Bearbeiten von „Bauordnungen und Sonderbauordnungen“
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*'''Verkaufsstättenverordnung''' - [[VkVO NRW]] | *'''Verkaufsstättenverordnung''' - [[VkVO NRW]] | ||
− | Verordnung für Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt 2.000 m² haben einschließlich mehr als 2.000 m² haben. | + | Vorschriften dieser Verordnung gelten für Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt 2.000 m² haben einschließlich mehr als 2.000 m² haben. |
*'''Versammlungsstättenverordnung''' - [[VStättVO NRW]] | *'''Versammlungsstättenverordnung''' - [[VStättVO NRW]] | ||
− | Verordnung für Versammlungsstätte, die einzeln oder insgesamt mehr als 200 Personen fasst, jede Versammlungsstätte im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherfläche mehr als 1000 Personen fasst und aus baulichen Anlagen besteht und für Sportstadien mit mehr als 5000 Besuchern. | + | Vorschriften dieser Verordnung gelten für Versammlungsstätte, die einzeln oder insgesamt mehr als 200 Personen fasst, jede Versammlungsstätte im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherfläche mehr als 1000 Personen fasst und aus baulichen Anlagen besteht und für Sportstadien mit mehr als 5000 Besuchern. |
*'''Garagenbauverordnung''' - [[GarVO NRW]] | *'''Garagenbauverordnung''' - [[GarVO NRW]] | ||
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*'''Krankenhausbauverordnung''' - [[KhBauVO NRW]] | *'''Krankenhausbauverordnung''' - [[KhBauVO NRW]] | ||
− | Verordnung für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. Sie gelten sinngemäß für Polikliniken, soweit die Zweckbestimmung es erfordert. | + | Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. Sie gelten sinngemäß für Polikliniken, soweit die Zweckbestimmung es erfordert. |
*'''Industriebaurichtlinie''' - [[IndBauR NRW]] | *'''Industriebaurichtlinie''' - [[IndBauR NRW]] |