Bearbeiten von „Übertragungseinrichtungen“

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Es könnten folgende Ansprüche auf Schadensersatz des Juweliers gegen den Errichter der EMA vorliegen:
 
Es könnten folgende Ansprüche auf Schadensersatz des Juweliers gegen den Errichter der EMA vorliegen:
  
'''Erste Abwandlung'''
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I. Erste Abwandlung
 
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Der Juwelier könnte in der ersten Abwandlung Ansprüche gegen den Errichter haben, da die ursprünglich durch ihn eingebaute EMA nicht funktionierte bzw. kein Alarm an die NSL übertragen worden war.
 
Der Juwelier könnte in der ersten Abwandlung Ansprüche gegen den Errichter haben, da die ursprünglich durch ihn eingebaute EMA nicht funktionierte bzw. kein Alarm an die NSL übertragen worden war.
  
'''1.Anspruch aus Werkvertrag § 631 BGB'''
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1. Anspruch aus Werkvertrag § 631 BGB
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Zunächst kommen Ansprüche aus einem Werkvertrag in Betracht. An-sprüche aus einem Werkvertrag, der die reine Errichtung der Anlage zum Inhalt hat, ergeben sich nur, wenn die Anlage selber oder Teile davon mangelhaft gewesen wären und diese Mängel zu einem Schaden geführt hätten. Davon gehen wir im vorliegenden Fall aber nicht aus. Der reine Einbau und die Inbetriebnahme der Anlage waren mangelfrei. Eine ordnungsgemäße Abnahme hatte stattgefun-den, so dass die Anlage seinerzeit mangelfrei übergeben worden war.
  
Zunächst kommen Ansprüche aus einem Werkvertrag in Betracht. Ansprüche aus einem Werkvertrag, der die reine Errichtung der Anlage zum Inhalt hat, ergeben sich nur, wenn die Anlage selber oder Teile davon mangelhaft gewesen wären und diese Mängel zu einem Schaden geführt hätten. Davon gehen wir im vorliegenden Fall aber nicht aus. Der reine Einbau und die Inbetriebnahme der Anlage waren mangelfrei. Eine ordnungsgemäße Abnahme hatte stattgefunden, so dass die Anlage seinerzeit mangelfrei übergeben worden war.
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2. Anspruch aus Wartungs-/Instandhaltungsvertrag (Dienstvertrag) § 280 I BGB
 
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Allerdings könnten sich Ansprüche aus dem geschlossenen Wartungs- und Instand-haltungsvertrag ergeben.  
'''2.Anspruch aus Wartungs-/Instandhaltungsvertrag (Dienstvertrag) § 280 I BGB'''
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Allerdings könnten sich Ansprüche aus dem geschlossenen Wartungs- und Instandhaltungsvertrag ergeben.  
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'''a.Schuldverhältnis'''
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a. Schuldverhältnis
 
Für einen vertraglichen Anspruch müsste zunächst ein Vertragsschluss zwischen den Parteien vorliegen. Dieser setzt bekanntlich Angebot und Annahme voraus. Laut Sachverhalt hat es einen schriftlichen Wartungsvertrag zwischen den Parteien gegeben. Wartungsverträge stellen regelmäßig Dienstverträge dar, da nicht, wie bei einem Werkvertrag, ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, sondern die Dienstleistung an sich.
 
Für einen vertraglichen Anspruch müsste zunächst ein Vertragsschluss zwischen den Parteien vorliegen. Dieser setzt bekanntlich Angebot und Annahme voraus. Laut Sachverhalt hat es einen schriftlichen Wartungsvertrag zwischen den Parteien gegeben. Wartungsverträge stellen regelmäßig Dienstverträge dar, da nicht, wie bei einem Werkvertrag, ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, sondern die Dienstleistung an sich.
  
