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		<title>Brandschutz Wiki - Benutzerbeiträge [de]</title>
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		<title>Hauptseite</title>
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				<updated>2010-11-25T11:15:27Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{| width=&amp;quot;100%&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;vertical-align:top&amp;quot; |&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;!--Willkommensgruß--&amp;gt;&lt;br /&gt;
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&lt;br /&gt;
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&lt;br /&gt;
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* [[Rauchmelder linear DIN EN 54 Teil 12]]&lt;br /&gt;
* [[Feuerwehr-Peripherie]]&lt;br /&gt;
* [[Flammenmelder DIN EN 54 Teil 10]]&lt;br /&gt;
* [[MLAR]]&lt;br /&gt;
* [[Sprachalarmierungsanlagen]]&lt;br /&gt;
* [[Blitz- und Überspannungsschutz]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
__NOTOC__&lt;br /&gt;
__NOEDITSECTION__&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=%C3%9Cbertragungstechnik</id>
		<title>Übertragungstechnik</title>
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				<updated>2010-01-16T20:52:34Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Einleitung Übetragungstechnik==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rückschau=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es war immer ein Wunsch der Sicherheitstechnik, eine ständige Überwachung des gesamten Übertragungsweges mit relativ zeitnaher Erkennung einer Unterbrechung und zu moderaten Preisen, anbieten zu können. &lt;br /&gt;
Nach Jahren ohne Alternativen zur teuren Standard Festverbindung (fest geschaltete Standleitungen über Kupfer) und bedarfsgesteuerter Übertragung mittels AWAG´s und AWUG´s bekamen wir Ende der 80iger Jahre (1988) mit TEMEX erstmals eine echte Leitungsüberwachung über das analoge Telefonnetz. Leider wurde dieser Dienst im Jahr 1994, mit Einführung digitaler Techniken (z.B. ISDN) schon wieder eingestellt. Einige Jahre später wurde von der TELEKOM und der Sicherheitstechnik das schon relativ alte und langsame Datex-P Netz (X.25) in Verbindung mit dem ISDN-D-Kanal „wiederentdeckt“ und überwiegend durch die TELEKOM-Tochter I.T.E.N.O.S. im Markt eingeführt. Dieser Übertragungsweg ermöglicht eine überwachte Verbindung zwischen Endgerät (ÜG) und Alarmempfangseinrichtung (AE). Dabei erfolgt die Verbindungsüberwachung durch die Netztechnologie, diese sendet Informationen an beide Teilnehmer (ÜG und AE) immer dann, wenn eine Datenübertragung nicht mehr gewährleistet, bzw. wieder gewährleistet werden kann. Verbindungsunterbrechung und Verbindung wieder in Ordnung sind Meldungen, die bestimmt einigen bekannt sind. Ein sichere, aber auch teure Lösung mit ca. 35,00 € / Monat auf der Nutzerseite und mindestens 125,00 € / Monat auf der NSL Seite. Dieser Dienst wurde bereits abgekündigt, inzwischen in Teilbereichen schon zurückgebaut, und wird ab ca. 2014 nicht mehr zur Verfügung stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ausblick=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anfang Oktober 2008 haben Vertreter der TELEKOM die Institutionen und Verbände (VdS, BHE, ZVEI) informiert, dass ab 2014 die analogen und digitalen Netze (ISDN) nicht mehr angeboten werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Zitat der Telekom: „nicht mehr flächendeckend zur Verfügung stehen“)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisher getrennte Dienste wie Telefonie und Datendienste werden Zug um Zug in ein neues IP (Internet Protokoll) gestütztes Netz (NGN = Next Generation Network) überführt. Sprachanrufe sind zwar weiterhin über analoge und ISDN Telefone möglich, eine Datenübertragung über diese „Netzauskopplungen“ aber ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist ein in der Fachzeitschrift „Funkschau“ vom 22. Mai 2009 erschienener Artikel interessant. Hierin wurde berichtet, dass die Bundesnetzagentur auf Anfrage ausführte: Es sei nicht beabsichtigt das ISDN Protokoll mittelfristig abzukündigen. Dazu gäbe es noch zu viele Nutzer. &lt;br /&gt;
Nach aktuellen Zahlen waren das Ende 2008 immerhin noch 13 Millionen ISDN und 22,4 Millionen analoge Anschlüsse. Gleichwohl ist zu beobachten, dass nahezu alle alternativen Netzanbieter bereits ihre analogen und ISDN Anschlüsse abgekündigt haben bzw. nicht mehr anbieten. Bei Bedarf werden diese von der TELEKOM zugemietet. Leidvoll müssen viele Nutzer, die oft aus Kostengründen den Anbieter wechseln, feststellen, dass Übertragungsgeräte nach der Umstellung nicht mehr funktionieren. Hektische Aktionen, doch wieder eine sichere Übertragung ans Laufen zu bekommen, sind sicher vielen bekannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Fazit=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn die genannten Zeiträume nicht eingehalten werden, die Umstellung der Netze kommt! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die TELEKOM will und kann sich die unterschiedlichen Netze und Dienste nicht mehr leisten zumal zwischenzeitlich für „alte Techniken“ sowohl eine materielle wie personelle Verfügbarkeit fehlt. &lt;br /&gt;
Internationale Verpflichtungen für Netzübergänge sind ein weiteres und wesentliches Zeitargument. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einführung der IP Übertragungstechnik in der Sicherheitsbranche==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Seit etwa 1 ½ Jahren beschäftigt sich die Sicherheitstechnik nun mehr oder weniger erfolgreich mit der für unsere Branche neuen Übertragungstechnik. Unternehmen treiben die Entwicklung neuer Produkte voran. Richtlinien-und Normengremien schaffen erste Rahmenbedingen für eine Nutzung der Netze unter sicherheitstechnischen Aspekten. Verbände informieren in Seminaren über Auswirkungen mit Einführung der NGN Netze. Schon jetzt ist zu sagen: das Internet und Netzwerk bietet der Sicherheitsbranche die Möglichkeit, den Idealvorstellungen an überwachte Übertragungswege wieder sehr nahe zu kommen. Erstmals bestimmen wir die Überwachungsart und die Zeitzyklen selbst, ohne dabei auf Kosten achten zu müssen. Nahezu jeder Haushalt bzw. Betriebsstätte kann über einen IP Zugang mit Flatrate verfügen. Künftige Ersatzwege z.B. über GPRS stehen bereits zur Verfügung und sind letztendlich wiederum nur ein weiterer IP Zugang zur NSL. Anschaffung, Unterhalt und laufende Kosten sind eher gering.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erfahrungen beim Umgang mit IP Aufschaltungen==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Derzeit ist noch eine große Verunsicherung bei allen Beteiligten zu spüren. &lt;br /&gt;
Der typische „Fach-Errichter“ hatte bis heute kaum etwas mit Netzwerk und Internetübertragungen zu tun. Mehr oder weniger wurde man &lt;br /&gt;
höchstens im privaten Bereich mit dem Thema - Einrichten eines Internetzugangs - konfrontiert. &lt;br /&gt;
In den Notruf- und Serviceleitstellen fehlt meist grundsätzlich technisch ausgebildetes Personal. Bei einem Blick hinter die Kulissen werden immer noch nicht gelöste Probleme mit den derzeitigen Übertragungswegen sichtbar, neue Techniken sollen aber bereits eingeführt werden. &lt;br /&gt;
Es fehlt eine schonungslose Analyse aller kleinen und großen Probleme in Verbindung mit Übertragungswegen, Übertragungsgeräten, &lt;br /&gt;
Alarmempfangseinrichtungen und, nicht zu vergessen, mit der nachgeschalteter Bearbeitungssoftware. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellvertretend sollen hier zwei Punkte hervorgehoben werden: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* ein oft genug fehlendes Rufnummernmanagement &lt;br /&gt;
* Verbindungsunterbrechungen, die aus Datex.P / X.31 Aufschaltungen hinlänglich bekannt sind und bei vielen Leitstellenbetreibern zu „Schweißausbrüchen“ führen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei IP Übertragungen wird diese Problematik, durch die zu erwartenden Mengen an Aufschaltungen und nicht beeinflussbare Qualität der Übertragungswege, noch verstärkter auftreten. Wir sehen bereits erste Versuche sich von der „Meldungsflut“ zu befreien. Wenngleich die durchgeführten Maßnahmen der falsche Ansatz sind, zeigt dies doch, dass hier rasch Lösungen und Regeln geschaffen werden müssen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So wurde z.B. in einem Fall die Überwachungszeit für Verbindungsunterbrechungen auf 10 Minuten eingestellt. Um die Problematik und ein eventuelles Haftungsrisiko aufzuzeigen: die aktuell geforderte Zeit bis zur Erkennung einer Verbindungsunterbrechung liegt derzeit bei 20 Sekunden. &lt;br /&gt;
In vielen Fällen werden die Verbindungsstörungen und Aufbaumeldungen über die Anwendungssoftware ausgeblendet. Ersatzwege werden nicht geprüft bzw. in einem ungeeigneten Format übertragen. Sicher erkannte Verbindungsstörungen und Aufbaumeldungen spielen &lt;br /&gt;
jedoch eine wesentliche Rolle für Folgeszenarien, z.B. dem Ersatzwegemanagement oder zur Statusanzeige für fehlende oder stehende &lt;br /&gt;
Verbindungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Grundlagen einer Internet- und Netzwerk-Aufschaltung näher zu bringen, hier zwei vereinfachte grafische Darstellungen.&lt;br /&gt;
`&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Alarmübertragung über das Internet'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Alarmübertragung.png]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leicht zu erkennen ist, dass es zwei lokale Netzwerke gibt (ÜG und AE) die durchaus gleich aufgebaut sein können. Verbunden werden die beiden Netzwerke durch Router über das Internet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist das Netzwerk der AE einmal eingerichtet sowie der Router ins Internet konfiguriert, müssen dem Errichter lediglich die Internet-Adresse des Routers und die eingerichtete Port Nummer benannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Anmerkung''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man muss beachten, dass die Netzwerkeinträge für die AE das lokale Netzwerk betreffen, als Zieladresse im ÜG aber die Internetadresse des Routers zu konfigurieren ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Alarmübertragung über ein lokales Netzwerk'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:AÜ übers Netzwerk.jpg]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem lokalen Netzwerk sind lediglich die Zieladresse der AE und die Port Nummer interessant. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Anforderung an die Komponenten Nutzerseite===&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Betrachten wir die Nutzerseite, hier wird im Regelfall der Router vom Internetprovider kostenlos zur Verfügung gestellt. Die TELEKOM bezeichnet diesen Router als „Schüttgut“ der von x Herstellern eingekauft wird und „billig“ sein muss. Aussagen zur Qualität sind beim besten Willen nicht zu bekommen. &lt;br /&gt;
Auf konkretes Befragen wurde geantwortet, dass man gegen Aufpreis auch einen qualitativ „guten“ Router bekommen könne. &lt;br /&gt;
In der Konsequenz ist der Nutzer durch Verbindungsunterbrechungen betroffen, die gegebenenfalls einen Neustart des Routers vor Ort erfordern. Bei Internetverbindungen eventuell noch hinnehmbar, in Sicherheitsanwendungen wird das zum Problem führen. &lt;br /&gt;
Hier ist der Installateur der GMA gut beraten, selbst ein geeignetes Produkt auszuwählen und gegebenenfalls dem Kunden, zumindest in Problemfällen, anzubieten. Noch besser ist aus unserer Sicht, den Router (Hersteller und Typ) vorzugeben bzw. gleich zu liefern. &lt;br /&gt;
Das (positive) Ergebnis ist in der Regel sofort durch eine stabile Verbindung nachweisbar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Anforderung an die NSL-Seite=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier ist die Qualität des Internetzugangs und des Routers von wesentlicher Bedeutung. Produkte namhafter Hersteller sind hier erste Wahl. Zusätzlich muss der Router, ebenso wie der Internetzugang, die erforderte Anzahl logischer Verbindungen gewährleisten. Eine &lt;br /&gt;
wesentliche Kennzahl, die für den störungs- sprich unterbrechungsfreien Betrieb entscheidend ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der ersten Annäherung ist mit 1Kbit erforderlicher Bandbreite pro logischer Verbindung zu rechnen. (Hier sind bereits 50% Sicherheit eingerechnet). Diese Angaben sind derzeit noch nicht mit Langzeiterfahrungen unterlegt. NSL´s mit einer entsprechenden Anzahl an IP Aufschaltungen sind noch eher selten. Wird der Zugang auch für andere Dienste genutzt (denkbar sind bei &lt;br /&gt;
entsprechender Bandbreite des Zugangs auch Videoaufschaltungen), so ist für ein „Bandbreitenmanagement“ im Router zu sorgen. &lt;br /&gt;
Fehlende Bandbreite führt zu Verbindungunterbrechungen und, bei VdS Anwendungen, zur Auslösung des Ersatzweges. Die AE benötigen sowohl für den Download als auch für den Upload eine gleiche und garantierte Bandbreite. Dies ist bei einem asymmetrischen Zugang nicht gewährleistet. Die Bandbreiten für Download und Upload unterscheiden sich hier wesentlich, garantierte Bandbreiten sind nicht möglich. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Wechsel des Zugangs von ADSL auf DSL bzw. bei einem Providerwechsel läuft man Gefahr, dass sich die Internetadresse ändert. Das würde ein Umprogrammieren aller bereits aufgeschalteten Übertragungsgeräte, mit allen Konsequenzen, bedeuten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Frage nach der Verfügbarkeit eingesetzter Komponenten, das Serviceangebot des Providers z.B. bei Internetangriffen, eine erreichbare und qualitativ hochwertig besetzte Hotline, vernünftige Reaktionszeiten zwischen Störungsannahme und Störungsbeseitigung stehen ohnehin nur bei professionellen Netz-Zugängen, wie z.B. dem Business Connect der TELEKOM, zur Verfügung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verschlüsselung''' &lt;br /&gt;
Die VdS Richtlinie setzt faktisch eine Verschlüsselung in allen Netzen voraus. Gleichwohl ist nach unseren Erfahrungen ein wesentlicher Teil der Aufschaltungen unverschlüsselt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Warum?'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies liegt vermutlich auch darin begründet, dass einige Hersteller von Übertragungs- und Empfangstechniken sehr spät ein praktikables „Verschlüsselungshandling“angeboten haben. Sowohl Errichter als auch Betreiber von Notruf- und Serviceleitstellen sind  hiemit überfordert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenngleich die VdS Richtlinie 2465-S2 die automatische Verschlüsselung als Standard definiert und nur in Ausnahmen eine manuelle Schlüsselvergabe vorsieht, war bzw. ist die unverschlüsselte Aufschaltung noch die Regelanwendung. &lt;br /&gt;
Nachvollziehbar ist, dass es nicht jedermanns Sache ist, stets einen anderen 32-stelligen Schlüssel, bestehend aus Ziffern von 0 bis 9 und Buchstaben von A bis F, zu generieren und neben einer eindeutigen Schlüsselnummer zu verwalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig wird nur ein Schlüssel und eine Schlüsselnummer angelegt und allen Errichtern mitgeteilt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dadurch geht jedoch die wesentliche und positive Eigenschaft der Verschlüsselung verloren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Die Authentifizierung (Eindeutigkeit) einer Aufschaltung.''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist der (gleiche) Schlüssel erst hinlänglich bekannt, kann jedes beliebige Übertragungsgerät entsprechend programmiert und ersatzweise eingesetzt, getauscht oder gar eine Aufschaltung von einem beliebigen Internet-Zugang simuliert werden. &lt;br /&gt;
Die NSL kann dadurch leicht getäuscht werden, muss sie doch von einer ordnungsgemäßen und manipulier sicheren, da verschlüsselten, &lt;br /&gt;
Verbindung ausgehen. Die Sicherheit entspricht bei gleichen Schlüsseln eher einem unverschlüsselten Zugang! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Erforderliches Backup-Konzept der AE''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine „echte“ Verschlüsselung des Übertragungsprotokolls führt jedoch auch zu Konsequenzen in der Datensicherung. &lt;br /&gt;
(Wer „A“ sagt, muß auch „(B)ackup“ sagen! )&lt;br /&gt;
Ist eine Alarmempfangseinrichtung zu ersetzen, so müssen alle Schlüssel, Schlüsselnummern und dazugehörigen Objekte aktuell und in geeigneter Form zur Verfügung stehen. Diese Daten sind für eine „Rücksicherung“ in die Ersatz-Alarmempfangseinrichtung erforderlich. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind die vorgenannten Daten nicht bekannt bzw. nicht Restore fähig, können alle verschlüsselt aufgeschalteten Übertragungsgeräte keine Verbindung mehr aufbauen. Es ist nicht auszuschließen, dass dann in allen ÜG´s ein neuer Schlüssel installiert werden muss. &lt;br /&gt;
Über die Organisation einer zeitnahen Ausführung und eventuell entstehende Kosten ist sicher rechtzeitig nachzudenken. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ersatzwegemanagement'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den VdS Richtlinien und künftigen Europa Normen wird bei Netzwerk- und Internetübertragung, im Gegensatz zu den als sicher geltenden Festnetz- und Mobilfunk-Verbindungen, immer von einem unsicheren Verbindungsweg ausgegangen. Mögliche äußere und innere Angriffe, netzabhängige Komponenten (230V) und nicht unmittelbar in die Verantwortung zu nehmende Netzprovider rechtfertigen diese Meinung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In allen Richtlinien und Normen wird daher stets ein Ersatzweg gefordert. Bei Ausfall des Hauptübertragungsweges (IP) muss sofort interveniert werden, außer der Versicherungsgeber stimmt einer alternativen Übertragung über einen Ersatzweg zu. Die derzeit gültigen VdS Richtlinien sehen für diesen Fall eine zyklische Überprüfung des Ersatzwegs z.B. durch das Senden einer Routinemeldung (Polling) im 10 Minuten Zyklus vor. Bleibt diese Meldung ebenfalls aus, muss sofort interveniert werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Berücksichtigt man nun diese Forderung und setzt sie in Bezug zur Übertragungszeit einer Meldung, bei unterschiedlichen Übertragungswegen, ergeben sich interessante Aspekte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Übertragungszeiten.jpg]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deutlich erkennbar ist, dass sowohl analoge Übertragungswege / Protokolle wie auch GSM als VdS konformer Ersatzweg nicht in Frage kommen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Übertragungszeit von ca. 30 Sekunden sind rechnerisch in 10 Minuten 20 bedarfsgesteuerte Übertragungen möglich. In der Praxis kann jedoch bei diesen Übertragungswegen immer nur ein ÜG auf einen Zugang aufschalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für alle anderen ÜG´s müssen weitere Zugänge zur Verfügung stehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Setzt man den Faktor 50% an (ist durch Erfahrungswerte belegt und eher zu knapp bemessen), könnten gerade einmal 10 Geräte pro Zugang im vorgegebenen Zyklus ihre Routinerufe absetzen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter diesen Bedingungen steht derzeit für den Ersatzweg nur ISDN mit akzeptablen Zeiten zur Verfügung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechnerisch ergeben sich ca. 250 Übertragungen über einen S0 Mehrgeräteanschluss innerhalb 10 Minuten. Bei einem gleichen Faktor von 50% sind das ca. 125 Übertragungen innerhalb 10 Minuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Alternative zu ISDN wird künftig GPRS/EDGE/UMTS interessant. Ein paketvermittelter Dienst mit relativ geringen Grundkosten und einer dazu gebuchten Bandbreite. Praktische Erfahrungen und Übertragungszeiten liegen derzeit noch nicht vor. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei diesen Übertragungswegen buchen sich die Endgeräte in das jeweilige Netz ein und übertragen bei Bedarf Ihre Meldungen. Das &lt;br /&gt;
zeitaufwändige Einwählen sowie die langsame Einzelverbindung entfallen. Das Verfahren entspricht einem Internet bzw. Netzwerkbetrieb. &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die NSL wird im Regelfall über einen weiteren IP Zugang mit Flatrate an das Mobilfunknetz angebunden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Anmerkungen zur nachgeschalteten Bearbeitungssoftware''' &lt;br /&gt;
Die Bearbeitungssoftware einer Notruf- und Serviceleitstelle wurde bis heute keinen Regeln unterworfen, ist aber zwischenzeitlich eine wesentliche Komponente im Überwachungskonzept. Niemand könnte in der erforderlichen Geschwindigkeit und Menge Routineanrufe, Scharf- / Unscharf-Schaltungen überwachen und entsprechend definierte Maßnahmen vorgeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleichwohl ist die erforderliche Sicherheit von vielen Faktoren abhängig: insbesondere einer betriebssicheren und funktionell ausgereiften Software, einer überwachten Schnittstellenverbindung, sowie einem abgestimmten und durchaus unterschiedlichen Zusammenwirken mit den angebundenen Alarm-Empfangseinrichtungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier treffen in der Regel alle Schnittstellen von VdS konformen, aber auch nicht konformen Aufschaltungen zusammen. Zum Teil mit &lt;br /&gt;
unterschiedlicher Philosophie, wenn man die lange am deutschen Markt nicht sonderlich verbreiteten Protokolle wie SIA oder Kontakt ID berücksichtigt. Auf Rückwirkungsfreiheit zwischen VdS und nicht VdS konformen Anbindungen wird derzeit kaum geachtet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zeiten ändern sich und sich abzeichnende Trends müssen künftig berücksichtigt werden. Das gilt auch und besonders für Aufschaltungen über IP. Die vorerwähnten Protokolle nutzen bereits ebenfalls als Übertragungsweg Netzwerk und Internet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie grundsätzlich im Rahmen einer VdS zugelassenen NSL damit umzugehen ist, wird zu definieren sein. Eine AE, dessen Zugang gegebenenfalls durch ein ÜG blockiert wird, prüft nicht auf eine VdS Zulassung des Übertragungsgerätes. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben den zu treffenden Maßnahmen im Alarmfall gehört eine regelmäßige Kontrolle (täglich, wöchentlich, monatlich) auf auffällige Häufungen von Fehlanrufen und Verbindungsstörungen zu den wesentlichen Aufgaben des für den ordnungsgemäßen Betriebes einer NSL verantwortlichen Mitarbeiters. &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
'''Quelle:''' MS Mikroprozessor-Systeme AG, 82152 Krailling&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=%C3%9Cbertragungstechnik</id>
		<title>Übertragungstechnik</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=%C3%9Cbertragungstechnik"/>
				<updated>2010-01-16T20:46:06Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Einleitung Übetragungstechnik==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rückschau=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es war immer ein Wunsch der Sicherheitstechnik, eine ständige Überwachung des gesamten Übertragungsweges mit relativ zeitnaher Erkennung einer Unterbrechung und zu moderaten Preisen, anbieten zu können. &lt;br /&gt;
Nach Jahren ohne Alternativen zur teuren Standard Festverbindung (fest geschaltete Standleitungen über Kupfer) und bedarfsgesteuerter Übertragung mittels AWAG´s und AWUG´s bekamen wir Ende der 80iger Jahre (1988) mit TEMEX erstmals eine echte Leitungsüberwachung über das analoge Telefonnetz. Leider wurde dieser Dienst im Jahr 1994, mit Einführung digitaler Techniken (z.B. ISDN) schon wieder eingestellt. Einige Jahre später wurde von der TELEKOM und der Sicherheitstechnik das schon relativ alte und langsame Datex-P Netz (X.25) in Verbindung mit dem ISDN-D-Kanal „wiederentdeckt“ und überwiegend durch die TELEKOM-Tochter I.T.E.N.O.S. im Markt eingeführt. Dieser Übertragungsweg ermöglicht eine überwachte Verbindung zwischen Endgerät (ÜG) und Alarmempfangseinrichtung (AE). Dabei erfolgt die Verbindungsüberwachung durch die Netztechnologie, diese sendet Informationen an beide Teilnehmer (ÜG und AE) immer dann, wenn eine Datenübertragung nicht mehr gewährleistet, bzw. wieder gewährleistet werden kann. Verbindungsunterbrechung und Verbindung wieder in Ordnung sind Meldungen, die bestimmt einigen bekannt sind. Ein sichere, aber auch teure Lösung mit ca. 35,00 € / Monat auf der Nutzerseite und mindestens 125,00 € / Monat auf der NSL Seite. Dieser Dienst wurde bereits abgekündigt, inzwischen in Teilbereichen schon zurückgebaut, und wird ab ca. 2014 nicht mehr zur Verfügung stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ausblick=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anfang Oktober 2008 haben Vertreter der TELEKOM die Institutionen und Verbände (VdS, BHE, ZVEI) informiert, dass ab 2014 die analogen und digitalen Netze (ISDN) nicht mehr angeboten werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Zitat der Telekom: „nicht mehr flächendeckend zur Verfügung stehen“)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisher getrennte Dienste wie Telefonie und Datendienste werden Zug um Zug in ein neues IP (Internet Protokoll) gestütztes Netz (NGN = Next Generation Network) überführt. Sprachanrufe sind zwar weiterhin über analoge und ISDN Telefone möglich, eine Datenübertragung über diese „Netzauskopplungen“ aber ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist ein in der Fachzeitschrift „Funkschau“ vom 22. Mai 2009 erschienener Artikel interessant. Hierin wurde berichtet, dass die Bundesnetzagentur auf Anfrage ausführte: Es sei nicht beabsichtigt das ISDN Protokoll mittelfristig abzukündigen. Dazu gäbe es noch zu viele Nutzer. &lt;br /&gt;
Nach aktuellen Zahlen waren das Ende 2008 immerhin noch 13 Millionen ISDN und 22,4 Millionen analoge Anschlüsse. Gleichwohl ist zu beobachten, dass nahezu alle alternativen Netzanbieter bereits ihre analogen und ISDN Anschlüsse abgekündigt haben bzw. nicht mehr anbieten. Bei Bedarf werden diese von der TELEKOM zugemietet. Leidvoll müssen viele Nutzer, die oft aus Kostengründen den Anbieter wechseln, feststellen, dass Übertragungsgeräte nach der Umstellung nicht mehr funktionieren. Hektische Aktionen, doch wieder eine sichere Übertragung ans Laufen zu bekommen, sind sicher vielen bekannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Fazit=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn die genannten Zeiträume nicht eingehalten werden, die Umstellung der Netze kommt! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die TELEKOM will und kann sich die unterschiedlichen Netze und Dienste nicht mehr leisten zumal zwischenzeitlich für „alte Techniken“ sowohl eine materielle wie personelle Verfügbarkeit fehlt. &lt;br /&gt;
Internationale Verpflichtungen für Netzübergänge sind ein weiteres und wesentliches Zeitargument. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einführung der IP Übertragungstechnik in der Sicherheitsbranche==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Seit etwa 1 ½ Jahren beschäftigt sich die Sicherheitstechnik nun mehr oder weniger erfolgreich mit der für unsere Branche neuen Übertragungstechnik. Unternehmen treiben die Entwicklung neuer Produkte voran. Richtlinien-und Normengremien schaffen erste Rahmenbedingen für eine Nutzung der Netze unter sicherheitstechnischen Aspekten. Verbände informieren in Seminaren über Auswirkungen mit Einführung der NGN Netze. Schon jetzt ist zu sagen: das Internet und Netzwerk bietet der Sicherheitsbranche die Möglichkeit, den Idealvorstellungen an überwachte Übertragungswege wieder sehr nahe zu kommen. Erstmals bestimmen wir die Überwachungsart und die Zeitzyklen selbst, ohne dabei auf Kosten achten zu müssen. Nahezu jeder Haushalt bzw. Betriebsstätte kann über einen IP Zugang mit Flatrate verfügen. Künftige Ersatzwege z.B. über GPRS stehen bereits zur Verfügung und sind letztendlich wiederum nur ein weiterer IP Zugang zur NSL. Anschaffung, Unterhalt und laufende Kosten sind eher gering.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erfahrungen beim Umgang mit IP Aufschaltungen==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Derzeit ist noch eine große Verunsicherung bei allen Beteiligten zu spüren. &lt;br /&gt;
Der typische „Fach-Errichter“ hatte bis heute kaum etwas mit Netzwerk und Internetübertragungen zu tun. Mehr oder weniger wurde man &lt;br /&gt;
höchstens im privaten Bereich mit dem Thema - Einrichten eines Internetzugangs - konfrontiert. &lt;br /&gt;
In den Notruf- und Serviceleitstellen fehlt meist grundsätzlich technisch ausgebildetes Personal. Bei einem Blick hinter die Kulissen werden immer noch nicht gelöste Probleme mit den derzeitigen Übertragungswegen sichtbar, neue Techniken sollen aber bereits eingeführt werden. &lt;br /&gt;
Es fehlt eine schonungslose Analyse aller kleinen und großen Probleme in Verbindung mit Übertragungswegen, Übertragungsgeräten, &lt;br /&gt;
Alarmempfangseinrichtungen und, nicht zu vergessen, mit der nachgeschalteter Bearbeitungssoftware. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellvertretend sollen hier zwei Punkte hervorgehoben werden: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* ein oft genug fehlendes Rufnummernmanagement &lt;br /&gt;
* Verbindungsunterbrechungen, die aus Datex.P / X.31 Aufschaltungen hinlänglich bekannt sind und bei vielen Leitstellenbetreibern zu „Schweißausbrüchen“ führen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei IP Übertragungen wird diese Problematik, durch die zu erwartenden Mengen an Aufschaltungen und nicht beeinflussbare Qualität der Übertragungswege, noch verstärkter auftreten. Wir sehen bereits erste Versuche sich von der „Meldungsflut“ zu befreien. Wenngleich die durchgeführten Maßnahmen der falsche Ansatz sind, zeigt dies doch, dass hier rasch Lösungen und Regeln geschaffen werden müssen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So wurde z.B. in einem Fall die Überwachungszeit für Verbindungsunterbrechungen auf 10 Minuten eingestellt. Um die Problematik und ein eventuelles Haftungsrisiko aufzuzeigen: die aktuell geforderte Zeit bis zur Erkennung einer Verbindungsunterbrechung liegt derzeit bei 20 Sekunden. &lt;br /&gt;
In vielen Fällen werden die Verbindungsstörungen und Aufbaumeldungen über die Anwendungssoftware ausgeblendet. Ersatzwege werden nicht geprüft bzw. in einem ungeeigneten Format übertragen. Sicher erkannte Verbindungsstörungen und Aufbaumeldungen spielen &lt;br /&gt;
jedoch eine wesentliche Rolle für Folgeszenarien, z.B. dem Ersatzwegemanagement oder zur Statusanzeige für fehlende oder stehende &lt;br /&gt;
Verbindungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Grundlagen einer Internet- und Netzwerk-Aufschaltung näher zu bringen, hier zwei vereinfachte grafische Darstellungen.&lt;br /&gt;
`&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Alarmübertragung über das Internet'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Alarmübertragung.png]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leicht zu erkennen ist, dass es zwei lokale Netzwerke gibt (ÜG und AE) die durchaus gleich aufgebaut sein können. Verbunden werden die beiden Netzwerke durch Router über das Internet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist das Netzwerk der AE einmal eingerichtet sowie der Router ins Internet konfiguriert, müssen dem Errichter lediglich die Internet-Adresse des Routers und die eingerichtete Port Nummer benannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Anmerkung''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man muss beachten, dass die Netzwerkeinträge für die AE das lokale Netzwerk betreffen, als Zieladresse im ÜG aber die Internetadresse des Routers zu konfigurieren ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Alarmübertragung über ein lokales Netzwerk'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:AÜ übers Netzwerk.jpg]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem lokalen Netzwerk sind lediglich die Zieladresse der AE und die Port Nummer interessant. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Anforderung an die Komponenten Nutzerseite===&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Betrachten wir die Nutzerseite, hier wird im Regelfall der Router vom Internetprovider kostenlos zur Verfügung gestellt. Die TELEKOM bezeichnet diesen Router als „Schüttgut“ der von x Herstellern eingekauft wird und „billig“ sein muss. Aussagen zur Qualität sind beim besten Willen nicht zu bekommen. &lt;br /&gt;
Auf konkretes Befragen wurde geantwortet, dass man gegen Aufpreis auch einen qualitativ „guten“ Router bekommen könne. &lt;br /&gt;
In der Konsequenz ist der Nutzer durch Verbindungsunterbrechungen betroffen, die gegebenenfalls einen Neustart des Routers vor Ort erfordern. Bei Internetverbindungen eventuell noch hinnehmbar, in Sicherheitsanwendungen wird das zum Problem führen. &lt;br /&gt;
Hier ist der Installateur der GMA gut beraten, selbst ein geeignetes Produkt auszuwählen und gegebenenfalls dem Kunden, zumindest in Problemfällen, anzubieten. Noch besser ist aus unserer Sicht, den Router (Hersteller und Typ) vorzugeben bzw. gleich zu liefern. &lt;br /&gt;
Das (positive) Ergebnis ist in der Regel sofort durch eine stabile Verbindung nachweisbar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Anforderung an die NSL-Seite=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier ist die Qualität des Internetzugangs und des Routers von wesentlicher Bedeutung. Produkte namhafter Hersteller sind hier erste Wahl. Zusätzlich muss der Router, ebenso wie der Internetzugang, die erforderte Anzahl logischer Verbindungen gewährleisten. Eine &lt;br /&gt;
wesentliche Kennzahl, die für den störungs- sprich unterbrechungsfreien Betrieb entscheidend ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der ersten Annäherung ist mit 1Kbit erforderlicher Bandbreite pro logischer Verbindung zu rechnen. (Hier sind bereits 50% Sicherheit eingerechnet). Diese Angaben sind derzeit noch nicht mit Langzeiterfahrungen unterlegt. NSL´s mit einer entsprechenden Anzahl an IP Aufschaltungen sind noch eher selten. Wird der Zugang auch für andere Dienste genutzt (denkbar sind bei &lt;br /&gt;
entsprechender Bandbreite des Zugangs auch Videoaufschaltungen), so ist für ein „Bandbreitenmanagement“ im Router zu sorgen. &lt;br /&gt;
Fehlende Bandbreite führt zu Verbindungunterbrechungen und, bei VdS Anwendungen, zur Auslösung des Ersatzweges. Die AE benötigen sowohl für den Download als auch für den Upload eine gleiche und garantierte Bandbreite. Dies ist bei einem asymmetrischen Zugang nicht gewährleistet. Die Bandbreiten für Download und Upload unterscheiden sich hier wesentlich, garantierte Bandbreiten sind nicht möglich. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Wechsel des Zugangs von ADSL auf DSL bzw. bei einem Providerwechsel läuft man Gefahr, dass sich die Internetadresse ändert. Das würde ein Umprogrammieren aller bereits aufgeschalteten Übertragungsgeräte, mit allen Konsequenzen, bedeuten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Frage nach der Verfügbarkeit eingesetzter Komponenten, das Serviceangebot des Providers z.B. bei Internetangriffen, eine erreichbare und qualitativ hochwertig besetzte Hotline, vernünftige Reaktionszeiten zwischen Störungsannahme und Störungsbeseitigung stehen ohnehin nur bei professionellen Netz-Zugängen, wie z.B. dem Business Connect der TELEKOM, zur Verfügung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verschlüsselung''' &lt;br /&gt;
Die VdS Richtlinie setzt faktisch eine Verschlüsselung in allen Netzen voraus. Gleichwohl ist nach unseren Erfahrungen ein wesentlicher Teil der Aufschaltungen unverschlüsselt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Warum?'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies liegt vermutlich auch darin begründet, dass einige Hersteller von Übertragungs- und Empfangstechniken sehr spät ein praktikables „Verschlüsselungshandling“angeboten haben. Sowohl Errichter als auch Betreiber von Notruf- und Serviceleitstellen sind  hiemit überfordert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenngleich die VdS Richtlinie 2465-S2 die automatische Verschlüsselung als Standard definiert und nur in Ausnahmen eine manuelle Schlüsselvergabe vorsieht, war bzw. ist die unverschlüsselte Aufschaltung noch die Regelanwendung. &lt;br /&gt;
Nachvollziehbar ist, dass es nicht jedermanns Sache ist, stets einen anderen 32-stelligen Schlüssel, bestehend aus Ziffern von 0 bis 9 und Buchstaben von A bis F, zu generieren und neben einer eindeutigen Schlüsselnummer zu verwalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig wird nur ein Schlüssel und eine Schlüsselnummer angelegt und allen Errichtern mitgeteilt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dadurch geht jedoch die wesentliche und positive Eigenschaft der Verschlüsselung verloren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Die Authentifizierung (Eindeutigkeit) einer Aufschaltung.''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist der (gleiche) Schlüssel erst hinlänglich bekannt, kann jedes beliebige Übertragungsgerät entsprechend programmiert und ersatzweise eingesetzt, getauscht oder gar eine Aufschaltung von einem beliebigen Internet-Zugang simuliert werden. &lt;br /&gt;
Die NSL kann dadurch leicht getäuscht werden, muss sie doch von einer ordnungsgemäßen und manipulier sicheren, da verschlüsselten, &lt;br /&gt;
Verbindung ausgehen. Die Sicherheit entspricht bei gleichen Schlüsseln eher einem unverschlüsselten Zugang! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Erforderliches Backup-Konzept der AE''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine „echte“ Verschlüsselung des Übertragungsprotokolls führt jedoch auch zu Konsequenzen in der Datensicherung. &lt;br /&gt;
(Wer „A“ sagt, muß auch „(B)ackup“ sagen! )&lt;br /&gt;
