Vernetzung von Brandmeldeanlagen nach DIN 14675: Unterschied zwischen den Versionen

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=Vernetzung von Brandmeldeanlagen nach DIN 14675 und VdS 2878=
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Vielen Dank Herr Dr. Gerecke.Endlich mal ein genauer Durchblick, was die immer he4ufiger andgnaweten Rfcckstellungsvertre4ge betrifft.Ich hatte vor Jahren mal einen Finanzbeamten  an der Backe , der mir u.airgendeine Hobbyte4tigkeit unterstellte (obwohl sich das Projekt zog einen ganzen Sommer lang hinzog und es auch noch Nachdrehs im November gab!), weil ihm der Rfcckstellungsvertrag unvollste4ndig erschien. Gleichzeitig wollte er den dort ausgewiesenen Betrag als Einnahme ffcr das Jahr werten, obwohl ich gar nicht bilanzpflichtig bin. Mein Kopf qualmte, fcber Blutdruck etc.mf6chte ich hier nicht berichten.Nur weil ich ihm dann glaubhaft versichern konnte, dass es sich um einen langen Debfct-Spielfilm handelte, der durchaus die Chancen zum Erfolg hat, liedf der FA-Beamte von mir ab. Ich weidf bis heute nicht, was der gute Mann eigentlich von mir wollte und was an dem Vertrag unvollste4ndig war  vielleicht sollte ich ihm das auch noch erkle4ren.Will nur sagen, dass es sehr wichtig ist, genaue Vertre4ge zu machen, ansonsten hat man schnell den schwarzen Peter in der Hand  auch Agenturen helfen da nichts, sie sind nur Arbeitsvermittler, keine Juristen, keine Steuerberater oder was man sonst noch so braucht als freischaffender Mensch.Kommentar bewerten:  3  0
 
