Bauordnungen und Sonderbauordnungen

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Bauordnung[Bearbeiten]

Das Bauordnungsrecht ist neben dem Städtebaurecht (auch: Bauplanungsrecht) ein Teilbereich des öffentlichen Baurechts und wird von den Bundesländern insbesondere in den Landesbauordnungen (LBO) geregelt. Es befasst sich mit den baulich-technischen Anforderungen an die Bauvorhaben und regelt in erster Linie die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Die Bauordnungen der Länder enthalten die Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren und zur Bauaufsicht. Darüber hinaus enthalten die Landesbauordnungen auf Grundlage des Baugesetzbuches bauliche Gestaltungsbestimmungen, die entweder im Rahmen eines Datei:Bebauungsplanes oder auf Grundlage anderer Satzungen erlassen werden können.

Gegenstand des Bauordnungsrechts sind Vorschriften über die Errichtung, Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen, insbesondere von Gebäuden. Perspektive ist dabei das einzelne Gebäude in technischer und architektonischer Hinsicht, nicht die gesamte Bebauung einer Straße, eines Stadtviertels oder gar einer ganzen Gemeinde; diese Gegenstände werden vom Bauplanungsrecht (auch als Städtebaurecht bezeichnet) geregelt.

In Deutschland liegt das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Alle Länder haben dementsprechend eigene Bauordnungen erlassen. Trotz der Bezeichnung Bauordnung handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinne (MBO)

Wesentliche Funktionen des Bauordnungsrechts[Bearbeiten]

Gefahrenabwehr im Baubereich. Das Bauordnungsrecht stellt Anforderungen an die Beschaffenheit baulicher Anlagen, um Gefahren – insbesondere für Leben und Gesundheit – zu vermeiden. Dies sind z. B. Anforderungen an die Standsicherheit von Gebäuden, an die Beschaffenheit von Baumaterialien oder an den baulichen Brandschutz.

Gewährleistung der Einhaltung anderer gesetzlicher Bestimmungen. Die Erteilung einer Baugenehmigung setzt die Einhaltung aller für das Bauvorhaben einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraus, auch solcher, die nicht Gegenstand des Bauordnungsrechts sind (z. B. solche an den baulichen Wärmeschutz). Die Einhaltung wird entweder im Baugenehmigungsverfahren überprüft oder muss vom Bauwilligen nachgewiesen werden.

Gewährleistung sozialer Mindeststandards. Das Bauordnungsrecht stellt Mindestanforderungen an Aufenthaltsräume und Wohnungen unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes und seit neuestem auch unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit (Zugänglichkeit für in ihrer Mobilität Behinderte).

Vollzug der Bauleitplanung. Baugenehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn das Bauvorhaben den jeweils anwendbaren Bestimmungen und Festsetzung der Bauleitplanung nicht widerspricht.

Verhütung von Verunstaltungen. Das Bauordnungsrecht verbietet Baugestaltungen, die verunstaltet wirken. Darin liegt einerseits die Gefahr, dass Baubehörden „Geschmack verordnen“ können, wenn sie von ihrer Befugnis keinen zurückhaltenden Gebrauch machen; andererseits lassen sich „architektonische Ausreißer“ nicht konkreter beschreiben.

Musterbauordnung[Bearbeiten]

  • Musterbauordnung (MBO)

Landesbauordnungen[Bearbeiten]

  • Bauordnung NRW (BauO NRW)
  • Bayerische Bauordnung (BayBO)
  • Brandenburgische Bauordnung (BbgBO).
  • Bremische Landesbauordnung (BremLBO).
  • Hamburgische Bauordnung (HBauO)
  • Hessische Bauordnung (HBO)
  • Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
  • Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO Rh-Pf)
  • Sächsische Bauordnung (SächsBO)
  • Landesbauordnung Saarland (LBO)
  • Thüringer Bauordnung (ThürBO)
  • Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
  • Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA).
  • Bauordnung für Berlin (BauO Bln)

Sonderbauordnungen der Bundesländer- SBauVO[Bearbeiten]

Auf der Basis der MBO ist es Landesrecht weitere SBauVO zu verfassen.

Bauordnung NRW (BauO NRW)[Bearbeiten]

Das Bundesland NRW hat 2009 eine Sonderbauordnungen SBauVO erlassen. Diese gilt ausschließlich in NRW. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung können aber als Regel der Technik mit herangezogen werden.

  • Versammlungsstättenverordnung - VStättVO NRW (jetzt SbauVO Teil 1)

Verordnung für Versammlungsstätte, die einzeln oder insgesamt mehr als 200 Personen fasst, jede Versammlungsstätte im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherfläche mehr als 1000 Personen fasst und aus baulichen Anlagen besteht und für Sportstadien mit mehr als 5000 Besuchern.