Ist eine Alarmempfangseinrichtung zu ersetzen, so müssen alle Schlüssel, Schlüsselnummern und dazugehörigen Objekte aktuell und in geeigneter Form zur Verfügung stehen. Diese Daten sind für eine „Rücksicherung“ in die Ersatz-Alarmempfangseinrichtung erforderlich. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind die vorgenannten Daten nicht bekannt bzw. nicht Restore fähig, können alle verschlüsselt aufgeschalteten Übertragungsgeräte keine Verbindung mehr aufbauen. Es ist nicht auszuschließen, dass dann in allen ÜG´s ein neuer Schlüssel installiert werden muss. &lt;br /&gt;
Über die Organisation einer zeitnahen Ausführung und eventuell entstehende Kosten ist sicher rechtzeitig nachzudenken. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ersatzwegemanagement'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den VdS Richtlinien und künftigen Europa Normen wird bei Netzwerk- und Internetübertragung, im Gegensatz zu den als sicher geltenden Festnetz- und Mobilfunk-Verbindungen, immer von einem unsicheren Verbindungsweg ausgegangen. Mögliche äußere und innere Angriffe, netzabhängige Komponenten (230V) und nicht unmittelbar in die Verantwortung zu nehmende Netzprovider rechtfertigen diese Meinung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In allen Richtlinien und Normen wird daher stets ein Ersatzweg gefordert. Bei Ausfall des Hauptübertragungsweges (IP) muss sofort interveniert werden, außer der Versicherungsgeber stimmt einer alternativen Übertragung über einen Ersatzweg zu. Die derzeit gültigen VdS Richtlinien sehen für diesen Fall eine zyklische Überprüfung des Ersatzwegs z.B. durch das Senden einer Routinemeldung (Polling) im 10 Minuten Zyklus vor. Bleibt diese Meldung ebenfalls aus, muss sofort interveniert werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Berücksichtigt man nun diese Forderung und setzt sie in Bezug zur Übertragungszeit einer Meldung, bei unterschiedlichen Übertragungswegen, ergeben sich interessante Aspekte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Übertragungszeiten.jpg]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Datei:%C3%9Cbertragungszeiten.jpg</id>
		<title>Datei:Übertragungszeiten.jpg</title>
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				<updated>2010-01-16T20:45:12Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=%C3%9Cbertragungstechnik</id>
		<title>Übertragungstechnik</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=%C3%9Cbertragungstechnik"/>
				<updated>2010-01-16T20:43:28Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Einleitung Übetragungstechnik==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rückschau=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es war immer ein Wunsch der Sicherheitstechnik, eine ständige Überwachung des gesamten Übertragungsweges mit relativ zeitnaher Erkennung einer Unterbrechung und zu moderaten Preisen, anbieten zu können. &lt;br /&gt;
Nach Jahren ohne Alternativen zur teuren Standard Festverbindung (fest geschaltete Standleitungen über Kupfer) und bedarfsgesteuerter Übertragung mittels AWAG´s und AWUG´s bekamen wir Ende der 80iger Jahre (1988) mit TEMEX erstmals eine echte Leitungsüberwachung über das analoge Telefonnetz. Leider wurde dieser Dienst im Jahr 1994, mit Einführung digitaler Techniken (z.B. ISDN) schon wieder eingestellt. Einige Jahre später wurde von der TELEKOM und der Sicherheitstechnik das schon relativ alte und langsame Datex-P Netz (X.25) in Verbindung mit dem ISDN-D-Kanal „wiederentdeckt“ und überwiegend durch die TELEKOM-Tochter I.T.E.N.O.S. im Markt eingeführt. Dieser Übertragungsweg ermöglicht eine überwachte Verbindung zwischen Endgerät (ÜG) und Alarmempfangseinrichtung (AE). Dabei erfolgt die Verbindungsüberwachung durch die Netztechnologie, diese sendet Informationen an beide Teilnehmer (ÜG und AE) immer dann, wenn eine Datenübertragung nicht mehr gewährleistet, bzw. wieder gewährleistet werden kann. Verbindungsunterbrechung und Verbindung wieder in Ordnung sind Meldungen, die bestimmt einigen bekannt sind. Ein sichere, aber auch teure Lösung mit ca. 35,00 € / Monat auf der Nutzerseite und mindestens 125,00 € / Monat auf der NSL Seite. Dieser Dienst wurde bereits abgekündigt, inzwischen in Teilbereichen schon zurückgebaut, und wird ab ca. 2014 nicht mehr zur Verfügung stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ausblick=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anfang Oktober 2008 haben Vertreter der TELEKOM die Institutionen und Verbände (VdS, BHE, ZVEI) informiert, dass ab 2014 die analogen und digitalen Netze (ISDN) nicht mehr angeboten werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Zitat der Telekom: „nicht mehr flächendeckend zur Verfügung stehen“)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisher getrennte Dienste wie Telefonie und Datendienste werden Zug um Zug in ein neues IP (Internet Protokoll) gestütztes Netz (NGN = Next Generation Network) überführt. Sprachanrufe sind zwar weiterhin über analoge und ISDN Telefone möglich, eine Datenübertragung über diese „Netzauskopplungen“ aber ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist ein in der Fachzeitschrift „Funkschau“ vom 22. Mai 2009 erschienener Artikel interessant. Hierin wurde berichtet, dass die Bundesnetzagentur auf Anfrage ausführte: Es sei nicht beabsichtigt das ISDN Protokoll mittelfristig abzukündigen. Dazu gäbe es noch zu viele Nutzer. &lt;br /&gt;
Nach aktuellen Zahlen waren das Ende 2008 immerhin noch 13 Millionen ISDN und 22,4 Millionen analoge Anschlüsse. Gleichwohl ist zu beobachten, dass nahezu alle alternativen Netzanbieter bereits ihre analogen und ISDN Anschlüsse abgekündigt haben bzw. nicht mehr anbieten. Bei Bedarf werden diese von der TELEKOM zugemietet. Leidvoll müssen viele Nutzer, die oft aus Kostengründen den Anbieter wechseln, feststellen, dass Übertragungsgeräte nach der Umstellung nicht mehr funktionieren. Hektische Aktionen, doch wieder eine sichere Übertragung ans Laufen zu bekommen, sind sicher vielen bekannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Fazit=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn die genannten Zeiträume nicht eingehalten werden, die Umstellung der Netze kommt! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die TELEKOM will und kann sich die unterschiedlichen Netze und Dienste nicht mehr leisten zumal zwischenzeitlich für „alte Techniken“ sowohl eine materielle wie personelle Verfügbarkeit fehlt. &lt;br /&gt;
Internationale Verpflichtungen für Netzübergänge sind ein weiteres und wesentliches Zeitargument. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einführung der IP Übertragungstechnik in der Sicherheitsbranche==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Seit etwa 1 ½ Jahren beschäftigt sich die Sicherheitstechnik nun mehr oder weniger erfolgreich mit der für unsere Branche neuen Übertragungstechnik. Unternehmen treiben die Entwicklung neuer Produkte voran. Richtlinien-und Normengremien schaffen erste Rahmenbedingen für eine Nutzung der Netze unter sicherheitstechnischen Aspekten. Verbände informieren in Seminaren über Auswirkungen mit Einführung der NGN Netze. Schon jetzt ist zu sagen: das Internet und Netzwerk bietet der Sicherheitsbranche die Möglichkeit, den Idealvorstellungen an überwachte Übertragungswege wieder sehr nahe zu kommen. Erstmals bestimmen wir die Überwachungsart und die Zeitzyklen selbst, ohne dabei auf Kosten achten zu müssen. Nahezu jeder Haushalt bzw. Betriebsstätte kann über einen IP Zugang mit Flatrate verfügen. Künftige Ersatzwege z.B. über GPRS stehen bereits zur Verfügung und sind letztendlich wiederum nur ein weiterer IP Zugang zur NSL. Anschaffung, Unterhalt und laufende Kosten sind eher gering.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erfahrungen beim Umgang mit IP Aufschaltungen==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Derzeit ist noch eine große Verunsicherung bei allen Beteiligten zu spüren. &lt;br /&gt;
Der typische „Fach-Errichter“ hatte bis heute kaum etwas mit Netzwerk und Internetübertragungen zu tun. Mehr oder weniger wurde man &lt;br /&gt;
höchstens im privaten Bereich mit dem Thema - Einrichten eines Internetzugangs - konfrontiert. &lt;br /&gt;
In den Notruf- und Serviceleitstellen fehlt meist grundsätzlich technisch ausgebildetes Personal. Bei einem Blick hinter die Kulissen werden immer noch nicht gelöste Probleme mit den derzeitigen Übertragungswegen sichtbar, neue Techniken sollen aber bereits eingeführt werden. &lt;br /&gt;
Es fehlt eine schonungslose Analyse aller kleinen und großen Probleme in Verbindung mit Übertragungswegen, Übertragungsgeräten, &lt;br /&gt;
Alarmempfangseinrichtungen und, nicht zu vergessen, mit der nachgeschalteter Bearbeitungssoftware. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellvertretend sollen hier zwei Punkte hervorgehoben werden: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* ein oft genug fehlendes Rufnummernmanagement &lt;br /&gt;
* Verbindungsunterbrechungen, die aus Datex.P / X.31 Aufschaltungen hinlänglich bekannt sind und bei vielen Leitstellenbetreibern zu „Schweißausbrüchen“ führen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei IP Übertragungen wird diese Problematik, durch die zu erwartenden Mengen an Aufschaltungen und nicht beeinflussbare Qualität der Übertragungswege, noch verstärkter auftreten. Wir sehen bereits erste Versuche sich von der „Meldungsflut“ zu befreien. Wenngleich die durchgeführten Maßnahmen der falsche Ansatz sind, zeigt dies doch, dass hier rasch Lösungen und Regeln geschaffen werden müssen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So wurde z.B. in einem Fall die Überwachungszeit für Verbindungsunterbrechungen auf 10 Minuten eingestellt. Um die Problematik und ein eventuelles Haftungsrisiko aufzuzeigen: die aktuell geforderte Zeit bis zur Erkennung einer Verbindungsunterbrechung liegt derzeit bei 20 Sekunden. &lt;br /&gt;
In vielen Fällen werden die Verbindungsstörungen und Aufbaumeldungen über die Anwendungssoftware ausgeblendet. Ersatzwege werden nicht geprüft bzw. in einem ungeeigneten Format übertragen. Sicher erkannte Verbindungsstörungen und Aufbaumeldungen spielen &lt;br /&gt;
jedoch eine wesentliche Rolle für Folgeszenarien, z.B. dem Ersatzwegemanagement oder zur Statusanzeige für fehlende oder stehende &lt;br /&gt;
Verbindungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Grundlagen einer Internet- und Netzwerk-Aufschaltung näher zu bringen, hier zwei vereinfachte grafische Darstellungen.&lt;br /&gt;
`&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Alarmübertragung über das Internet'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Alarmübertragung.png]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leicht zu erkennen ist, dass es zwei lokale Netzwerke gibt (ÜG und AE) die durchaus gleich aufgebaut sein können. Verbunden werden die beiden Netzwerke durch Router über das Internet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist das Netzwerk der AE einmal eingerichtet sowie der Router ins Internet konfiguriert, müssen dem Errichter lediglich die Internet-Adresse des Routers und die eingerichtete Port Nummer benannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Anmerkung''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man muss beachten, dass die Netzwerkeinträge für die AE das lokale Netzwerk betreffen, als Zieladresse im ÜG aber die Internetadresse des Routers zu konfigurieren ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Alarmübertragung über ein lokales Netzwerk'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:AÜ übers Netzwerk.jpg]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem lokalen Netzwerk sind lediglich die Zieladresse der AE und die Port Nummer interessant. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Anforderung an die Komponenten Nutzerseite===&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Betrachten wir die Nutzerseite, hier wird im Regelfall der Router vom Internetprovider kostenlos zur Verfügung gestellt. Die TELEKOM bezeichnet diesen Router als „Schüttgut“ der von x Herstellern eingekauft wird und „billig“ sein muss. Aussagen zur Qualität sind beim besten Willen nicht zu bekommen. &lt;br /&gt;
Auf konkretes Befragen wurde geantwortet, dass man gegen Aufpreis auch einen qualitativ „guten“ Router bekommen könne. &lt;br /&gt;
In der Konsequenz ist der Nutzer durch Verbindungsunterbrechungen betroffen, die gegebenenfalls einen Neustart des Routers vor Ort erfordern. Bei Internetverbindungen eventuell noch hinnehmbar, in Sicherheitsanwendungen wird das zum Problem führen. &lt;br /&gt;
Hier ist der Installateur der GMA gut beraten, selbst ein geeignetes Produkt auszuwählen und gegebenenfalls dem Kunden, zumindest in Problemfällen, anzubieten. Noch besser ist aus unserer Sicht, den Router (Hersteller und Typ) vorzugeben bzw. gleich zu liefern. &lt;br /&gt;
Das (positive) Ergebnis ist in der Regel sofort durch eine stabile Verbindung nachweisbar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Anforderung an die NSL-Seite=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier ist die Qualität des Internetzugangs und des Routers von wesentlicher Bedeutung. Produkte namhafter Hersteller sind hier erste Wahl. Zusätzlich muss der Router, ebenso wie der Internetzugang, die erforderte Anzahl logischer Verbindungen gewährleisten. Eine &lt;br /&gt;
wesentliche Kennzahl, die für den störungs- sprich unterbrechungsfreien Betrieb entscheidend ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der ersten Annäherung ist mit 1Kbit erforderlicher Bandbreite pro logischer Verbindung zu rechnen. (Hier sind bereits 50% Sicherheit eingerechnet). Diese Angaben sind derzeit noch nicht mit Langzeiterfahrungen unterlegt. NSL´s mit einer entsprechenden Anzahl an IP Aufschaltungen sind noch eher selten. Wird der Zugang auch für andere Dienste genutzt (denkbar sind bei &lt;br /&gt;
entsprechender Bandbreite des Zugangs auch Videoaufschaltungen), so ist für ein „Bandbreitenmanagement“ im Router zu sorgen. &lt;br /&gt;
Fehlende Bandbreite führt zu Verbindungunterbrechungen und, bei VdS Anwendungen, zur Auslösung des Ersatzweges. Die AE benötigen sowohl für den Download als auch für den Upload eine gleiche und garantierte Bandbreite. Dies ist bei einem asymmetrischen Zugang nicht gewährleistet. Die Bandbreiten für Download und Upload unterscheiden sich hier wesentlich, garantierte Bandbreiten sind nicht möglich. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Wechsel des Zugangs von ADSL auf DSL bzw. bei einem Providerwechsel läuft man Gefahr, dass sich die Internetadresse ändert. Das würde ein Umprogrammieren aller bereits aufgeschalteten Übertragungsgeräte, mit allen Konsequenzen, bedeuten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Frage nach der Verfügbarkeit eingesetzter Komponenten, das Serviceangebot des Providers z.B. bei Internetangriffen, eine erreichbare und qualitativ hochwertig besetzte Hotline, vernünftige Reaktionszeiten zwischen Störungsannahme und Störungsbeseitigung stehen ohnehin nur bei professionellen Netz-Zugängen, wie z.B. dem Business Connect der TELEKOM, zur Verfügung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verschlüsselung''' &lt;br /&gt;
Die VdS Richtlinie setzt faktisch eine Verschlüsselung in allen Netzen voraus. Gleichwohl ist nach unseren Erfahrungen ein wesentlicher Teil der Aufschaltungen unverschlüsselt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Warum?'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies liegt vermutlich auch darin begründet, dass einige Hersteller von Übertragungs- und Empfangstechniken sehr spät ein praktikables „Verschlüsselungshandling“angeboten haben. Sowohl Errichter als auch Betreiber von Notruf- und Serviceleitstellen sind  hiemit überfordert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenngleich die VdS Richtlinie 2465-S2 die automatische Verschlüsselung als Standard definiert und nur in Ausnahmen eine manuelle Schlüsselvergabe vorsieht, war bzw. ist die unverschlüsselte Aufschaltung noch die Regelanwendung. &lt;br /&gt;
Nachvollziehbar ist, dass es nicht jedermanns Sache ist, stets einen anderen 32-stelligen Schlüssel, bestehend aus Ziffern von 0 bis 9 und Buchstaben von A bis F, zu generieren und neben einer eindeutigen Schlüsselnummer zu verwalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig wird nur ein Schlüssel und eine Schlüsselnummer angelegt und allen Errichtern mitgeteilt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dadurch geht jedoch die wesentliche und positive Eigenschaft der Verschlüsselung verloren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Die Authentifizierung (Eindeutigkeit) einer Aufschaltung.''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist der (gleiche) Schlüssel erst hinlänglich bekannt, kann jedes beliebige Übertragungsgerät entsprechend programmiert und ersatzweise eingesetzt, getauscht oder gar eine Aufschaltung von einem beliebigen Internet-Zugang simuliert werden. &lt;br /&gt;
Die NSL kann dadurch leicht getäuscht werden, muss sie doch von einer ordnungsgemäßen und manipulier sicheren, da verschlüsselten, &lt;br /&gt;
Verbindung ausgehen. Die Sicherheit entspricht bei gleichen Schlüsseln eher einem unverschlüsselten Zugang! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Erforderliches Backup-Konzept der AE''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine „echte“ Verschlüsselung des Übertragungsprotokolls führt jedoch auch zu Konsequenzen in der Datensicherung. &lt;br /&gt;
(Wer „A“ sagt, muß auch „(B)ackup“ sagen! )&lt;br /&gt;
Ist eine Alarmempfangseinrichtung zu ersetzen, so müssen alle Schlüssel, Schlüsselnummern und dazugehörigen Objekte aktuell und in geeigneter Form zur Verfügung stehen. Diese Daten sind für eine „Rücksicherung“ in die Ersatz-Alarmempfangseinrichtung erforderlich. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind die vorgenannten Daten nicht bekannt bzw. nicht Restore fähig, können alle verschlüsselt aufgeschalteten Übertragungsgeräte keine Verbindung mehr aufbauen. Es ist nicht auszuschließen, dass dann in allen ÜG´s ein neuer Schlüssel installiert werden muss. &lt;br /&gt;
Über die Organisation einer zeitnahen Ausführung und eventuell entstehende Kosten ist sicher rechtzeitig nachzudenken. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ersatzwegemanagement'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den VdS Richtlinien und künftigen Europa Normen wird bei Netzwerk- und Internetübertragung, im Gegensatz zu den als sicher geltenden Festnetz- und Mobilfunk-Verbindungen, immer von einem unsicheren Verbindungsweg ausgegangen. Mögliche äußere und innere Angriffe, netzabhängige Komponenten (230V) und nicht unmittelbar in die Verantwortung zu nehmende Netzprovider rechtfertigen diese Meinung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In allen Richtlinien und Normen wird daher stets ein Ersatzweg gefordert. Bei Ausfall des Hauptübertragungsweges (IP) muss sofort interveniert werden, außer der Versicherungsgeber stimmt einer alternativen Übertragung über einen Ersatzweg zu. Die derzeit gültigen VdS Richtlinien sehen für diesen Fall eine zyklische Überprüfung des Ersatzwegs z.B. durch das Senden einer Routinemeldung (Polling) im 10 Minuten Zyklus vor. Bleibt diese Meldung ebenfalls aus, muss sofort interveniert werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Berücksichtigt man nun diese Forderung und setzt sie in Bezug zur Übertragungszeit einer Meldung, bei unterschiedlichen Übertragungswegen, ergeben sich interessante Aspekte.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=%C3%9Cbertragungstechnik</id>
		<title>Übertragungstechnik</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=%C3%9Cbertragungstechnik"/>
				<updated>2010-01-16T20:31:11Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: Die Seite wurde neu angelegt: „==Einleitung Übetragungstechnik==  ===Rückschau===   Es war immer ein Wunsch der Sicherheitstechnik, eine ständige Überwachung des gesamten Übertragungsweges…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Einleitung Übetragungstechnik==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rückschau=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es war immer ein Wunsch der Sicherheitstechnik, eine ständige Überwachung des gesamten Übertragungsweges mit relativ zeitnaher Erkennung einer Unterbrechung und zu moderaten Preisen, anbieten zu können. &lt;br /&gt;
Nach Jahren ohne Alternativen zur teuren Standard Festverbindung (fest geschaltete Standleitungen über Kupfer) und bedarfsgesteuerter Übertragung mittels AWAG´s und AWUG´s bekamen wir Ende der 80iger Jahre (1988) mit TEMEX erstmals eine echte Leitungsüberwachung über das analoge Telefonnetz. Leider wurde dieser Dienst im Jahr 1994, mit Einführung digitaler Techniken (z.B. ISDN) schon wieder eingestellt. Einige Jahre später wurde von der TELEKOM und der Sicherheitstechnik das schon relativ alte und langsame Datex-P Netz (X.25) in Verbindung mit dem ISDN-D-Kanal „wiederentdeckt“ und überwiegend durch die TELEKOM-Tochter I.T.E.N.O.S. im Markt eingeführt. Dieser Übertragungsweg ermöglicht eine überwachte Verbindung zwischen Endgerät (ÜG) und Alarmempfangseinrichtung (AE). Dabei erfolgt die Verbindungsüberwachung durch die Netztechnologie, diese sendet Informationen an beide Teilnehmer (ÜG und AE) immer dann, wenn eine Datenübertragung nicht mehr gewährleistet, bzw. wieder gewährleistet werden kann. Verbindungsunterbrechung und Verbindung wieder in Ordnung sind Meldungen, die bestimmt einigen bekannt sind. Ein sichere, aber auch teure Lösung mit ca. 35,00 € / Monat auf der Nutzerseite und mindestens 125,00 € / Monat auf der NSL Seite. Dieser Dienst wurde bereits abgekündigt, inzwischen in Teilbereichen schon zurückgebaut, und wird ab ca. 2014 nicht mehr zur Verfügung stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ausblick=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anfang Oktober 2008 haben Vertreter der TELEKOM die Institutionen und Verbände (VdS, BHE, ZVEI) informiert, dass ab 2014 die analogen und digitalen Netze (ISDN) nicht mehr angeboten werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Zitat der Telekom: „nicht mehr flächendeckend zur Verfügung stehen“)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisher getrennte Dienste wie Telefonie und Datendienste werden Zug um Zug in ein neues IP (Internet Protokoll) gestütztes Netz (NGN = Next Generation Network) überführt. Sprachanrufe sind zwar weiterhin über analoge und ISDN Telefone möglich, eine Datenübertragung über diese „Netzauskopplungen“ aber ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist ein in der Fachzeitschrift „Funkschau“ vom 22. Mai 2009 erschienener Artikel interessant. Hierin wurde berichtet, dass die Bundesnetzagentur auf Anfrage ausführte: Es sei nicht beabsichtigt das ISDN Protokoll mittelfristig abzukündigen. Dazu gäbe es noch zu viele Nutzer. &lt;br /&gt;
Nach aktuellen Zahlen waren das Ende 2008 immerhin noch 13 Millionen ISDN und 22,4 Millionen analoge Anschlüsse. Gleichwohl ist zu beobachten, dass nahezu alle alternativen Netzanbieter bereits ihre analogen und ISDN Anschlüsse abgekündigt haben bzw. nicht mehr anbieten. Bei Bedarf werden diese von der TELEKOM zugemietet. Leidvoll müssen viele Nutzer, die oft aus Kostengründen den Anbieter wechseln, feststellen, dass Übertragungsgeräte nach der Umstellung nicht mehr funktionieren. Hektische Aktionen, doch wieder eine sichere Übertragung ans Laufen zu bekommen, sind sicher vielen bekannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Fazit=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn die genannten Zeiträume nicht eingehalten werden, die Umstellung der Netze kommt! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die TELEKOM will und kann sich die unterschiedlichen Netze und Dienste nicht mehr leisten zumal zwischenzeitlich für „alte Techniken“ sowohl eine materielle wie personelle Verfügbarkeit fehlt. &lt;br /&gt;
Internationale Verpflichtungen für Netzübergänge sind ein weiteres und wesentliches Zeitargument. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einführung der IP Übertragungstechnik in der Sicherheitsbranche==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Seit etwa 1 ½ Jahren beschäftigt sich die Sicherheitstechnik nun mehr oder weniger erfolgreich mit der für unsere Branche neuen Übertragungstechnik. Unternehmen treiben die Entwicklung neuer Produkte voran. Richtlinien-und Normengremien schaffen erste Rahmenbedingen für eine Nutzung der Netze unter sicherheitstechnischen Aspekten. Verbände informieren in Seminaren über Auswirkungen mit Einführung der NGN Netze. Schon jetzt ist zu sagen: das Internet und Netzwerk bietet der Sicherheitsbranche die Möglichkeit, den Idealvorstellungen an überwachte Übertragungswege wieder sehr nahe zu kommen. Erstmals bestimmen wir die Überwachungsart und die Zeitzyklen selbst, ohne dabei auf Kosten achten zu müssen. Nahezu jeder Haushalt bzw. Betriebsstätte kann über einen IP Zugang mit Flatrate verfügen. Künftige Ersatzwege z.B. über GPRS stehen bereits zur Verfügung und sind letztendlich wiederum nur ein weiterer IP Zugang zur NSL. Anschaffung, Unterhalt und laufende Kosten sind eher gering.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erfahrungen beim Umgang mit IP Aufschaltungen==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Derzeit ist noch eine große Verunsicherung bei allen Beteiligten zu spüren. &lt;br /&gt;
Der typische „Fach-Errichter“ hatte bis heute kaum etwas mit Netzwerk und Internetübertragungen zu tun. Mehr oder weniger wurde man &lt;br /&gt;
höchstens im privaten Bereich mit dem Thema - Einrichten eines Internetzugangs - konfrontiert. &lt;br /&gt;
In den Notruf- und Serviceleitstellen fehlt meist grundsätzlich technisch ausgebildetes Personal. Bei einem Blick hinter die Kulissen werden immer noch nicht gelöste Probleme mit den derzeitigen Übertragungswegen sichtbar, neue Techniken sollen aber bereits eingeführt werden. &lt;br /&gt;
Es fehlt eine schonungslose Analyse aller kleinen und großen Probleme in Verbindung mit Übertragungswegen, Übertragungsgeräten, &lt;br /&gt;
Alarmempfangseinrichtungen und, nicht zu vergessen, mit der nachgeschalteter Bearbeitungssoftware. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellvertretend sollen hier zwei Punkte hervorgehoben werden: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* ein oft genug fehlendes Rufnummernmanagement &lt;br /&gt;
* Verbindungsunterbrechungen, die aus Datex.P / X.31 Aufschaltungen hinlänglich bekannt sind und bei vielen Leitstellenbetreibern zu „Schweißausbrüchen“ führen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei IP Übertragungen wird diese Problematik, durch die zu erwartenden Mengen an Aufschaltungen und nicht beeinflussbare Qualität der Übertragungswege, noch verstärkter auftreten. Wir sehen bereits erste Versuche sich von der „Meldungsflut“ zu befreien. Wenngleich die durchgeführten Maßnahmen der falsche Ansatz sind, zeigt dies doch, dass hier rasch Lösungen und Regeln geschaffen werden müssen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So wurde z.B. in einem Fall die Überwachungszeit für Verbindungsunterbrechungen auf 10 Minuten eingestellt. Um die Problematik und ein eventuelles Haftungsrisiko aufzuzeigen: die aktuell geforderte Zeit bis zur Erkennung einer Verbindungsunterbrechung liegt derzeit bei 20 Sekunden. &lt;br /&gt;
In vielen Fällen werden die Verbindungsstörungen und Aufbaumeldungen über die Anwendungssoftware ausgeblendet. Ersatzwege werden nicht geprüft bzw. in einem ungeeigneten Format übertragen. Sicher erkannte Verbindungsstörungen und Aufbaumeldungen spielen &lt;br /&gt;
jedoch eine wesentliche Rolle für Folgeszenarien, z.B. dem Ersatzwegemanagement oder zur Statusanzeige für fehlende oder stehende &lt;br /&gt;
Verbindungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Grundlagen einer Internet- und Netzwerk-Aufschaltung näher zu bringen, hier zwei vereinfachte grafische Darstellungen.&lt;br /&gt;
`&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Alarmübertragung über das Internet'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Alarmübertragung.png]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leicht zu erkennen ist, dass es zwei lokale Netzwerke gibt (ÜG und AE) die durchaus gleich aufgebaut sein können. Verbunden werden die beiden Netzwerke durch Router über das Internet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist das Netzwerk der AE einmal eingerichtet sowie der Router ins Internet konfiguriert, müssen dem Errichter lediglich die Internet-Adresse des Routers und die eingerichtete Port Nummer benannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Anmerkung''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man muss beachten, dass die Netzwerkeinträge für die AE das lokale Netzwerk betreffen, als Zieladresse im ÜG aber die Internetadresse des Routers zu konfigurieren ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Alarmübertragung über ein lokales Netzwerk'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:AÜ übers Netzwerk.jpg]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem lokalen Netzwerk sind lediglich die Zieladresse der AE und die Port Nummer interessant. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Anforderung an die Komponenten Nutzerseite===&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Betrachten wir die Nutzerseite, hier wird im Regelfall der Router vom Internetprovider kostenlos zur Verfügung gestellt. Die TELEKOM bezeichnet diesen Router als „Schüttgut“ der von x Herstellern eingekauft wird und „billig“ sein muss. Aussagen zur Qualität sind beim besten Willen nicht zu bekommen. &lt;br /&gt;
Auf konkretes Befragen wurde geantwortet, dass man gegen Aufpreis auch einen qualitativ „guten“ Router bekommen könne. &lt;br /&gt;
In der Konsequenz ist der Nutzer durch Verbindungsunterbrechungen betroffen, die gegebenenfalls einen Neustart des Routers vor Ort erfordern. Bei Internetverbindungen eventuell noch hinnehmbar, in Sicherheitsanwendungen wird das zum Problem führen. &lt;br /&gt;
Hier ist der Installateur der GMA gut beraten, selbst ein geeignetes Produkt auszuwählen und gegebenenfalls dem Kunden, zumindest in Problemfällen, anzubieten. Noch besser ist aus unserer Sicht, den Router (Hersteller und Typ) vorzugeben bzw. gleich zu liefern. &lt;br /&gt;
Das (positive) Ergebnis ist in der Regel sofort durch eine stabile Verbindung nachweisbar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Anforderung an die NSL-Seite=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier ist die Qualität des Internetzugangs und des Routers von wesentlicher Bedeutung. Produkte namhafter Hersteller sind hier erste Wahl. Zusätzlich muss der Router, ebenso wie der Internetzugang, die erforderte Anzahl logischer Verbindungen gewährleisten. Eine &lt;br /&gt;
wesentliche Kennzahl, die für den störungs- sprich unterbrechungsfreien Betrieb entscheidend ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der ersten Annäherung ist mit 1Kbit erforderlicher Bandbreite pro logischer Verbindung zu rechnen. (Hier sind bereits 50% Sicherheit eingerechnet). Diese Angaben sind derzeit noch nicht mit Langzeiterfahrungen unterlegt. NSL´s mit einer entsprechenden Anzahl an IP Aufschaltungen sind noch eher selten. Wird der Zugang auch für andere Dienste genutzt (denkbar sind bei &lt;br /&gt;
entsprechender Bandbreite des Zugangs auch Videoaufschaltungen), so ist für ein „Bandbreitenmanagement“ im Router zu sorgen. &lt;br /&gt;
Fehlende Bandbreite führt zu Verbindungunterbrechungen und, bei VdS Anwendungen, zur Auslösung des Ersatzweges. Die AE benötigen sowohl für den Download als auch für den Upload eine gleiche und garantierte Bandbreite. Dies ist bei einem asymmetrischen Zugang nicht gewährleistet. Die Bandbreiten für Download und Upload unterscheiden sich hier wesentlich, garantierte Bandbreiten sind nicht möglich. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Wechsel des Zugangs von ADSL auf DSL bzw. bei einem Providerwechsel läuft man Gefahr, dass sich die Internetadresse ändert. Das würde ein Umprogrammieren aller bereits aufgeschalteten Übertragungsgeräte, mit allen Konsequenzen, bedeuten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Frage nach der Verfügbarkeit eingesetzter Komponenten, das Serviceangebot des Providers z.B. bei Internetangriffen, eine erreichbare und qualitativ hochwertig besetzte Hotline, vernünftige Reaktionszeiten zwischen Störungsannahme und Störungsbeseitigung stehen ohnehin nur bei professionellen Netz-Zugängen, wie z.B. dem Business Connect der TELEKOM, zur Verfügung.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=%C3%9Cbertragungseinrichtungen</id>
		<title>Übertragungseinrichtungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=%C3%9Cbertragungseinrichtungen"/>
				<updated>2010-01-16T20:30:48Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Haftungsproblme für die Notruf- und Serviceleitstelle (NSL)==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Einleitung===&lt;br /&gt;
Auf die Betreiber von Notruf- und Serviceleitstelle - also Polizei und Feuerwehr, aber auch private Sicherheitsdienstleister und Industriekonzerne - werden in naher Zukunft neue &lt;br /&gt;
Herausforderungen mit akutem Handlungsbedarf zukommen. Das hat zwei Ursachen: Zum einen stellt die Deutsche Telekom den Betrieb der analogen Standardfestverbindungen (aSFV) und von Teilen des Datex-P-Dienstes ein. Zum anderen kommt die Euronorm EN 50518 mit vielen neuen, kostenintensiven Anforderungen an private und öffentliche Leitstellen. Es wird sich dabei zeigen, inwieweit kleine Unternehmen die neuen Vorgaben überhaupt finanziell und organisatorisch bewältigen können. Mittelstand ade?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass bisher kein Aufschrei der Branche zu vernehmen war, lässt sich einfach erklären: Vielfach sind diese Entwicklungen noch gar nicht bekannt, oder ihre Auswirkungen werden radikal unterschätzt. Dabei müssen sich nicht nur die Leitstellenbetreiber selbst Gedanken zu diesem Thema machen, sondern auch und gerade ihre Kunden. Denn letztlich trifft es sie, wenn ihr Sicherheitsdienstleister technisch nicht mehr auf der Höhe der Zeit ist oder gar seine Leitstelle nicht mehr betreiben kann. Außerdem müssen die Nachfrager von Leitstellendiensten gegebenenfalls ihre eigene Technik, sprich: Gefahrenmelde- und Videoüberwachungsanlagen, modernisieren, was naturgemäß mit Kosten verbunden ist. Und die lassen sich bekanntermaßen nur im Rahmen halten, wenn man rechtzeitig und nicht überstürzt handelt. Und auch die Haftungsfrage im Fall der Fälle ist noch nicht geklärt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie auch immer die individuelle Situation der Nachfragen von Leitstellendiensten sein mag – eins steht schon heute fest: Wer bislang noch nicht von seinem Dienstleister über die aktuelle Lage informiert worden ist, sollte sich fragen, ob er es überhaupt mit einem kompetenten Unternehmen zu tun hat und eine vertrauenswürdige Zusammenarbeit überhaupt noch möglich ist. Aus dieser geänderten Situation ergeben sich neue Haftungsproblematiken, die im Folgenden dargestellt werden. Hierbei sind die verschiedenen Parteien und ihr jeweiliger Handlungsbedarf zu betrachten, dies sind die Leitstellenbetreiber, die Facherrichter und die Endkunden, d.h. Nachfrager von Leitstellendiensten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wird hier der Versuch unternommen Aspekte des rechtliche Umfeldes und der allgemeinen Haftungssituation anzusprechen. Es muß beachtet werden, dass jeder Fall unterschiedlich ist und eine kleine Abweichung im Sachverhalt schon zu einer veränderten Haftungssituation führen kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
===Schadensfall mit Abwandlungen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Facherrichter informiert seine Kunden, bei denen er GMAs eingebaut hat bzw. Wartungsverträge hält, durch ein Anschreiben über die Veränderungen bei der Telekom und die &lt;br /&gt;