 
Gemäß Wartungsvertrag ist der Errichter verpflichtet, selbst eingebaute oder fremd übernommene Anlagen nach bestimmten Intervallen zu warten und instand zu halten. Die Intervalle richten sich nach den einschlägigen Vorschriften und VdS-Richtlinien.  
 
Gemäß Wartungsvertrag ist der Errichter verpflichtet, selbst eingebaute oder fremd übernommene Anlagen nach bestimmten Intervallen zu warten und instand zu halten. Die Intervalle richten sich nach den einschlägigen Vorschriften und VdS-Richtlinien.  
  
Die sich hieraus ergebenden Pflichten der Vertragsparteien sind auf Auftragnehmerseite (Errichter) eine mangelfreie und ordnungsgemäße Dienstleistung, mithin die genaue und ordnungsgemäße Wartung/Instandhaltung. Weiterhin ist der Errichter nach dem Vertrag auch dafür zuständig, rechtzeitig Termine mit dem Betreiber der Anlage auszumachen und die Wartungsintervalle einzuhalten. Auf Auftraggeberseite besteht die Vergütungspflicht und das Ermöglichen der Wartungsdurchführung.
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Die sich hieraus ergebenden Pflichten der Vertragsparteien sind auf Auftragnehmerseite (Errichter) eine mangelfreie und ordnungsgemäße Dienstleistung, mithin die genaue und ordnungsgemäße Wartung/Instandhaltung. Weiterhin ist der Errichter nach dem Vertrag auch dafür zuständig, rechtzeitig Termine mit dem Betreiber der Anlage auszumachen und die Wartungsintervalle einzuhalten. Auf Auftraggeberseite (Verlag) besteht die Vergütungspflicht und das Ermöglichen der Wartungsdurchführung.
  
Sollte es hierbei zu einer Pflichtverletzung kommen, kann ein Schadensersatzanspruch entstehen.
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Sollte es hierbei zu einer Pflichtverletzung kommen, kann ein Schadensersatz-anspruch entstehen.
 
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'''b.Pflichtverletzung'''
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b. Pflichtverletzung
 
Es müsste weiterhin eine Pflichtverletzung durch den Errichter vorgelegen haben.  
 
Es müsste weiterhin eine Pflichtverletzung durch den Errichter vorgelegen haben.  
  
Definition:Eine Pflichtverletzung ist jedes objektiv nicht pflichtgemäßes,  
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Definition: Eine Pflichtverletzung ist jedes objektiv nicht pflichtgemäßes,  
 
d.h. dem Schuldverhältnis nicht gerecht werdendes Verhalten des Schuldners.  
 
d.h. dem Schuldverhältnis nicht gerecht werdendes Verhalten des Schuldners.  
  
 
Von dem Errichter zu beachtende Pflichten:
 
Von dem Errichter zu beachtende Pflichten:
 
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- Die Hauptleistungspflichten sind ordnungsgemäße Wartung auch durch Überwachung der Wartungsintervalle.
-Die Hauptleistungspflichten sind ordnungsgemäße Wartung auch durch Überwachung der Wartungsintervalle.
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- Allgemeine Nebenpflichten sind Schutz- und Sorgfaltspflichten bei der Auftragsausführung etc.
 
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-Allgemeine Nebenpflichten sind Schutz- und Sorgfaltspflichten bei der Auftragsausführung etc.
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Arten der Pflichtverletzung:
 
Arten der Pflichtverletzung:
 
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- Unmöglichkeit der Leistung - war hier nicht gegeben, da problemlos eine Wartung und somit ein Austausch der defekten Teile hätte stattfinden können.
-Unmöglichkeit der Leistung - war hier nicht gegeben, da problemlos eine Wartung und somit ein Austausch der defekten Teile hätte stattfinden können.
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- Schlechtleistung - liegt dann vor, wenn der Auftrag nicht, wie vereinbart und erwartet durchgeführt wurde.
 
