Verantwortung für den Brandschutz

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Die Verantwortung für den Brandschutz obliegt grundsätzlich dem Bauherren. Hilfsweise obliegt dem beauftragten Architekten bzw. einem Ingenieurbüro für TGA die entsprechenden Vorschriften einzuhalten und das Objekt durch die Bauaufsicht abnehmen zu lassen. Durch Rohbau- und Bauabnahme verbleibt die Verantwortung beim Architekt der wiederum durch die Fachunternehmererklärung der ausführenden Fachfirmen abgesichert wird.

Fachbauleitung Brandschutz

Im öffentlichen Baurecht ist durch den Bauherren ein Sachverständiger Brandschutz zu bestellen. Dieser übernimmt die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes und kann auch die Fachbauleitung Brandschutz übernehmen.

Betrieblicher Brandschutzbeauftragte

Ein Brandschutzbeauftragter ist eine vom Arbeitgeber schriftlich beauftragte und speziell ausgebildete Person, die in den Unternehmen den betrieblichen Brandschutz wahrnimmt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei beim vorbeugenden Brandschutz.

Aufgaben

Der Brandschutzbeauftragte sollte den Brandschutz-Verantwortlichen eines Betriebes (Arbeitgeber/Unternehmer, Betriebsleiter, Behördenleiter) als zentraler Ansprechpartner für alle Brandschutzfragen im Betrieb beraten und unterstützen. Dabei sollte er als sogenannte Stabsfunktion direkt dem Unternehmer/Arbeitgeber beratend zur Seite stehen. Der Brandschutzbeauftragte ist in der Regel daher kein Linienvorgesetzter und nicht weisungsbefugt.

Auf Grund gleicher Aufgabenstellung in den verschiedenen Staaten ist auch die Aufgabenliste überall ähnlich. Beispielhaft beschreibt die deutsche Aufgabenliste der vfdb 12/09-01:2009-03 eine ausschließlich beratende und koordinierende Tätigkeit eines Brandschutzbeauftragten wie folgt:

  • Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung (Teile A, B, C)
  • Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
  • Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und bei dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe
  • Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
  • Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  • Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorische Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  • Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen
  • Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen
  • Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel
  • Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
  • Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierung veranlassen und dabei mitwirken
  • Planen, organisieren und durchführen von Räumungsübungen
  • Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen
  • Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen
  • Aus- und Fortbildung von Beschäftigten in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen sowie Beschäftigte mit besonderen Aufgaben im Brandfall (Brandschutzhelfer)
  • Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz
  • Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw.
  • Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege
  • Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen
  • Organisation und Sicherstellung der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen
  • Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werden
  • Mitwirken bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebsetzung von Brandschutztechnischen Einrichtungen
  • Unterstützen des Unternehmers bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherern, den Berufsgenossenschaften, den Gewerbeaufsichtsämtern usw.
  • Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes am Standort betreffen
  • Dokumentieren aller Tätigkeiten im Brandschutz

Pflicht zur Bestellung

In Deutschland besteht keine generelle Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten. Jedoch können die Bundesländer in ihrem jeweiligen Baurecht die Bestellung vorschreiben. Dies trifft insbesondere bei Krankenhäusern, größeren Verkaufsstätten und größeren Industriebauten zu, da aufgrund der hohen Personenzahl in diesen Gebäuden mit erhöhten Gefahren zu rechnen ist. Zudem kann die zuständige Baubehörde bei Sonderbauten einen Brandschutzbeauftragten fordern.

Die Beauftragung des Brandschutzbeauftragten sollte zwischen Unternehmer und Brandschutzbeauftragtem unter Nennung des Zuständigkeitsbereiches (Unternehmen, Werksteil, Gebäude oder Abteilung), einer Aufgabenbeschreibung und dem veranschlagten Zeitbedarf in schriftlicher Form erfolgen. (Richtlinie vfdb 12-09/01-2009-03: Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten).

In Österreich wird im Zuge einer Betriebsstättengenehmigung durch die Gewerbebehörde mindestens ein Brandschutzbeauftragter vorgeschrieben. Diese Anforderung kann aber noch um die Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr verstärkt werden.

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