Abschaltung einzelner Datex-P-Produkte zum 31.01.2009. Er bietet den Kunden ein Informationsgespräch über die Alternativen an ebenso wie den Einbau neuer Technik. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Erste Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Kunden des Errichters gehört ein renommierter Juwelier. Dieser hatte sich vor 2 Jahren eine neue Einbruchmeldeanlage durch den Errichter einbauen lassen, welche bei einer VdS-anerkannten Notruf- und Serviceleitstelle (NSL) über Datex-P aufgeschaltet war. Das Anschreiben des Errichters mit der Information, dass die Telekom einzelne Datex-P-Produkte nicht mehr anbietet und somit eine neue Lösung gefunden werden muss, wurde versehentlich für Werbung gehalten und nicht weiter beachtet, ebensowenig ein zweites Erinnerungsschreiben. Am Samstag den 31.02.2009 erfolgt dann die Abschaltung durch die Telekom, damit ging gleichzeitig bei der NSL und der AÜZ des Juweliers eine Störungs-/Sabotagemeldung ein. Dem Alarmplan folgend, ruft der zuständige Mitarbeiter in der NSL den Juwelier auf dem Handy an und teilt ihm die Störungsmeldung mit. Weiterhin informiert er den Juwelier, dass es momentan zu sehr vielen Netzstörungen und daraus resultierenden Alarmen kam, eben wegen dieser Abschaltung durch die Telekom. Dies beruhigt den Juwelier, der sich über das Wochenende auf Mallorca zum Golfen befindet und sich daher am Montag darum kümmern wollte. In der Nacht von Samstag auf Sonntag kam es zu einem Einbruch in das Ladenlokal des Juweliers. Nachdem es keine Verbindung zur NSL mehr gab, wurde kein Alarm an die NSL abgegeben, so dass keine Intervention erfolgte. Es gab einen erheblichen Sachschaden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zweite Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Juwelier hatte sich von dem Errichter beraten lassen und sich entschlossen eine neue EMA/AÜZ einbauen lassen, die nun über TCP/IP arbeitet. Am Freitag Nachmittag den 30.01.09 soll ungerüstet werden. Seine NSL sicherte ihm auf Nachfrage auch TCP/IP-Aufschaltungen zu. Als der Errichter nach dem Einbau den Problealarm an die NSL absetzen möchte, stellt dieser fest, dass entgegen der Zusage der NSL keine Übertragung über TCP/IP möglich ist. Der NSL Betreiber hatte nämlich die technische Realisierung noch nicht zu 100% gewährleistet. Um die technische Modernisierung hatte sich der Leitstellenbetreiber aus Zeit- und Kostengründen noch nicht ausreichend gekümmert. Das führte dazu, dass er seine Alarmempfangszentralen (AEZ) noch nicht vollständig und funktionsfähig für die TCP/IP-Aufschaltungen umgerüstet hatte. Als der Errichter am Freitag Nachmittag bei der NSL anfragt, warum der Alarm nicht durchgehe, sichert dieser ihm zu, dass er die Empfangsmöglichkeit innerhalb der nächsten 2 Stunden hergestellt haben wird. Aufgrund der fortgeschrittenen Stunde will der Errichter nicht mehr länger warten und teilt dem Juwelier mit, dass seine Aufschaltung so nicht funktioniere. Er bietet ihm alternativ an, kostenpflichtig auf eine andere NSL interimsmäßig aufzuschalten. Dies will der Kunde nicht. Der Errichter klärt ihn daraufhin auf, dass seine Anlage so nicht funktionsfähig sei und er ein erhebliches Risiko einginge, falls der Empfang durch die NSL nicht sichergestellt würde. Da der Juwelier trotzdem keine alternativen Maßnahmen ergreifen will, lässt sich der Errichter schriftlich bestätigen, dass er den Juwelier hinreichend auf die Risiken hingewiesen hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach 2 Stunden ist zwar die NSL noch nicht empfangsfähig, dennoch ruft der NSL Betreiber bei dem Juwelier an und teilt diesem mit, dass nun alles in Ordnung sei, um den langjährigen Kunden nicht zu verlieren. Er vertraut darauf, dass über das Wochenende nichts passiert und schickt vermehrt eine Revierstreife vorbei. Der Kunde kümmert sich nicht weiter darum, weil er ins Wochenende möchte. In der Nacht von Samstag auf Sonntag wird bei dem Juwelier eingebrochen. Die Einbrecher konnten in Ruhe wertvollen Schmuck entwenden, da die NSL ohne entsprechenden Alarm keine Intervention veranlassen konnte. Es entstand ein erheblicher Sachschaden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Dritte Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Juwelier hat nun endlich eine TCP/IP-Aufschaltung bei seiner NSL. Die nötige Hardware dazu hatte der Errichter fachgerecht eingebaut, den DSL-Anschluss und den Provider hat der Juwelier selber ausgesucht. Einen redundanten Übertragungsweg über GSM/GPRS wollte der Juwelier nicht, da er ihm zu teuer war. In der folgenden Zeit kommt es zu mehreren Netzausfällen bei dem Provider, dessen Netz nicht unbedingt für Alarmübertragung geeignet war. Die Netzausfälle führen ihrerseits zu einer Vielzahl von Ausfallmeldungen bei der NSL. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Februar manipulieren Einbrecher den Router des Juweliers bzw. unterbrechen die Stromzufuhr, so dass die EMA nicht reagieren kann und brechen ein. Dies wird bei der NSL wieder einmal als Störung-/Sabotagemeldung registriert. Der Mitarbeiter der NSL ruft laut Alarmplan bei dem Juwelier an. Dieser denkt aber es handele sich wieder um einen Netzausfall durch den unzuverlässigen Provider und möchte daher keine kostenpflichtige Intervention.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Juwelier möchte seinen Schaden jeweils wahlweise von dem Errichter oder dem Betreiber der NSL ersetzt haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Fragen:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer trägt die Schuld an dem Einbruch? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer haftet wie? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hätten die Schäden verhindert werden können?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ansprüche des Juweliers auf Schadensersatz=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Ansprüche gegen den Errichter der EMA====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es könnten folgende Ansprüche auf Schadensersatz des Juweliers gegen den Errichter der EMA vorliegen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Erste Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Juwelier könnte in der ersten Abwandlung Ansprüche gegen den Errichter haben, da die ursprünglich durch ihn eingebaute EMA nicht funktionierte bzw. kein Alarm an die NSL übertragen worden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''1.Anspruch aus Werkvertrag § 631 BGB'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst kommen Ansprüche aus einem Werkvertrag in Betracht. Ansprüche aus einem Werkvertrag, der die reine Errichtung der Anlage zum Inhalt hat, ergeben sich nur, wenn die Anlage selber oder Teile davon mangelhaft gewesen wären und diese Mängel zu einem Schaden geführt hätten. Davon gehen wir im vorliegenden Fall aber nicht aus. Der reine Einbau und die Inbetriebnahme der Anlage waren mangelfrei. Eine ordnungsgemäße Abnahme hatte stattgefunden, so dass die Anlage seinerzeit mangelfrei übergeben worden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''2.Anspruch aus Wartungs-/Instandhaltungsvertrag (Dienstvertrag) § 280 I BGB'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings könnten sich Ansprüche aus dem geschlossenen Wartungs- und Instandhaltungsvertrag ergeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''a.Schuldverhältnis'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für einen vertraglichen Anspruch müsste zunächst ein Vertragsschluss zwischen den Parteien vorliegen. Dieser setzt bekanntlich Angebot und Annahme voraus. Laut Sachverhalt hat es einen schriftlichen Wartungsvertrag zwischen den Parteien gegeben. Wartungsverträge stellen regelmäßig Dienstverträge dar, da nicht, wie bei einem Werkvertrag, ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, sondern die Dienstleistung an sich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß Wartungsvertrag ist der Errichter verpflichtet, selbst eingebaute oder fremd übernommene Anlagen nach bestimmten Intervallen zu warten und instand zu halten. Die Intervalle richten sich nach den einschlägigen Vorschriften und VdS-Richtlinien. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die sich hieraus ergebenden Pflichten der Vertragsparteien sind auf Auftragnehmerseite (Errichter) eine mangelfreie und ordnungsgemäße Dienstleistung, mithin die genaue und ordnungsgemäße Wartung/Instandhaltung. Weiterhin ist der Errichter nach dem Vertrag auch dafür zuständig, rechtzeitig Termine mit dem Betreiber der Anlage auszumachen und die Wartungsintervalle einzuhalten. Auf Auftraggeberseite besteht die Vergütungspflicht und das Ermöglichen der Wartungsdurchführung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte es hierbei zu einer Pflichtverletzung kommen, kann ein Schadensersatzanspruch entstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''b.Pflichtverletzung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müsste weiterhin eine Pflichtverletzung durch den Errichter vorgelegen haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Definition:Eine Pflichtverletzung ist jedes objektiv nicht pflichtgemäßes, &lt;br /&gt;
d.h. dem Schuldverhältnis nicht gerecht werdendes Verhalten des Schuldners. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von dem Errichter zu beachtende Pflichten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Die Hauptleistungspflichten sind ordnungsgemäße Wartung auch durch Überwachung der Wartungsintervalle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Allgemeine Nebenpflichten sind Schutz- und Sorgfaltspflichten bei der Auftragsausführung etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arten der Pflichtverletzung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Unmöglichkeit der Leistung - war hier nicht gegeben, da problemlos eine Wartung und somit ein Austausch der defekten Teile hätte stattfinden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Schlechtleistung - liegt dann vor, wenn der Auftrag nicht, wie vereinbart und erwartet durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall bestand zwischen dem Errichter und dem Juwelier ein Vertrag, der besagte, dass die EMA nach Vorgabe der einschlägigen Vorschriften in regelmäßigen Intervallen gewartet hätte werden müssen. Dies wurde auch eingehalten. Allerdings könnte sich eine Schlechtleistung daraus ergeben, dass der Errichter als Fachmann von einem Umstand erfahren hat, der die Funktion der EMA nicht mehr gewährleisten würde. Dadurch, dass die &lt;br /&gt;
Telekom den Datex-P Dienst nicht mehr anbietet, müssen für diese speziellen Aufschaltungen andere Möglichkeiten gesucht werden. Die alten Geräte, die der Kunde hatte waren nicht für die neue Übertragungstechnik TCP/IP geeignet. Dies wusste der Errichter. Nachdem der Kunde selber dieses Fachwissen im Allgemeinen nicht hat, könnte sich hieraus eine Aufklärungspflicht ergeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der anderen Seite ist der Kunde grundsätzlich für das Netz selber verantwortlich, d.h. bei Veränderungen der Netzverfügbarkeit durch die Telekom müsste dieser auch selber reagieren. Der Errichter hatte seinerzeit eine Anlage eingebaut, die dem aktuellen Stand der Technik entsprach und somit seine Pflicht erfüllt. Daraus ergäbe sich eher keine Aufklärungspflicht des Errichters.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dennoch müsste der Errichter natürlich spätestens im Rahmen einer Wartung der Anlage auf die neuen Bedingungen hinweisen, da eine Wartung an einem nicht mehr tauglichen Gerät schon fast als sittenwidrig oder Betrug angesehen werden könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall hatte der Errichter versucht, den Juwelier mit zwei Anschreiben auf die geänderten Bedingungen hinzuweisen. Diese Schreiben wurde jedoch aus Nachlässigkeit nicht beach-tet. Hier ist fraglich, ob und wie der Errichter durch seine Schutz- und Sorgfaltspflichten verpflichtet wäre, seine Kunden zwingend auf die Veränderung bei der Telekom hinzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere bei Errichtern mit vielen verschiedenen Kunden erscheint eine Information per Post die einzig praktikable Lösung zu sein, denn sowohl Anrufe als auch persönliche Besuche könnten ihm nicht zugemutet werden. Vermutlich wird aber ein einfaches Anschreiben als nicht genug angesehen werden. Allerdings sollten zwei Schreiben ausreichen, oder aber besser gleich ein Einschreiben. Ein solches Informationsschreiben sollte inhaltlich aber so verständlich sein, dass der Laie versteht, worum es geht und dass er handeln muss. Der reine Hinweis, dass die Telekom ihren Datex-P Dienst einstellt, wird wohl nicht reichen. Vielmehr muss dem Kunden klar gemacht werden, dass seine Anlage dann mangels Netz/Übertragungsweg nicht mehr funkti-onsfähig ist. Sollte dieses Schreiben per Einschreiben gesendet werden, fallen zwar höhere Kosten für den Errichter an, aber er könnte im Streitfall vor &lt;br /&gt;
Gericht den Zugang seines Schreibens beweisen. Ob der Kunde dann darauf reagiert und seine GMA modernisieren lässt, liegt dann nicht mehr im Verantwortungsbereich des Errichters. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischenergebnis: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall kann man davon ausgehen, dass zwei Schreiben ausreichen sollten, um der Aufklärungspflicht nach-zukommen, allerdings müsste der Errichter im Zweifel den Zugang des Schriftstücks beweisen. Nachdem diese vom Kunden selber nicht beachtet wurde und er keine Anpassung seiner Anlage vornehmen ließ, hat er auch keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen den Er-richter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zweite Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dieser Fallkonstellation hat der Errichter seine Leistungen ordnungsgemäß erfüllt und mithin hat der Juwelier keinen Anspruch gegen den Errichter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Dritte Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier ist fraglich, was die geschuldete Leistung ist und ob diese ordnungsgemäß erbracht wurde. Grundsätzlich haftet der Errichter wieder für Schlechtleistung. Der Einbau der EMA mit der neusten Technik, samt Rechner, Router etc. war ordnungsgemäß und mangelfrei und mithin keine Schlechtleistung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Schlechtleistung könnte aber darin liegen, dass er seine EMA via TCP/IP über ein instabiles Netz aufgeschaltet hatte bzw. keine ausreichende Redundanz geschaffen hatte. Allerdings hatte der Juwelier seinen Provider selber ausgesucht, so dass dessen Netzverfügbarkeit nicht mehr in den Kompetenzbereich des Errichters fällt. Ebensowenig kann der Errichter den Kunden zwingen, eine Redundanz zu schaffen. Dennoch muss natürlich darauf geachtet werden, dass der Errichter seinen Aufklärungspflichten gegenüber dem Kunden nachkommt, insbesondere wenn dieser z.B. eine VdS-Anlage beauftragt hat, welchen dieses zwingend vorschreibt. Sollte der Kunde sich nach wie vor weigern, einen zweiten Übertragungsweg via GSM/GPRS/UMTS einzurichten, ist der Errichter aus der Haftung. (TIPP: Dies sollte man sich am Besten auch dokumentieren lassen.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Ergebnis hat der Juwelier keinen Anspruch gegen den Errichter auf Schadensersatz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Ansprüche des Juweliers gegen die NSL====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings können Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Notruf- und Serviceleitstelle gegeben sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Erste Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''1.Ansprüche aus Vertrag (§ 280 I BGB)'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''a. Schuldverhältnis'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für einen vertraglichen Anspruch müsste zunächst ein Vertragsschluss zwischen den Parteien vorliegen. Dieser setzt bekanntlich Angebot und Annahme voraus. Laut Sachverhalt hat es einen schriftlichen Alarmaufschaltungsvertrag und einen Interventionsvertrag gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese stellen regelmäßig Dienstverträge dar, da nicht, wie bei einem Werkvertrag, ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, sondern die Dienstleistung an sich. Hier werden konkret die Intervention nach Absprache und die Aufschaltung einer Gefahrenmeldeanlage auf die eigene Notruf- und Serviceleitstelle als Hauptleistungspflichten geschuldet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die sich hieraus ergebenden Pflichten der Vertragsparteien sind auf Auftragnehmerseite (NSL) eine mangelfreie und ordnungs-gemäße Dienstleistung und auf Auftraggeberseite (Kun-de/Juwelier) die Vergütung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte es hierbei zu einer Pflichtverletzung kommen, kann ein Schadensersatzanspruch entstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''b. Pflichtverletzung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müsste weiterhin eine Pflichtverletzung durch die NSL vorgelegen haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Definition: Eine Pflichtverletzung ist jedes objektiv nicht pflichtgemäßes, d.h. dem Schuldverhältnis nicht gerecht werdendes Verhalten des Schuldners. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von der NSL zu beachtende Pflichten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Die Hauptleistungspflichten sind ordnungsgemäße Aufschaltung und vereinbarte Intervention.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Allgemeine Nebenpflichten sind Schutz- und Sorgfaltspflichten bei der Auftragsausführung etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arten der Pflichtverletzung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Unmöglichkeit der Leistung - war hier nicht gegeben, da problemlos eine Intervention hätte stattfinden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Schlechtleistung - liegt dann vor, wenn der Auftrag nicht, wie vereinbart und erwartet, durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall bestand zwischen dem NSL und dem Juwelier ein Vertrag, der besagte, dass bei Alarmeingang zunächst der Kunde selber zu informieren sei und dann eine Intervention stattzufinden habe. Als die Telekom den Datex-P-Dienst abschaltete gab es eine Sabotagemeldung an die NSL, nachdem nun kein Netz mehr für die EMA des Juweliers gab. Dies teilte ein Mitarbeiter der NSL dem Juwelier auch umgehend telefonisch mit. Dieser verkannte aber den Ernst der Situation und war beruhigt, weil nach Aussage des Mitarbeiters viele Kunden dasselbe Problem durch die Abschaltung hatten. Eine weitere Intervention lehnte der Juwelier schließlich aus Kostengründen ab. Fraglich ist hier lediglich noch, ob die Aussage des Mitarbeiters der NSL als Art „Fehlberatung“ zu sehen sein könnte und damit als Schlechtleistung zu definieren gewesen wäre. Dafür spräche, dass er dem Juwelier suggerierte, dass die Abschaltung lediglich ein technischer Ausfall wäre, aber nicht unbedingt Einbrecher dahinter stecken würden und daher kein weiterer Handlungsbedarf gegeben wäre. Auf der anderen Seite hat er ordnungsgemäß seinen Alarmplan abgearbeitet und mit dem Anruf seine Pflicht erfüllt. Die reine Anmerkung, dass es technische Probleme mit der Telekom gäbe, welches auch der Wahrheit entsprach, reicht noch nicht aus, um hier eine fehlerhafte Beratung anzunehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall bestand für die NSL aus dem Vertrag eine Pflicht zum Handeln, welche sie durch Abarbeiten des Alarm-plans auch erfüllt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''c. Rechtsfolge'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Somit liegt objektiv keine Pflichtverletzung in Form von Schlecht-leistung durch die NSL vor. Als Rechtsfolge steht dem Juwelier gegen die NSL aus dem Vertrag kein Schadensersatz zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Ansprüche sind in der ersten Abwandlung nicht denkbar.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zweite Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''1. Ansprüche aus Vertrag (§ 280 I BGB)'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''a. Schuldverhältnis'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut Sachverhalt hat es einen schriftlichen Alarmaufschaltungs-vertrag und &lt;br /&gt;
einen Interventionsvertrag gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie bereits oben dargestellt sind die sich hieraus ergebenden Pflichten der Vertragsparteien auf Auftragnehmerseite (NSL) eine mangelfreie und ordnungsgemäße Dienstleistung und auf Auftraggeberseite (Kunde/Juwelier) die Vergütung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte es hierbei zu einer Pflichtverletzung kommen, kann ein Schadensersatzanspruch entstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''b. Pflichtverletzung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müsste weiterhin eine Pflichtverletzung durch die NSL vorgelegen haben. In Frage kommt wieder eine Schlechtleistung, welche dann vorliegt, wenn der Auftrag nicht, wie vereinbart und erwartet, durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall bestand zwischen dem NSL und dem Juwelier ein Vertrag, der die Aufschaltung auf die AEZ der NSL via TCP/IP garantieren sollte. Voraussetzung dafür war, dass der Betreiber seiner NSL die technische Möglichkeit dazu bereitstellt, so dass der Facherrichter des Kunden die EMA entsprechenden einstellen kann. Dies war vorliegend nicht geschehen. Der Betreiber nutze die Unwissenheit des Kunden dahingehend aus, dass er diesem erklärte, die Anlage wäre nun funktionsfähig er kümmere sich um den Rest. Er tat dies, obwohl er genau wusste dies technisches nicht ohne den Errichter möglich wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''c. Vertretenmüssen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über das objektive Vorliegen einer Pflichtverletzung nach § 280 I 1 BGB &lt;br /&gt;
hinaus, muss die Pflichtverletzung gem. § 280 I 2 BGB von der NSL zu vertreten sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pflichtverletzung hat der Schuldner dann zu vertreten, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 276 BGB). Der Schuldner hat im Bereich der vertraglichen Haftung über eigenes Verschulden hinaus auch für das Fremdverschulden seiner Erfül-lungsgehilfen und der gesetzlichen Vertreter nach § 287 BGB zu haften. Ein Unternehmen muss sich daher die Pflichtverletzung seines Mitarbeiters zurechnen lassen. Aufgrund der Gesetzesformulierung wird das Vertretenmüssen des Schuldners widerlegbar vermutet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist somit regelmäßig von einem Verschulden auszugehen, soweit nicht klare Anhaltspunkte für fehlendes Verschulden er-kennbar sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem der Betreiber der NSL seinem Kunden trotz besseren Wissens mitgeteilt hatte, dass seine Anlage nun in betrieb sei, kann man hier von einem vorsätzlichen Handeln ausgehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''d. Kausalität'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischen der falschen Aussage des NSL-Betreibers und dem Einbruch bei dem Juwelier müsste Kausalität bestehen. Kausal ist die Handlung, wenn sie nicht weggedacht werden könnte, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Wenn der Betreiber der NSL den Kunden nicht falsch informiert hätte, wäre dieser aller Voraussicht nach nicht in den Urlaub gefahren, ohne sich um die Funktionsfähigkeit der Anlage gekümmert zu haben. Der Überfall hätte bei einer aufgeschalteten EMA zu einem Alarm und einer Intervention geführt, welche den Einbruch zwar nicht ganz verhindert, aber zumindest zeitlich eingegrenzt hätte. Mithin war die falsche Aussage des Betreibers zumindest mitkausal für den Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''e. Schaden''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müsste ein Schaden entstanden sein. Der entwendete Schmuck stellt den Schaden dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''f. Rechtsfolge'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch ist somit entstanden. Als Rechtsfolge steht dem Juwelier gegen die NSL ein Schadensersatz in Höhe der Summe des entwendeten Schmucks zu.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''2.Ansprüche aus Delikt (§ 823 I BGB) gegen die NSL'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Juwelier könnte weiterhin ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen die NSL zustehen, wenn durch deren schädigende Handlung bei dem Juwelier der Schaden verursacht wurde. Dafür käme wieder die fehlerhafte Beratung des Betreibers in Betracht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''a. Handlung''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst müsste ein Handeln des fraglichen Mitarbeiters vorgelegen haben. Hier hatte der Betreiber der NSL den Kunden angerufen und ihm mitgeteilt, dass seine Anlage nunmehr funktioniere. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''b. Erfolg'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dem nicht mehr wirkungsvoll gesicherten Juwelier wurde eingebrochen und es erfolgte keine Intervention, welche die Ein-brecher unter Umständen gestoppt hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''c. Kausalität'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischen der falschen Aussage des Betreibers und dem Einbruch bei dem Juwelier müsste Kausalität bestehen. Kausal ist eine Handlung dann, wenn sie nicht hinweg gedacht werden könnte, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Der Einbruch hätte evtl. auch ohne die Mitteilung des Betreibers stattgefunden, allerdings war er mitkausal für die schwere des Einbruchs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''d. Rechtsfolge'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Voraussetzungen des § 823 I BGB vorliegen, steht dem Juwelier gegen die NSL ein Schadensersatz in Höhe der abhanden gekommenen Summe zu. Zu prüfen wäre noch, ob der Kunde selber eine Mitschuld trägt, da dieser das Handeln der NSL nicht weiter hinter fragte. Es hätte ihm zumindest auffallen müssen, dass er seine Anlage nicht scharf schalten musste/konnte. Nur aufgrund seiner eigenen Eile verließ er sich auf die Aussage des NSL-Betreibers. Nachdem er bereits lange zuvor eine EMA hatte, wäre ihm hier ein gewisses technisches Grundverständnis zuzurechnen gewesen, welches eine Mitschuld zur Folge hätte. &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Dritte Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei diesem Sachverhalt stellt sich wieder die Frage nach der geschuldeten Leistung ist und ob diese ordnungsgemäß erbracht wurde. Eine Haftung kommt ebenfalls nur bei mangelhafter Leistung in Betracht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich schuldet der Leitstellenbetreiber laut Vertrag nur den „Empfang“ des Alarms und dessen weitere Bearbeitung (Aufschaltungs-/Alarm-Service-/Interventions-Vertrag). Für die Netzverfügbarkeit bzw. den Übertragungsweg des Alarms kann er im Regelfall keine Garantie übernehmen. Dies war zu Zeiten des Telekomnetzwerkes kein wirkliches Problem, da diese eine Netzverfügbarkeit von ca. 98% garantierte.&lt;br /&gt;
Um also den Empfang des Alarm sicher zu stellen, müssen die Betreiber der NSLn die aktuelle Technik zur Verfügung stellen und sich mit den wechselnden Produkten insbesondere den Telekomprodukten beschäftigen. IP basierte Lösungen sollten immer über den redundanten Funkersatzweg (GSM, GPRS) abgesichert sein, damit dies auch den VdS Richtlinien entspricht. Wichtig ist es auch, die eigenen Mitarbeiter permanent auf die neuen Produkte zu schulen, und diese regelmäßig zu überprüfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall könnte die Schlechtleistung allein darin liegen, dass die NSL die EMA via TCP/IP über ein instabiles Netz aufgeschaltet hatte bzw. keine ausreichende Redundanz geschaffen hatte. Allerdings hatte der Juwelier seinen Provider selber ausgesucht, so dass dessen Netzver-fügbarkeit nicht mehr in den Kompetenzbereich der NSL fällt. Ebensowe-nig kann die NSL den Kunden zwingen, eine Redundanz zu schaffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Ergebnis hat der Juwelier keinen Anspruch gegen den Errichter auf Schadensersatz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ansprüche des Juweliers gegen den Netzprovider===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Erste + Zweite Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den ersten beiden Abwandlungen ergeben sind keine Schadenser-satzansprüche denkbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Dritte Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dieser Abwandlung könnten sich aus dem Dienstleistungsvertrag zwischen dem Juwelier als Kunden und dem Netzprovider wieder Schadensersatzansprüche gem. § 280 I BGB ergeben. Dazu müsste dem Juwelier durch die Schlechtleistung des Providers ein Schaden entstanden ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Schaden liegt in den, durch den Einbruch entwendeten, Schmuckstücken. Der Einbruch war nur möglich gewesen, weil das Netz auf dem die EMA aufgeschaltet war, gestört worden war, so dass kein Einbruchalarm an die NSL abgegeben worden war. Diese Netzstörungen wurden zum einen durch den Provider selbst, aber zum anderen auch durch Sabotage verursacht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fraglich ist hier, welche Leistung schuldet der Provider laut seinem Vertrag. Hauptleistungspflicht ist die Zurverfügungstellung des Netzes via IP. Dieser Pflicht ist der Provider im vorliegenden Fall allerdings nachgekommen, da die Aufschaltung ordnungsgemäß eingerichtet werden konnte. Problematisch war hier lediglich die Standfestigkeit des Netzes. Es kam immer wieder zu Netzausfällen, die zu Störungsmeldungen bei der NSL führten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Frage ist, wer zeichnet verantwortlich für den Übertragungs-weg/Transmission-Path und die Verfügbarkeit. Die Telekom garantierte früher eine Netzverfügbarkeit von ca. 98%. Diesen Wert kann ein Netzprovider heute sicher nicht erreichen. Das Internet war von seinem Ursprung darauf angelegt, zum Internetsurfen zur Verfügung zu stehen und um zeitlich begrenzte Transaktionen vornehmen zu können. Eine dauerhafte Verfügbarkeit für z.B. Standleitungen in der Sicherheitstechnik war vom Ansatz nicht vorgesehen. Kleine Ausfallzeiten des Netzes sind somit nicht ungewöhnlich und von dem Provider nicht zu verantworten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine vertragliche Haftung käme nur dann in Betracht, wenn der Provider ausdrücklich eine gewisse Netzverfügbarkeit in Form einer Garantie schriftlich zugesichert hätte. Dies war laut Sachverhalt nicht der Fall. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsfolge: Der Juwelier hat mangels vertraglicher Schlechtleistung keinen Schadensersatzanspruch gegen den Netzprovider.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Präventionsmöglichkeiten für Haftungssituationen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Notruf- und Serviceleitstelle'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Ausstattung mit neuer Technik, Umrüstung der alten bzw. neue AEZ für TCP/IP&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-neues Netz, gute Provider unterstützen - Feedback an Kunden &amp;amp; Errichter geben&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-neue Telekomprodukte auswerten und benutzen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Schulung der Mitarbeiter auf neue Produkte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-NSL schuldet lt. Vertrag grds. nur den „Empfang“ des Alarms, d.h. am Besten explizit einen Haftungsausschluss für Meldewege im Alarm-Service-Vertrag vereinbaren&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fazit:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelmässige Schulungen der Mitarbeiter und eine ständige Überwachung der Notrufzentrale durch den VdS in Verbindung mit modernster, redundant aufgebauter Technik sind der Garant für die Sicherheit der Kunden Objekte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Endkunden'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Kauf von neuer Technik, aber aktuelle Trends nicht blind mitmachen, nur darauf achten, den Anschluss nicht zu verpassen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-sicherer Einbau der Hardware für Alarmübertragungen, so dass Sabotage vermieden wird; z. B. Notstromversorgung, nicht in Reichweite von Kindern etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-sorgfältige Auswahl des Providers, denn der Kunden trägt die Verantwortung für den Transmission-Path und die Netzverfügbarkeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Sondervereinbarung mit Provider über Standfestigkeit des Netzes versuchen zu schließen (VdS bereits versucht - bisher noch keinen Provider gefunden, der dazu bereit wäre)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem die Gefahrenmeldung den Ort des Geschehens über das Netz verlassen hat, muss die für die Weiterleitung der Nachricht gewählte Infrastruktur eine sichere uns schnelle Übertragung ermöglichen. Das Internet Protokoll, das immer über die jeweils verfügbaren Netzwerkknotenpunkte versandt wird und so schadhafte Stellen im Netzwerk umgeht, ist dafür ein valider Ansatz. Dennoch muss das Netzwerk über eine Mindestzahl von Knotenpunkten verfügen, damit es nicht aufgrund einzelner Schäden zusammenbricht - die beispielsweise bei terroristischen Aktionen hervorgerufen werden. Die Zentralisierung dieses Netzes durch die Nutzung weniger großer Rechenzentren birgt Gefahren, daher den Netzprovider sorgfältig aussuchen (z.B. durch Providerliste beim VdS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Facherrichter'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Einsatz neuer Technik, insbesondere IP-fähige Komponenten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Schulung der Mitarbeiter auf die neuen Produkte - Anschluss nicht verpas-sen!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Umrüstung alter Anlagen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Information an die Kunden über neue Produkte und Umrüstbedarf&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
-erhöhte Aufklärungspflichten gegenüber den Kunden, insbesondere bei Neubau ist darauf zu achten, nicht noch ein System zu verbauen/empfehlen, welches in der nahen Zukunft wieder unbrauchbar wird, da die Telekom sukzessiv ihre Netzte auf NGN umstellt - hier Trends richtig einschätzen, aber trotzdem Betriebs- und Funktionsstabilität gewährleisten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Dokumentation der Aufklärung beim Kunden, um Haftung zu vermeiden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Installation nach der VdS-Richtlinie 2311-S1, z.B. Verschlüsselung der Meldungen mit VdS-zugelassenen Verschlüsselungsverfahren (unverschlüsselte Meldungen nur im absolut gesicherten und vom Netzbetreiber schriftlich bestätigten Intranet) und Datenpriorisierung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Installation im Überwachungsbereich beim Kunden, mechanisches Sichern der Anschlussdose&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-redundanten Ersatzweg zu IP-Aufschaltungen dringend empfehlen, da die Netzverfügbarkeit im NGN  noch nicht so hoch ist wie bei der Telekom, auch hier Ablehnung am Besten schriftlich bestätigen lassen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Resumeé'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Positiv bleibt zu vermerken, dass die Abschaltungen der Telekom die Entwicklung zu digitalen Sicherheitssystem beschleunigt und in manchen Teilen auch zu einer Vereinheitlichung führen kann. Dies könnte sich insbesondere auf der Europäischen Ebene positiv auswirken, denn das neue Netzwerk (NGN) über TCP/IP kennt keine Ländergrenzen und nationale Telekommunikationsdienste-Anbieter mit ihren Spezifika und Inkompatibilitäten.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=%C3%9Cbertragungseinrichtungen</id>
		<title>Übertragungseinrichtungen</title>
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				<updated>2010-01-16T20:29:51Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: /* Erfahrungen beim Umgang mit IP Aufschaltungen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Einleitung Übetragungstechnik==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rückschau=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es war immer ein Wunsch der Sicherheitstechnik, eine ständige Überwachung des gesamten Übertragungsweges mit relativ zeitnaher Erkennung einer Unterbrechung und zu moderaten Preisen, anbieten zu können. &lt;br /&gt;
Nach Jahren ohne Alternativen zur teuren Standard Festverbindung (fest geschaltete Standleitungen über Kupfer) und bedarfsgesteuerter Übertragung mittels AWAG´s und AWUG´s bekamen wir Ende der 80iger Jahre (1988) mit TEMEX erstmals eine echte Leitungsüberwachung über das analoge Telefonnetz. Leider wurde dieser Dienst im Jahr 1994, mit Einführung digitaler Techniken (z.B. ISDN) schon wieder eingestellt. Einige Jahre später wurde von der TELEKOM und der Sicherheitstechnik das schon relativ alte und langsame Datex-P Netz (X.25) in Verbindung mit dem ISDN-D-Kanal „wiederentdeckt“ und überwiegend durch die TELEKOM-Tochter I.T.E.N.O.S. im Markt eingeführt. Dieser Übertragungsweg ermöglicht eine überwachte Verbindung zwischen Endgerät (ÜG) und Alarmempfangseinrichtung (AE). Dabei erfolgt die Verbindungsüberwachung durch die Netztechnologie, diese sendet Informationen an beide Teilnehmer (ÜG und AE) immer dann, wenn eine Datenübertragung nicht mehr gewährleistet, bzw. wieder gewährleistet werden kann. Verbindungsunterbrechung und Verbindung wieder in Ordnung sind Meldungen, die bestimmt einigen bekannt sind. Ein sichere, aber auch teure Lösung mit ca. 35,00 € / Monat auf der Nutzerseite und mindestens 125,00 € / Monat auf der NSL Seite. Dieser Dienst wurde bereits abgekündigt, inzwischen in Teilbereichen schon zurückgebaut, und wird ab ca. 2014 nicht mehr zur Verfügung stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ausblick=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anfang Oktober 2008 haben Vertreter der TELEKOM die Institutionen und Verbände (VdS, BHE, ZVEI) informiert, dass ab 2014 die analogen und digitalen Netze (ISDN) nicht mehr angeboten werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Zitat der Telekom: „nicht mehr flächendeckend zur Verfügung stehen“)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisher getrennte Dienste wie Telefonie und Datendienste werden Zug um Zug in ein neues IP (Internet Protokoll) gestütztes Netz (NGN = Next Generation Network) überführt. Sprachanrufe sind zwar weiterhin über analoge und ISDN Telefone möglich, eine Datenübertragung über diese „Netzauskopplungen“ aber ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist ein in der Fachzeitschrift „Funkschau“ vom 22. Mai 2009 erschienener Artikel interessant. Hierin wurde berichtet, dass die Bundesnetzagentur auf Anfrage ausführte: Es sei nicht beabsichtigt das ISDN Protokoll mittelfristig abzukündigen. Dazu gäbe es noch zu viele Nutzer. &lt;br /&gt;
Nach aktuellen Zahlen waren das Ende 2008 immerhin noch 13 Millionen ISDN und 22,4 Millionen analoge Anschlüsse. Gleichwohl ist zu beobachten, dass nahezu alle alternativen Netzanbieter bereits ihre analogen und ISDN Anschlüsse abgekündigt haben bzw. nicht mehr anbieten. Bei Bedarf werden diese von der TELEKOM zugemietet. Leidvoll müssen viele Nutzer, die oft aus Kostengründen den Anbieter wechseln, feststellen, dass Übertragungsgeräte nach der Umstellung nicht mehr funktionieren. Hektische Aktionen, doch wieder eine sichere Übertragung ans Laufen zu bekommen, sind sicher vielen bekannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Fazit=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn die genannten Zeiträume nicht eingehalten werden, die Umstellung der Netze kommt! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die TELEKOM will und kann sich die unterschiedlichen Netze und Dienste nicht mehr leisten zumal zwischenzeitlich für „alte Techniken“ sowohl eine materielle wie personelle Verfügbarkeit fehlt. &lt;br /&gt;
