Verantwortung für den Brandschutz

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Die Verantwortung für den Brandschutz im Bau obliegt grundsätzlich dem Bauherren. Hilfsweise obliegt es dem beauftragten Architekten, den Bauingenieuren den baulichen Brandschutz herzustellen bzw. einem Ingenieurbüro für TGA die entsprechenden Vorschriften zum technischen Brandschutz herzustellen um letztlich das fertige Objekt durch die Bauaufsicht erfolgreich abnehmen zu lassen. Durch Rohbau- und Bauabnahme verbleibt die Verantwortung dennoch beim Architekt der wiederum durch die Fachunternehmererklärung der ausführenden Fachfirmen abgesichert wird. Externe Prüfsachverständige sichern zusätzlich das fertige Werk durch fachspezifische Abnahmen ab.

Architekten und Ingenieure

Grundsätzlich schuldet jeder Architekt dem Bauherren eine mängelfrei Abnahme eines beauftragten Bauwerkes durch die Bauaufsicht. Der bauliche Brandschutz wird durch diesen geplant und hergestellt. Hilfsweise kann der Architekt qualifizierte Brandschutzingenieure beratend hinzuziehen. Der technische Brandschutz ist durch die TGA-Planer beim Durchdringen des hochbautechnischen Brandschutzes zu planen und später von den Fachfirmen herzustellen.

Jeder Architekt und jeder Ingenieur ist somit Sachverständiger beim Brandschutz und haftet grundsätzlich 30 Jahre für Brandschutzmängel am Bau.

Bauleitende Architekten und Ingenieure setzen eigenverantwortlich den Brandschutz laut Brandschutzkonzept und laut eigenem Fachwissen mit Hilfe von Fachfirmen im Baugeschehen um.

Freie Prüfsachverständige werden vom Bauherren zusätzlich bestellt, um baurechtliche Abnahmen gegenüber der Bauaufsicht und dem Bauherren zu dokumentieren. Hierzu zählen Sachverständige für die Lüftung, BMA/BMZ/SiBe, Elektro und Brandschutz.

Die Bauabnahme insgesamt obliegt der Bauaufsicht.

Brandschutzkonzept oder Brandschutznachweis

Je nach Bundesland wird in Deutschland entweder ein Brandschutzkonzept oder der einfache Brandschutznachweis laut LBO gefordert.

Der Brandschutznachweis ist eine Bestätigung an die Bauaufsicht, das sämtlich Auflagen aus der LBO und mit geltende Unterlagen beachtet und Erfüllt wurden.

Das Brandschutzkonzept wird von fachkundigen Architekten und Ingenieuren aufgestellt und zur Genehmigung der Bauaufsicht eingereicht. Hiernach wird baulich und technisch der Brandschutz realisiert und vom Sachverständigen Brandschutz bestätigt.

Statik

Neben den zu verbauenden Materialien und der Einhaltung der Brandschutzklassen ist die Standfestigkeit des Gebäude durch den Architekt auch im Brandfall sicherzustellen. Hierzu zählt auch der thermische Schutz von Bauteilen die die Statik des Gebäudes garantieren.

Türen und Fenster

Die Planung laut MBO / (LBO) und bauliche Herstellung dieser obliegt dem Architekten. Die Planung von speziellen Brandschutz- und/oder Rauchschutztüren liegt ebenso in der Verantwortung des Architekten.

Flucht- und Rettungswege

Die Planung laut MBO (LBO) und bauliche Herstellung dieser obliegt dem Architekten. Die Planung und Herstellung eines 2. Flucht- und Rettungsweges liegt ebenso in der Verantwortung des Architekten.

Aufzüge

Die Planung und bauliche Herstellung dieser obliegt dem Architekten. Hilfsweise kann ein Ingenieurbüro für Aufzugsanlagen mit der Umsetzung des Brand- und Rauchschutzes beauftragt werden. Die Verknüpfung laut Brandfallsteuermatrix obliegt der leistenden Errichterfirma. Die Abnahme des Aufzuges erfolgt insgesamt durch einen gesonderten Sachverständigen für Fördertechnik.

Brandschutzsachverständige

Im öffentlichen Baurecht ist durch den Bauherren oder durch die Bauaufsicht ein Brandschutzsachverständiger zu bestellen / zu fordern. Dieser übernimmt die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes und kann auch die Fachbauleitung Brandschutz übernehmen.

Hierzu gilt:

§13 Satz 2 Sachverständigenverordnung SV‐VO NRW Die besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen auch qualifiziert ausgebildete Sachverständige.