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-Schlechtleistung - liegt dann vor, wenn der Auftrag nicht, wie vereinbart und erwartet durchgeführt wurde.
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Im vorliegenden Fall bestand zwischen dem Errichter und dem Juwelier ein Vertrag, der besagte, dass die EMA nach Vorgabe der einschlägigen Vorschriften in regelmäßigen Intervallen gewartet hätte werden müssen. Dies wurde auch eingehalten. Allerdings könnte sich eine Schlechtleistung daraus ergeben, dass der Errichter als Fachmann von einem Umstand erfahren hat, der die Funktion der EMA nicht mehr gewährleisten würde. Dadurch, dass die  
 
Im vorliegenden Fall bestand zwischen dem Errichter und dem Juwelier ein Vertrag, der besagte, dass die EMA nach Vorgabe der einschlägigen Vorschriften in regelmäßigen Intervallen gewartet hätte werden müssen. Dies wurde auch eingehalten. Allerdings könnte sich eine Schlechtleistung daraus ergeben, dass der Errichter als Fachmann von einem Umstand erfahren hat, der die Funktion der EMA nicht mehr gewährleisten würde. Dadurch, dass die  
Telekom den Datex-P Dienst nicht mehr anbietet, müssen für diese speziellen Aufschaltungen andere Möglichkeiten gesucht werden. Die alten Geräte, die der Kunde hatte waren nicht für die neue Übertragungstechnik TCP/IP geeignet. Dies wusste der Errichter. Nachdem der Kunde selber dieses Fachwissen im Allgemeinen nicht hat, könnte sich hieraus eine Aufklärungspflicht ergeben.  
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Telekom den Datex-P Dienst nicht mehr anbietet, müssen für die-se speziellen Aufschaltungen andere Möglichkeiten gesucht werden. Die alten Geräte, die der Kunde hatte waren nicht für die neue Übertragungstechnik TCP/IP geeignet. Dies wusste der Errichter. Nachdem der Kunde selber dieses Fachwissen im Allgemeinen nicht hat, könnte sich hieraus eine Aufklärungspflicht ergeben.  
  
 
Auf der anderen Seite ist der Kunde grundsätzlich für das Netz selber verantwortlich, d.h. bei Veränderungen der Netzverfügbarkeit durch die Telekom müsste dieser auch selber reagieren. Der Errichter hatte seinerzeit eine Anlage eingebaut, die dem aktuellen Stand der Technik entsprach und somit seine Pflicht erfüllt. Daraus ergäbe sich eher keine Aufklärungspflicht des Errichters.
 
Auf der anderen Seite ist der Kunde grundsätzlich für das Netz selber verantwortlich, d.h. bei Veränderungen der Netzverfügbarkeit durch die Telekom müsste dieser auch selber reagieren. Der Errichter hatte seinerzeit eine Anlage eingebaut, die dem aktuellen Stand der Technik entsprach und somit seine Pflicht erfüllt. Daraus ergäbe sich eher keine Aufklärungspflicht des Errichters.
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Gericht den Zugang seines Schreibens beweisen. Ob der Kunde dann darauf reagiert und seine GMA modernisieren lässt, liegt dann nicht mehr im Verantwortungsbereich des Errichters.  
 
Gericht den Zugang seines Schreibens beweisen. Ob der Kunde dann darauf reagiert und seine GMA modernisieren lässt, liegt dann nicht mehr im Verantwortungsbereich des Errichters.  
  
Zwischenergebnis:  
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Zwischenergebnis: Im vorliegenden Fall kann man davon ausgehen, dass zwei Schreiben ausreichen sollten, um der Aufklärungspflicht nach-zukommen, allerdings müsste der Errichter im Zweifel den Zugang des Schriftstücks beweisen. Nachdem diese vom Kunden selber nicht beachtet wurde und er keine Anpassung seiner Anlage vornehmen ließ, hat er auch keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen den Er-richter.
 