Internationale Verpflichtungen für Netzübergänge sind ein weiteres und wesentliches Zeitargument. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einführung der IP Übertragungstechnik in der Sicherheitsbranche==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Seit etwa 1 ½ Jahren beschäftigt sich die Sicherheitstechnik nun mehr oder weniger erfolgreich mit der für unsere Branche neuen Übertragungstechnik. Unternehmen treiben die Entwicklung neuer Produkte voran. Richtlinien-und Normengremien schaffen erste Rahmenbedingen für eine Nutzung der Netze unter sicherheitstechnischen Aspekten. Verbände informieren in Seminaren über Auswirkungen mit Einführung der NGN Netze. Schon jetzt ist zu sagen: das Internet und Netzwerk bietet der Sicherheitsbranche die Möglichkeit, den Idealvorstellungen an überwachte Übertragungswege wieder sehr nahe zu kommen. Erstmals bestimmen wir die Überwachungsart und die Zeitzyklen selbst, ohne dabei auf Kosten achten zu müssen. Nahezu jeder Haushalt bzw. Betriebsstätte kann über einen IP Zugang mit Flatrate verfügen. Künftige Ersatzwege z.B. über GPRS stehen bereits zur Verfügung und sind letztendlich wiederum nur ein weiterer IP Zugang zur NSL. Anschaffung, Unterhalt und laufende Kosten sind eher gering.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erfahrungen beim Umgang mit IP Aufschaltungen==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Derzeit ist noch eine große Verunsicherung bei allen Beteiligten zu spüren. &lt;br /&gt;
Der typische „Fach-Errichter“ hatte bis heute kaum etwas mit Netzwerk und Internetübertragungen zu tun. Mehr oder weniger wurde man &lt;br /&gt;
höchstens im privaten Bereich mit dem Thema - Einrichten eines Internetzugangs - konfrontiert. &lt;br /&gt;
In den Notruf- und Serviceleitstellen fehlt meist grundsätzlich technisch ausgebildetes Personal. Bei einem Blick hinter die Kulissen werden immer noch nicht gelöste Probleme mit den derzeitigen Übertragungswegen sichtbar, neue Techniken sollen aber bereits eingeführt werden. &lt;br /&gt;
Es fehlt eine schonungslose Analyse aller kleinen und großen Probleme in Verbindung mit Übertragungswegen, Übertragungsgeräten, &lt;br /&gt;
Alarmempfangseinrichtungen und, nicht zu vergessen, mit der nachgeschalteter Bearbeitungssoftware. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellvertretend sollen hier zwei Punkte hervorgehoben werden: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* ein oft genug fehlendes Rufnummernmanagement &lt;br /&gt;
* Verbindungsunterbrechungen, die aus Datex.P / X.31 Aufschaltungen hinlänglich bekannt sind und bei vielen Leitstellenbetreibern zu „Schweißausbrüchen“ führen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei IP Übertragungen wird diese Problematik, durch die zu erwartenden Mengen an Aufschaltungen und nicht beeinflussbare Qualität der Übertragungswege, noch verstärkter auftreten. Wir sehen bereits erste Versuche sich von der „Meldungsflut“ zu befreien. Wenngleich die durchgeführten Maßnahmen der falsche Ansatz sind, zeigt dies doch, dass hier rasch Lösungen und Regeln geschaffen werden müssen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So wurde z.B. in einem Fall die Überwachungszeit für Verbindungsunterbrechungen auf 10 Minuten eingestellt. Um die Problematik und ein eventuelles Haftungsrisiko aufzuzeigen: die aktuell geforderte Zeit bis zur Erkennung einer Verbindungsunterbrechung liegt derzeit bei 20 Sekunden. &lt;br /&gt;
In vielen Fällen werden die Verbindungsstörungen und Aufbaumeldungen über die Anwendungssoftware ausgeblendet. Ersatzwege werden nicht geprüft bzw. in einem ungeeigneten Format übertragen. Sicher erkannte Verbindungsstörungen und Aufbaumeldungen spielen &lt;br /&gt;
jedoch eine wesentliche Rolle für Folgeszenarien, z.B. dem Ersatzwegemanagement oder zur Statusanzeige für fehlende oder stehende &lt;br /&gt;
Verbindungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Grundlagen einer Internet- und Netzwerk-Aufschaltung näher zu bringen, hier zwei vereinfachte grafische Darstellungen.&lt;br /&gt;
`&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Alarmübertragung über das Internet'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Alarmübertragung.png]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leicht zu erkennen ist, dass es zwei lokale Netzwerke gibt (ÜG und AE) die durchaus gleich aufgebaut sein können. Verbunden werden die beiden Netzwerke durch Router über das Internet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist das Netzwerk der AE einmal eingerichtet sowie der Router ins Internet konfiguriert, müssen dem Errichter lediglich die Internet-Adresse des Routers und die eingerichtete Port Nummer benannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Anmerkung''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man muss beachten, dass die Netzwerkeinträge für die AE das lokale Netzwerk betreffen, als Zieladresse im ÜG aber die Internetadresse des Routers zu konfigurieren ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Alarmübertragung über ein lokales Netzwerk'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:AÜ übers Netzwerk.jpg]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem lokalen Netzwerk sind lediglich die Zieladresse der AE und die Port Nummer interessant. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Anforderung an die Komponenten Nutzerseite===&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Betrachten wir die Nutzerseite, hier wird im Regelfall der Router vom Internetprovider kostenlos zur Verfügung gestellt. Die TELEKOM bezeichnet diesen Router als „Schüttgut“ der von x Herstellern eingekauft wird und „billig“ sein muss. Aussagen zur Qualität sind beim besten Willen nicht zu bekommen. &lt;br /&gt;
Auf konkretes Befragen wurde geantwortet, dass man gegen Aufpreis auch einen qualitativ „guten“ Router bekommen könne. &lt;br /&gt;
In der Konsequenz ist der Nutzer durch Verbindungsunterbrechungen betroffen, die gegebenenfalls einen Neustart des Routers vor Ort erfordern. Bei Internetverbindungen eventuell noch hinnehmbar, in Sicherheitsanwendungen wird das zum Problem führen. &lt;br /&gt;
Hier ist der Installateur der GMA gut beraten, selbst ein geeignetes Produkt auszuwählen und gegebenenfalls dem Kunden, zumindest in Problemfällen, anzubieten. Noch besser ist aus unserer Sicht, den Router (Hersteller und Typ) vorzugeben bzw. gleich zu liefern. &lt;br /&gt;
Das (positive) Ergebnis ist in der Regel sofort durch eine stabile Verbindung nachweisbar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Anforderung an die NSL-Seite=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier ist die Qualität des Internetzugangs und des Routers von wesentlicher Bedeutung. Produkte namhafter Hersteller sind hier erste Wahl. Zusätzlich muss der Router, ebenso wie der Internetzugang, die erforderte Anzahl logischer Verbindungen gewährleisten. Eine &lt;br /&gt;
wesentliche Kennzahl, die für den störungs- sprich unterbrechungsfreien Betrieb entscheidend ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der ersten Annäherung ist mit 1Kbit erforderlicher Bandbreite pro logischer Verbindung zu rechnen. (Hier sind bereits 50% Sicherheit eingerechnet). Diese Angaben sind derzeit noch nicht mit Langzeiterfahrungen unterlegt. NSL´s mit einer entsprechenden Anzahl an IP Aufschaltungen sind noch eher selten. Wird der Zugang auch für andere Dienste genutzt (denkbar sind bei &lt;br /&gt;
entsprechender Bandbreite des Zugangs auch Videoaufschaltungen), so ist für ein „Bandbreitenmanagement“ im Router zu sorgen. &lt;br /&gt;
Fehlende Bandbreite führt zu Verbindungunterbrechungen und, bei VdS Anwendungen, zur Auslösung des Ersatzweges. Die AE benötigen sowohl für den Download als auch für den Upload eine gleiche und garantierte Bandbreite. Dies ist bei einem asymmetrischen Zugang nicht gewährleistet. Die Bandbreiten für Download und Upload unterscheiden sich hier wesentlich, garantierte Bandbreiten sind nicht möglich. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Wechsel des Zugangs von ADSL auf DSL bzw. bei einem Providerwechsel läuft man Gefahr, dass sich die Internetadresse ändert. Das würde ein Umprogrammieren aller bereits aufgeschalteten Übertragungsgeräte, mit allen Konsequenzen, bedeuten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Frage nach der Verfügbarkeit eingesetzter Komponenten, das Serviceangebot des Providers z.B. bei Internetangriffen, eine erreichbare und qualitativ hochwertig besetzte Hotline, vernünftige Reaktionszeiten zwischen Störungsannahme und Störungsbeseitigung stehen ohnehin nur bei professionellen Netz-Zugängen, wie z.B. dem Business Connect der TELEKOM, zur Verfügung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Haftungsproblme für die Notruf- und Serviceleitstelle (NSL)==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Einleitung===&lt;br /&gt;
Auf die Betreiber von Notruf- und Serviceleitstelle - also Polizei und Feuerwehr, aber auch private Sicherheitsdienstleister und Industriekonzerne - werden in naher Zukunft neue &lt;br /&gt;
Herausforderungen mit akutem Handlungsbedarf zukommen. Das hat zwei Ursachen: Zum einen stellt die Deutsche Telekom den Betrieb der analogen Standardfestverbindungen (aSFV) und von Teilen des Datex-P-Dienstes ein. Zum anderen kommt die Euronorm EN 50518 mit vielen neuen, kostenintensiven Anforderungen an private und öffentliche Leitstellen. Es wird sich dabei zeigen, inwieweit kleine Unternehmen die neuen Vorgaben überhaupt finanziell und organisatorisch bewältigen können. Mittelstand ade?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass bisher kein Aufschrei der Branche zu vernehmen war, lässt sich einfach erklären: Vielfach sind diese Entwicklungen noch gar nicht bekannt, oder ihre Auswirkungen werden radikal unterschätzt. Dabei müssen sich nicht nur die Leitstellenbetreiber selbst Gedanken zu diesem Thema machen, sondern auch und gerade ihre Kunden. Denn letztlich trifft es sie, wenn ihr Sicherheitsdienstleister technisch nicht mehr auf der Höhe der Zeit ist oder gar seine Leitstelle nicht mehr betreiben kann. Außerdem müssen die Nachfrager von Leitstellendiensten gegebenenfalls ihre eigene Technik, sprich: Gefahrenmelde- und Videoüberwachungsanlagen, modernisieren, was naturgemäß mit Kosten verbunden ist. Und die lassen sich bekanntermaßen nur im Rahmen halten, wenn man rechtzeitig und nicht überstürzt handelt. Und auch die Haftungsfrage im Fall der Fälle ist noch nicht geklärt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie auch immer die individuelle Situation der Nachfragen von Leitstellendiensten sein mag – eins steht schon heute fest: Wer bislang noch nicht von seinem Dienstleister über die aktuelle Lage informiert worden ist, sollte sich fragen, ob er es überhaupt mit einem kompetenten Unternehmen zu tun hat und eine vertrauenswürdige Zusammenarbeit überhaupt noch möglich ist. Aus dieser geänderten Situation ergeben sich neue Haftungsproblematiken, die im Folgenden dargestellt werden. Hierbei sind die verschiedenen Parteien und ihr jeweiliger Handlungsbedarf zu betrachten, dies sind die Leitstellenbetreiber, die Facherrichter und die Endkunden, d.h. Nachfrager von Leitstellendiensten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wird hier der Versuch unternommen Aspekte des rechtliche Umfeldes und der allgemeinen Haftungssituation anzusprechen. Es muß beachtet werden, dass jeder Fall unterschiedlich ist und eine kleine Abweichung im Sachverhalt schon zu einer veränderten Haftungssituation führen kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
===Schadensfall mit Abwandlungen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Facherrichter informiert seine Kunden, bei denen er GMAs eingebaut hat bzw. Wartungsverträge hält, durch ein Anschreiben über die Veränderungen bei der Telekom und die &lt;br /&gt;
Abschaltung einzelner Datex-P-Produkte zum 31.01.2009. Er bietet den Kunden ein Informationsgespräch über die Alternativen an ebenso wie den Einbau neuer Technik. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Erste Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Kunden des Errichters gehört ein renommierter Juwelier. Dieser hatte sich vor 2 Jahren eine neue Einbruchmeldeanlage durch den Errichter einbauen lassen, welche bei einer VdS-anerkannten Notruf- und Serviceleitstelle (NSL) über Datex-P aufgeschaltet war. Das Anschreiben des Errichters mit der Information, dass die Telekom einzelne Datex-P-Produkte nicht mehr anbietet und somit eine neue Lösung gefunden werden muss, wurde versehentlich für Werbung gehalten und nicht weiter beachtet, ebensowenig ein zweites Erinnerungsschreiben. Am Samstag den 31.02.2009 erfolgt dann die Abschaltung durch die Telekom, damit ging gleichzeitig bei der NSL und der AÜZ des Juweliers eine Störungs-/Sabotagemeldung ein. Dem Alarmplan folgend, ruft der zuständige Mitarbeiter in der NSL den Juwelier auf dem Handy an und teilt ihm die Störungsmeldung mit. Weiterhin informiert er den Juwelier, dass es momentan zu sehr vielen Netzstörungen und daraus resultierenden Alarmen kam, eben wegen dieser Abschaltung durch die Telekom. Dies beruhigt den Juwelier, der sich über das Wochenende auf Mallorca zum Golfen befindet und sich daher am Montag darum kümmern wollte. In der Nacht von Samstag auf Sonntag kam es zu einem Einbruch in das Ladenlokal des Juweliers. Nachdem es keine Verbindung zur NSL mehr gab, wurde kein Alarm an die NSL abgegeben, so dass keine Intervention erfolgte. Es gab einen erheblichen Sachschaden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zweite Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Juwelier hatte sich von dem Errichter beraten lassen und sich entschlossen eine neue EMA/AÜZ einbauen lassen, die nun über TCP/IP arbeitet. Am Freitag Nachmittag den 30.01.09 soll ungerüstet werden. Seine NSL sicherte ihm auf Nachfrage auch TCP/IP-Aufschaltungen zu. Als der Errichter nach dem Einbau den Problealarm an die NSL absetzen möchte, stellt dieser fest, dass entgegen der Zusage der NSL keine Übertragung über TCP/IP möglich ist. Der NSL Betreiber hatte nämlich die technische Realisierung noch nicht zu 100% gewährleistet. Um die technische Modernisierung hatte sich der Leitstellenbetreiber aus Zeit- und Kostengründen noch nicht ausreichend gekümmert. Das führte dazu, dass er seine Alarmempfangszentralen (AEZ) noch nicht vollständig und funktionsfähig für die TCP/IP-Aufschaltungen umgerüstet hatte. Als der Errichter am Freitag Nachmittag bei der NSL anfragt, warum der Alarm nicht durchgehe, sichert dieser ihm zu, dass er die Empfangsmöglichkeit innerhalb der nächsten 2 Stunden hergestellt haben wird. Aufgrund der fortgeschrittenen Stunde will der Errichter nicht mehr länger warten und teilt dem Juwelier mit, dass seine Aufschaltung so nicht funktioniere. Er bietet ihm alternativ an, kostenpflichtig auf eine andere NSL interimsmäßig aufzuschalten. Dies will der Kunde nicht. Der Errichter klärt ihn daraufhin auf, dass seine Anlage so nicht funktionsfähig sei und er ein erhebliches Risiko einginge, falls der Empfang durch die NSL nicht sichergestellt würde. Da der Juwelier trotzdem keine alternativen Maßnahmen ergreifen will, lässt sich der Errichter schriftlich bestätigen, dass er den Juwelier hinreichend auf die Risiken hingewiesen hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach 2 Stunden ist zwar die NSL noch nicht empfangsfähig, dennoch ruft der NSL Betreiber bei dem Juwelier an und teilt diesem mit, dass nun alles in Ordnung sei, um den langjährigen Kunden nicht zu verlieren. Er vertraut darauf, dass über das Wochenende nichts passiert und schickt vermehrt eine Revierstreife vorbei. Der Kunde kümmert sich nicht weiter darum, weil er ins Wochenende möchte. In der Nacht von Samstag auf Sonntag wird bei dem Juwelier eingebrochen. Die Einbrecher konnten in Ruhe wertvollen Schmuck entwenden, da die NSL ohne entsprechenden Alarm keine Intervention veranlassen konnte. Es entstand ein erheblicher Sachschaden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Dritte Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Juwelier hat nun endlich eine TCP/IP-Aufschaltung bei seiner NSL. Die nötige Hardware dazu hatte der Errichter fachgerecht eingebaut, den DSL-Anschluss und den Provider hat der Juwelier selber ausgesucht. Einen redundanten Übertragungsweg über GSM/GPRS wollte der Juwelier nicht, da er ihm zu teuer war. In der folgenden Zeit kommt es zu mehreren Netzausfällen bei dem Provider, dessen Netz nicht unbedingt für Alarmübertragung geeignet war. Die Netzausfälle führen ihrerseits zu einer Vielzahl von Ausfallmeldungen bei der NSL. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Februar manipulieren Einbrecher den Router des Juweliers bzw. unterbrechen die Stromzufuhr, so dass die EMA nicht reagieren kann und brechen ein. Dies wird bei der NSL wieder einmal als Störung-/Sabotagemeldung registriert. Der Mitarbeiter der NSL ruft laut Alarmplan bei dem Juwelier an. Dieser denkt aber es handele sich wieder um einen Netzausfall durch den unzuverlässigen Provider und möchte daher keine kostenpflichtige Intervention.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Juwelier möchte seinen Schaden jeweils wahlweise von dem Errichter oder dem Betreiber der NSL ersetzt haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Fragen:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer trägt die Schuld an dem Einbruch? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer haftet wie? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hätten die Schäden verhindert werden können?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ansprüche des Juweliers auf Schadensersatz=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Ansprüche gegen den Errichter der EMA====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es könnten folgende Ansprüche auf Schadensersatz des Juweliers gegen den Errichter der EMA vorliegen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Erste Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Juwelier könnte in der ersten Abwandlung Ansprüche gegen den Errichter haben, da die ursprünglich durch ihn eingebaute EMA nicht funktionierte bzw. kein Alarm an die NSL übertragen worden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''1.Anspruch aus Werkvertrag § 631 BGB'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst kommen Ansprüche aus einem Werkvertrag in Betracht. Ansprüche aus einem Werkvertrag, der die reine Errichtung der Anlage zum Inhalt hat, ergeben sich nur, wenn die Anlage selber oder Teile davon mangelhaft gewesen wären und diese Mängel zu einem Schaden geführt hätten. Davon gehen wir im vorliegenden Fall aber nicht aus. Der reine Einbau und die Inbetriebnahme der Anlage waren mangelfrei. Eine ordnungsgemäße Abnahme hatte stattgefunden, so dass die Anlage seinerzeit mangelfrei übergeben worden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''2.Anspruch aus Wartungs-/Instandhaltungsvertrag (Dienstvertrag) § 280 I BGB'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings könnten sich Ansprüche aus dem geschlossenen Wartungs- und Instandhaltungsvertrag ergeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''a.Schuldverhältnis'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für einen vertraglichen Anspruch müsste zunächst ein Vertragsschluss zwischen den Parteien vorliegen. Dieser setzt bekanntlich Angebot und Annahme voraus. Laut Sachverhalt hat es einen schriftlichen Wartungsvertrag zwischen den Parteien gegeben. Wartungsverträge stellen regelmäßig Dienstverträge dar, da nicht, wie bei einem Werkvertrag, ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, sondern die Dienstleistung an sich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß Wartungsvertrag ist der Errichter verpflichtet, selbst eingebaute oder fremd übernommene Anlagen nach bestimmten Intervallen zu warten und instand zu halten. Die Intervalle richten sich nach den einschlägigen Vorschriften und VdS-Richtlinien. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die sich hieraus ergebenden Pflichten der Vertragsparteien sind auf Auftragnehmerseite (Errichter) eine mangelfreie und ordnungsgemäße Dienstleistung, mithin die genaue und ordnungsgemäße Wartung/Instandhaltung. Weiterhin ist der Errichter nach dem Vertrag auch dafür zuständig, rechtzeitig Termine mit dem Betreiber der Anlage auszumachen und die Wartungsintervalle einzuhalten. Auf Auftraggeberseite besteht die Vergütungspflicht und das Ermöglichen der Wartungsdurchführung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte es hierbei zu einer Pflichtverletzung kommen, kann ein Schadensersatzanspruch entstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''b.Pflichtverletzung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müsste weiterhin eine Pflichtverletzung durch den Errichter vorgelegen haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Definition:Eine Pflichtverletzung ist jedes objektiv nicht pflichtgemäßes, &lt;br /&gt;
d.h. dem Schuldverhältnis nicht gerecht werdendes Verhalten des Schuldners. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von dem Errichter zu beachtende Pflichten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Die Hauptleistungspflichten sind ordnungsgemäße Wartung auch durch Überwachung der Wartungsintervalle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Allgemeine Nebenpflichten sind Schutz- und Sorgfaltspflichten bei der Auftragsausführung etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arten der Pflichtverletzung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Unmöglichkeit der Leistung - war hier nicht gegeben, da problemlos eine Wartung und somit ein Austausch der defekten Teile hätte stattfinden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Schlechtleistung - liegt dann vor, wenn der Auftrag nicht, wie vereinbart und erwartet durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall bestand zwischen dem Errichter und dem Juwelier ein Vertrag, der besagte, dass die EMA nach Vorgabe der einschlägigen Vorschriften in regelmäßigen Intervallen gewartet hätte werden müssen. Dies wurde auch eingehalten. Allerdings könnte sich eine Schlechtleistung daraus ergeben, dass der Errichter als Fachmann von einem Umstand erfahren hat, der die Funktion der EMA nicht mehr gewährleisten würde. Dadurch, dass die &lt;br /&gt;
Telekom den Datex-P Dienst nicht mehr anbietet, müssen für diese speziellen Aufschaltungen andere Möglichkeiten gesucht werden. Die alten Geräte, die der Kunde hatte waren nicht für die neue Übertragungstechnik TCP/IP geeignet. Dies wusste der Errichter. Nachdem der Kunde selber dieses Fachwissen im Allgemeinen nicht hat, könnte sich hieraus eine Aufklärungspflicht ergeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der anderen Seite ist der Kunde grundsätzlich für das Netz selber verantwortlich, d.h. bei Veränderungen der Netzverfügbarkeit durch die Telekom müsste dieser auch selber reagieren. Der Errichter hatte seinerzeit eine Anlage eingebaut, die dem aktuellen Stand der Technik entsprach und somit seine Pflicht erfüllt. Daraus ergäbe sich eher keine Aufklärungspflicht des Errichters.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dennoch müsste der Errichter natürlich spätestens im Rahmen einer Wartung der Anlage auf die neuen Bedingungen hinweisen, da eine Wartung an einem nicht mehr tauglichen Gerät schon fast als sittenwidrig oder Betrug angesehen werden könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall hatte der Errichter versucht, den Juwelier mit zwei Anschreiben auf die geänderten Bedingungen hinzuweisen. Diese Schreiben wurde jedoch aus Nachlässigkeit nicht beach-tet. Hier ist fraglich, ob und wie der Errichter durch seine Schutz- und Sorgfaltspflichten verpflichtet wäre, seine Kunden zwingend auf die Veränderung bei der Telekom hinzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere bei Errichtern mit vielen verschiedenen Kunden erscheint eine Information per Post die einzig praktikable Lösung zu sein, denn sowohl Anrufe als auch persönliche Besuche könnten ihm nicht zugemutet werden. Vermutlich wird aber ein einfaches Anschreiben als nicht genug angesehen werden. Allerdings sollten zwei Schreiben ausreichen, oder aber besser gleich ein Einschreiben. Ein solches Informationsschreiben sollte inhaltlich aber so verständlich sein, dass der Laie versteht, worum es geht und dass er handeln muss. Der reine Hinweis, dass die Telekom ihren Datex-P Dienst einstellt, wird wohl nicht reichen. Vielmehr muss dem Kunden klar gemacht werden, dass seine Anlage dann mangels Netz/Übertragungsweg nicht mehr funkti-onsfähig ist. Sollte dieses Schreiben per Einschreiben gesendet werden, fallen zwar höhere Kosten für den Errichter an, aber er könnte im Streitfall vor &lt;br /&gt;
Gericht den Zugang seines Schreibens beweisen. Ob der Kunde dann darauf reagiert und seine GMA modernisieren lässt, liegt dann nicht mehr im Verantwortungsbereich des Errichters. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischenergebnis: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall kann man davon ausgehen, dass zwei Schreiben ausreichen sollten, um der Aufklärungspflicht nach-zukommen, allerdings müsste der Errichter im Zweifel den Zugang des Schriftstücks beweisen. Nachdem diese vom Kunden selber nicht beachtet wurde und er keine Anpassung seiner Anlage vornehmen ließ, hat er auch keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen den Er-richter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zweite Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dieser Fallkonstellation hat der Errichter seine Leistungen ordnungsgemäß erfüllt und mithin hat der Juwelier keinen Anspruch gegen den Errichter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Dritte Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier ist fraglich, was die geschuldete Leistung ist und ob diese ordnungsgemäß erbracht wurde. Grundsätzlich haftet der Errichter wieder für Schlechtleistung. Der Einbau der EMA mit der neusten Technik, samt Rechner, Router etc. war ordnungsgemäß und mangelfrei und mithin keine Schlechtleistung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Schlechtleistung könnte aber darin liegen, dass er seine EMA via TCP/IP über ein instabiles Netz aufgeschaltet hatte bzw. keine ausreichende Redundanz geschaffen hatte. Allerdings hatte der Juwelier seinen Provider selber ausgesucht, so dass dessen Netzverfügbarkeit nicht mehr in den Kompetenzbereich des Errichters fällt. Ebensowenig kann der Errichter den Kunden zwingen, eine Redundanz zu schaffen. Dennoch muss natürlich darauf geachtet werden, dass der Errichter seinen Aufklärungspflichten gegenüber dem Kunden nachkommt, insbesondere wenn dieser z.B. eine VdS-Anlage beauftragt hat, welchen dieses zwingend vorschreibt. Sollte der Kunde sich nach wie vor weigern, einen zweiten Übertragungsweg via GSM/GPRS/UMTS einzurichten, ist der Errichter aus der Haftung. (TIPP: Dies sollte man sich am Besten auch dokumentieren lassen.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Ergebnis hat der Juwelier keinen Anspruch gegen den Errichter auf Schadensersatz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Ansprüche des Juweliers gegen die NSL====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings können Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Notruf- und Serviceleitstelle gegeben sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Erste Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''1.Ansprüche aus Vertrag (§ 280 I BGB)'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''a. Schuldverhältnis'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für einen vertraglichen Anspruch müsste zunächst ein Vertragsschluss zwischen den Parteien vorliegen. Dieser setzt bekanntlich Angebot und Annahme voraus. Laut Sachverhalt hat es einen schriftlichen Alarmaufschaltungsvertrag und einen Interventionsvertrag gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese stellen regelmäßig Dienstverträge dar, da nicht, wie bei einem Werkvertrag, ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, sondern die Dienstleistung an sich. Hier werden konkret die Intervention nach Absprache und die Aufschaltung einer Gefahrenmeldeanlage auf die eigene Notruf- und Serviceleitstelle als Hauptleistungspflichten geschuldet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die sich hieraus ergebenden Pflichten der Vertragsparteien sind auf Auftragnehmerseite (NSL) eine mangelfreie und ordnungs-gemäße Dienstleistung und auf Auftraggeberseite (Kun-de/Juwelier) die Vergütung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte es hierbei zu einer Pflichtverletzung kommen, kann ein Schadensersatzanspruch entstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''b. Pflichtverletzung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müsste weiterhin eine Pflichtverletzung durch die NSL vorgelegen haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Definition: Eine Pflichtverletzung ist jedes objektiv nicht pflichtgemäßes, d.h. dem Schuldverhältnis nicht gerecht werdendes Verhalten des Schuldners. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von der NSL zu beachtende Pflichten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Die Hauptleistungspflichten sind ordnungsgemäße Aufschaltung und vereinbarte Intervention.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Allgemeine Nebenpflichten sind Schutz- und Sorgfaltspflichten bei der Auftragsausführung etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arten der Pflichtverletzung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Unmöglichkeit der Leistung - war hier nicht gegeben, da problemlos eine Intervention hätte stattfinden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Schlechtleistung - liegt dann vor, wenn der Auftrag nicht, wie vereinbart und erwartet, durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall bestand zwischen dem NSL und dem Juwelier ein Vertrag, der besagte, dass bei Alarmeingang zunächst der Kunde selber zu informieren sei und dann eine Intervention stattzufinden habe. Als die Telekom den Datex-P-Dienst abschaltete gab es eine Sabotagemeldung an die NSL, nachdem nun kein Netz mehr für die EMA des Juweliers gab. Dies teilte ein Mitarbeiter der NSL dem Juwelier auch umgehend telefonisch mit. Dieser verkannte aber den Ernst der Situation und war beruhigt, weil nach Aussage des Mitarbeiters viele Kunden dasselbe Problem durch die Abschaltung hatten. Eine weitere Intervention lehnte der Juwelier schließlich aus Kostengründen ab. Fraglich ist hier lediglich noch, ob die Aussage des Mitarbeiters der NSL als Art „Fehlberatung“ zu sehen sein könnte und damit als Schlechtleistung zu definieren gewesen wäre. Dafür spräche, dass er dem Juwelier suggerierte, dass die Abschaltung lediglich ein technischer Ausfall wäre, aber nicht unbedingt Einbrecher dahinter stecken würden und daher kein weiterer Handlungsbedarf gegeben wäre. Auf der anderen Seite hat er ordnungsgemäß seinen Alarmplan abgearbeitet und mit dem Anruf seine Pflicht erfüllt. Die reine Anmerkung, dass es technische Probleme mit der Telekom gäbe, welches auch der Wahrheit entsprach, reicht noch nicht aus, um hier eine fehlerhafte Beratung anzunehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall bestand für die NSL aus dem Vertrag eine Pflicht zum Handeln, welche sie durch Abarbeiten des Alarm-plans auch erfüllt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''c. Rechtsfolge'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Somit liegt objektiv keine Pflichtverletzung in Form von Schlecht-leistung durch die NSL vor. Als Rechtsfolge steht dem Juwelier gegen die NSL aus dem Vertrag kein Schadensersatz zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Ansprüche sind in der ersten Abwandlung nicht denkbar.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zweite Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''1. Ansprüche aus Vertrag (§ 280 I BGB)'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''a. Schuldverhältnis'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut Sachverhalt hat es einen schriftlichen Alarmaufschaltungs-vertrag und &lt;br /&gt;
einen Interventionsvertrag gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie bereits oben dargestellt sind die sich hieraus ergebenden Pflichten der Vertragsparteien auf Auftragnehmerseite (NSL) eine mangelfreie und ordnungsgemäße Dienstleistung und auf Auftraggeberseite (Kunde/Juwelier) die Vergütung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte es hierbei zu einer Pflichtverletzung kommen, kann ein Schadensersatzanspruch entstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''b. Pflichtverletzung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müsste weiterhin eine Pflichtverletzung durch die NSL vorgelegen haben. In Frage kommt wieder eine Schlechtleistung, welche dann vorliegt, wenn der Auftrag nicht, wie vereinbart und erwartet, durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall bestand zwischen dem NSL und dem Juwelier ein Vertrag, der die Aufschaltung auf die AEZ der NSL via TCP/IP garantieren sollte. Voraussetzung dafür war, dass der Betreiber seiner NSL die technische Möglichkeit dazu bereitstellt, so dass der Facherrichter des Kunden die EMA entsprechenden einstellen kann. Dies war vorliegend nicht geschehen. Der Betreiber nutze die Unwissenheit des Kunden dahingehend aus, dass er diesem erklärte, die Anlage wäre nun funktionsfähig er kümmere sich um den Rest. Er tat dies, obwohl er genau wusste dies technisches nicht ohne den Errichter möglich wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''c. Vertretenmüssen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über das objektive Vorliegen einer Pflichtverletzung nach § 280 I 1 BGB &lt;br /&gt;
hinaus, muss die Pflichtverletzung gem. § 280 I 2 BGB von der NSL zu vertreten sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pflichtverletzung hat der Schuldner dann zu vertreten, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 276 BGB). Der Schuldner hat im Bereich der vertraglichen Haftung über eigenes Verschulden hinaus auch für das Fremdverschulden seiner Erfül-lungsgehilfen und der gesetzlichen Vertreter nach § 287 BGB zu haften. Ein Unternehmen muss sich daher die Pflichtverletzung seines Mitarbeiters zurechnen lassen. Aufgrund der Gesetzesformulierung wird das Vertretenmüssen des Schuldners widerlegbar vermutet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist somit regelmäßig von einem Verschulden auszugehen, soweit nicht klare Anhaltspunkte für fehlendes Verschulden er-kennbar sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem der Betreiber der NSL seinem Kunden trotz besseren Wissens mitgeteilt hatte, dass seine Anlage nun in betrieb sei, kann man hier von einem vorsätzlichen Handeln ausgehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''d. Kausalität'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischen der falschen Aussage des NSL-Betreibers und dem Einbruch bei dem Juwelier müsste Kausalität bestehen. Kausal ist die Handlung, wenn sie nicht weggedacht werden könnte, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Wenn der Betreiber der NSL den Kunden nicht falsch informiert hätte, wäre dieser aller Voraussicht nach nicht in den Urlaub gefahren, ohne sich um die Funktionsfähigkeit der Anlage gekümmert zu haben. Der Überfall hätte bei einer aufgeschalteten EMA zu einem Alarm und einer Intervention geführt, welche den Einbruch zwar nicht ganz verhindert, aber zumindest zeitlich eingegrenzt hätte. Mithin war die falsche Aussage des Betreibers zumindest mitkausal für den Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''e. Schaden''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müsste ein Schaden entstanden sein. Der entwendete Schmuck stellt den Schaden dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''f. Rechtsfolge'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch ist somit entstanden. Als Rechtsfolge steht dem Juwelier gegen die NSL ein Schadensersatz in Höhe der Summe des entwendeten Schmucks zu.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''2.Ansprüche aus Delikt (§ 823 I BGB) gegen die NSL'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Juwelier könnte weiterhin ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen die NSL zustehen, wenn durch deren schädigende Handlung bei dem Juwelier der Schaden verursacht wurde. Dafür käme wieder die fehlerhafte Beratung des Betreibers in Betracht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''a. Handlung''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst müsste ein Handeln des fraglichen Mitarbeiters vorgelegen haben. Hier hatte der Betreiber der NSL den Kunden angerufen und ihm mitgeteilt, dass seine Anlage nunmehr funktioniere. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''b. Erfolg'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dem nicht mehr wirkungsvoll gesicherten Juwelier wurde eingebrochen und es erfolgte keine Intervention, welche die Ein-brecher unter Umständen gestoppt hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''c. Kausalität'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischen der falschen Aussage des Betreibers und dem Einbruch bei dem Juwelier müsste Kausalität bestehen. Kausal ist eine Handlung dann, wenn sie nicht hinweg gedacht werden könnte, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Der Einbruch hätte evtl. auch ohne die Mitteilung des Betreibers stattgefunden, allerdings war er mitkausal für die schwere des Einbruchs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''d. Rechtsfolge'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Voraussetzungen des § 823 I BGB vorliegen, steht dem Juwelier gegen die NSL ein Schadensersatz in Höhe der abhanden gekommenen Summe zu. Zu prüfen wäre noch, ob der Kunde selber eine Mitschuld trägt, da dieser das Handeln der NSL nicht weiter hinter fragte. Es hätte ihm zumindest auffallen müssen, dass er seine Anlage nicht scharf schalten musste/konnte. Nur aufgrund seiner eigenen Eile verließ er sich auf die Aussage des NSL-Betreibers. Nachdem er bereits lange zuvor eine EMA hatte, wäre ihm hier ein gewisses technisches Grundverständnis zuzurechnen gewesen, welches eine Mitschuld zur Folge hätte. &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Dritte Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei diesem Sachverhalt stellt sich wieder die Frage nach der geschuldeten Leistung ist und ob diese ordnungsgemäß erbracht wurde. Eine Haftung kommt ebenfalls nur bei mangelhafter Leistung in Betracht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich schuldet der Leitstellenbetreiber laut Vertrag nur den „Empfang“ des Alarms und dessen weitere Bearbeitung (Aufschaltungs-/Alarm-Service-/Interventions-Vertrag). Für die Netzverfügbarkeit bzw. den Übertragungsweg des Alarms kann er im Regelfall keine Garantie übernehmen. Dies war zu Zeiten des Telekomnetzwerkes kein wirkliches Problem, da diese eine Netzverfügbarkeit von ca. 98% garantierte.&lt;br /&gt;