  • Beherbergungsstättenverordnung - BeVO NRW (jetzt SbauVO Teil 2)

Vorschriften dieser Verordnung gelten bereits ab 12 Gastbetten in Neubauten. Ferienwohnungen – gleich welcher Größe – sind ausdrücklich ausgenommen. Für bestehende Beherbergungsstätten gelten nur die §§ 10 und 11 BeVo dieser Sonderbauvorschrift.

  • Verkaufsstättenverordnung - VkVO NRW (jetzt SbauVO Teil 3)

Verordnung für Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt 2.000 m² haben einschließlich mehr als 2.000 m² haben.

  • HochhausverordnungHochhVO NRW (jetzt SbauVO Teil 4)

Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22m über der Geländeoberfläche liegt. (§ 2 Abs. 3 BauO NRW) An Rettungswege wird hierbei die Anforderung aus § 5 BauO NRW für Feuerwehrzugänge gestellt. Bei Hochhäuser steht die Möglichkeit zur Selbstrettung im Vordergrund der Vorschrift. Deshalb sind die Treppenräume hier besonders geregelt.

  • Garagenbauverordnung - GarVO NRW (jetzt SbauVO Teil 5)

Beim Bau von Garagen sind in NRW drei Größen zu unterscheiden, die in § 2 GarVO geregelt sind.

  • Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen - Elt Bau VO (jetzt SbauVO Teil 6)

Hier wird die Ausführung von elektrischen Betriebsräumen geregelt, sofern diese in den Geltungsbereich fallen.

Verordnung für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. Sie gelten sinngemäß für Polikliniken, soweit die Zweckbestimmung es erfordert.

Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile…, die der Produktion (…) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen.

Diese Richtlinie gilt für Anforderungen an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.

Bayerische Bauordnung (BayBO)[Bearbeiten]

Das Bundesland Bay hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bay. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.

Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten

Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)[Bearbeiten]

Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Brandenburg. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.

Bremische Landesbauordnung (BremLBO)[Bearbeiten]

Die Hansestadt hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bremen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.

Hamburgische Bauordnung (HBauO)[Bearbeiten]

Die Hansestadt hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Hamburg. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.

Hessische Bauordnung (HBO)[Bearbeiten]

Das Bundesland Hessen hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Hessen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)[Bearbeiten]

Das Bundesland hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in M-V. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO Rh-Pf)[Bearbeiten]

Das Bundesland hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in RLP. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.

Sächsische Bauordnung (SächsBO)[Bearbeiten]

Das Bundesland Sachsen hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Sachsen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.

Landesbauordnung Saarland (LBO)[Bearbeiten]

Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich im Saarland. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.

Thüringer Bauordnung (ThürBO)[Bearbeiten]

Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Thüringen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.

Niedersächsische Bauordnung (NBauO)[Bearbeiten]

Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Niedersachsen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)[Bearbeiten]

Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Sachsen-Anhalt. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.

Bauordnung für Berlin (BauO Bln)[Bearbeiten]

Die Stadt hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Berlin. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.

Sonderbauvorschriften[Bearbeiten]

Auf der Basis der LBO ist es Landesrecht weitere SBauVV zu verfassen.

Bauordnung NRW (BauO NRW)[Bearbeiten]

Das Bundesland NRW hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in NRW. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.

  • Fliegende Bauten - FlBau NRW Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (FlBauVV)

Bayerische Bauordnung (BayBO)[Bearbeiten]

Das Bundesland Bay hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bayern. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)[Bearbeiten]

Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Brandenburg. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.

Bremische Landesbauordnung (BremLBO)[Bearbeiten]

Die Hansestadt hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bremen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.

Hamburgische Bauordnung (HBauO)[Bearbeiten]

Die Hansestadt hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Hamburg. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.

Hessische Bauordnung (HBO)[Bearbeiten]

Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Hessen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)[Bearbeiten]

Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich im Mecklenburg-Vorpommern. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO Rh-Pf)[Bearbeiten]

Das Bundesland RLP hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in RPL. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.

Sächsische Bauordnung (SächsBO)[Bearbeiten]

Das Bundesland Sachsen hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Sachsen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.

Landesbauordnung Saarland (LBO)[Bearbeiten]

Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich im Saarland. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.

Thüringer Bauordnung (ThürBO)[Bearbeiten]

Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Thüringen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.

Niedersächsische Bauordnung (NBauO)[Bearbeiten]

Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Niedersachsen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)[Bearbeiten]

Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Sachsen-Anhalt. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.

Bauordnung für Berlin (BauO Bln)[Bearbeiten]

Die Stadt hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Berlin. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.