Bearbeiten von „Bauordnungen und Sonderbauordnungen“
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'''Verhütung von Verunstaltungen'''. Das Bauordnungsrecht verbietet Baugestaltungen, die verunstaltet wirken. Darin liegt einerseits die Gefahr, dass Baubehörden „Geschmack verordnen“ können, wenn sie von ihrer Befugnis keinen zurückhaltenden Gebrauch machen; andererseits lassen sich „architektonische Ausreißer“ nicht konkreter beschreiben. | '''Verhütung von Verunstaltungen'''. Das Bauordnungsrecht verbietet Baugestaltungen, die verunstaltet wirken. Darin liegt einerseits die Gefahr, dass Baubehörden „Geschmack verordnen“ können, wenn sie von ihrer Befugnis keinen zurückhaltenden Gebrauch machen; andererseits lassen sich „architektonische Ausreißer“ nicht konkreter beschreiben. | ||
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==Sonderbauordnungen der Bundesländer- [[SBauVO]]== | ==Sonderbauordnungen der Bundesländer- [[SBauVO]]== |