Um also den Empfang des Alarm sicher zu stellen, müssen die Betreiber der NSLn die aktuelle Technik zur Verfügung stellen und sich mit den wechselnden Produkten insbesondere den Telekomprodukten beschäftigen. IP basierte Lösungen sollten immer über den redundanten Funkersatzweg (GSM, GPRS) abgesichert sein, damit dies auch den VdS Richtlinien entspricht. Wichtig ist es auch, die eigenen Mitarbeiter permanent auf die neuen Produkte zu schulen, und diese regelmäßig zu überprüfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall könnte die Schlechtleistung allein darin liegen, dass die NSL die EMA via TCP/IP über ein instabiles Netz aufgeschaltet hatte bzw. keine ausreichende Redundanz geschaffen hatte. Allerdings hatte der Juwelier seinen Provider selber ausgesucht, so dass dessen Netzver-fügbarkeit nicht mehr in den Kompetenzbereich der NSL fällt. Ebensowe-nig kann die NSL den Kunden zwingen, eine Redundanz zu schaffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Ergebnis hat der Juwelier keinen Anspruch gegen den Errichter auf Schadensersatz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ansprüche des Juweliers gegen den Netzprovider===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Erste + Zweite Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den ersten beiden Abwandlungen ergeben sind keine Schadenser-satzansprüche denkbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Dritte Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dieser Abwandlung könnten sich aus dem Dienstleistungsvertrag zwischen dem Juwelier als Kunden und dem Netzprovider wieder Schadensersatzansprüche gem. § 280 I BGB ergeben. Dazu müsste dem Juwelier durch die Schlechtleistung des Providers ein Schaden entstanden ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Schaden liegt in den, durch den Einbruch entwendeten, Schmuckstücken. Der Einbruch war nur möglich gewesen, weil das Netz auf dem die EMA aufgeschaltet war, gestört worden war, so dass kein Einbruchalarm an die NSL abgegeben worden war. Diese Netzstörungen wurden zum einen durch den Provider selbst, aber zum anderen auch durch Sabotage verursacht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fraglich ist hier, welche Leistung schuldet der Provider laut seinem Vertrag. Hauptleistungspflicht ist die Zurverfügungstellung des Netzes via IP. Dieser Pflicht ist der Provider im vorliegenden Fall allerdings nachgekommen, da die Aufschaltung ordnungsgemäß eingerichtet werden konnte. Problematisch war hier lediglich die Standfestigkeit des Netzes. Es kam immer wieder zu Netzausfällen, die zu Störungsmeldungen bei der NSL führten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Frage ist, wer zeichnet verantwortlich für den Übertragungs-weg/Transmission-Path und die Verfügbarkeit. Die Telekom garantierte früher eine Netzverfügbarkeit von ca. 98%. Diesen Wert kann ein Netzprovider heute sicher nicht erreichen. Das Internet war von seinem Ursprung darauf angelegt, zum Internetsurfen zur Verfügung zu stehen und um zeitlich begrenzte Transaktionen vornehmen zu können. Eine dauerhafte Verfügbarkeit für z.B. Standleitungen in der Sicherheitstechnik war vom Ansatz nicht vorgesehen. Kleine Ausfallzeiten des Netzes sind somit nicht ungewöhnlich und von dem Provider nicht zu verantworten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine vertragliche Haftung käme nur dann in Betracht, wenn der Provider ausdrücklich eine gewisse Netzverfügbarkeit in Form einer Garantie schriftlich zugesichert hätte. Dies war laut Sachverhalt nicht der Fall. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsfolge: Der Juwelier hat mangels vertraglicher Schlechtleistung keinen Schadensersatzanspruch gegen den Netzprovider.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Präventionsmöglichkeiten für Haftungssituationen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Notruf- und Serviceleitstelle'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Ausstattung mit neuer Technik, Umrüstung der alten bzw. neue AEZ für TCP/IP&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-neues Netz, gute Provider unterstützen - Feedback an Kunden &amp;amp; Errichter geben&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-neue Telekomprodukte auswerten und benutzen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Schulung der Mitarbeiter auf neue Produkte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-NSL schuldet lt. Vertrag grds. nur den „Empfang“ des Alarms, d.h. am Besten explizit einen Haftungsausschluss für Meldewege im Alarm-Service-Vertrag vereinbaren&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fazit:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelmässige Schulungen der Mitarbeiter und eine ständige Überwachung der Notrufzentrale durch den VdS in Verbindung mit modernster, redundant aufgebauter Technik sind der Garant für die Sicherheit der Kunden Objekte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Endkunden'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Kauf von neuer Technik, aber aktuelle Trends nicht blind mitmachen, nur darauf achten, den Anschluss nicht zu verpassen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-sicherer Einbau der Hardware für Alarmübertragungen, so dass Sabotage vermieden wird; z. B. Notstromversorgung, nicht in Reichweite von Kindern etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-sorgfältige Auswahl des Providers, denn der Kunden trägt die Verantwortung für den Transmission-Path und die Netzverfügbarkeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Sondervereinbarung mit Provider über Standfestigkeit des Netzes versuchen zu schließen (VdS bereits versucht - bisher noch keinen Provider gefunden, der dazu bereit wäre)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem die Gefahrenmeldung den Ort des Geschehens über das Netz verlassen hat, muss die für die Weiterleitung der Nachricht gewählte Infrastruktur eine sichere uns schnelle Übertragung ermöglichen. Das Internet Protokoll, das immer über die jeweils verfügbaren Netzwerkknotenpunkte versandt wird und so schadhafte Stellen im Netzwerk umgeht, ist dafür ein valider Ansatz. Dennoch muss das Netzwerk über eine Mindestzahl von Knotenpunkten verfügen, damit es nicht aufgrund einzelner Schäden zusammenbricht - die beispielsweise bei terroristischen Aktionen hervorgerufen werden. Die Zentralisierung dieses Netzes durch die Nutzung weniger großer Rechenzentren birgt Gefahren, daher den Netzprovider sorgfältig aussuchen (z.B. durch Providerliste beim VdS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Facherrichter'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Einsatz neuer Technik, insbesondere IP-fähige Komponenten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Schulung der Mitarbeiter auf die neuen Produkte - Anschluss nicht verpas-sen!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Umrüstung alter Anlagen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Information an die Kunden über neue Produkte und Umrüstbedarf&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
-erhöhte Aufklärungspflichten gegenüber den Kunden, insbesondere bei Neubau ist darauf zu achten, nicht noch ein System zu verbauen/empfehlen, welches in der nahen Zukunft wieder unbrauchbar wird, da die Telekom sukzessiv ihre Netzte auf NGN umstellt - hier Trends richtig einschätzen, aber trotzdem Betriebs- und Funktionsstabilität gewährleisten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Dokumentation der Aufklärung beim Kunden, um Haftung zu vermeiden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Installation nach der VdS-Richtlinie 2311-S1, z.B. Verschlüsselung der Meldungen mit VdS-zugelassenen Verschlüsselungsverfahren (unverschlüsselte Meldungen nur im absolut gesicherten und vom Netzbetreiber schriftlich bestätigten Intranet) und Datenpriorisierung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Installation im Überwachungsbereich beim Kunden, mechanisches Sichern der Anschlussdose&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-redundanten Ersatzweg zu IP-Aufschaltungen dringend empfehlen, da die Netzverfügbarkeit im NGN  noch nicht so hoch ist wie bei der Telekom, auch hier Ablehnung am Besten schriftlich bestätigen lassen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Resumeé'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Positiv bleibt zu vermerken, dass die Abschaltungen der Telekom die Entwicklung zu digitalen Sicherheitssystem beschleunigt und in manchen Teilen auch zu einer Vereinheitlichung führen kann. Dies könnte sich insbesondere auf der Europäischen Ebene positiv auswirken, denn das neue Netzwerk (NGN) über TCP/IP kennt keine Ländergrenzen und nationale Telekommunikationsdienste-Anbieter mit ihren Spezifika und Inkompatibilitäten.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=%C3%9Cbertragungseinrichtungen</id>
		<title>Übertragungseinrichtungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=%C3%9Cbertragungseinrichtungen"/>
				<updated>2010-01-16T20:22:14Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: /* Erfahrungen beim Umgang mit IP Aufschaltungen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Einleitung Übetragungstechnik==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rückschau=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es war immer ein Wunsch der Sicherheitstechnik, eine ständige Überwachung des gesamten Übertragungsweges mit relativ zeitnaher Erkennung einer Unterbrechung und zu moderaten Preisen, anbieten zu können. &lt;br /&gt;
Nach Jahren ohne Alternativen zur teuren Standard Festverbindung (fest geschaltete Standleitungen über Kupfer) und bedarfsgesteuerter Übertragung mittels AWAG´s und AWUG´s bekamen wir Ende der 80iger Jahre (1988) mit TEMEX erstmals eine echte Leitungsüberwachung über das analoge Telefonnetz. Leider wurde dieser Dienst im Jahr 1994, mit Einführung digitaler Techniken (z.B. ISDN) schon wieder eingestellt. Einige Jahre später wurde von der TELEKOM und der Sicherheitstechnik das schon relativ alte und langsame Datex-P Netz (X.25) in Verbindung mit dem ISDN-D-Kanal „wiederentdeckt“ und überwiegend durch die TELEKOM-Tochter I.T.E.N.O.S. im Markt eingeführt. Dieser Übertragungsweg ermöglicht eine überwachte Verbindung zwischen Endgerät (ÜG) und Alarmempfangseinrichtung (AE). Dabei erfolgt die Verbindungsüberwachung durch die Netztechnologie, diese sendet Informationen an beide Teilnehmer (ÜG und AE) immer dann, wenn eine Datenübertragung nicht mehr gewährleistet, bzw. wieder gewährleistet werden kann. Verbindungsunterbrechung und Verbindung wieder in Ordnung sind Meldungen, die bestimmt einigen bekannt sind. Ein sichere, aber auch teure Lösung mit ca. 35,00 € / Monat auf der Nutzerseite und mindestens 125,00 € / Monat auf der NSL Seite. Dieser Dienst wurde bereits abgekündigt, inzwischen in Teilbereichen schon zurückgebaut, und wird ab ca. 2014 nicht mehr zur Verfügung stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ausblick=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anfang Oktober 2008 haben Vertreter der TELEKOM die Institutionen und Verbände (VdS, BHE, ZVEI) informiert, dass ab 2014 die analogen und digitalen Netze (ISDN) nicht mehr angeboten werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Zitat der Telekom: „nicht mehr flächendeckend zur Verfügung stehen“)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisher getrennte Dienste wie Telefonie und Datendienste werden Zug um Zug in ein neues IP (Internet Protokoll) gestütztes Netz (NGN = Next Generation Network) überführt. Sprachanrufe sind zwar weiterhin über analoge und ISDN Telefone möglich, eine Datenübertragung über diese „Netzauskopplungen“ aber ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist ein in der Fachzeitschrift „Funkschau“ vom 22. Mai 2009 erschienener Artikel interessant. Hierin wurde berichtet, dass die Bundesnetzagentur auf Anfrage ausführte: Es sei nicht beabsichtigt das ISDN Protokoll mittelfristig abzukündigen. Dazu gäbe es noch zu viele Nutzer. &lt;br /&gt;
Nach aktuellen Zahlen waren das Ende 2008 immerhin noch 13 Millionen ISDN und 22,4 Millionen analoge Anschlüsse. Gleichwohl ist zu beobachten, dass nahezu alle alternativen Netzanbieter bereits ihre analogen und ISDN Anschlüsse abgekündigt haben bzw. nicht mehr anbieten. Bei Bedarf werden diese von der TELEKOM zugemietet. Leidvoll müssen viele Nutzer, die oft aus Kostengründen den Anbieter wechseln, feststellen, dass Übertragungsgeräte nach der Umstellung nicht mehr funktionieren. Hektische Aktionen, doch wieder eine sichere Übertragung ans Laufen zu bekommen, sind sicher vielen bekannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Fazit=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn die genannten Zeiträume nicht eingehalten werden, die Umstellung der Netze kommt! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die TELEKOM will und kann sich die unterschiedlichen Netze und Dienste nicht mehr leisten zumal zwischenzeitlich für „alte Techniken“ sowohl eine materielle wie personelle Verfügbarkeit fehlt. &lt;br /&gt;
Internationale Verpflichtungen für Netzübergänge sind ein weiteres und wesentliches Zeitargument. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einführung der IP Übertragungstechnik in der Sicherheitsbranche==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Seit etwa 1 ½ Jahren beschäftigt sich die Sicherheitstechnik nun mehr oder weniger erfolgreich mit der für unsere Branche neuen Übertragungstechnik. Unternehmen treiben die Entwicklung neuer Produkte voran. Richtlinien-und Normengremien schaffen erste Rahmenbedingen für eine Nutzung der Netze unter sicherheitstechnischen Aspekten. Verbände informieren in Seminaren über Auswirkungen mit Einführung der NGN Netze. Schon jetzt ist zu sagen: das Internet und Netzwerk bietet der Sicherheitsbranche die Möglichkeit, den Idealvorstellungen an überwachte Übertragungswege wieder sehr nahe zu kommen. Erstmals bestimmen wir die Überwachungsart und die Zeitzyklen selbst, ohne dabei auf Kosten achten zu müssen. Nahezu jeder Haushalt bzw. Betriebsstätte kann über einen IP Zugang mit Flatrate verfügen. Künftige Ersatzwege z.B. über GPRS stehen bereits zur Verfügung und sind letztendlich wiederum nur ein weiterer IP Zugang zur NSL. Anschaffung, Unterhalt und laufende Kosten sind eher gering.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erfahrungen beim Umgang mit IP Aufschaltungen==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Derzeit ist noch eine große Verunsicherung bei allen Beteiligten zu spüren. &lt;br /&gt;
Der typische „Fach-Errichter“ hatte bis heute kaum etwas mit Netzwerk und Internetübertragungen zu tun. Mehr oder weniger wurde man &lt;br /&gt;
höchstens im privaten Bereich mit dem Thema - Einrichten eines Internetzugangs - konfrontiert. &lt;br /&gt;
In den Notruf- und Serviceleitstellen fehlt meist grundsätzlich technisch ausgebildetes Personal. Bei einem Blick hinter die Kulissen werden immer noch nicht gelöste Probleme mit den derzeitigen Übertragungswegen sichtbar, neue Techniken sollen aber bereits eingeführt werden. &lt;br /&gt;
Es fehlt eine schonungslose Analyse aller kleinen und großen Probleme in Verbindung mit Übertragungswegen, Übertragungsgeräten, &lt;br /&gt;
Alarmempfangseinrichtungen und, nicht zu vergessen, mit der nachgeschalteter Bearbeitungssoftware. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellvertretend sollen hier zwei Punkte hervorgehoben werden: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* ein oft genug fehlendes Rufnummernmanagement &lt;br /&gt;
* Verbindungsunterbrechungen, die aus Datex.P / X.31 Aufschaltungen hinlänglich bekannt sind und bei vielen Leitstellenbetreibern zu „Schweißausbrüchen“ führen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei IP Übertragungen wird diese Problematik, durch die zu erwartenden Mengen an Aufschaltungen und nicht beeinflussbare Qualität der Übertragungswege, noch verstärkter auftreten. Wir sehen bereits erste Versuche sich von der „Meldungsflut“ zu befreien. Wenngleich die durchgeführten Maßnahmen der falsche Ansatz sind, zeigt dies doch, dass hier rasch Lösungen und Regeln geschaffen werden müssen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So wurde z.B. in einem Fall die Überwachungszeit für Verbindungsunterbrechungen auf 10 Minuten eingestellt. Um die Problematik und ein eventuelles Haftungsrisiko aufzuzeigen: die aktuell geforderte Zeit bis zur Erkennung einer Verbindungsunterbrechung liegt derzeit bei 20 Sekunden. &lt;br /&gt;
In vielen Fällen werden die Verbindungsstörungen und Aufbaumeldungen über die Anwendungssoftware ausgeblendet. Ersatzwege werden nicht geprüft bzw. in einem ungeeigneten Format übertragen. Sicher erkannte Verbindungsstörungen und Aufbaumeldungen spielen &lt;br /&gt;
jedoch eine wesentliche Rolle für Folgeszenarien, z.B. dem Ersatzwegemanagement oder zur Statusanzeige für fehlende oder stehende &lt;br /&gt;
Verbindungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Grundlagen einer Internet- und Netzwerk-Aufschaltung näher zu bringen, hier zwei vereinfachte grafische Darstellungen.&lt;br /&gt;
`&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Alarmübertragung über das Internet'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Alarmübertragung.png]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leicht zu erkennen ist, dass es zwei lokale Netzwerke gibt (ÜG und AE) die durchaus gleich aufgebaut sein können. Verbunden werden die beiden Netzwerke durch Router über das Internet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist das Netzwerk der AE einmal eingerichtet sowie der Router ins Internet konfiguriert, müssen dem Errichter lediglich die Internet-Adresse des Routers und die eingerichtete Port Nummer benannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Anmerkung''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man muss beachten, dass die Netzwerkeinträge für die AE das lokale Netzwerk betreffen, als Zieladresse im ÜG aber die Internetadresse des Routers zu konfigurieren ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Alarmübertragung über ein lokales Netzwerk'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:AÜ übers Netzwerk.jpg]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Haftungsproblme für die Notruf- und Serviceleitstelle (NSL)==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Einleitung===&lt;br /&gt;
Auf die Betreiber von Notruf- und Serviceleitstelle - also Polizei und Feuerwehr, aber auch private Sicherheitsdienstleister und Industriekonzerne - werden in naher Zukunft neue &lt;br /&gt;
Herausforderungen mit akutem Handlungsbedarf zukommen. Das hat zwei Ursachen: Zum einen stellt die Deutsche Telekom den Betrieb der analogen Standardfestverbindungen (aSFV) und von Teilen des Datex-P-Dienstes ein. Zum anderen kommt die Euronorm EN 50518 mit vielen neuen, kostenintensiven Anforderungen an private und öffentliche Leitstellen. Es wird sich dabei zeigen, inwieweit kleine Unternehmen die neuen Vorgaben überhaupt finanziell und organisatorisch bewältigen können. Mittelstand ade?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass bisher kein Aufschrei der Branche zu vernehmen war, lässt sich einfach erklären: Vielfach sind diese Entwicklungen noch gar nicht bekannt, oder ihre Auswirkungen werden radikal unterschätzt. Dabei müssen sich nicht nur die Leitstellenbetreiber selbst Gedanken zu diesem Thema machen, sondern auch und gerade ihre Kunden. Denn letztlich trifft es sie, wenn ihr Sicherheitsdienstleister technisch nicht mehr auf der Höhe der Zeit ist oder gar seine Leitstelle nicht mehr betreiben kann. Außerdem müssen die Nachfrager von Leitstellendiensten gegebenenfalls ihre eigene Technik, sprich: Gefahrenmelde- und Videoüberwachungsanlagen, modernisieren, was naturgemäß mit Kosten verbunden ist. Und die lassen sich bekanntermaßen nur im Rahmen halten, wenn man rechtzeitig und nicht überstürzt handelt. Und auch die Haftungsfrage im Fall der Fälle ist noch nicht geklärt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie auch immer die individuelle Situation der Nachfragen von Leitstellendiensten sein mag – eins steht schon heute fest: Wer bislang noch nicht von seinem Dienstleister über die aktuelle Lage informiert worden ist, sollte sich fragen, ob er es überhaupt mit einem kompetenten Unternehmen zu tun hat und eine vertrauenswürdige Zusammenarbeit überhaupt noch möglich ist. Aus dieser geänderten Situation ergeben sich neue Haftungsproblematiken, die im Folgenden dargestellt werden. Hierbei sind die verschiedenen Parteien und ihr jeweiliger Handlungsbedarf zu betrachten, dies sind die Leitstellenbetreiber, die Facherrichter und die Endkunden, d.h. Nachfrager von Leitstellendiensten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wird hier der Versuch unternommen Aspekte des rechtliche Umfeldes und der allgemeinen Haftungssituation anzusprechen. Es muß beachtet werden, dass jeder Fall unterschiedlich ist und eine kleine Abweichung im Sachverhalt schon zu einer veränderten Haftungssituation führen kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
===Schadensfall mit Abwandlungen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Facherrichter informiert seine Kunden, bei denen er GMAs eingebaut hat bzw. Wartungsverträge hält, durch ein Anschreiben über die Veränderungen bei der Telekom und die &lt;br /&gt;
Abschaltung einzelner Datex-P-Produkte zum 31.01.2009. Er bietet den Kunden ein Informationsgespräch über die Alternativen an ebenso wie den Einbau neuer Technik. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Erste Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Kunden des Errichters gehört ein renommierter Juwelier. Dieser hatte sich vor 2 Jahren eine neue Einbruchmeldeanlage durch den Errichter einbauen lassen, welche bei einer VdS-anerkannten Notruf- und Serviceleitstelle (NSL) über Datex-P aufgeschaltet war. Das Anschreiben des Errichters mit der Information, dass die Telekom einzelne Datex-P-Produkte nicht mehr anbietet und somit eine neue Lösung gefunden werden muss, wurde versehentlich für Werbung gehalten und nicht weiter beachtet, ebensowenig ein zweites Erinnerungsschreiben. Am Samstag den 31.02.2009 erfolgt dann die Abschaltung durch die Telekom, damit ging gleichzeitig bei der NSL und der AÜZ des Juweliers eine Störungs-/Sabotagemeldung ein. Dem Alarmplan folgend, ruft der zuständige Mitarbeiter in der NSL den Juwelier auf dem Handy an und teilt ihm die Störungsmeldung mit. Weiterhin informiert er den Juwelier, dass es momentan zu sehr vielen Netzstörungen und daraus resultierenden Alarmen kam, eben wegen dieser Abschaltung durch die Telekom. Dies beruhigt den Juwelier, der sich über das Wochenende auf Mallorca zum Golfen befindet und sich daher am Montag darum kümmern wollte. In der Nacht von Samstag auf Sonntag kam es zu einem Einbruch in das Ladenlokal des Juweliers. Nachdem es keine Verbindung zur NSL mehr gab, wurde kein Alarm an die NSL abgegeben, so dass keine Intervention erfolgte. Es gab einen erheblichen Sachschaden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zweite Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Juwelier hatte sich von dem Errichter beraten lassen und sich entschlossen eine neue EMA/AÜZ einbauen lassen, die nun über TCP/IP arbeitet. Am Freitag Nachmittag den 30.01.09 soll ungerüstet werden. Seine NSL sicherte ihm auf Nachfrage auch TCP/IP-Aufschaltungen zu. Als der Errichter nach dem Einbau den Problealarm an die NSL absetzen möchte, stellt dieser fest, dass entgegen der Zusage der NSL keine Übertragung über TCP/IP möglich ist. Der NSL Betreiber hatte nämlich die technische Realisierung noch nicht zu 100% gewährleistet. Um die technische Modernisierung hatte sich der Leitstellenbetreiber aus Zeit- und Kostengründen noch nicht ausreichend gekümmert. Das führte dazu, dass er seine Alarmempfangszentralen (AEZ) noch nicht vollständig und funktionsfähig für die TCP/IP-Aufschaltungen umgerüstet hatte. Als der Errichter am Freitag Nachmittag bei der NSL anfragt, warum der Alarm nicht durchgehe, sichert dieser ihm zu, dass er die Empfangsmöglichkeit innerhalb der nächsten 2 Stunden hergestellt haben wird. Aufgrund der fortgeschrittenen Stunde will der Errichter nicht mehr länger warten und teilt dem Juwelier mit, dass seine Aufschaltung so nicht funktioniere. Er bietet ihm alternativ an, kostenpflichtig auf eine andere NSL interimsmäßig aufzuschalten. Dies will der Kunde nicht. Der Errichter klärt ihn daraufhin auf, dass seine Anlage so nicht funktionsfähig sei und er ein erhebliches Risiko einginge, falls der Empfang durch die NSL nicht sichergestellt würde. Da der Juwelier trotzdem keine alternativen Maßnahmen ergreifen will, lässt sich der Errichter schriftlich bestätigen, dass er den Juwelier hinreichend auf die Risiken hingewiesen hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach 2 Stunden ist zwar die NSL noch nicht empfangsfähig, dennoch ruft der NSL Betreiber bei dem Juwelier an und teilt diesem mit, dass nun alles in Ordnung sei, um den langjährigen Kunden nicht zu verlieren. Er vertraut darauf, dass über das Wochenende nichts passiert und schickt vermehrt eine Revierstreife vorbei. Der Kunde kümmert sich nicht weiter darum, weil er ins Wochenende möchte. In der Nacht von Samstag auf Sonntag wird bei dem Juwelier eingebrochen. Die Einbrecher konnten in Ruhe wertvollen Schmuck entwenden, da die NSL ohne entsprechenden Alarm keine Intervention veranlassen konnte. Es entstand ein erheblicher Sachschaden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Dritte Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Juwelier hat nun endlich eine TCP/IP-Aufschaltung bei seiner NSL. Die nötige Hardware dazu hatte der Errichter fachgerecht eingebaut, den DSL-Anschluss und den Provider hat der Juwelier selber ausgesucht. Einen redundanten Übertragungsweg über GSM/GPRS wollte der Juwelier nicht, da er ihm zu teuer war. In der folgenden Zeit kommt es zu mehreren Netzausfällen bei dem Provider, dessen Netz nicht unbedingt für Alarmübertragung geeignet war. Die Netzausfälle führen ihrerseits zu einer Vielzahl von Ausfallmeldungen bei der NSL. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Februar manipulieren Einbrecher den Router des Juweliers bzw. unterbrechen die Stromzufuhr, so dass die EMA nicht reagieren kann und brechen ein. Dies wird bei der NSL wieder einmal als Störung-/Sabotagemeldung registriert. Der Mitarbeiter der NSL ruft laut Alarmplan bei dem Juwelier an. Dieser denkt aber es handele sich wieder um einen Netzausfall durch den unzuverlässigen Provider und möchte daher keine kostenpflichtige Intervention.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Juwelier möchte seinen Schaden jeweils wahlweise von dem Errichter oder dem Betreiber der NSL ersetzt haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Fragen:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer trägt die Schuld an dem Einbruch? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer haftet wie? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hätten die Schäden verhindert werden können?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ansprüche des Juweliers auf Schadensersatz=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Ansprüche gegen den Errichter der EMA====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es könnten folgende Ansprüche auf Schadensersatz des Juweliers gegen den Errichter der EMA vorliegen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Erste Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Juwelier könnte in der ersten Abwandlung Ansprüche gegen den Errichter haben, da die ursprünglich durch ihn eingebaute EMA nicht funktionierte bzw. kein Alarm an die NSL übertragen worden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''1.Anspruch aus Werkvertrag § 631 BGB'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst kommen Ansprüche aus einem Werkvertrag in Betracht. Ansprüche aus einem Werkvertrag, der die reine Errichtung der Anlage zum Inhalt hat, ergeben sich nur, wenn die Anlage selber oder Teile davon mangelhaft gewesen wären und diese Mängel zu einem Schaden geführt hätten. Davon gehen wir im vorliegenden Fall aber nicht aus. Der reine Einbau und die Inbetriebnahme der Anlage waren mangelfrei. Eine ordnungsgemäße Abnahme hatte stattgefunden, so dass die Anlage seinerzeit mangelfrei übergeben worden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''2.Anspruch aus Wartungs-/Instandhaltungsvertrag (Dienstvertrag) § 280 I BGB'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings könnten sich Ansprüche aus dem geschlossenen Wartungs- und Instandhaltungsvertrag ergeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''a.Schuldverhältnis'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für einen vertraglichen Anspruch müsste zunächst ein Vertragsschluss zwischen den Parteien vorliegen. Dieser setzt bekanntlich Angebot und Annahme voraus. Laut Sachverhalt hat es einen schriftlichen Wartungsvertrag zwischen den Parteien gegeben. Wartungsverträge stellen regelmäßig Dienstverträge dar, da nicht, wie bei einem Werkvertrag, ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, sondern die Dienstleistung an sich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß Wartungsvertrag ist der Errichter verpflichtet, selbst eingebaute oder fremd übernommene Anlagen nach bestimmten Intervallen zu warten und instand zu halten. Die Intervalle richten sich nach den einschlägigen Vorschriften und VdS-Richtlinien. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die sich hieraus ergebenden Pflichten der Vertragsparteien sind auf Auftragnehmerseite (Errichter) eine mangelfreie und ordnungsgemäße Dienstleistung, mithin die genaue und ordnungsgemäße Wartung/Instandhaltung. Weiterhin ist der Errichter nach dem Vertrag auch dafür zuständig, rechtzeitig Termine mit dem Betreiber der Anlage auszumachen und die Wartungsintervalle einzuhalten. Auf Auftraggeberseite besteht die Vergütungspflicht und das Ermöglichen der Wartungsdurchführung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte es hierbei zu einer Pflichtverletzung kommen, kann ein Schadensersatzanspruch entstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''b.Pflichtverletzung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müsste weiterhin eine Pflichtverletzung durch den Errichter vorgelegen haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Definition:Eine Pflichtverletzung ist jedes objektiv nicht pflichtgemäßes, &lt;br /&gt;
d.h. dem Schuldverhältnis nicht gerecht werdendes Verhalten des Schuldners. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von dem Errichter zu beachtende Pflichten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Die Hauptleistungspflichten sind ordnungsgemäße Wartung auch durch Überwachung der Wartungsintervalle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Allgemeine Nebenpflichten sind Schutz- und Sorgfaltspflichten bei der Auftragsausführung etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arten der Pflichtverletzung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Unmöglichkeit der Leistung - war hier nicht gegeben, da problemlos eine Wartung und somit ein Austausch der defekten Teile hätte stattfinden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Schlechtleistung - liegt dann vor, wenn der Auftrag nicht, wie vereinbart und erwartet durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall bestand zwischen dem Errichter und dem Juwelier ein Vertrag, der besagte, dass die EMA nach Vorgabe der einschlägigen Vorschriften in regelmäßigen Intervallen gewartet hätte werden müssen. Dies wurde auch eingehalten. Allerdings könnte sich eine Schlechtleistung daraus ergeben, dass der Errichter als Fachmann von einem Umstand erfahren hat, der die Funktion der EMA nicht mehr gewährleisten würde. Dadurch, dass die &lt;br /&gt;
Telekom den Datex-P Dienst nicht mehr anbietet, müssen für diese speziellen Aufschaltungen andere Möglichkeiten gesucht werden. Die alten Geräte, die der Kunde hatte waren nicht für die neue Übertragungstechnik TCP/IP geeignet. Dies wusste der Errichter. Nachdem der Kunde selber dieses Fachwissen im Allgemeinen nicht hat, könnte sich hieraus eine Aufklärungspflicht ergeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der anderen Seite ist der Kunde grundsätzlich für das Netz selber verantwortlich, d.h. bei Veränderungen der Netzverfügbarkeit durch die Telekom müsste dieser auch selber reagieren. Der Errichter hatte seinerzeit eine Anlage eingebaut, die dem aktuellen Stand der Technik entsprach und somit seine Pflicht erfüllt. Daraus ergäbe sich eher keine Aufklärungspflicht des Errichters.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dennoch müsste der Errichter natürlich spätestens im Rahmen einer Wartung der Anlage auf die neuen Bedingungen hinweisen, da eine Wartung an einem nicht mehr tauglichen Gerät schon fast als sittenwidrig oder Betrug angesehen werden könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall hatte der Errichter versucht, den Juwelier mit zwei Anschreiben auf die geänderten Bedingungen hinzuweisen. Diese Schreiben wurde jedoch aus Nachlässigkeit nicht beach-tet. Hier ist fraglich, ob und wie der Errichter durch seine Schutz- und Sorgfaltspflichten verpflichtet wäre, seine Kunden zwingend auf die Veränderung bei der Telekom hinzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere bei Errichtern mit vielen verschiedenen Kunden erscheint eine Information per Post die einzig praktikable Lösung zu sein, denn sowohl Anrufe als auch persönliche Besuche könnten ihm nicht zugemutet werden. Vermutlich wird aber ein einfaches Anschreiben als nicht genug angesehen werden. Allerdings sollten zwei Schreiben ausreichen, oder aber besser gleich ein Einschreiben. Ein solches Informationsschreiben sollte inhaltlich aber so verständlich sein, dass der Laie versteht, worum es geht und dass er handeln muss. Der reine Hinweis, dass die Telekom ihren Datex-P Dienst einstellt, wird wohl nicht reichen. Vielmehr muss dem Kunden klar gemacht werden, dass seine Anlage dann mangels Netz/Übertragungsweg nicht mehr funkti-onsfähig ist. Sollte dieses Schreiben per Einschreiben gesendet werden, fallen zwar höhere Kosten für den Errichter an, aber er könnte im Streitfall vor &lt;br /&gt;
