Bearbeiten von „Rauch- und Wärmeabzugsanlagen“

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'''RWA´s dienen:'''
 
'''RWA´s dienen:'''
  
◾1. zur Unterstützung der Feuerwehr bei den Löscharbeiten
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◾1. der Rettung von Menschenleben
  
◾2. dem Erhalt der Tragfähigkeit von Gebäuden (thermische Entlastung)und  
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◾2. dem Erhalt von Gebäuden und  
  
 
◾3. dem Schutz von Sachwerte
 
◾3. dem Schutz von Sachwerte
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Einteilung in:
 
Einteilung in:
 
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◾1. RWA – Anlagen gemäß Landesbauordnung (LBO)
◾1. '''RWA – Anlagen gemäß Landesbauordnung (LBO)'''
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Objekte wie:
 
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◾Schulen, Sporthallen,
 
◾Schulen, Sporthallen,
 
◾Banken, Versicherungen,
 
◾Banken, Versicherungen,
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◾Fremdfabrikate (Umbauten, Wartungen)
 
◾Fremdfabrikate (Umbauten, Wartungen)
  
◾2. '''RWA – Anlagen gemäß [[DIN 18 232]] oder VdS'''
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◾2. RWA – Anlagen gemäß DIN 18 232 bzw. VdS
  
 
◾Industrielle Hallenbauten (Möbelhäuser, Baumärkte)
 
◾Industrielle Hallenbauten (Möbelhäuser, Baumärkte)
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Zum Schutz von Menschenleben und zur Erhaltung von Sach- und Gebäudewerten sind Rauch- und Wärmeabzugsanlagen unverzichtbare Bestandteile einer verantwortungsvollen Brandschutz-Strategie. Schadensverhütung und Schadensbegrenzung sind volks- und betriebswirtschaftliche Gebote. Sie finden ihren Niederschlag in gesetzlichen Grundlagen und technischen Regeln, die bei Planung, Bemessung und Ausführung zu berücksichtigen sind.
 
Zum Schutz von Menschenleben und zur Erhaltung von Sach- und Gebäudewerten sind Rauch- und Wärmeabzugsanlagen unverzichtbare Bestandteile einer verantwortungsvollen Brandschutz-Strategie. Schadensverhütung und Schadensbegrenzung sind volks- und betriebswirtschaftliche Gebote. Sie finden ihren Niederschlag in gesetzlichen Grundlagen und technischen Regeln, die bei Planung, Bemessung und Ausführung zu berücksichtigen sind.
  
◾Die Landesbauordnung ([[LBO]]) verlangt Rauchabzüge für Treppenräume in allen Gebäuden ab einer bestimmten Höhe. Im Regelfall sind Rauchabzüge bei solchen Gebäuden verlangt, in denen sich in einer oder mehreren Etagen in mehr als 7 m Höhe über dem Gelände, Personen aufhalten können und für Versammlungsstätten. Diese sind keine RWA, da hier nicht die aerodynamisch wirksame Fläche sondern der freie Querschnitt nachzuweisen ist. Außerdem schreibt sie für Anlagen besonderer Art und / oder Nutzung für den Einzelfall gesonderte Maßnahmen vor, zu denen auch der Einbau von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen gehören kann.
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◾Die Landesbauordnung ([[LBO]]) verlangt Rauchabzüge für Treppenräume in allen Gebäuden ab einer bestimmten Höhe. Im Regelfall sind Rauchabzüge bei solchen Gebäuden verlangt, in denen sich in einer oder mehreren Etagen in mehr als 7 m Höhe über dem Gelände, Personen aufhalten können und für Versammlungsstätten. Außerdem schreibt sie für Anlagen besonderer Art und / oder Nutzung für den Einzelfall gesonderte Maßnahmen vor, zu denen auch der Einbau von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen gehören kann.
  
 
◾[[DIN 18 232]] behandelt den baulichen Brandschutz für die Anwendung und Bemessung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen im Industriebau, gibt Hinweise für den sachgerechten Einbau und legt Prüfverfahren für Abzugsgeräte fest. Sie stellt den anerkannten Stand der Technik dar.
 