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[[Datei:UGIS36.jpg|left|thumb|200px|Vernetzung: FAT und FBF für zwei Brandmelderzentralen]]
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Wenn bei einer Erweiterung eines Objektes die vorhandene Brandmelderzentrale nicht erweitert werden kann, ist eine größere Brandmelderzentrale oder eine weitere BMZ als Ergänzung zu installieren.
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Die Erweiterung einer bestehenden BMA ist mit der zuständigen Genehmigungsbehörde (z.B. Feuerwehr) und dem Betreiber abzustimmen.
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Eine weitere BMZ muss mit der bestehenden Brandmelderzentrale gemäß der VdS-Richtlinie VdS2878 vernetzt werden. Die Vernetzung im Sinne der VDE 0833-2 setzt nicht unbedingt eine Datenschnittstelle voraus, sondern kann auch nach einer definierten Kontaktschnittstelle erfolgen. Die Hauptzentrale steuert zumindest die Übertragungseinrichtung und das Feuerwehr-Schlüsseldepot an. Die Nebenzentrale steuert in jedem Fall die Hauptzentrale an und ggf. die interne Alarmierung. Die Hauptzentrale und die Nebenzentrale(n) werden durch ein erweitertes Feuerwehr-Bedienfeld durch die
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Feuerwehr bedient.
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Eine Anlage, die nicht mehr den geltenden Normen entspricht, hat Bestandsschutz und darf nur innerhalb des bestehenden Brandabschnittes erweitert werden. Es dürfen keine neuen Brandabschnitte entstehen. Das bestehende Schutzziel darf nicht erweitert werden.
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=Definition=
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Eine Vernetzung (Zusammenschaltung) liegt  immer dann vor, wenn bei einer Anlage mit
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mehr als einer Brandmelderzentrale, mindestens eine Brandmelderzentrale oder Teile einer
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Brandmelderzentrale übergeordnete Funktionen innerhalb der Anlage ausführen.  
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=Vernetzung verschiedener Brandmelderzentralen=
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Verfügen die zu vernetzenden Brandmelderzentralen über eine interoperable
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Systemvernetzung, so ist in der Regel keine Änderung bezüglich der Alarmübertragung,
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der Funktion des Feuerwehr-Bedienfeldes, des Feuerwehr-Schlüsseldepot und des
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Feuerwehr-Anzeigetableau erforderlich.
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Werden Brandmelderzentralen, die über keine interoperable Systemvernetzung verfügen
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zusammengeschaltet, sind insbesondere die Anforderungen bezüglich Ausfallsicherheit,
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Bedienung und Anzeige gemäß nachfolgenden Festlegungen zu beachten.
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=Übertragung des Alarmzustandes=
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Die Weiterleitung des Alarmzustandes der Nebenzentrale an die Hauptzentrale muss so
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erfolgen, dass bei einer einfachen Störung (z.B. Drahtbruch oder Kurzschluss in einem
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Übertragungsweg) die Funktion der Anlage nicht beeinträchtigt werden darf.
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Zusätzlich müssen Störungen in den Übertragungswegen zwischen den einzelnen
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Brandmelderzentralen und der Hauptzentrale an der übergeordneten Einrichtungen
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angezeigt werden.
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Die Übertragung des Alarmzustandes der Nebenzentrale muss vom Ausgang der
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Ansteuerung der Übertragungseinrichtung (ÜE) der Nebenzentrale über zwei überwachte
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Übertragungswege rückwirkungsfrei erfolgen. Die Überwachung der Übertragungswege
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muss von der Hauptzentrale aus erfolgen. Dabei verhält sich die Nebenzentrale zur
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Hauptzentrale wie zwei Meldergruppen.
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Die Beschaltung zur Auslösung der Hauptzentrale durch die Nebenzentrale hat auf
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Veranlassung des Betreibers und Spezifikation des Errichters der Hauptzentrale zu erfolgen.
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Sie muss potenzialfrei und rückwirkungsfrei sein.
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=Übertragung des Störungs- und Abschaltungszustands=
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Im Fall von Abschaltung und Störung einer Meldergruppe/Melder oder sonstiger
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Funktionen einer Nebenzentrale müssen diese Informationen jeweils als Sammelanzeige
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an der Hauptzentrale oder am FAT angezeigt werden. Diese Sammelanzeigen müssen an
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der Hauptzentrale mit gelber Signalanzeige und mit eindeutiger Kennzeichnung der
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betroffenen Nebenzentrale ausgeführt werden. Die Übermittlung der Signale „Abschaltung“
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und „Störung“ darf über einen gemeinsamen Übertragungsweg erfolgen. Der
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Übertragungsweg muss überwacht sein. Dabei darf der Störungszustand der Nebenzentrale
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an der Hauptzentrale als Leitungsstörung angezeigt werden.
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=Leitungsverlegung=
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Die Redundanzwege müssen jeweils in getrennten Kabeln verlegt werden. Bei einem
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einfachen Leitungsfehler (Drahtbruch, Kurzschluss oder Fehler gleicher Wirkung) muss eine
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Anzeige der Störungsmeldung an der übergeordneten Brandmelderzentrale erfolgen und
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die Redundanzleitung muss das vorgesehene Signal übertragen.  
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Der überwachte Übertragungsweg für Störungs- und Abschaltzustand darf in einem Kabel
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mit dem Redundanzweg der Brandmeldung mitgeführt werden.
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Bei erforderlicher Berücksichtigung der Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) sind die
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Übertragungswege als Leitungsanlage einer Brandmeldeanlage aufzufassen. (BHE-Infopapier)
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=Sonstiges=
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Die jeweiligen Flächenbegrenzungen und zugehörigen Redundanzmaßnahmen sind den
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Anforderungen nach VDE 0833-2, 6.2.1 ”Brandmelderzentrale” zu entnehmen und gelten
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für die übergeordnete Brandmelderzentrale bezogen auf die Gesamtanlagengröße.
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Eine weitergehende Kaskadierungsstufe untergeordneter Brandmelderzentralen ist nicht
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zulässig.
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Die Funktionen der Nebenzentralen, die nicht in Betrieb sind, z.B. Feuerwehr rufen, etc.
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sind so zu beschalten, dass keine missverständlichen Anzeigen möglich sind. Nach
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durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen hat der jeweilige Errichter sich vom Zustand
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der Gesamtanlage am FBF/FAT/bzw. an der abgesetzten Anzeigeeinrichtung zu überzeugen.
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= Beratung und Zertifizierung nach DIN 14675 =
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[[Unternehmensberatung Wenzel - DIN 14675]]
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Version vom 10. Januar 2013, 03:16 Uhr

Vielen Dank Herr Dr. Gerecke.Endlich mal ein genauer Durchblick, was die immer he4ufiger andgnaweten Rfcckstellungsvertre4ge betrifft.Ich hatte vor Jahren mal einen Finanzbeamten an der Backe , der mir u.a. irgendeine Hobbyte4tigkeit unterstellte (obwohl sich das Projekt zog einen ganzen Sommer lang hinzog und es auch noch Nachdrehs im November gab!), weil ihm der Rfcckstellungsvertrag unvollste4ndig erschien. Gleichzeitig wollte er den dort ausgewiesenen Betrag als Einnahme ffcr das Jahr werten, obwohl ich gar nicht bilanzpflichtig bin. Mein Kopf qualmte, fcber Blutdruck etc.mf6chte ich hier nicht berichten.Nur weil ich ihm dann glaubhaft versichern konnte, dass es sich um einen langen Debfct-Spielfilm handelte, der durchaus die Chancen zum Erfolg hat, liedf der FA-Beamte von mir ab. Ich weidf bis heute nicht, was der gute Mann eigentlich von mir wollte und was an dem Vertrag unvollste4ndig war vielleicht sollte ich ihm das auch noch erkle4ren.Will nur sagen, dass es sehr wichtig ist, genaue Vertre4ge zu machen, ansonsten hat man schnell den schwarzen Peter in der Hand auch Agenturen helfen da nichts, sie sind nur Arbeitsvermittler, keine Juristen, keine Steuerberater oder was man sonst noch so braucht als freischaffender Mensch.Kommentar bewerten: 3 0