Gericht den Zugang seines Schreibens beweisen. Ob der Kunde dann darauf reagiert und seine GMA modernisieren lässt, liegt dann nicht mehr im Verantwortungsbereich des Errichters. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischenergebnis: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall kann man davon ausgehen, dass zwei Schreiben ausreichen sollten, um der Aufklärungspflicht nach-zukommen, allerdings müsste der Errichter im Zweifel den Zugang des Schriftstücks beweisen. Nachdem diese vom Kunden selber nicht beachtet wurde und er keine Anpassung seiner Anlage vornehmen ließ, hat er auch keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen den Er-richter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zweite Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dieser Fallkonstellation hat der Errichter seine Leistungen ordnungsgemäß erfüllt und mithin hat der Juwelier keinen Anspruch gegen den Errichter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Dritte Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier ist fraglich, was die geschuldete Leistung ist und ob diese ordnungsgemäß erbracht wurde. Grundsätzlich haftet der Errichter wieder für Schlechtleistung. Der Einbau der EMA mit der neusten Technik, samt Rechner, Router etc. war ordnungsgemäß und mangelfrei und mithin keine Schlechtleistung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Schlechtleistung könnte aber darin liegen, dass er seine EMA via TCP/IP über ein instabiles Netz aufgeschaltet hatte bzw. keine ausreichende Redundanz geschaffen hatte. Allerdings hatte der Juwelier seinen Provider selber ausgesucht, so dass dessen Netzverfügbarkeit nicht mehr in den Kompetenzbereich des Errichters fällt. Ebensowenig kann der Errichter den Kunden zwingen, eine Redundanz zu schaffen. Dennoch muss natürlich darauf geachtet werden, dass der Errichter seinen Aufklärungspflichten gegenüber dem Kunden nachkommt, insbesondere wenn dieser z.B. eine VdS-Anlage beauftragt hat, welchen dieses zwingend vorschreibt. Sollte der Kunde sich nach wie vor weigern, einen zweiten Übertragungsweg via GSM/GPRS/UMTS einzurichten, ist der Errichter aus der Haftung. (TIPP: Dies sollte man sich am Besten auch dokumentieren lassen.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Ergebnis hat der Juwelier keinen Anspruch gegen den Errichter auf Schadensersatz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Ansprüche des Juweliers gegen die NSL====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings können Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Notruf- und Serviceleitstelle gegeben sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Erste Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''1.Ansprüche aus Vertrag (§ 280 I BGB)'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''a. Schuldverhältnis'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für einen vertraglichen Anspruch müsste zunächst ein Vertragsschluss zwischen den Parteien vorliegen. Dieser setzt bekanntlich Angebot und Annahme voraus. Laut Sachverhalt hat es einen schriftlichen Alarmaufschaltungsvertrag und einen Interventionsvertrag gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese stellen regelmäßig Dienstverträge dar, da nicht, wie bei einem Werkvertrag, ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, sondern die Dienstleistung an sich. Hier werden konkret die Intervention nach Absprache und die Aufschaltung einer Gefahrenmeldeanlage auf die eigene Notruf- und Serviceleitstelle als Hauptleistungspflichten geschuldet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die sich hieraus ergebenden Pflichten der Vertragsparteien sind auf Auftragnehmerseite (NSL) eine mangelfreie und ordnungs-gemäße Dienstleistung und auf Auftraggeberseite (Kun-de/Juwelier) die Vergütung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte es hierbei zu einer Pflichtverletzung kommen, kann ein Schadensersatzanspruch entstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''b. Pflichtverletzung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müsste weiterhin eine Pflichtverletzung durch die NSL vorgelegen haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Definition: Eine Pflichtverletzung ist jedes objektiv nicht pflichtgemäßes, d.h. dem Schuldverhältnis nicht gerecht werdendes Verhalten des Schuldners. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von der NSL zu beachtende Pflichten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Die Hauptleistungspflichten sind ordnungsgemäße Aufschaltung und vereinbarte Intervention.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Allgemeine Nebenpflichten sind Schutz- und Sorgfaltspflichten bei der Auftragsausführung etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arten der Pflichtverletzung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Unmöglichkeit der Leistung - war hier nicht gegeben, da problemlos eine Intervention hätte stattfinden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Schlechtleistung - liegt dann vor, wenn der Auftrag nicht, wie vereinbart und erwartet, durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall bestand zwischen dem NSL und dem Juwelier ein Vertrag, der besagte, dass bei Alarmeingang zunächst der Kunde selber zu informieren sei und dann eine Intervention stattzufinden habe. Als die Telekom den Datex-P-Dienst abschaltete gab es eine Sabotagemeldung an die NSL, nachdem nun kein Netz mehr für die EMA des Juweliers gab. Dies teilte ein Mitarbeiter der NSL dem Juwelier auch umgehend telefonisch mit. Dieser verkannte aber den Ernst der Situation und war beruhigt, weil nach Aussage des Mitarbeiters viele Kunden dasselbe Problem durch die Abschaltung hatten. Eine weitere Intervention lehnte der Juwelier schließlich aus Kostengründen ab. Fraglich ist hier lediglich noch, ob die Aussage des Mitarbeiters der NSL als Art „Fehlberatung“ zu sehen sein könnte und damit als Schlechtleistung zu definieren gewesen wäre. Dafür spräche, dass er dem Juwelier suggerierte, dass die Abschaltung lediglich ein technischer Ausfall wäre, aber nicht unbedingt Einbrecher dahinter stecken würden und daher kein weiterer Handlungsbedarf gegeben wäre. Auf der anderen Seite hat er ordnungsgemäß seinen Alarmplan abgearbeitet und mit dem Anruf seine Pflicht erfüllt. Die reine Anmerkung, dass es technische Probleme mit der Telekom gäbe, welches auch der Wahrheit entsprach, reicht noch nicht aus, um hier eine fehlerhafte Beratung anzunehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall bestand für die NSL aus dem Vertrag eine Pflicht zum Handeln, welche sie durch Abarbeiten des Alarm-plans auch erfüllt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''c. Rechtsfolge'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Somit liegt objektiv keine Pflichtverletzung in Form von Schlecht-leistung durch die NSL vor. Als Rechtsfolge steht dem Juwelier gegen die NSL aus dem Vertrag kein Schadensersatz zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Ansprüche sind in der ersten Abwandlung nicht denkbar.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zweite Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''1. Ansprüche aus Vertrag (§ 280 I BGB)'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''a. Schuldverhältnis'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut Sachverhalt hat es einen schriftlichen Alarmaufschaltungs-vertrag und &lt;br /&gt;
einen Interventionsvertrag gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie bereits oben dargestellt sind die sich hieraus ergebenden Pflichten der Vertragsparteien auf Auftragnehmerseite (NSL) eine mangelfreie und ordnungsgemäße Dienstleistung und auf Auftraggeberseite (Kunde/Juwelier) die Vergütung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte es hierbei zu einer Pflichtverletzung kommen, kann ein Schadensersatzanspruch entstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''b. Pflichtverletzung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müsste weiterhin eine Pflichtverletzung durch die NSL vorgelegen haben. In Frage kommt wieder eine Schlechtleistung, welche dann vorliegt, wenn der Auftrag nicht, wie vereinbart und erwartet, durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall bestand zwischen dem NSL und dem Juwelier ein Vertrag, der die Aufschaltung auf die AEZ der NSL via TCP/IP garantieren sollte. Voraussetzung dafür war, dass der Betreiber seiner NSL die technische Möglichkeit dazu bereitstellt, so dass der Facherrichter des Kunden die EMA entsprechenden einstellen kann. Dies war vorliegend nicht geschehen. Der Betreiber nutze die Unwissenheit des Kunden dahingehend aus, dass er diesem erklärte, die Anlage wäre nun funktionsfähig er kümmere sich um den Rest. Er tat dies, obwohl er genau wusste dies technisches nicht ohne den Errichter möglich wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''c. Vertretenmüssen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über das objektive Vorliegen einer Pflichtverletzung nach § 280 I 1 BGB &lt;br /&gt;
hinaus, muss die Pflichtverletzung gem. § 280 I 2 BGB von der NSL zu vertreten sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pflichtverletzung hat der Schuldner dann zu vertreten, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 276 BGB). Der Schuldner hat im Bereich der vertraglichen Haftung über eigenes Verschulden hinaus auch für das Fremdverschulden seiner Erfül-lungsgehilfen und der gesetzlichen Vertreter nach § 287 BGB zu haften. Ein Unternehmen muss sich daher die Pflichtverletzung seines Mitarbeiters zurechnen lassen. Aufgrund der Gesetzesformulierung wird das Vertretenmüssen des Schuldners widerlegbar vermutet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist somit regelmäßig von einem Verschulden auszugehen, soweit nicht klare Anhaltspunkte für fehlendes Verschulden er-kennbar sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem der Betreiber der NSL seinem Kunden trotz besseren Wissens mitgeteilt hatte, dass seine Anlage nun in betrieb sei, kann man hier von einem vorsätzlichen Handeln ausgehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''d. Kausalität'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischen der falschen Aussage des NSL-Betreibers und dem Einbruch bei dem Juwelier müsste Kausalität bestehen. Kausal ist die Handlung, wenn sie nicht weggedacht werden könnte, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Wenn der Betreiber der NSL den Kunden nicht falsch informiert hätte, wäre dieser aller Voraussicht nach nicht in den Urlaub gefahren, ohne sich um die Funktionsfähigkeit der Anlage gekümmert zu haben. Der Überfall hätte bei einer aufgeschalteten EMA zu einem Alarm und einer Intervention geführt, welche den Einbruch zwar nicht ganz verhindert, aber zumindest zeitlich eingegrenzt hätte. Mithin war die falsche Aussage des Betreibers zumindest mitkausal für den Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''e. Schaden''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müsste ein Schaden entstanden sein. Der entwendete Schmuck stellt den Schaden dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''f. Rechtsfolge'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch ist somit entstanden. Als Rechtsfolge steht dem Juwelier gegen die NSL ein Schadensersatz in Höhe der Summe des entwendeten Schmucks zu.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''2.Ansprüche aus Delikt (§ 823 I BGB) gegen die NSL'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Juwelier könnte weiterhin ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen die NSL zustehen, wenn durch deren schädigende Handlung bei dem Juwelier der Schaden verursacht wurde. Dafür käme wieder die fehlerhafte Beratung des Betreibers in Betracht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''a. Handlung''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst müsste ein Handeln des fraglichen Mitarbeiters vorgelegen haben. Hier hatte der Betreiber der NSL den Kunden angerufen und ihm mitgeteilt, dass seine Anlage nunmehr funktioniere. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''b. Erfolg'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dem nicht mehr wirkungsvoll gesicherten Juwelier wurde eingebrochen und es erfolgte keine Intervention, welche die Ein-brecher unter Umständen gestoppt hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''c. Kausalität'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischen der falschen Aussage des Betreibers und dem Einbruch bei dem Juwelier müsste Kausalität bestehen. Kausal ist eine Handlung dann, wenn sie nicht hinweg gedacht werden könnte, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Der Einbruch hätte evtl. auch ohne die Mitteilung des Betreibers stattgefunden, allerdings war er mitkausal für die schwere des Einbruchs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''d. Rechtsfolge'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Voraussetzungen des § 823 I BGB vorliegen, steht dem Juwelier gegen die NSL ein Schadensersatz in Höhe der abhanden gekommenen Summe zu. Zu prüfen wäre noch, ob der Kunde selber eine Mitschuld trägt, da dieser das Handeln der NSL nicht weiter hinter fragte. Es hätte ihm zumindest auffallen müssen, dass er seine Anlage nicht scharf schalten musste/konnte. Nur aufgrund seiner eigenen Eile verließ er sich auf die Aussage des NSL-Betreibers. Nachdem er bereits lange zuvor eine EMA hatte, wäre ihm hier ein gewisses technisches Grundverständnis zuzurechnen gewesen, welches eine Mitschuld zur Folge hätte. &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Dritte Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei diesem Sachverhalt stellt sich wieder die Frage nach der geschuldeten Leistung ist und ob diese ordnungsgemäß erbracht wurde. Eine Haftung kommt ebenfalls nur bei mangelhafter Leistung in Betracht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich schuldet der Leitstellenbetreiber laut Vertrag nur den „Empfang“ des Alarms und dessen weitere Bearbeitung (Aufschaltungs-/Alarm-Service-/Interventions-Vertrag). Für die Netzverfügbarkeit bzw. den Übertragungsweg des Alarms kann er im Regelfall keine Garantie übernehmen. Dies war zu Zeiten des Telekomnetzwerkes kein wirkliches Problem, da diese eine Netzverfügbarkeit von ca. 98% garantierte.&lt;br /&gt;
Um also den Empfang des Alarm sicher zu stellen, müssen die Betreiber der NSLn die aktuelle Technik zur Verfügung stellen und sich mit den wechselnden Produkten insbesondere den Telekomprodukten beschäftigen. IP basierte Lösungen sollten immer über den redundanten Funkersatzweg (GSM, GPRS) abgesichert sein, damit dies auch den VdS Richtlinien entspricht. Wichtig ist es auch, die eigenen Mitarbeiter permanent auf die neuen Produkte zu schulen, und diese regelmäßig zu überprüfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall könnte die Schlechtleistung allein darin liegen, dass die NSL die EMA via TCP/IP über ein instabiles Netz aufgeschaltet hatte bzw. keine ausreichende Redundanz geschaffen hatte. Allerdings hatte der Juwelier seinen Provider selber ausgesucht, so dass dessen Netzver-fügbarkeit nicht mehr in den Kompetenzbereich der NSL fällt. Ebensowe-nig kann die NSL den Kunden zwingen, eine Redundanz zu schaffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Ergebnis hat der Juwelier keinen Anspruch gegen den Errichter auf Schadensersatz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ansprüche des Juweliers gegen den Netzprovider===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Erste + Zweite Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den ersten beiden Abwandlungen ergeben sind keine Schadenser-satzansprüche denkbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Dritte Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dieser Abwandlung könnten sich aus dem Dienstleistungsvertrag zwischen dem Juwelier als Kunden und dem Netzprovider wieder Schadensersatzansprüche gem. § 280 I BGB ergeben. Dazu müsste dem Juwelier durch die Schlechtleistung des Providers ein Schaden entstanden ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Schaden liegt in den, durch den Einbruch entwendeten, Schmuckstücken. Der Einbruch war nur möglich gewesen, weil das Netz auf dem die EMA aufgeschaltet war, gestört worden war, so dass kein Einbruchalarm an die NSL abgegeben worden war. Diese Netzstörungen wurden zum einen durch den Provider selbst, aber zum anderen auch durch Sabotage verursacht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fraglich ist hier, welche Leistung schuldet der Provider laut seinem Vertrag. Hauptleistungspflicht ist die Zurverfügungstellung des Netzes via IP. Dieser Pflicht ist der Provider im vorliegenden Fall allerdings nachgekommen, da die Aufschaltung ordnungsgemäß eingerichtet werden konnte. Problematisch war hier lediglich die Standfestigkeit des Netzes. Es kam immer wieder zu Netzausfällen, die zu Störungsmeldungen bei der NSL führten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Frage ist, wer zeichnet verantwortlich für den Übertragungs-weg/Transmission-Path und die Verfügbarkeit. Die Telekom garantierte früher eine Netzverfügbarkeit von ca. 98%. Diesen Wert kann ein Netzprovider heute sicher nicht erreichen. Das Internet war von seinem Ursprung darauf angelegt, zum Internetsurfen zur Verfügung zu stehen und um zeitlich begrenzte Transaktionen vornehmen zu können. Eine dauerhafte Verfügbarkeit für z.B. Standleitungen in der Sicherheitstechnik war vom Ansatz nicht vorgesehen. Kleine Ausfallzeiten des Netzes sind somit nicht ungewöhnlich und von dem Provider nicht zu verantworten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine vertragliche Haftung käme nur dann in Betracht, wenn der Provider ausdrücklich eine gewisse Netzverfügbarkeit in Form einer Garantie schriftlich zugesichert hätte. Dies war laut Sachverhalt nicht der Fall. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsfolge: Der Juwelier hat mangels vertraglicher Schlechtleistung keinen Schadensersatzanspruch gegen den Netzprovider.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Präventionsmöglichkeiten für Haftungssituationen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Notruf- und Serviceleitstelle'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Ausstattung mit neuer Technik, Umrüstung der alten bzw. neue AEZ für TCP/IP&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-neues Netz, gute Provider unterstützen - Feedback an Kunden &amp;amp; Errichter geben&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-neue Telekomprodukte auswerten und benutzen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Schulung der Mitarbeiter auf neue Produkte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-NSL schuldet lt. Vertrag grds. nur den „Empfang“ des Alarms, d.h. am Besten explizit einen Haftungsausschluss für Meldewege im Alarm-Service-Vertrag vereinbaren&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fazit:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelmässige Schulungen der Mitarbeiter und eine ständige Überwachung der Notrufzentrale durch den VdS in Verbindung mit modernster, redundant aufgebauter Technik sind der Garant für die Sicherheit der Kunden Objekte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Endkunden'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Kauf von neuer Technik, aber aktuelle Trends nicht blind mitmachen, nur darauf achten, den Anschluss nicht zu verpassen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-sicherer Einbau der Hardware für Alarmübertragungen, so dass Sabotage vermieden wird; z. B. Notstromversorgung, nicht in Reichweite von Kindern etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-sorgfältige Auswahl des Providers, denn der Kunden trägt die Verantwortung für den Transmission-Path und die Netzverfügbarkeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Sondervereinbarung mit Provider über Standfestigkeit des Netzes versuchen zu schließen (VdS bereits versucht - bisher noch keinen Provider gefunden, der dazu bereit wäre)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem die Gefahrenmeldung den Ort des Geschehens über das Netz verlassen hat, muss die für die Weiterleitung der Nachricht gewählte Infrastruktur eine sichere uns schnelle Übertragung ermöglichen. Das Internet Protokoll, das immer über die jeweils verfügbaren Netzwerkknotenpunkte versandt wird und so schadhafte Stellen im Netzwerk umgeht, ist dafür ein valider Ansatz. Dennoch muss das Netzwerk über eine Mindestzahl von Knotenpunkten verfügen, damit es nicht aufgrund einzelner Schäden zusammenbricht - die beispielsweise bei terroristischen Aktionen hervorgerufen werden. Die Zentralisierung dieses Netzes durch die Nutzung weniger großer Rechenzentren birgt Gefahren, daher den Netzprovider sorgfältig aussuchen (z.B. durch Providerliste beim VdS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Facherrichter'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Einsatz neuer Technik, insbesondere IP-fähige Komponenten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Schulung der Mitarbeiter auf die neuen Produkte - Anschluss nicht verpas-sen!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Umrüstung alter Anlagen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Information an die Kunden über neue Produkte und Umrüstbedarf&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
-erhöhte Aufklärungspflichten gegenüber den Kunden, insbesondere bei Neubau ist darauf zu achten, nicht noch ein System zu verbauen/empfehlen, welches in der nahen Zukunft wieder unbrauchbar wird, da die Telekom sukzessiv ihre Netzte auf NGN umstellt - hier Trends richtig einschätzen, aber trotzdem Betriebs- und Funktionsstabilität gewährleisten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Dokumentation der Aufklärung beim Kunden, um Haftung zu vermeiden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Installation nach der VdS-Richtlinie 2311-S1, z.B. Verschlüsselung der Meldungen mit VdS-zugelassenen Verschlüsselungsverfahren (unverschlüsselte Meldungen nur im absolut gesicherten und vom Netzbetreiber schriftlich bestätigten Intranet) und Datenpriorisierung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Installation im Überwachungsbereich beim Kunden, mechanisches Sichern der Anschlussdose&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-redundanten Ersatzweg zu IP-Aufschaltungen dringend empfehlen, da die Netzverfügbarkeit im NGN  noch nicht so hoch ist wie bei der Telekom, auch hier Ablehnung am Besten schriftlich bestätigen lassen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Resumeé'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Positiv bleibt zu vermerken, dass die Abschaltungen der Telekom die Entwicklung zu digitalen Sicherheitssystem beschleunigt und in manchen Teilen auch zu einer Vereinheitlichung führen kann. Dies könnte sich insbesondere auf der Europäischen Ebene positiv auswirken, denn das neue Netzwerk (NGN) über TCP/IP kennt keine Ländergrenzen und nationale Telekommunikationsdienste-Anbieter mit ihren Spezifika und Inkompatibilitäten.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Datei:A%C3%9C_%C3%BCbers_Netzwerk.jpg</id>
		<title>Datei:AÜ übers Netzwerk.jpg</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Datei:A%C3%9C_%C3%BCbers_Netzwerk.jpg"/>
				<updated>2010-01-16T20:20:44Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=%C3%9Cbertragungseinrichtungen</id>
		<title>Übertragungseinrichtungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=%C3%9Cbertragungseinrichtungen"/>
				<updated>2010-01-16T18:39:48Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: /* Erfahrungen beim Umgang mit IP Aufschaltungen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Einleitung Übetragungstechnik==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rückschau=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es war immer ein Wunsch der Sicherheitstechnik, eine ständige Überwachung des gesamten Übertragungsweges mit relativ zeitnaher Erkennung einer Unterbrechung und zu moderaten Preisen, anbieten zu können. &lt;br /&gt;
Nach Jahren ohne Alternativen zur teuren Standard Festverbindung (fest geschaltete Standleitungen über Kupfer) und bedarfsgesteuerter Übertragung mittels AWAG´s und AWUG´s bekamen wir Ende der 80iger Jahre (1988) mit TEMEX erstmals eine echte Leitungsüberwachung über das analoge Telefonnetz. Leider wurde dieser Dienst im Jahr 1994, mit Einführung digitaler Techniken (z.B. ISDN) schon wieder eingestellt. Einige Jahre später wurde von der TELEKOM und der Sicherheitstechnik das schon relativ alte und langsame Datex-P Netz (X.25) in Verbindung mit dem ISDN-D-Kanal „wiederentdeckt“ und überwiegend durch die TELEKOM-Tochter I.T.E.N.O.S. im Markt eingeführt. Dieser Übertragungsweg ermöglicht eine überwachte Verbindung zwischen Endgerät (ÜG) und Alarmempfangseinrichtung (AE). Dabei erfolgt die Verbindungsüberwachung durch die Netztechnologie, diese sendet Informationen an beide Teilnehmer (ÜG und AE) immer dann, wenn eine Datenübertragung nicht mehr gewährleistet, bzw. wieder gewährleistet werden kann. Verbindungsunterbrechung und Verbindung wieder in Ordnung sind Meldungen, die bestimmt einigen bekannt sind. Ein sichere, aber auch teure Lösung mit ca. 35,00 € / Monat auf der Nutzerseite und mindestens 125,00 € / Monat auf der NSL Seite. Dieser Dienst wurde bereits abgekündigt, inzwischen in Teilbereichen schon zurückgebaut, und wird ab ca. 2014 nicht mehr zur Verfügung stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ausblick=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anfang Oktober 2008 haben Vertreter der TELEKOM die Institutionen und Verbände (VdS, BHE, ZVEI) informiert, dass ab 2014 die analogen und digitalen Netze (ISDN) nicht mehr angeboten werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Zitat der Telekom: „nicht mehr flächendeckend zur Verfügung stehen“)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisher getrennte Dienste wie Telefonie und Datendienste werden Zug um Zug in ein neues IP (Internet Protokoll) gestütztes Netz (NGN = Next Generation Network) überführt. Sprachanrufe sind zwar weiterhin über analoge und ISDN Telefone möglich, eine Datenübertragung über diese „Netzauskopplungen“ aber ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist ein in der Fachzeitschrift „Funkschau“ vom 22. Mai 2009 erschienener Artikel interessant. Hierin wurde berichtet, dass die Bundesnetzagentur auf Anfrage ausführte: Es sei nicht beabsichtigt das ISDN Protokoll mittelfristig abzukündigen. Dazu gäbe es noch zu viele Nutzer. &lt;br /&gt;
Nach aktuellen Zahlen waren das Ende 2008 immerhin noch 13 Millionen ISDN und 22,4 Millionen analoge Anschlüsse. Gleichwohl ist zu beobachten, dass nahezu alle alternativen Netzanbieter bereits ihre analogen und ISDN Anschlüsse abgekündigt haben bzw. nicht mehr anbieten. Bei Bedarf werden diese von der TELEKOM zugemietet. Leidvoll müssen viele Nutzer, die oft aus Kostengründen den Anbieter wechseln, feststellen, dass Übertragungsgeräte nach der Umstellung nicht mehr funktionieren. Hektische Aktionen, doch wieder eine sichere Übertragung ans Laufen zu bekommen, sind sicher vielen bekannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Fazit=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn die genannten Zeiträume nicht eingehalten werden, die Umstellung der Netze kommt! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die TELEKOM will und kann sich die unterschiedlichen Netze und Dienste nicht mehr leisten zumal zwischenzeitlich für „alte Techniken“ sowohl eine materielle wie personelle Verfügbarkeit fehlt. &lt;br /&gt;
Internationale Verpflichtungen für Netzübergänge sind ein weiteres und wesentliches Zeitargument. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einführung der IP Übertragungstechnik in der Sicherheitsbranche==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Seit etwa 1 ½ Jahren beschäftigt sich die Sicherheitstechnik nun mehr oder weniger erfolgreich mit der für unsere Branche neuen Übertragungstechnik. Unternehmen treiben die Entwicklung neuer Produkte voran. Richtlinien-und Normengremien schaffen erste Rahmenbedingen für eine Nutzung der Netze unter sicherheitstechnischen Aspekten. Verbände informieren in Seminaren über Auswirkungen mit Einführung der NGN Netze. Schon jetzt ist zu sagen: das Internet und Netzwerk bietet der Sicherheitsbranche die Möglichkeit, den Idealvorstellungen an überwachte Übertragungswege wieder sehr nahe zu kommen. Erstmals bestimmen wir die Überwachungsart und die Zeitzyklen selbst, ohne dabei auf Kosten achten zu müssen. Nahezu jeder Haushalt bzw. Betriebsstätte kann über einen IP Zugang mit Flatrate verfügen. Künftige Ersatzwege z.B. über GPRS stehen bereits zur Verfügung und sind letztendlich wiederum nur ein weiterer IP Zugang zur NSL. Anschaffung, Unterhalt und laufende Kosten sind eher gering.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erfahrungen beim Umgang mit IP Aufschaltungen==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Derzeit ist noch eine große Verunsicherung bei allen Beteiligten zu spüren. &lt;br /&gt;
Der typische „Fach-Errichter“ hatte bis heute kaum etwas mit Netzwerk und Internetübertragungen zu tun. Mehr oder weniger wurde man &lt;br /&gt;
höchstens im privaten Bereich mit dem Thema - Einrichten eines Internetzugangs - konfrontiert. &lt;br /&gt;
In den Notruf- und Serviceleitstellen fehlt meist grundsätzlich technisch ausgebildetes Personal. Bei einem Blick hinter die Kulissen werden immer noch nicht gelöste Probleme mit den derzeitigen Übertragungswegen sichtbar, neue Techniken sollen aber bereits eingeführt werden. &lt;br /&gt;
Es fehlt eine schonungslose Analyse aller kleinen und großen Probleme in Verbindung mit Übertragungswegen, Übertragungsgeräten, &lt;br /&gt;
Alarmempfangseinrichtungen und, nicht zu vergessen, mit der nachgeschalteter Bearbeitungssoftware. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellvertretend sollen hier zwei Punkte hervorgehoben werden: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* ein oft genug fehlendes Rufnummernmanagement &lt;br /&gt;
* Verbindungsunterbrechungen, die aus Datex.P / X.31 Aufschaltungen hinlänglich bekannt sind und bei vielen Leitstellenbetreibern zu „Schweißausbrüchen“ führen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei IP Übertragungen wird diese Problematik, durch die zu erwartenden Mengen an Aufschaltungen und nicht beeinflussbare Qualität der Übertragungswege, noch verstärkter auftreten. Wir sehen bereits erste Versuche sich von der „Meldungsflut“ zu befreien. Wenngleich die durchgeführten Maßnahmen der falsche Ansatz sind, zeigt dies doch, dass hier rasch Lösungen und Regeln geschaffen werden müssen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So wurde z.B. in einem Fall die Überwachungszeit für Verbindungsunterbrechungen auf 10 Minuten eingestellt. Um die Problematik und ein eventuelles Haftungsrisiko aufzuzeigen: die aktuell geforderte Zeit bis zur Erkennung einer Verbindungsunterbrechung liegt derzeit bei 20 Sekunden. &lt;br /&gt;
In vielen Fällen werden die Verbindungsstörungen und Aufbaumeldungen über die Anwendungssoftware ausgeblendet. Ersatzwege werden nicht geprüft bzw. in einem ungeeigneten Format übertragen. Sicher erkannte Verbindungsstörungen und Aufbaumeldungen spielen &lt;br /&gt;
jedoch eine wesentliche Rolle für Folgeszenarien, z.B. dem Ersatzwegemanagement oder zur Statusanzeige für fehlende oder stehende &lt;br /&gt;
Verbindungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Grundlagen einer Internet- und Netzwerk-Aufschaltung näher zu bringen, hier zwei vereinfachte grafische Darstellungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alarmübertragung über das Internet&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Alarmübertragung.png]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Haftungsproblme für die Notruf- und Serviceleitstelle (NSL)==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Einleitung===&lt;br /&gt;
Auf die Betreiber von Notruf- und Serviceleitstelle - also Polizei und Feuerwehr, aber auch private Sicherheitsdienstleister und Industriekonzerne - werden in naher Zukunft neue &lt;br /&gt;
Herausforderungen mit akutem Handlungsbedarf zukommen. Das hat zwei Ursachen: Zum einen stellt die Deutsche Telekom den Betrieb der analogen Standardfestverbindungen (aSFV) und von Teilen des Datex-P-Dienstes ein. Zum anderen kommt die Euronorm EN 50518 mit vielen neuen, kostenintensiven Anforderungen an private und öffentliche Leitstellen. Es wird sich dabei zeigen, inwieweit kleine Unternehmen die neuen Vorgaben überhaupt finanziell und organisatorisch bewältigen können. Mittelstand ade?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass bisher kein Aufschrei der Branche zu vernehmen war, lässt sich einfach erklären: Vielfach sind diese Entwicklungen noch gar nicht bekannt, oder ihre Auswirkungen werden radikal unterschätzt. Dabei müssen sich nicht nur die Leitstellenbetreiber selbst Gedanken zu diesem Thema machen, sondern auch und gerade ihre Kunden. Denn letztlich trifft es sie, wenn ihr Sicherheitsdienstleister technisch nicht mehr auf der Höhe der Zeit ist oder gar seine Leitstelle nicht mehr betreiben kann. Außerdem müssen die Nachfrager von Leitstellendiensten gegebenenfalls ihre eigene Technik, sprich: Gefahrenmelde- und Videoüberwachungsanlagen, modernisieren, was naturgemäß mit Kosten verbunden ist. Und die lassen sich bekanntermaßen nur im Rahmen halten, wenn man rechtzeitig und nicht überstürzt handelt. Und auch die Haftungsfrage im Fall der Fälle ist noch nicht geklärt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie auch immer die individuelle Situation der Nachfragen von Leitstellendiensten sein mag – eins steht schon heute fest: Wer bislang noch nicht von seinem Dienstleister über die aktuelle Lage informiert worden ist, sollte sich fragen, ob er es überhaupt mit einem kompetenten Unternehmen zu tun hat und eine vertrauenswürdige Zusammenarbeit überhaupt noch möglich ist. Aus dieser geänderten Situation ergeben sich neue Haftungsproblematiken, die im Folgenden dargestellt werden. Hierbei sind die verschiedenen Parteien und ihr jeweiliger Handlungsbedarf zu betrachten, dies sind die Leitstellenbetreiber, die Facherrichter und die Endkunden, d.h. Nachfrager von Leitstellendiensten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wird hier der Versuch unternommen Aspekte des rechtliche Umfeldes und der allgemeinen Haftungssituation anzusprechen. Es muß beachtet werden, dass jeder Fall unterschiedlich ist und eine kleine Abweichung im Sachverhalt schon zu einer veränderten Haftungssituation führen kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
===Schadensfall mit Abwandlungen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Facherrichter informiert seine Kunden, bei denen er GMAs eingebaut hat bzw. Wartungsverträge hält, durch ein Anschreiben über die Veränderungen bei der Telekom und die &lt;br /&gt;
Abschaltung einzelner Datex-P-Produkte zum 31.01.2009. Er bietet den Kunden ein Informationsgespräch über die Alternativen an ebenso wie den Einbau neuer Technik. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Erste Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Kunden des Errichters gehört ein renommierter Juwelier. Dieser hatte sich vor 2 Jahren eine neue Einbruchmeldeanlage durch den Errichter einbauen lassen, welche bei einer VdS-anerkannten Notruf- und Serviceleitstelle (NSL) über Datex-P aufgeschaltet war. Das Anschreiben des Errichters mit der Information, dass die Telekom einzelne Datex-P-Produkte nicht mehr anbietet und somit eine neue Lösung gefunden werden muss, wurde versehentlich für Werbung gehalten und nicht weiter beachtet, ebensowenig ein zweites Erinnerungsschreiben. Am Samstag den 31.02.2009 erfolgt dann die Abschaltung durch die Telekom, damit ging gleichzeitig bei der NSL und der AÜZ des Juweliers eine Störungs-/Sabotagemeldung ein. Dem Alarmplan folgend, ruft der zuständige Mitarbeiter in der NSL den Juwelier auf dem Handy an und teilt ihm die Störungsmeldung mit. Weiterhin informiert er den Juwelier, dass es momentan zu sehr vielen Netzstörungen und daraus resultierenden Alarmen kam, eben wegen dieser Abschaltung durch die Telekom. Dies beruhigt den Juwelier, der sich über das Wochenende auf Mallorca zum Golfen befindet und sich daher am Montag darum kümmern wollte. In der Nacht von Samstag auf Sonntag kam es zu einem Einbruch in das Ladenlokal des Juweliers. Nachdem es keine Verbindung zur NSL mehr gab, wurde kein Alarm an die NSL abgegeben, so dass keine Intervention erfolgte. Es gab einen erheblichen Sachschaden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zweite Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Juwelier hatte sich von dem Errichter beraten lassen und sich entschlossen eine neue EMA/AÜZ einbauen lassen, die nun über TCP/IP arbeitet. Am Freitag Nachmittag den 30.01.09 soll ungerüstet werden. Seine NSL sicherte ihm auf Nachfrage auch TCP/IP-Aufschaltungen zu. Als der Errichter nach dem Einbau den Problealarm an die NSL absetzen möchte, stellt dieser fest, dass entgegen der Zusage der NSL keine Übertragung über TCP/IP möglich ist. Der NSL Betreiber hatte nämlich die technische Realisierung noch nicht zu 100% gewährleistet. Um die technische Modernisierung hatte sich der Leitstellenbetreiber aus Zeit- und Kostengründen noch nicht ausreichend gekümmert. Das führte dazu, dass er seine Alarmempfangszentralen (AEZ) noch nicht vollständig und funktionsfähig für die TCP/IP-Aufschaltungen umgerüstet hatte. Als der Errichter am Freitag Nachmittag bei der NSL anfragt, warum der Alarm nicht durchgehe, sichert dieser ihm zu, dass er die Empfangsmöglichkeit innerhalb der nächsten 2 Stunden hergestellt haben wird. Aufgrund der fortgeschrittenen Stunde will der Errichter nicht mehr länger warten und teilt dem Juwelier mit, dass seine Aufschaltung so nicht funktioniere. Er bietet ihm alternativ an, kostenpflichtig auf eine andere NSL interimsmäßig aufzuschalten. Dies will der Kunde nicht. Der Errichter klärt ihn daraufhin auf, dass seine Anlage so nicht funktionsfähig sei und er ein erhebliches Risiko einginge, falls der Empfang durch die NSL nicht sichergestellt würde. Da der Juwelier trotzdem keine alternativen Maßnahmen ergreifen will, lässt sich der Errichter schriftlich bestätigen, dass er den Juwelier hinreichend auf die Risiken hingewiesen hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach 2 Stunden ist zwar die NSL noch nicht empfangsfähig, dennoch ruft der NSL Betreiber bei dem Juwelier an und teilt diesem mit, dass nun alles in Ordnung sei, um den langjährigen Kunden nicht zu verlieren. Er vertraut darauf, dass über das Wochenende nichts passiert und schickt vermehrt eine Revierstreife vorbei. Der Kunde kümmert sich nicht weiter darum, weil er ins Wochenende möchte. In der Nacht von Samstag auf Sonntag wird bei dem Juwelier eingebrochen. Die Einbrecher konnten in Ruhe wertvollen Schmuck entwenden, da die NSL ohne entsprechenden Alarm keine Intervention veranlassen konnte. Es entstand ein erheblicher Sachschaden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Dritte Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Juwelier hat nun endlich eine TCP/IP-Aufschaltung bei seiner NSL. Die nötige Hardware dazu hatte der Errichter fachgerecht eingebaut, den DSL-Anschluss und den Provider hat der Juwelier selber ausgesucht. Einen redundanten Übertragungsweg über GSM/GPRS wollte der Juwelier nicht, da er ihm zu teuer war. In der folgenden Zeit kommt es zu mehreren Netzausfällen bei dem Provider, dessen Netz nicht unbedingt für Alarmübertragung geeignet war. Die Netzausfälle führen ihrerseits zu einer Vielzahl von Ausfallmeldungen bei der NSL. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Februar manipulieren Einbrecher den Router des Juweliers bzw. unterbrechen die Stromzufuhr, so dass die EMA nicht reagieren kann und brechen ein. Dies wird bei der NSL wieder einmal als Störung-/Sabotagemeldung registriert. Der Mitarbeiter der NSL ruft laut Alarmplan bei dem Juwelier an. Dieser denkt aber es handele sich wieder um einen Netzausfall durch den unzuverlässigen Provider und möchte daher keine kostenpflichtige Intervention.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Juwelier möchte seinen Schaden jeweils wahlweise von dem Errichter oder dem Betreiber der NSL ersetzt haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Fragen:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer trägt die Schuld an dem Einbruch? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer haftet wie? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hätten die Schäden verhindert werden können?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ansprüche des Juweliers auf Schadensersatz=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Ansprüche gegen den Errichter der EMA====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es könnten folgende Ansprüche auf Schadensersatz des Juweliers gegen den Errichter der EMA vorliegen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Erste Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Juwelier könnte in der ersten Abwandlung Ansprüche gegen den Errichter haben, da die ursprünglich durch ihn eingebaute EMA nicht funktionierte bzw. kein Alarm an die NSL übertragen worden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''1.Anspruch aus Werkvertrag § 631 BGB'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst kommen Ansprüche aus einem Werkvertrag in Betracht. Ansprüche aus einem Werkvertrag, der die reine Errichtung der Anlage zum Inhalt hat, ergeben sich nur, wenn die Anlage selber oder Teile davon mangelhaft gewesen wären und diese Mängel zu einem Schaden geführt hätten. Davon gehen wir im vorliegenden Fall aber nicht aus. Der reine Einbau und die Inbetriebnahme der Anlage waren mangelfrei. Eine ordnungsgemäße Abnahme hatte stattgefunden, so dass die Anlage seinerzeit mangelfrei übergeben worden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''2.Anspruch aus Wartungs-/Instandhaltungsvertrag (Dienstvertrag) § 280 I BGB'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings könnten sich Ansprüche aus dem geschlossenen Wartungs- und Instandhaltungsvertrag ergeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''a.Schuldverhältnis'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für einen vertraglichen Anspruch müsste zunächst ein Vertragsschluss zwischen den Parteien vorliegen. Dieser setzt bekanntlich Angebot und Annahme voraus. Laut Sachverhalt hat es einen schriftlichen Wartungsvertrag zwischen den Parteien gegeben. Wartungsverträge stellen regelmäßig Dienstverträge dar, da nicht, wie bei einem Werkvertrag, ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, sondern die Dienstleistung an sich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß Wartungsvertrag ist der Errichter verpflichtet, selbst eingebaute oder fremd übernommene Anlagen nach bestimmten Intervallen zu warten und instand zu halten. Die Intervalle richten sich nach den einschlägigen Vorschriften und VdS-Richtlinien. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die sich hieraus ergebenden Pflichten der Vertragsparteien sind auf Auftragnehmerseite (Errichter) eine mangelfreie und ordnungsgemäße Dienstleistung, mithin die genaue und ordnungsgemäße Wartung/Instandhaltung. Weiterhin ist der Errichter nach dem Vertrag auch dafür zuständig, rechtzeitig Termine mit dem Betreiber der Anlage auszumachen und die Wartungsintervalle einzuhalten. Auf Auftraggeberseite besteht die Vergütungspflicht und das Ermöglichen der Wartungsdurchführung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte es hierbei zu einer Pflichtverletzung kommen, kann ein Schadensersatzanspruch entstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''b.Pflichtverletzung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müsste weiterhin eine Pflichtverletzung durch den Errichter vorgelegen haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Definition:Eine Pflichtverletzung ist jedes objektiv nicht pflichtgemäßes, &lt;br /&gt;