§14(4) Sachverständigenverordnung SV‐VO NRW Ihre Eignung nachgewiesen haben auch qualifiziert ausgebildete und geprüfte Sachverständige. Ihre Eignung haben ebenfalls nachgewiesen Sachverständige mit einem Hochschulabschluss als „Master of Engineering – Vorbeugender Brandschutz“. Sie sind insofern, mit Ausnahme der Prüfung von Nachweisen, den staatlich anerkannten Sachverständigen gleichgestellt.

Brandschutzfachplaner

Der Brandschutzfachplaner ist eine besonders qualifizierte Person die sich fachspezifisch mit dem:

  • Baulichen Brandschutz,
  • Organisatorischen Brandschutz,
  • Anlagentechnischen Brandschutz (Brandmeldung, Rauch - und Wärmeabzug) und der
  • Löschtechnik mit mehr als 400 LE (24 cpts)

berufsspezifisch befasst. Diese Tätigkeit ist gleichgestellt einem Brandschutzingenieur.

Brandschutzbeauftragte

Ein betrieblicher Brandschutzbeauftragter ist eine vom Arbeitgeber schriftlich beauftragte und speziell ausgebildete Person, die in den Unternehmen den Brandschutz wahrnimmt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt hierbei beim vorbeugenden Brandschutz.

Aufgaben

Der Brandschutzbeauftragte sollte den Brandschutz-Verantwortlichen eines Betriebes (Arbeitgeber/Unternehmer, Betriebsleiter, Behördenleiter) als zentraler Ansprechpartner für alle Brandschutzfragen im Betrieb beraten und unterstützen. Dabei sollte er als sogenannte Stabsfunktion direkt dem Unternehmer/Arbeitgeber beratend zur Seite stehen. Der Brandschutzbeauftragte ist in der Regel daher kein Linienvorgesetzter und nicht weisungsbefugt.

Auf Grund gleicher Aufgabenstellung in den verschiedenen Staaten ist auch die Aufgabenliste überall ähnlich. Beispielhaft beschreibt die deutsche Aufgabenliste der vfdb 12/09-01:2009-03 eine ausschließlich beratende und koordinierende Tätigkeit eines Brandschutzbeauftragten wie folgt:

  • Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung (Teile A, B, C)
  • Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
  • Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und bei dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe
  • Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
  • Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  • Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorische Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  • Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen
  • Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen
  • Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel
  • Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
  • Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierung veranlassen und dabei mitwirken
  • Planen, organisieren und durchführen von Räumungsübungen
  • Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen
  • Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen
  • Aus- und Fortbildung von Beschäftigten in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen sowie Beschäftigte mit besonderen Aufgaben im Brandfall (Brandschutzhelfer)
  • Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz
  • Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw.
  • Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege
  • Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen
  • Organisation und Sicherstellung der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen
  • Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werden
  • Mitwirken bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebsetzung von Brandschutztechnischen Einrichtungen
  • Unterstützen des Unternehmers bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherern, den Berufsgenossenschaften, den Gewerbeaufsichtsämtern usw.
  • Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes am Standort betreffen
  • Dokumentieren aller Tätigkeiten im Brandschutz

Pflicht zur Bestellung

In Deutschland besteht keine generelle Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten. Jedoch können die Bundesländer in ihrem jeweiligen Baurecht die Bestellung vorschreiben. Dies trifft insbesondere bei Krankenhäusern, größeren Verkaufsstätten und größeren Industriebauten zu, da aufgrund der hohen Personenzahl in diesen Gebäuden mit erhöhten Gefahren zu rechnen ist. Zudem kann die zuständige Baubehörde bei Sonderbauten einen Brandschutzbeauftragten fordern.

Die Beauftragung des Brandschutzbeauftragten sollte zwischen Unternehmer und Brandschutzbeauftragtem unter Nennung des Zuständigkeitsbereiches (Unternehmen, Werksteil, Gebäude oder Abteilung), einer Aufgabenbeschreibung und dem veranschlagten Zeitbedarf in schriftlicher Form erfolgen. (Richtlinie vfdb 12-09/01-2009-03: Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten).

In Österreich wird im Zuge einer Betriebsstättengenehmigung durch die Gewerbebehörde mindestens ein Brandschutzbeauftragter vorgeschrieben. Diese Anforderung kann aber noch um die Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr verstärkt werden.

Ausbildung

Fachfirmen und Brandschutz

Jeder gelernte Installateur, Maurer, Dachdecker, Trockenbauer usw. kennt die brandschutztechnischen Bauvorschriften und deren Bedeutung.