◾[[DIN 18 232]] behandelt den baulichen Brandschutz für die Anwendung und Bemessung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen im Industriebau, gibt Hinweise für den sachgerechten Einbau und legt Prüfverfahren für Abzugsgeräte fest. Sie stellt den anerkannten Stand der Technik dar.
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◾VdS – Richtlinie Form 2098 beinhaltet weitergehende Empfehlungen für Planung und Einbau von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und enthält zusätzliche Anforderungen aus versicherungstechnischer Sicht. Sie fordert Rauch- und Wärmeabzugsanlagen für alle eingeschossigen gewerblichen Gebäude und für mehrgeschossige Gebäude, bei denen die Decke gleichzeitig die Dachkonstruktion darstellt. Die Einhaltung dieser Richtlinie ist Voraussetzung für die Berücksichtigung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen bei der Rabattierung der Feuerversicherungsprämie.
 
◾VdS – Richtlinie Form 2098 beinhaltet weitergehende Empfehlungen für Planung und Einbau von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und enthält zusätzliche Anforderungen aus versicherungstechnischer Sicht. Sie fordert Rauch- und Wärmeabzugsanlagen für alle eingeschossigen gewerblichen Gebäude und für mehrgeschossige Gebäude, bei denen die Decke gleichzeitig die Dachkonstruktion darstellt. Die Einhaltung dieser Richtlinie ist Voraussetzung für die Berücksichtigung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen bei der Rabattierung der Feuerversicherungsprämie.
  
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen als sensible und sicherheitsrelevante Bauteile sind ausschließlich von anerkannten und erfahrenen Ingenieurbüros oder Fachfirmen
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Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
  
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als sensible und sicherheitsrelevante Bauteile sind ausschließlich von anerkannten und erfahrenen Fachfirmen
 
◾zu planen
 
◾zu planen
 
◾zu errichten und
 
◾zu errichten und
 
◾zu warten.
 
◾zu warten.
  
Diese Fachunternehmen stellen sicher, dass Rauch- und Wärmeabzugsanlagen korrekt ausgelegt und sachgerecht eingebaut werden. Regelmäßige Prüfung, Wartung und falls erforderlich – Instandsetzung sichern die Funktionsfähigkeit. Halbjährlich bzw. jährlich und nach jeder Instandsetzung, ist eine RWA-Anlage durch eine autorisierte Person nach den Angaben der Fachfirma zu überprüfen. Mindestens einmal im Jahr muss ein anerkannter Fachbetrieb die Anlage prüfen, warten und gegebenenfalls instand setzen, damit sie im Ernstfall zuverlässig und sicher einsatzbereit ist.
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Diese Fachfirmen stellen sicher, dass Rauch- und Wärmeabzugsanlagen korrekt ausgelegt und sachgerecht eingebaut werden. Regelmäßige Prüfung, Wartung und falls erforderlich – Instandsetzung sichern die Funktionsfähigkeit. Halbjährlich bzw. jährlich und nach jeder Instandsetzung, ist eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage durch eine autorisierte Person nach den Angaben der Fachfirma zu überprüfen. Mindestens einmal im Jahr muss ein vom VdS anerkannter Fachbetrieb die Anlage prüfen, warten und gegebenenfalls instand setzen, damit sie im Ernstfall zuverlässig und sicher einsatzbereit ist.
  
====Auszüge aus der Landesbauordnung LBauO NRW)====
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===Auszüge aus der Landesbauordnung LBauO NRW)
  
 
====§ 2 Begriffe====
 
====§ 2 Begriffe====
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Die Rauchabzugseinrichtungen sind entsprechend zu bemessen; ihre Größe muss jedoch mindestens § 33 Abs. 10 Satz 1 entsprechen.
 
Die Rauchabzugseinrichtungen sind entsprechend zu bemessen; ihre Größe muss jedoch mindestens § 33 Abs. 10 Satz 1 entsprechen.
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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==

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