d.h. dem Schuldverhältnis nicht gerecht werdendes Verhalten des Schuldners. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von dem Errichter zu beachtende Pflichten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Die Hauptleistungspflichten sind ordnungsgemäße Wartung auch durch Überwachung der Wartungsintervalle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Allgemeine Nebenpflichten sind Schutz- und Sorgfaltspflichten bei der Auftragsausführung etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arten der Pflichtverletzung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Unmöglichkeit der Leistung - war hier nicht gegeben, da problemlos eine Wartung und somit ein Austausch der defekten Teile hätte stattfinden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Schlechtleistung - liegt dann vor, wenn der Auftrag nicht, wie vereinbart und erwartet durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall bestand zwischen dem Errichter und dem Juwelier ein Vertrag, der besagte, dass die EMA nach Vorgabe der einschlägigen Vorschriften in regelmäßigen Intervallen gewartet hätte werden müssen. Dies wurde auch eingehalten. Allerdings könnte sich eine Schlechtleistung daraus ergeben, dass der Errichter als Fachmann von einem Umstand erfahren hat, der die Funktion der EMA nicht mehr gewährleisten würde. Dadurch, dass die &lt;br /&gt;
Telekom den Datex-P Dienst nicht mehr anbietet, müssen für diese speziellen Aufschaltungen andere Möglichkeiten gesucht werden. Die alten Geräte, die der Kunde hatte waren nicht für die neue Übertragungstechnik TCP/IP geeignet. Dies wusste der Errichter. Nachdem der Kunde selber dieses Fachwissen im Allgemeinen nicht hat, könnte sich hieraus eine Aufklärungspflicht ergeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der anderen Seite ist der Kunde grundsätzlich für das Netz selber verantwortlich, d.h. bei Veränderungen der Netzverfügbarkeit durch die Telekom müsste dieser auch selber reagieren. Der Errichter hatte seinerzeit eine Anlage eingebaut, die dem aktuellen Stand der Technik entsprach und somit seine Pflicht erfüllt. Daraus ergäbe sich eher keine Aufklärungspflicht des Errichters.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dennoch müsste der Errichter natürlich spätestens im Rahmen einer Wartung der Anlage auf die neuen Bedingungen hinweisen, da eine Wartung an einem nicht mehr tauglichen Gerät schon fast als sittenwidrig oder Betrug angesehen werden könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall hatte der Errichter versucht, den Juwelier mit zwei Anschreiben auf die geänderten Bedingungen hinzuweisen. Diese Schreiben wurde jedoch aus Nachlässigkeit nicht beach-tet. Hier ist fraglich, ob und wie der Errichter durch seine Schutz- und Sorgfaltspflichten verpflichtet wäre, seine Kunden zwingend auf die Veränderung bei der Telekom hinzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere bei Errichtern mit vielen verschiedenen Kunden erscheint eine Information per Post die einzig praktikable Lösung zu sein, denn sowohl Anrufe als auch persönliche Besuche könnten ihm nicht zugemutet werden. Vermutlich wird aber ein einfaches Anschreiben als nicht genug angesehen werden. Allerdings sollten zwei Schreiben ausreichen, oder aber besser gleich ein Einschreiben. Ein solches Informationsschreiben sollte inhaltlich aber so verständlich sein, dass der Laie versteht, worum es geht und dass er handeln muss. Der reine Hinweis, dass die Telekom ihren Datex-P Dienst einstellt, wird wohl nicht reichen. Vielmehr muss dem Kunden klar gemacht werden, dass seine Anlage dann mangels Netz/Übertragungsweg nicht mehr funkti-onsfähig ist. Sollte dieses Schreiben per Einschreiben gesendet werden, fallen zwar höhere Kosten für den Errichter an, aber er könnte im Streitfall vor &lt;br /&gt;
Gericht den Zugang seines Schreibens beweisen. Ob der Kunde dann darauf reagiert und seine GMA modernisieren lässt, liegt dann nicht mehr im Verantwortungsbereich des Errichters. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischenergebnis: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall kann man davon ausgehen, dass zwei Schreiben ausreichen sollten, um der Aufklärungspflicht nach-zukommen, allerdings müsste der Errichter im Zweifel den Zugang des Schriftstücks beweisen. Nachdem diese vom Kunden selber nicht beachtet wurde und er keine Anpassung seiner Anlage vornehmen ließ, hat er auch keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen den Er-richter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zweite Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dieser Fallkonstellation hat der Errichter seine Leistungen ordnungsgemäß erfüllt und mithin hat der Juwelier keinen Anspruch gegen den Errichter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Dritte Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier ist fraglich, was die geschuldete Leistung ist und ob diese ordnungsgemäß erbracht wurde. Grundsätzlich haftet der Errichter wieder für Schlechtleistung. Der Einbau der EMA mit der neusten Technik, samt Rechner, Router etc. war ordnungsgemäß und mangelfrei und mithin keine Schlechtleistung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Schlechtleistung könnte aber darin liegen, dass er seine EMA via TCP/IP über ein instabiles Netz aufgeschaltet hatte bzw. keine ausreichende Redundanz geschaffen hatte. Allerdings hatte der Juwelier seinen Provider selber ausgesucht, so dass dessen Netzverfügbarkeit nicht mehr in den Kompetenzbereich des Errichters fällt. Ebensowenig kann der Errichter den Kunden zwingen, eine Redundanz zu schaffen. Dennoch muss natürlich darauf geachtet werden, dass der Errichter seinen Aufklärungspflichten gegenüber dem Kunden nachkommt, insbesondere wenn dieser z.B. eine VdS-Anlage beauftragt hat, welchen dieses zwingend vorschreibt. Sollte der Kunde sich nach wie vor weigern, einen zweiten Übertragungsweg via GSM/GPRS/UMTS einzurichten, ist der Errichter aus der Haftung. (TIPP: Dies sollte man sich am Besten auch dokumentieren lassen.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Ergebnis hat der Juwelier keinen Anspruch gegen den Errichter auf Schadensersatz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Ansprüche des Juweliers gegen die NSL====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings können Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Notruf- und Serviceleitstelle gegeben sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Erste Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''1.Ansprüche aus Vertrag (§ 280 I BGB)'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''a. Schuldverhältnis'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für einen vertraglichen Anspruch müsste zunächst ein Vertragsschluss zwischen den Parteien vorliegen. Dieser setzt bekanntlich Angebot und Annahme voraus. Laut Sachverhalt hat es einen schriftlichen Alarmaufschaltungsvertrag und einen Interventionsvertrag gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese stellen regelmäßig Dienstverträge dar, da nicht, wie bei einem Werkvertrag, ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, sondern die Dienstleistung an sich. Hier werden konkret die Intervention nach Absprache und die Aufschaltung einer Gefahrenmeldeanlage auf die eigene Notruf- und Serviceleitstelle als Hauptleistungspflichten geschuldet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die sich hieraus ergebenden Pflichten der Vertragsparteien sind auf Auftragnehmerseite (NSL) eine mangelfreie und ordnungs-gemäße Dienstleistung und auf Auftraggeberseite (Kun-de/Juwelier) die Vergütung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte es hierbei zu einer Pflichtverletzung kommen, kann ein Schadensersatzanspruch entstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''b. Pflichtverletzung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müsste weiterhin eine Pflichtverletzung durch die NSL vorgelegen haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Definition: Eine Pflichtverletzung ist jedes objektiv nicht pflichtgemäßes, d.h. dem Schuldverhältnis nicht gerecht werdendes Verhalten des Schuldners. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von der NSL zu beachtende Pflichten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Die Hauptleistungspflichten sind ordnungsgemäße Aufschaltung und vereinbarte Intervention.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Allgemeine Nebenpflichten sind Schutz- und Sorgfaltspflichten bei der Auftragsausführung etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arten der Pflichtverletzung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Unmöglichkeit der Leistung - war hier nicht gegeben, da problemlos eine Intervention hätte stattfinden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Schlechtleistung - liegt dann vor, wenn der Auftrag nicht, wie vereinbart und erwartet, durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall bestand zwischen dem NSL und dem Juwelier ein Vertrag, der besagte, dass bei Alarmeingang zunächst der Kunde selber zu informieren sei und dann eine Intervention stattzufinden habe. Als die Telekom den Datex-P-Dienst abschaltete gab es eine Sabotagemeldung an die NSL, nachdem nun kein Netz mehr für die EMA des Juweliers gab. Dies teilte ein Mitarbeiter der NSL dem Juwelier auch umgehend telefonisch mit. Dieser verkannte aber den Ernst der Situation und war beruhigt, weil nach Aussage des Mitarbeiters viele Kunden dasselbe Problem durch die Abschaltung hatten. Eine weitere Intervention lehnte der Juwelier schließlich aus Kostengründen ab. Fraglich ist hier lediglich noch, ob die Aussage des Mitarbeiters der NSL als Art „Fehlberatung“ zu sehen sein könnte und damit als Schlechtleistung zu definieren gewesen wäre. Dafür spräche, dass er dem Juwelier suggerierte, dass die Abschaltung lediglich ein technischer Ausfall wäre, aber nicht unbedingt Einbrecher dahinter stecken würden und daher kein weiterer Handlungsbedarf gegeben wäre. Auf der anderen Seite hat er ordnungsgemäß seinen Alarmplan abgearbeitet und mit dem Anruf seine Pflicht erfüllt. Die reine Anmerkung, dass es technische Probleme mit der Telekom gäbe, welches auch der Wahrheit entsprach, reicht noch nicht aus, um hier eine fehlerhafte Beratung anzunehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall bestand für die NSL aus dem Vertrag eine Pflicht zum Handeln, welche sie durch Abarbeiten des Alarm-plans auch erfüllt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''c. Rechtsfolge'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Somit liegt objektiv keine Pflichtverletzung in Form von Schlecht-leistung durch die NSL vor. Als Rechtsfolge steht dem Juwelier gegen die NSL aus dem Vertrag kein Schadensersatz zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Ansprüche sind in der ersten Abwandlung nicht denkbar.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zweite Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''1. Ansprüche aus Vertrag (§ 280 I BGB)'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''a. Schuldverhältnis'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut Sachverhalt hat es einen schriftlichen Alarmaufschaltungs-vertrag und &lt;br /&gt;
einen Interventionsvertrag gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie bereits oben dargestellt sind die sich hieraus ergebenden Pflichten der Vertragsparteien auf Auftragnehmerseite (NSL) eine mangelfreie und ordnungsgemäße Dienstleistung und auf Auftraggeberseite (Kunde/Juwelier) die Vergütung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte es hierbei zu einer Pflichtverletzung kommen, kann ein Schadensersatzanspruch entstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''b. Pflichtverletzung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müsste weiterhin eine Pflichtverletzung durch die NSL vorgelegen haben. In Frage kommt wieder eine Schlechtleistung, welche dann vorliegt, wenn der Auftrag nicht, wie vereinbart und erwartet, durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall bestand zwischen dem NSL und dem Juwelier ein Vertrag, der die Aufschaltung auf die AEZ der NSL via TCP/IP garantieren sollte. Voraussetzung dafür war, dass der Betreiber seiner NSL die technische Möglichkeit dazu bereitstellt, so dass der Facherrichter des Kunden die EMA entsprechenden einstellen kann. Dies war vorliegend nicht geschehen. Der Betreiber nutze die Unwissenheit des Kunden dahingehend aus, dass er diesem erklärte, die Anlage wäre nun funktionsfähig er kümmere sich um den Rest. Er tat dies, obwohl er genau wusste dies technisches nicht ohne den Errichter möglich wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''c. Vertretenmüssen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über das objektive Vorliegen einer Pflichtverletzung nach § 280 I 1 BGB &lt;br /&gt;
hinaus, muss die Pflichtverletzung gem. § 280 I 2 BGB von der NSL zu vertreten sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pflichtverletzung hat der Schuldner dann zu vertreten, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 276 BGB). Der Schuldner hat im Bereich der vertraglichen Haftung über eigenes Verschulden hinaus auch für das Fremdverschulden seiner Erfül-lungsgehilfen und der gesetzlichen Vertreter nach § 287 BGB zu haften. Ein Unternehmen muss sich daher die Pflichtverletzung seines Mitarbeiters zurechnen lassen. Aufgrund der Gesetzesformulierung wird das Vertretenmüssen des Schuldners widerlegbar vermutet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist somit regelmäßig von einem Verschulden auszugehen, soweit nicht klare Anhaltspunkte für fehlendes Verschulden er-kennbar sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem der Betreiber der NSL seinem Kunden trotz besseren Wissens mitgeteilt hatte, dass seine Anlage nun in betrieb sei, kann man hier von einem vorsätzlichen Handeln ausgehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''d. Kausalität'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischen der falschen Aussage des NSL-Betreibers und dem Einbruch bei dem Juwelier müsste Kausalität bestehen. Kausal ist die Handlung, wenn sie nicht weggedacht werden könnte, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Wenn der Betreiber der NSL den Kunden nicht falsch informiert hätte, wäre dieser aller Voraussicht nach nicht in den Urlaub gefahren, ohne sich um die Funktionsfähigkeit der Anlage gekümmert zu haben. Der Überfall hätte bei einer aufgeschalteten EMA zu einem Alarm und einer Intervention geführt, welche den Einbruch zwar nicht ganz verhindert, aber zumindest zeitlich eingegrenzt hätte. Mithin war die falsche Aussage des Betreibers zumindest mitkausal für den Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''e. Schaden''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müsste ein Schaden entstanden sein. Der entwendete Schmuck stellt den Schaden dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''f. Rechtsfolge'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch ist somit entstanden. Als Rechtsfolge steht dem Juwelier gegen die NSL ein Schadensersatz in Höhe der Summe des entwendeten Schmucks zu.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''2.Ansprüche aus Delikt (§ 823 I BGB) gegen die NSL'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Juwelier könnte weiterhin ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen die NSL zustehen, wenn durch deren schädigende Handlung bei dem Juwelier der Schaden verursacht wurde. Dafür käme wieder die fehlerhafte Beratung des Betreibers in Betracht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''a. Handlung''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst müsste ein Handeln des fraglichen Mitarbeiters vorgelegen haben. Hier hatte der Betreiber der NSL den Kunden angerufen und ihm mitgeteilt, dass seine Anlage nunmehr funktioniere. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''b. Erfolg'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dem nicht mehr wirkungsvoll gesicherten Juwelier wurde eingebrochen und es erfolgte keine Intervention, welche die Ein-brecher unter Umständen gestoppt hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''c. Kausalität'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischen der falschen Aussage des Betreibers und dem Einbruch bei dem Juwelier müsste Kausalität bestehen. Kausal ist eine Handlung dann, wenn sie nicht hinweg gedacht werden könnte, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Der Einbruch hätte evtl. auch ohne die Mitteilung des Betreibers stattgefunden, allerdings war er mitkausal für die schwere des Einbruchs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''d. Rechtsfolge'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Voraussetzungen des § 823 I BGB vorliegen, steht dem Juwelier gegen die NSL ein Schadensersatz in Höhe der abhanden gekommenen Summe zu. Zu prüfen wäre noch, ob der Kunde selber eine Mitschuld trägt, da dieser das Handeln der NSL nicht weiter hinter fragte. Es hätte ihm zumindest auffallen müssen, dass er seine Anlage nicht scharf schalten musste/konnte. Nur aufgrund seiner eigenen Eile verließ er sich auf die Aussage des NSL-Betreibers. Nachdem er bereits lange zuvor eine EMA hatte, wäre ihm hier ein gewisses technisches Grundverständnis zuzurechnen gewesen, welches eine Mitschuld zur Folge hätte. &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Dritte Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei diesem Sachverhalt stellt sich wieder die Frage nach der geschuldeten Leistung ist und ob diese ordnungsgemäß erbracht wurde. Eine Haftung kommt ebenfalls nur bei mangelhafter Leistung in Betracht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich schuldet der Leitstellenbetreiber laut Vertrag nur den „Empfang“ des Alarms und dessen weitere Bearbeitung (Aufschaltungs-/Alarm-Service-/Interventions-Vertrag). Für die Netzverfügbarkeit bzw. den Übertragungsweg des Alarms kann er im Regelfall keine Garantie übernehmen. Dies war zu Zeiten des Telekomnetzwerkes kein wirkliches Problem, da diese eine Netzverfügbarkeit von ca. 98% garantierte.&lt;br /&gt;
Um also den Empfang des Alarm sicher zu stellen, müssen die Betreiber der NSLn die aktuelle Technik zur Verfügung stellen und sich mit den wechselnden Produkten insbesondere den Telekomprodukten beschäftigen. IP basierte Lösungen sollten immer über den redundanten Funkersatzweg (GSM, GPRS) abgesichert sein, damit dies auch den VdS Richtlinien entspricht. Wichtig ist es auch, die eigenen Mitarbeiter permanent auf die neuen Produkte zu schulen, und diese regelmäßig zu überprüfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall könnte die Schlechtleistung allein darin liegen, dass die NSL die EMA via TCP/IP über ein instabiles Netz aufgeschaltet hatte bzw. keine ausreichende Redundanz geschaffen hatte. Allerdings hatte der Juwelier seinen Provider selber ausgesucht, so dass dessen Netzver-fügbarkeit nicht mehr in den Kompetenzbereich der NSL fällt. Ebensowe-nig kann die NSL den Kunden zwingen, eine Redundanz zu schaffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Ergebnis hat der Juwelier keinen Anspruch gegen den Errichter auf Schadensersatz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ansprüche des Juweliers gegen den Netzprovider===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Erste + Zweite Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den ersten beiden Abwandlungen ergeben sind keine Schadenser-satzansprüche denkbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Dritte Abwandlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dieser Abwandlung könnten sich aus dem Dienstleistungsvertrag zwischen dem Juwelier als Kunden und dem Netzprovider wieder Schadensersatzansprüche gem. § 280 I BGB ergeben. Dazu müsste dem Juwelier durch die Schlechtleistung des Providers ein Schaden entstanden ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Schaden liegt in den, durch den Einbruch entwendeten, Schmuckstücken. Der Einbruch war nur möglich gewesen, weil das Netz auf dem die EMA aufgeschaltet war, gestört worden war, so dass kein Einbruchalarm an die NSL abgegeben worden war. Diese Netzstörungen wurden zum einen durch den Provider selbst, aber zum anderen auch durch Sabotage verursacht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fraglich ist hier, welche Leistung schuldet der Provider laut seinem Vertrag. Hauptleistungspflicht ist die Zurverfügungstellung des Netzes via IP. Dieser Pflicht ist der Provider im vorliegenden Fall allerdings nachgekommen, da die Aufschaltung ordnungsgemäß eingerichtet werden konnte. Problematisch war hier lediglich die Standfestigkeit des Netzes. Es kam immer wieder zu Netzausfällen, die zu Störungsmeldungen bei der NSL führten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Frage ist, wer zeichnet verantwortlich für den Übertragungs-weg/Transmission-Path und die Verfügbarkeit. Die Telekom garantierte früher eine Netzverfügbarkeit von ca. 98%. Diesen Wert kann ein Netzprovider heute sicher nicht erreichen. Das Internet war von seinem Ursprung darauf angelegt, zum Internetsurfen zur Verfügung zu stehen und um zeitlich begrenzte Transaktionen vornehmen zu können. Eine dauerhafte Verfügbarkeit für z.B. Standleitungen in der Sicherheitstechnik war vom Ansatz nicht vorgesehen. Kleine Ausfallzeiten des Netzes sind somit nicht ungewöhnlich und von dem Provider nicht zu verantworten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine vertragliche Haftung käme nur dann in Betracht, wenn der Provider ausdrücklich eine gewisse Netzverfügbarkeit in Form einer Garantie schriftlich zugesichert hätte. Dies war laut Sachverhalt nicht der Fall. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsfolge: Der Juwelier hat mangels vertraglicher Schlechtleistung keinen Schadensersatzanspruch gegen den Netzprovider.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Präventionsmöglichkeiten für Haftungssituationen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Notruf- und Serviceleitstelle'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Ausstattung mit neuer Technik, Umrüstung der alten bzw. neue AEZ für TCP/IP&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-neues Netz, gute Provider unterstützen - Feedback an Kunden &amp;amp; Errichter geben&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-neue Telekomprodukte auswerten und benutzen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Schulung der Mitarbeiter auf neue Produkte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-NSL schuldet lt. Vertrag grds. nur den „Empfang“ des Alarms, d.h. am Besten explizit einen Haftungsausschluss für Meldewege im Alarm-Service-Vertrag vereinbaren&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fazit:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelmässige Schulungen der Mitarbeiter und eine ständige Überwachung der Notrufzentrale durch den VdS in Verbindung mit modernster, redundant aufgebauter Technik sind der Garant für die Sicherheit der Kunden Objekte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Endkunden'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Kauf von neuer Technik, aber aktuelle Trends nicht blind mitmachen, nur darauf achten, den Anschluss nicht zu verpassen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-sicherer Einbau der Hardware für Alarmübertragungen, so dass Sabotage vermieden wird; z. B. Notstromversorgung, nicht in Reichweite von Kindern etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-sorgfältige Auswahl des Providers, denn der Kunden trägt die Verantwortung für den Transmission-Path und die Netzverfügbarkeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Sondervereinbarung mit Provider über Standfestigkeit des Netzes versuchen zu schließen (VdS bereits versucht - bisher noch keinen Provider gefunden, der dazu bereit wäre)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem die Gefahrenmeldung den Ort des Geschehens über das Netz verlassen hat, muss die für die Weiterleitung der Nachricht gewählte Infrastruktur eine sichere uns schnelle Übertragung ermöglichen. Das Internet Protokoll, das immer über die jeweils verfügbaren Netzwerkknotenpunkte versandt wird und so schadhafte Stellen im Netzwerk umgeht, ist dafür ein valider Ansatz. Dennoch muss das Netzwerk über eine Mindestzahl von Knotenpunkten verfügen, damit es nicht aufgrund einzelner Schäden zusammenbricht - die beispielsweise bei terroristischen Aktionen hervorgerufen werden. Die Zentralisierung dieses Netzes durch die Nutzung weniger großer Rechenzentren birgt Gefahren, daher den Netzprovider sorgfältig aussuchen (z.B. durch Providerliste beim VdS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Facherrichter'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Einsatz neuer Technik, insbesondere IP-fähige Komponenten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Schulung der Mitarbeiter auf die neuen Produkte - Anschluss nicht verpas-sen!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Umrüstung alter Anlagen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Information an die Kunden über neue Produkte und Umrüstbedarf&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
-erhöhte Aufklärungspflichten gegenüber den Kunden, insbesondere bei Neubau ist darauf zu achten, nicht noch ein System zu verbauen/empfehlen, welches in der nahen Zukunft wieder unbrauchbar wird, da die Telekom sukzessiv ihre Netzte auf NGN umstellt - hier Trends richtig einschätzen, aber trotzdem Betriebs- und Funktionsstabilität gewährleisten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Dokumentation der Aufklärung beim Kunden, um Haftung zu vermeiden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Installation nach der VdS-Richtlinie 2311-S1, z.B. Verschlüsselung der Meldungen mit VdS-zugelassenen Verschlüsselungsverfahren (unverschlüsselte Meldungen nur im absolut gesicherten und vom Netzbetreiber schriftlich bestätigten Intranet) und Datenpriorisierung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Installation im Überwachungsbereich beim Kunden, mechanisches Sichern der Anschlussdose&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-redundanten Ersatzweg zu IP-Aufschaltungen dringend empfehlen, da die Netzverfügbarkeit im NGN  noch nicht so hoch ist wie bei der Telekom, auch hier Ablehnung am Besten schriftlich bestätigen lassen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Resumeé'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Positiv bleibt zu vermerken, dass die Abschaltungen der Telekom die Entwicklung zu digitalen Sicherheitssystem beschleunigt und in manchen Teilen auch zu einer Vereinheitlichung führen kann. Dies könnte sich insbesondere auf der Europäischen Ebene positiv auswirken, denn das neue Netzwerk (NGN) über TCP/IP kennt keine Ländergrenzen und nationale Telekommunikationsdienste-Anbieter mit ihren Spezifika und Inkompatibilitäten.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Datei:Alarm%C3%BCbertragung.png</id>
		<title>Datei:Alarmübertragung.png</title>
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				<updated>2010-01-16T18:38:31Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=MLAR</id>
		<title>MLAR</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=MLAR"/>
				<updated>2010-01-15T09:08:39Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: /* Verhinderung der Brandübertragung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Einführung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Brandereignis selbst stellt mit eine der größten Gefahren für die Leitungen der [[Brandmeldeanlage]] dar. Sicherzustellen ist die störungsfreie Übertragung des Signals im Brandfall. Störungen im regulären Betrieb der BMA werden von der Leitungsüberwachung im Regelfall erkannt und können ohne weiteres beseitigt werden.&lt;br /&gt;
Bei der Leitungsverlegung stellt der Funktionserhalt ein zentrales Anliegen dar und fehlerhafte Einschätzungen der erforderlichen Maßnahmen führen meist dazu, dass die [[Brandmeldeanlage]] nicht die bauaufsichtliche und versicherungstechnische Abnahme erhält, da die reibungslose Funktion nicht gewährleistet werden kann. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem prüfenden Sachverständigen, hilft hier Unsicherheiten in der Planungsleistung auszuräumen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Welche Richtlinien sind zu beachten?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich muss, bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen, unterschieden werden ob es sich um eine „freiwillige“ BMA, welche nach VDE 0833-2 geplant und errichtet wird oder um eine baurechtlich geforderte [[Brandmeldeanlage]] handelt. Bei der nach VDE 0833-2 „freiwillig“ installierte [[Brandmeldeanlage]] wird der Ausfall von 32 automatischen oder 10 Handfeuermeldern (ein Meldebereich) toleriert. Bei den Anlagen, die baurechtlich gefordert sind, gelten die Leitungsanlagen-Richtlinien und Bauordnungen des entsprechenden Bundeslandes. Inhaltlich unterscheiden sich diese nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bauordnung===&lt;br /&gt;
Elektrische Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen müssen so beschaffen oder Bauteile so abgetrennt sein, dass diese Sicherheitseinrichtungen bei äußerer Brandeinwirkung für eine ausreichende Zeitdauer funktionsfähig bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Leitungsanlagen-Richtlinie ===&lt;br /&gt;
Alle Komponenten müssen bei einem Kabelfehler funktionsfähig bleiben, bis das Schutzziel erreicht ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schutzziele==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Funktionserhalt über 90 min. ist zu gewährleisten, für Einrichtungen die der Brandbekämpfung dienen. Dazu gehören:&lt;br /&gt;
* [[Feuerwehraufzüge]]&lt;br /&gt;
* [[maschinelle Rauchabzugsanlagen]] &lt;br /&gt;
* Anlagen zur Löschwasserversorgung und Druckerhöhung&lt;br /&gt;
* [[Rauchschutzdruckanlagen]] für notwendige Treppenräume&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Funktionserhalt über 30 min. ist zu gewährleisten, für Einrichtungen die der Evakuierung und Branderkennung dienen. Hierzu zählen:&lt;br /&gt;
* [[Brandmeldeanlage]] &lt;br /&gt;
* [[Sprachalarmierungsanlagen]] oder sonstige Anlagen die zur Evakuierung dienen &lt;br /&gt;
* [[Sicherheitsbeleuchtungsanlage]]&lt;br /&gt;
* natürliche Rauchabzugsanlagen&lt;br /&gt;
* Personenaufzüge mit Brandfallsteuerung &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geht man von einer höheren Evakuierungszeit als die 30 Minuten aus, kann ein entsprechend längerer Funktionserhalt gefordert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leitungsverlegung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um im Brandfall den Funktionserhalt gewährleisten zu können, sind verschiedenste Wege möglich. Eine Möglichkeit ist die Leitunsgverlegung auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenstrichs, der eine Dicke von mindestens 30 mm haben muss. Dies ist nicht nur die preiswerteste sonder zudem auch noch die wirkungsvollste Variante. Diese Art der Verlegung kann praktisch immer angewandt werden, da Estrichdicken unter 35mm aus Gründen der Statik in der Regel nicht vorkommen. &lt;br /&gt;
Eine weitere Variante ist die Verlegung der Leitung innerhalb eines Schutzroheres im Beton oder in der Erde. Diese Verlegeart ist jedoch rechtzeitig zu planen, da Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt mit großem baulichem Aufwand verbunden sind. Zum Schutz in der Bauphase wird die Verwendung trittfester Rohre dringend empfohlen, obwohl eine Verlegung in der Trittschall- oder Wärmedämmung die unter dem Estrich liegt, möglich wäre. Sollte Gussasphalt verwandt werden, sind die Leitungen durch entsprechende Schutzrohre zu führen und durch geeignetes Isoliermaterial zu schützen. Sollte eine E30-Befestigung an der Holz- oder Stahlkonstruktion nicht möglich sein, so eignet sich diese Art auch bestens für die Überbrückung langer Wegstrecken in Hallen aus Leichtbauweise.&lt;br /&gt;
Die brandschutztechnische Einhausung der Leitungen ist eine weitere Variante um den Funktionserhalt zu gewährleisten. Hierzu können die Kabeltrassen mit Brandschutzplatten verkleidet werden oder es gibt die Möglichkeit geprüfte Brandschutzkanäle zu verwenden. Um eine schädigende Wirkung auf die Sicherheitsleitungen auszuschließen, dürfen keine Fremdleitungen im geschützten Bereich verwandt werden.&lt;br /&gt;
Entsprechen das Verlegesystem und die Leitungen der DIN 4102-12 (Funktionserhaltklassen E30 oder E90), ist auch eine offene Verlegung möglich. Von einer staatlich anerkannten Materialprüfanstalt muss die Eignung des Verlegesystems im Rahmen eines Brandversuches nachgewiesen werden und durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis bestätigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kabeltypen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die Verwendung von ausschließlich nicht brennbaren Materialen kann der Funktionserhalt einer Leitung erreicht werden. Solche Leitungen bestehen dann nur aus den metallenen Leitern und den Isolierschichten aus mineralischen Stoffen. Da sich die Verlegung der Leitungen jedoch als sehr schwierig herausgestellt hat, finden diese eher selten Verwendung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verlegung von halogenfreien Leitungen mit Funktionserhalt im Brandfall ist dagegen gängige Praxis. Durch eine mehrlagige Umhüllung mit halogenfreiem Kunststoff und Glasfaserschichten wird eine entsprechende Widerstandsfähigkeit im Brandfall erreicht. Die selbstlöschende Wirkung und das keine korrosiven Brandgase entwickelt werden spricht zusätzlich für den Einsatz der halogenfreien Leitungen. &lt;br /&gt;
Es ist darauf zu achten, dass die Anerkennung einer Leitung immer nur mit einem entsprechendem Befestigungssystem gilt. In der Anerkennung einer E30-Leitung ist somit auch niedergeschrieben welche Befestigung (mit Herstellerangabe) zu verwenden ist. Weiterhin können relevante Angaben wie Belegungen und Befestigungsabstände den Zulassungsunterlagen entnommen werden. Eine Übereinstimmungsbestätigung der Errichterfirma erklärt nach Abschluss der Arbeiten das die Leitungsanlage in ihren Einzelheiten den Vorgaben der Allgemeinen Prüfzeugnisse entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abstützung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den üblichen Verlegearten mit geprüften Tragesystemen zählen&lt;br /&gt;