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Im vorliegenden Fall kann man davon ausgehen, dass zwei Schreiben ausreichen sollten, um der Aufklärungspflicht nach-zukommen, allerdings müsste der Errichter im Zweifel den Zugang des Schriftstücks beweisen. Nachdem diese vom Kunden selber nicht beachtet wurde und er keine Anpassung seiner Anlage vornehmen ließ, hat er auch keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen den Er-richter.
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'''Zweite Abwandlung'''
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II. Zweite Abwandlung
 
In dieser Fallkonstellation hat der Errichter seine Leistungen ordnungsgemäß erfüllt und mithin hat der Juwelier keinen Anspruch gegen den Errichter.
 
In dieser Fallkonstellation hat der Errichter seine Leistungen ordnungsgemäß erfüllt und mithin hat der Juwelier keinen Anspruch gegen den Errichter.
  
'''Dritte Abwandlung'''
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III. Dritte Abwandlung
 
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Hier ist fraglich, was die geschuldete Leistung ist und ob diese ordnungsgemäß erbracht wurde. Grundsätzlich haftet der Errichter wieder für Schlechtleistung. Der Einbau der EMA mit der neusten Technik, samt Rechner, Router etc. war ordnungsgemäß und mangelfrei und mithin keine Schlechtleistung.
 
Hier ist fraglich, was die geschuldete Leistung ist und ob diese ordnungsgemäß erbracht wurde. Grundsätzlich haftet der Errichter wieder für Schlechtleistung. Der Einbau der EMA mit der neusten Technik, samt Rechner, Router etc. war ordnungsgemäß und mangelfrei und mithin keine Schlechtleistung.
  
Die Schlechtleistung könnte aber darin liegen, dass er seine EMA via TCP/IP über ein instabiles Netz aufgeschaltet hatte bzw. keine ausreichende Redundanz geschaffen hatte. Allerdings hatte der Juwelier seinen Provider selber ausgesucht, so dass dessen Netzverfügbarkeit nicht mehr in den Kompetenzbereich des Errichters fällt. Ebensowenig kann der Errichter den Kunden zwingen, eine Redundanz zu schaffen. Dennoch muss natürlich darauf geachtet werden, dass der Errichter seinen Aufklärungspflichten gegenüber dem Kunden nachkommt, insbesondere wenn dieser z.B. eine VdS-Anlage beauftragt hat, welchen dieses zwingend vorschreibt. Sollte der Kunde sich nach wie vor weigern, einen zweiten Übertragungsweg via GSM/GPRS/UMTS einzurichten, ist der Errichter aus der Haftung. (TIPP: Dies sollte man sich am Besten auch dokumentieren lassen.)
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Die Schlechtleistung könnte aber darin liegen, dass er seine EMA via TCP/IP über ein instabiles Netz aufgeschaltet hatte bzw. keine ausrei-chende Redundanz geschaffen hatte. Allerdings hatte der Juwelier seinen Provider selber ausgesucht, so dass dessen Netzverfügbarkeit nicht mehr in den Kompetenzbereich des Errichters fällt. Ebensowenig kann der Errichter den Kunden zwingen, eine Redundanz zu schaffen. Dennoch muss natürlich darauf geachtet werden, dass der Errichter seinen Aufklärungspflichten gegenüber dem Kunden nachkommt, insbesondere wenn dieser z.B. eine VdS-Anlage beauftragt hat, welchen dieses zwingend vorschreibt. Sollte der Kunde sich nach wie vor weigern, einen zweiten Übertragungsweg via GSM/GPRS/UMTS einzurichten, ist der Errichter aus der Haftung. (TIPP: Dies sollte man sich am Besten auch dokumentieren lassen.)
  
 
Im Ergebnis hat der Juwelier keinen Anspruch gegen den Errichter auf Schadensersatz.
 
Im Ergebnis hat der Juwelier keinen Anspruch gegen den Errichter auf Schadensersatz.
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====Ansprüche des Juweliers gegen die NSL====
 
====Ansprüche des Juweliers gegen die NSL====

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