* Kabelleitern&lt;br /&gt;
* Kabelrinnen&lt;br /&gt;
* Einzelschellen&lt;br /&gt;
* Sammelschellen&lt;br /&gt;
* Weitspannkabelbahnen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine wirksame Abstützung muss bei der vertikalen Verlegung alle 3,5 m vorgenommen werden, da die E30 bzw. E90 Kabel bei Brandeinwirkung ihre mechanische Festigkeit verlieren und durch die Schellen rutschen. Das gesamte Gewicht des Kabels hängt damit am obersten Aufleger des Steigepunktes und durch die hohe punktförmige Belastung kann es zu Kurzschlüssen oder Unterbrechungen kommen.&lt;br /&gt;
In geräumigen Installationsschächten, lässt sich die Abstützung durch eine mäanderförmige Verlegung oder in Geschossübergängen durch Brandschottung realisieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erleichterung der LAR für Alarmierungs- und Brandmeldeleitungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Meldeleitungen für die BMA===&lt;br /&gt;
Die Leitungsanlagen-Richtlinie lässt für den Funktionserhalt von Alarmierungs- und Brandmeldeleitungen Erleichterungen zu:&lt;br /&gt;
Leitungen, die nur der Funktion „Melden“ dienen, haben ihre Aufgabe mit dem Absetzen der Meldung erfüllt. In Räumen, die mit automatischen Brandmeldern überwacht sind, kann man davon ausgehen das ein Brand erkannt wird, bevor dieser die Brandmeldeleitung zerstört hat und eine Übertragung verhindert. In diesen Räumen ist daher die Verlegung von Melderleitungen ohne Funktionserhalt im Brandfall zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Stichleitungen===&lt;br /&gt;
Gemäß Leitungsanlagen-Richtlinie müssen Melderleitungen die im Stich, in nicht überwachten Bereichen, verlegt werden in Funktionserhalt ausgeführt werden. Diese Melderleitungen würden zwar frühestens nach 30 min durch einen Brand zerstört, ein Brandalarm wird jedoch nicht ausgelöst. Die Störungsmeldung, welche um 30 min. verzögert auftritt, muss innerhalb der folgenden 24h durch das Instandhaltungsunternehmen bearbeitet werden. Da diese im Regelfall nicht von einem Brand ausgeht, ist fraglich ob das Gebäude dann noch steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ringbusleitungen=== &lt;br /&gt;
Ringbusleitungen stellen hier die sicherere Alternative dar. Die Störfestigkeit durch die Entwicklung von Ringbusleitungen konnte erheblich verbessert werden. Sollte die Ringbusleitung an irgendeiner Stelle kurzgeschlossen oder unterbrochen werden, erfolgt eine automatische Abschaltung des Leitungsabschnittes. Die noch funktionierenden Bereiche arbeiten dann ohne weitere Einschränkungen im Stich weiter. &lt;br /&gt;
Trennelemente müssen an jedem Busteilnehmer angeordnet werden wenn bei baurechtlich geforderten Anlagen auf den Funktionserhalt verzichtet wird. Bei den „freiwillig“ installierten Anlagen nach VDE 0833-2 müssen die Trennelemente so platziert werden, dass bei Unterbrechung oder Kurzschluss die maximal zulässigen 10 Handfeuermelder oder 32 automatischen ausfallen können. Die Trennelemente sind immer an den Brandabschnittsübergängen zu platzieren, da ein Meldebereich diese nicht überschreiten darf. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Meldeleitungen für Alarmierungseinrichtungen===&lt;br /&gt;
Bei Melderleitungen für Alarmierungseinrichtungen, reicht die Funktion bis zum Absetzen der Meldung nicht aus. Hier muss eine Funktionsfähigkeit über den gesamten Evakuierungszeitraum gewährleistet werden. Hier fordert die Leitungsanlagen-Richtlinie einen Funktionserhalt von 30 Minuten. Diese Forderung gilt nicht für Verteiler und Leitungen, die ausschließlich der Versorgung von Geräten innerhalb eines Brandabschnitts eines Treppenhauses oder Geschosses dienen. Hier wird die Funktion im Brandfall nicht gefordert. &lt;br /&gt;
Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Personen, die sich im Betroffenen Geschoss oder Brandabschnitt aufhalten auch ohne Alarmierung die Gefahr erkennen, hat diese Erleichterung einen praktischen Hintergrund. Personen im benachbarten Geschossen oder Bereichen müssen jedoch gewarnt werden. Hinzu kommt, dass die Warntongeber und Lautsprecher selbst auch keinen entsprechenden Funktionserhalt haben. Man kann davon ausgehen, dass die Alarmierungseinrichtung im betroffenen Bereich, wenigsten die ersten Minuten in Funktion ist und dass somit auch weiter entfernte Personen alarmiert werden können. Der Überwachungs- und Alarmierungsbereich darf immerhin eine Grundfläche von max. 1.600 m2 haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Größe von Brandabschnitten und Gestaltung „virtueller“ Brandabschnitte ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als  Brandabschnitt wird der Teil eines Gebäudes bezeichnet, der gegenüber anderen Gebäudeteilen oder anderen Gebäuden durch Brandschutzkonstruktionen wie z.B. &lt;br /&gt;
* Brandwände mit Brandschutztüren &lt;br /&gt;
* oder feuerbeständige Geschossdecken ggf. mit feuerbeständig geschützten Öffnungen)&lt;br /&gt;
begrenzt ist, um eine Brandübertragung für eine definierte Zeit sicher zu verhindern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein „virtueller“ Brandabschnitt muss für Überwachungs- und Alarmierungsflächen geschaffen werden, welche die max. zulässige Grundfläche von 1.600 m2 überschreiten. Hier handelt es sich dann meist um Hallen, welche in Teilbereiche der maximal zulässigen Größe aufgeteilt werden. Weitere gängige Begriffe für den „virtuellen“ Brandabschnitt, sind „Elektrobrandabschnitt“ oder „Versorgungsabschnitt“.&lt;br /&gt;
Die Leitungen der Sprachalarmzentrale bzw. der Brandmelderzentrale, werden bis in den virtuellen Brandabschnitt in E30 verlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Überwachung bei Kurzschluss==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig laufen alle E30 Leitungen der Warntongeber und Lautsprecher, aller Brandabschnitte und Geschosse, auf eine Klemme in der Sprachalarm- bzw. Brandmelderzentrale. Dies führt zu dem häufig vernachlässigten Problem des Kurzschlusses infolge von Brandeinwirkung. Die Alarmierung im gesamten Gebäude fällt aus, wenn es zu einem Kurzschluss in einem beliebigen Versorgungsabschnitt kommt. Dies erfordert die einzelne Absicherung und Überwachung der jeweiligen E30-Versorgungsleitungen, welche als Stich in die Versorgungsbereiche verlegt werden. &lt;br /&gt;
Die Ansteuerung kann über einen multifunktionalen Primärbus erfolgen, wenn die Steuer- und Energieleitungen getrennt verlegt werden sollen. In diesem Fall muss die Energieleitung von der Brandmelderzentrale bis in den Brandabschnitt in E30 verlegt werden.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Energieversorgung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Energieversorgung nicht unbedingt über Brandmelderzentrale zu erfolgen hat, kann es sinnvoll sein mehrere akkugepufferte Energieversorgungen zu installieren. Die Überbrückungszeit von 4, 30 oder 72 Stunden ist analog zur dazugehörigen BMZ zu beachten. Auf die Verlegung der Leitungen in Funktionserhalt kann verzichtet werden, wenn sich die Warntongeber und Energieversorgungen im gleichen Brandabschnitt befinden. Diese abgesetzten Energieversorgungen, müssen dann brandschutztechnisch in F30 eingehaust werden, wenn mehrere Brandabschnitte oder Geschosse versorgt werden. Die brandabschnittsübergreifende Leitungsverlegung hat in E30 zu erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Multifunktionaler Primärbus==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine deutliche Reduzierung des Verkabelungsaufwandes wird durch die seit einigen Jahren angebotenen Alarmierungseinrichtungen erzielt, welche einen multifunktionalen Primärbus beinhalten. Dieser bietet neben den Verkabelungsvorteilen noch die Möglichkeit, zusätzliche Warntongeber auch nachträglich, ohne großen Aufwand, zu installieren. Mit der konsequenten, brandschutztechnisch getrennten Verlegung der Hin- und Rückleitung, wird der Forderung des Funktionserhaltes Rechnung getragen. Sollte es zu einem Kurzschluss oder einer Unterbrechung kommen, so müssen alle Alarmgeber im Stich weiter betrieben werden. Die Anzahl der anzuschließenden Geräte und die Länge der Busleitung schränken sich durch die übertragene, elektrische Leistung deutlich ein. Diese ist deutlich größer als bei reinen Meldeleitungen. Anzahl über die maximal zu betreibenden Geräte und die Leitungslänge erhält man vom jeweiligen Hersteller.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ringverkabelung von Alarmierungseinrichtungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Neufassung der (M)LAR aus dem Jahr 2005 geht nicht auf die Verkablung der Alarmierungseinrichtung im Ring ohne Funktionserhalt ein. Viele Prüfsachverständige sehen das Schutzziel erreicht, wenn die konsequente Hin- und Rückverlegung der Leitungen erfolgt.&lt;br /&gt;
Stichleitungen die sich in Räumen befinden die während eines Brandes, nicht unmittelbar von diesem betroffen sind funktionieren auch über die 30 min. hinaus weiter, wobei eine direkt beflammte Stichleitung nach 30 min. ausfallen darf. Die Verkabelung in Ringbustechnik, wird zwar seit vielen Jahren praktiziert, stellt jedoch in jedem Fall eine Abweichung von der Baubestimmung dar. Diese ist möglichst im Vorfeld mit dem Prüfsachverständigen abzusprechen und entsprechend im Brandmeldekonzept zu dokumentieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anforderungen an Steuerleitungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Brandfallsteuerung===&lt;br /&gt;
Aufgrunddessen, dass nicht alle Steuerbefehle gleichzeitig mit der Übertragungseinrichtung (ÜE) ausgelöst werden, gelten für Steuerleitungen die gleichen Anforderungen für den Funktionserhalt wie für Alarmierungsleitungen. Es kann Brandschutzeinrichtungen geben welche nur durch einzelne Melder angesprochen werden und somit nicht dem Sammelalarm unterliegen. Bei einer fortschreitenden Brandausbreitung müssen diese Steuerleitungen, selbstverständlich noch funktionstüchtig sein. Erleichterungen für Steuerleitungen sieht die Leitungsanlagen-Richtlinie nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===[[Feuerwehr-Peripherie]]===&lt;br /&gt;
Eine redundante sowie brandschutztechnisch getrennte Leitungsverbindung ist bei der Vernetzung von Brandmelderzentralen, sowie bei einer BMZ mit abgesetztem Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) und Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) erforderlich. Weiterhin empfiehlt es sich die Verlegung Leitungen in Funktionserhalt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Raumersatzlösungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sprachalarm- und Brandmelderzentralen, werden im Sinne der (M)LAR als „Verteiler“ gesehen und unterliegen auch der Forderung des Funktionserhaltes. Brandmelderzentralen, deren „einzige“ Aufgabe das Erkennen und Melden eines Brandes ist können auch ungeschützt aufgestellt werden sofern diese in einem eigenen, überwachten Raum platziert werden. Hier geht man davon aus, dass eine Erkennung und Meldung vor der Zerstörung der Anlage kommt. &lt;br /&gt;
Brandmelderzentralen mit Steuer und/oder Alarmierungsaufgaben und Sprachalarmzentralen müssen für 30 min. geschützt werden.&lt;br /&gt;
Bei der zu verwendenden Einhausung ist darauf zu achten, dass neben dem Schutzziel auch die Forderrungen (beispielsweise vom Hersteller vorgegebene Umgebungsbedingungen wie Temperatur, Luftfeuchte, etc.)  der jeweiligen Hersteller Rechnung getragen wird.&lt;br /&gt;
Eine Alternative zur Einhausung besteht in dem „Bau“ eines eigenen Raumes für die Zentralenaufstellung. Dieser muss den Forderungen des Funktionserhaltes entsprechen. Sollte dieser Raum nicht unmittelbar im Brandfall für die Feuerwehr zugänglich sein, so sind die Feuerwehr-Peripherie Geräte für die Erstinformation (FBF und FAT) sowie die Feuerwehr-Laufkarten separat am Hauptzugang für die Feuerwehr zu installieren.&lt;br /&gt;
Der für diesen Zweck errichtete bzw. zur Verfügung gestellte Raum darf nicht für andere Zwecke genutzt werden. Die Frage ob neben der BMZ auch die SAZ oder Anlagen wie z.B. Videoüberwachung oder EMA-Zentralen installiert werden dürfen, müssen im Einzelfall geprüft werden. &lt;br /&gt;
Einer gemeinsamen Nutzung kann in den meisten Fällen zugestimmt werden, da die Gefahr die von den einzelnen Zentralen ausgeht als eher gering betrachtet wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schutz von Rettungswegen==&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
Bei baurechtlichen Prüfungen werden häufig Mängel bei der Leitungsverlegung in Fluren und Treppenhäusern festgestellt. &lt;br /&gt;
Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (M)LAR aus dem Jahr 2005, welche in fast allen Bundesländern eingeführt ist (außer NRW) setzt ihren primären Schwerpunkt auf die Sicherung von Rettungswegen vor Rauchgasen brennender technischer Leitungen. &lt;br /&gt;
Die Gefahr die von halogenhaltigem Materialien, wie die Kunststoffrohren und &lt;br /&gt;
-isolierungen ausgeht wurde beim Brand des Düsseldorfer Flughafens im Jahr 1996 deutlich. Die Rauchgase die bei der Verbrennung der vorgenannten Materialien entsteht, kann schon bei geringer Konzentration zu Rauchgasvergiftungen und Atemreizungen führen. Der Erstickungstod durch diese Rauchgase kommt weit vor der Gefahr der Flammen bzw. Wärmeentwicklung.&lt;br /&gt;
Die quantitative Beschränkung der Brandlast von 7 kWh/m2, in den Vorgängernormen,  erwies sich als nicht Praxisgerecht da jedes Gewerk immer nur die jeweilige Brandlast ermittelt hat. Somit kam es immer wieder zu Überschreitungen. Hinzu kommt, dass dem Betreiber eine vollständige Dokumentation nur selten vorlag und das bei Nachinstallationen die Grenzwerte nicht mehr beachtet wurden bzw. nicht bekannt war wie viel Puffer noch bestand.&lt;br /&gt;
Da wie eingangs beschrieben das primäre Schutzziel dem Flucht- und Rettungsweg gilt, hat die ARGE Bau (Arbeitsgemeinschaft der obersten Baubehörden der Bundesländer) in Ihrer Überarbeitung der (M)LAR eine weitreichende Festlegung getroffen:&lt;br /&gt;
„Eine offene Verlegung von Leitungen in notwendigen Treppenräumen und Fluren ist nur noch für die Leitungen zulässig, die unmittelbar der Versorgung des Flures oder Treppenraums dienen“           &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leitungsverlegung im Rettungsweg==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Durchführung von nicht unmittelbar benötigten Leitungen===&lt;br /&gt;
Sollten Leitungen die nicht der Versorgung des Rettungsweges dienen, durch diesen verlegt werden, so sind diese wie folgt zu installieren.&lt;br /&gt;
* in Schlitzen von massiven Decken mit mindestens 15 mm Putzüberdeckung,&lt;br /&gt;
* einzeln in mindestens feuerhemmenden Leichtbauwänden,&lt;br /&gt;
* in Installationsschächten oder –kanälen mit Brandschutzeigenschaften,&lt;br /&gt;
* in Hohlraum-Estrichen oder brandschutztechnisch zertifizierten Zwischenböden&lt;br /&gt;
* über Zwischendecken mit Brandschutzeigenschaften&lt;br /&gt;
Auch für Leitungen die der direkten Versorgung des Rettungsweges dienen, sind diese Verlegearten zu bevorzugen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Offene Verlegung von Versorgungsleitungen===&lt;br /&gt;
Die ofenne Leitungsverlegung unterliegt strengsten Regeln. Zulässig ist diese nur für:&lt;br /&gt;
* Leitungen, die nicht brennbar sind, oder&lt;br /&gt;
* Leitungen, die ausschließlich der Versorgung des Flures oder Treppenraums dienen,&lt;br /&gt;
* Kurze Stichleitungen in Fluren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Installationskanäle===&lt;br /&gt;
Sollten für die offene Verlegeart, Installationskanäle oder Rohre verwandt, so haben diese aus nicht brennbarem Material zu bestehen. Sollte dies nicht der Fall sein, so müssen diese gegen entsprechende Blechkanäle oder Metallrohre ausgetauscht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Leitungsverlegung in Zwischendecken===&lt;br /&gt;
Der Zerstörung einer F30-Decke in einem Flucht und Rettungsweg ist konstruktiv vorzubeugen. Die zu verwendenden Befestigungsmaterialien in Zwischendecken müssen mindesten 30 min. einer Brandbelastung standhalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Notwendiges Treppenhaus und notwendiger Flur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes nicht ebenerdige Geschoss muss gemäß der Bauordnung über eine notwendige Treppe zugänglich sein. Diese notwendige Treppe muss zur Sicherstellung des Flucht- und Rettungsweges in einem eigenen Treppenhaus liegen. Notwendige Flure sind die die Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus anderen Nutzungseinheiten in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wann kann auf notwendige Flure verzichtet werden?===&lt;br /&gt;
* In Gebäuden, mit nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten und deren Gebäudehöhe 7m nicht überschreiten. Weiterhin darf eine Nutzfläche von 400 m2 nicht überschritten werde. Ausgenommen sind hier die Kellergeschosse.&lt;br /&gt;
* Innerhalb von Nutzungseinheiten und Wohnungen, die eine Grundfläche von 200 m2 nicht überschreiten.&lt;br /&gt;
* Innerhalb von Verwaltungs- und Büroeinheiten, die eine Grundfläche von 400 m2 nicht überschreiten.&lt;br /&gt;
Somit gelten diese Forderungen beispielsweise nicht für kleiner Büroeinheiten oder Arztpraxen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verhinderung der Brandübertragung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiteres Hauptaugenmerk der (M)LAR ist die Übertragung von Rauch und Wärme durch Decken und Wände. Man könnte sich die Herstellung von feuerbeständigen Wänden und Decken sparen, wenn durch diese elektrische Leitungen, Lüftungskanäle oder Rohre hindurchgeführt würden, wenn diese nach Fertigstellung der Installation nicht wieder entsprechend verschlossen würden.&lt;br /&gt;
Gemäß der Musterbauordnung (MBO) dürfen Leitungen durch feuerbeständige Wände und Brandwände nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Rauch und Wärme nicht zu befürchten ist. Der noch zu verbleibende Querschnitt ist demnach so zu verschließen, dass die Feuerwiderstandsdauer der Decke oder Wand nicht geschwächt wird. Hier bieten sich zwei Möglichkeit:&lt;br /&gt;
* Das führen der Leitungen innerhalb von feuerbeständigen Installationsschächten und Kanälen &lt;br /&gt;
* Herstellung von Schottungen mittels [[Brandschotts]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Installationskanäle und -schächte==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Installationskanäle die feuerbeständige (F90) oder feuerhemmende Wände (F30) durchdringen oder Installationsschächte die Geschossdecken überbrücken, müssen die gleiche Feuerwiderstandsdauer haben wie die Decke die überbrückt bzw. Wand die durchdrungen wurde. Die Austrittsstellen sind mit Schotts der gleichen Feuerwiderstandsklasse zu verschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leitungsquerschnitte und Farbkennzeichnungen==  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anschlussstellen müssen rot gekennzeichnet sein um die Leitungen der BMA jederzeit von anderen Fernmeldeleitungen zu unterscheiden. Nicht normativ gefordert, aber gängige Praxis ist die generelle Verwundung von rot ummantelten Leitungen. Lediglich vereinzelte Feuerwehren fordern die Verwendung von andersfarbigen Leitungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung - MBO (Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008)]&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/Dokumente/4236865.pdf Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR (Fassung November 2005)]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Hauptseite</id>
		<title>Hauptseite</title>
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				<updated>2010-01-15T09:07:33Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
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* [[Bauordnungen und Sonderbauordnungen]]&lt;br /&gt;
* [[Brandschutzklassen]]&lt;br /&gt;
* [[DIN- und EN-Normen]]&lt;br /&gt;
* [[Brandmelderzentralen]]&lt;br /&gt;
* [[Rauchmelder, punktförmig ]]&lt;br /&gt;
* [[Wasserlöschanlagen]]&lt;br /&gt;
* [[Sprachalarmierungsanlagen]]&lt;br /&gt;
* [[Rauch- und Wärmeabzugsanlagen]]&lt;br /&gt;
* [[Blitz- und Überspannungsschutz]]&lt;br /&gt;
* [[Themen des Abwehrenden Brandschutzes]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;div style=&amp;quot;background:  #FF0000;text-align:left;color: #fff;font-weight:bold;font-size:125%;margin: 0px 5px 0px 0px; padding: 4px 4px 4px 14px;&amp;quot;&amp;gt;Top-Themen&amp;lt;/div&amp;gt;&amp;lt;div style=&amp;quot;margin: 0px 5px 5px 0px; padding: 0em 1em 1em 1em; border: 1px solid   #FF0000; background-color:#fff;&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
* [[Rauchmelder, punktförmig und linear]]&lt;br /&gt;
* [[Feuerwehr-Peripherie]]&lt;br /&gt;
* [[Flammenmelder]]&lt;br /&gt;
* [[MLAR]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;div style=&amp;quot;background:  #FF0000;text-align:left;color: #fff;font-weight:bold;font-size:125%;margin: 0px 5px 0px 0; padding: 4px 4px 4px 14px;&amp;quot;&amp;gt;Brandschutz-Wiki Aktuell&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
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{{Hauptseite_Stadtwiki_aktuell}}&lt;br /&gt;
&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
__NOTOC__&lt;br /&gt;
__NOEDITSECTION__&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=MLAR</id>
		<title>MLAR</title>
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				<updated>2010-01-15T08:13:14Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: /* Brandfallsteuerung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Einführung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Brandereignis selbst stellt mit eine der größten Gefahren für die Leitungen der [[Brandmeldeanlage]] dar. Sicherzustellen ist die störungsfreie Übertragung des Signals im Brandfall. Störungen im regulären Betrieb der BMA werden von der Leitungsüberwachung im Regelfall erkannt und können ohne weiteres beseitigt werden.&lt;br /&gt;
Bei der Leitungsverlegung stellt der Funktionserhalt ein zentrales Anliegen dar und fehlerhafte Einschätzungen der erforderlichen Maßnahmen führen meist dazu, dass die [[Brandmeldeanlage]] nicht die bauaufsichtliche und versicherungstechnische Abnahme erhält, da die reibungslose Funktion nicht gewährleistet werden kann. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem prüfenden Sachverständigen, hilft hier Unsicherheiten in der Planungsleistung auszuräumen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Welche Richtlinien sind zu beachten?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich muss, bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen, unterschieden werden ob es sich um eine „freiwillige“ BMA, welche nach VDE 0833-2 geplant und errichtet wird oder um eine baurechtlich geforderte [[Brandmeldeanlage]] handelt. Bei der nach VDE 0833-2 „freiwillig“ installierte [[Brandmeldeanlage]] wird der Ausfall von 32 automatischen oder 10 Handfeuermeldern (ein Meldebereich) toleriert. Bei den Anlagen, die baurechtlich gefordert sind, gelten die Leitungsanlagen-Richtlinien und Bauordnungen des entsprechenden Bundeslandes. Inhaltlich unterscheiden sich diese nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bauordnung===&lt;br /&gt;
Elektrische Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen müssen so beschaffen oder Bauteile so abgetrennt sein, dass diese Sicherheitseinrichtungen bei äußerer Brandeinwirkung für eine ausreichende Zeitdauer funktionsfähig bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Leitungsanlagen-Richtlinie ===&lt;br /&gt;
Alle Komponenten müssen bei einem Kabelfehler funktionsfähig bleiben, bis das Schutzziel erreicht ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schutzziele==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Funktionserhalt über 90 min. ist zu gewährleisten, für Einrichtungen die der Brandbekämpfung dienen. Dazu gehören:&lt;br /&gt;
* [[Feuerwehraufzüge]]&lt;br /&gt;
* [[maschinelle Rauchabzugsanlagen]] &lt;br /&gt;
* Anlagen zur Löschwasserversorgung und Druckerhöhung&lt;br /&gt;
* [[Rauchschutzdruckanlagen]] für notwendige Treppenräume&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Funktionserhalt über 30 min. ist zu gewährleisten, für Einrichtungen die der Evakuierung und Branderkennung dienen. Hierzu zählen:&lt;br /&gt;
* [[Brandmeldeanlage]] &lt;br /&gt;
* [[Sprachalarmierungsanlagen]] oder sonstige Anlagen die zur Evakuierung dienen &lt;br /&gt;
* [[Sicherheitsbeleuchtungsanlage]]&lt;br /&gt;
* natürliche Rauchabzugsanlagen&lt;br /&gt;
* Personenaufzüge mit Brandfallsteuerung &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geht man von einer höheren Evakuierungszeit als die 30 Minuten aus, kann ein entsprechend längerer Funktionserhalt gefordert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leitungsverlegung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um im Brandfall den Funktionserhalt gewährleisten zu können, sind verschiedenste Wege möglich. Eine Möglichkeit ist die Leitunsgverlegung auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenstrichs, der eine Dicke von mindestens 30 mm haben muss. Dies ist nicht nur die preiswerteste sonder zudem auch noch die wirkungsvollste Variante. Diese Art der Verlegung kann praktisch immer angewandt werden, da Estrichdicken unter 35mm aus Gründen der Statik in der Regel nicht vorkommen. &lt;br /&gt;
Eine weitere Variante ist die Verlegung der Leitung innerhalb eines Schutzroheres im Beton oder in der Erde. Diese Verlegeart ist jedoch rechtzeitig zu planen, da Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt mit großem baulichem Aufwand verbunden sind. Zum Schutz in der Bauphase wird die Verwendung trittfester Rohre dringend empfohlen, obwohl eine Verlegung in der Trittschall- oder Wärmedämmung die unter dem Estrich liegt, möglich wäre. Sollte Gussasphalt verwandt werden, sind die Leitungen durch entsprechende Schutzrohre zu führen und durch geeignetes Isoliermaterial zu schützen. Sollte eine E30-Befestigung an der Holz- oder Stahlkonstruktion nicht möglich sein, so eignet sich diese Art auch bestens für die Überbrückung langer Wegstrecken in Hallen aus Leichtbauweise.&lt;br /&gt;
Die brandschutztechnische Einhausung der Leitungen ist eine weitere Variante um den Funktionserhalt zu gewährleisten. Hierzu können die Kabeltrassen mit Brandschutzplatten verkleidet werden oder es gibt die Möglichkeit geprüfte Brandschutzkanäle zu verwenden. Um eine schädigende Wirkung auf die Sicherheitsleitungen auszuschließen, dürfen keine Fremdleitungen im geschützten Bereich verwandt werden.&lt;br /&gt;
Entsprechen das Verlegesystem und die Leitungen der DIN 4102-12 (Funktionserhaltklassen E30 oder E90), ist auch eine offene Verlegung möglich. Von einer staatlich anerkannten Materialprüfanstalt muss die Eignung des Verlegesystems im Rahmen eines Brandversuches nachgewiesen werden und durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis bestätigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kabeltypen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die Verwendung von ausschließlich nicht brennbaren Materialen kann der Funktionserhalt einer Leitung erreicht werden. Solche Leitungen bestehen dann nur aus den metallenen Leitern und den Isolierschichten aus mineralischen Stoffen. Da sich die Verlegung der Leitungen jedoch als sehr schwierig herausgestellt hat, finden diese eher selten Verwendung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verlegung von halogenfreien Leitungen mit Funktionserhalt im Brandfall ist dagegen gängige Praxis. Durch eine mehrlagige Umhüllung mit halogenfreiem Kunststoff und Glasfaserschichten wird eine entsprechende Widerstandsfähigkeit im Brandfall erreicht. Die selbstlöschende Wirkung und das keine korrosiven Brandgase entwickelt werden spricht zusätzlich für den Einsatz der halogenfreien Leitungen. &lt;br /&gt;
Es ist darauf zu achten, dass die Anerkennung einer Leitung immer nur mit einem entsprechendem Befestigungssystem gilt. In der Anerkennung einer E30-Leitung ist somit auch niedergeschrieben welche Befestigung (mit Herstellerangabe) zu verwenden ist. Weiterhin können relevante Angaben wie Belegungen und Befestigungsabstände den Zulassungsunterlagen entnommen werden. Eine Übereinstimmungsbestätigung der Errichterfirma erklärt nach Abschluss der Arbeiten das die Leitungsanlage in ihren Einzelheiten den Vorgaben der Allgemeinen Prüfzeugnisse entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abstützung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den üblichen Verlegearten mit geprüften Tragesystemen zählen&lt;br /&gt;
* Kabelleitern&lt;br /&gt;
* Kabelrinnen&lt;br /&gt;
* Einzelschellen&lt;br /&gt;
* Sammelschellen&lt;br /&gt;
* Weitspannkabelbahnen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine wirksame Abstützung muss bei der vertikalen Verlegung alle 3,5 m vorgenommen werden, da die E30 bzw. E90 Kabel bei Brandeinwirkung ihre mechanische Festigkeit verlieren und durch die Schellen rutschen. Das gesamte Gewicht des Kabels hängt damit am obersten Aufleger des Steigepunktes und durch die hohe punktförmige Belastung kann es zu Kurzschlüssen oder Unterbrechungen kommen.&lt;br /&gt;
In geräumigen Installationsschächten, lässt sich die Abstützung durch eine mäanderförmige Verlegung oder in Geschossübergängen durch Brandschottung realisieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erleichterung der LAR für Alarmierungs- und Brandmeldeleitungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Meldeleitungen für die BMA===&lt;br /&gt;
Die Leitungsanlagen-Richtlinie lässt für den Funktionserhalt von Alarmierungs- und Brandmeldeleitungen Erleichterungen zu:&lt;br /&gt;
Leitungen, die nur der Funktion „Melden“ dienen, haben ihre Aufgabe mit dem Absetzen der Meldung erfüllt. In Räumen, die mit automatischen Brandmeldern überwacht sind, kann man davon ausgehen das ein Brand erkannt wird, bevor dieser die Brandmeldeleitung zerstört hat und eine Übertragung verhindert. In diesen Räumen ist daher die Verlegung von Melderleitungen ohne Funktionserhalt im Brandfall zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Stichleitungen===&lt;br /&gt;
Gemäß Leitungsanlagen-Richtlinie müssen Melderleitungen die im Stich, in nicht überwachten Bereichen, verlegt werden in Funktionserhalt ausgeführt werden. Diese Melderleitungen würden zwar frühestens nach 30 min durch einen Brand zerstört, ein Brandalarm wird jedoch nicht ausgelöst. Die Störungsmeldung, welche um 30 min. verzögert auftritt, muss innerhalb der folgenden 24h durch das Instandhaltungsunternehmen bearbeitet werden. Da diese im Regelfall nicht von einem Brand ausgeht, ist fraglich ob das Gebäude dann noch steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ringbusleitungen=== &lt;br /&gt;
Ringbusleitungen stellen hier die sicherere Alternative dar. Die Störfestigkeit durch die Entwicklung von Ringbusleitungen konnte erheblich verbessert werden. Sollte die Ringbusleitung an irgendeiner Stelle kurzgeschlossen oder unterbrochen werden, erfolgt eine automatische Abschaltung des Leitungsabschnittes. Die noch funktionierenden Bereiche arbeiten dann ohne weitere Einschränkungen im Stich weiter. &lt;br /&gt;
Trennelemente müssen an jedem Busteilnehmer angeordnet werden wenn bei baurechtlich geforderten Anlagen auf den Funktionserhalt verzichtet wird. Bei den „freiwillig“ installierten Anlagen nach VDE 0833-2 müssen die Trennelemente so platziert werden, dass bei Unterbrechung oder Kurzschluss die maximal zulässigen 10 Handfeuermelder oder 32 automatischen ausfallen können. Die Trennelemente sind immer an den Brandabschnittsübergängen zu platzieren, da ein Meldebereich diese nicht überschreiten darf. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Meldeleitungen für Alarmierungseinrichtungen===&lt;br /&gt;
Bei Melderleitungen für Alarmierungseinrichtungen, reicht die Funktion bis zum Absetzen der Meldung nicht aus. Hier muss eine Funktionsfähigkeit über den gesamten Evakuierungszeitraum gewährleistet werden. Hier fordert die Leitungsanlagen-Richtlinie einen Funktionserhalt von 30 Minuten. Diese Forderung gilt nicht für Verteiler und Leitungen, die ausschließlich der Versorgung von Geräten innerhalb eines Brandabschnitts eines Treppenhauses oder Geschosses dienen. Hier wird die Funktion im Brandfall nicht gefordert. &lt;br /&gt;
Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Personen, die sich im Betroffenen Geschoss oder Brandabschnitt aufhalten auch ohne Alarmierung die Gefahr erkennen, hat diese Erleichterung einen praktischen Hintergrund. Personen im benachbarten Geschossen oder Bereichen müssen jedoch gewarnt werden. Hinzu kommt, dass die Warntongeber und Lautsprecher selbst auch keinen entsprechenden Funktionserhalt haben. Man kann davon ausgehen, dass die Alarmierungseinrichtung im betroffenen Bereich, wenigsten die ersten Minuten in Funktion ist und dass somit auch weiter entfernte Personen alarmiert werden können. Der Überwachungs- und Alarmierungsbereich darf immerhin eine Grundfläche von max. 1.600 m2 haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Größe von Brandabschnitten und Gestaltung „virtueller“ Brandabschnitte ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als  Brandabschnitt wird der Teil eines Gebäudes bezeichnet, der gegenüber anderen Gebäudeteilen oder anderen Gebäuden durch Brandschutzkonstruktionen wie z.B. &lt;br /&gt;
* Brandwände mit Brandschutztüren &lt;br /&gt;
* oder feuerbeständige Geschossdecken ggf. mit feuerbeständig geschützten Öffnungen)&lt;br /&gt;
begrenzt ist, um eine Brandübertragung für eine definierte Zeit sicher zu verhindern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein „virtueller“ Brandabschnitt muss für Überwachungs- und Alarmierungsflächen geschaffen werden, welche die max. zulässige Grundfläche von 1.600 m2 überschreiten. Hier handelt es sich dann meist um Hallen, welche in Teilbereiche der maximal zulässigen Größe aufgeteilt werden. Weitere gängige Begriffe für den „virtuellen“ Brandabschnitt, sind „Elektrobrandabschnitt“ oder „Versorgungsabschnitt“.&lt;br /&gt;
Die Leitungen der Sprachalarmzentrale bzw. der Brandmelderzentrale, werden bis in den virtuellen Brandabschnitt in E30 verlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Überwachung bei Kurzschluss==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig laufen alle E30 Leitungen der Warntongeber und Lautsprecher, aller Brandabschnitte und Geschosse, auf eine Klemme in der Sprachalarm- bzw. Brandmelderzentrale. Dies führt zu dem häufig vernachlässigten Problem des Kurzschlusses infolge von Brandeinwirkung. Die Alarmierung im gesamten Gebäude fällt aus, wenn es zu einem Kurzschluss in einem beliebigen Versorgungsabschnitt kommt. Dies erfordert die einzelne Absicherung und Überwachung der jeweiligen E30-Versorgungsleitungen, welche als Stich in die Versorgungsbereiche verlegt werden. &lt;br /&gt;
Die Ansteuerung kann über einen multifunktionalen Primärbus erfolgen, wenn die Steuer- und Energieleitungen getrennt verlegt werden sollen. In diesem Fall muss die Energieleitung von der Brandmelderzentrale bis in den Brandabschnitt in E30 verlegt werden.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Energieversorgung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Energieversorgung nicht unbedingt über Brandmelderzentrale zu erfolgen hat, kann es sinnvoll sein mehrere akkugepufferte Energieversorgungen zu installieren. Die Überbrückungszeit von 4, 30 oder 72 Stunden ist analog zur dazugehörigen BMZ zu beachten. Auf die Verlegung der Leitungen in Funktionserhalt kann verzichtet werden, wenn sich die Warntongeber und Energieversorgungen im gleichen Brandabschnitt befinden. Diese abgesetzten Energieversorgungen, müssen dann brandschutztechnisch in F30 eingehaust werden, wenn mehrere Brandabschnitte oder Geschosse versorgt werden. Die brandabschnittsübergreifende Leitungsverlegung hat in E30 zu erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Multifunktionaler Primärbus==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine deutliche Reduzierung des Verkabelungsaufwandes wird durch die seit einigen Jahren angebotenen Alarmierungseinrichtungen erzielt, welche einen multifunktionalen Primärbus beinhalten. Dieser bietet neben den Verkabelungsvorteilen noch die Möglichkeit, zusätzliche Warntongeber auch nachträglich, ohne großen Aufwand, zu installieren. Mit der konsequenten, brandschutztechnisch getrennten Verlegung der Hin- und Rückleitung, wird der Forderung des Funktionserhaltes Rechnung getragen. Sollte es zu einem Kurzschluss oder einer Unterbrechung kommen, so müssen alle Alarmgeber im Stich weiter betrieben werden. Die Anzahl der anzuschließenden Geräte und die Länge der Busleitung schränken sich durch die übertragene, elektrische Leistung deutlich ein. Diese ist deutlich größer als bei reinen Meldeleitungen. Anzahl über die maximal zu betreibenden Geräte und die Leitungslänge erhält man vom jeweiligen Hersteller.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ringverkabelung von Alarmierungseinrichtungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Neufassung der (M)LAR aus dem Jahr 2005 geht nicht auf die Verkablung der Alarmierungseinrichtung im Ring ohne Funktionserhalt ein. Viele Prüfsachverständige sehen das Schutzziel erreicht, wenn die konsequente Hin- und Rückverlegung der Leitungen erfolgt.&lt;br /&gt;
Stichleitungen die sich in Räumen befinden die während eines Brandes, nicht unmittelbar von diesem betroffen sind funktionieren auch über die 30 min. hinaus weiter, wobei eine direkt beflammte Stichleitung nach 30 min. ausfallen darf. Die Verkabelung in Ringbustechnik, wird zwar seit vielen Jahren praktiziert, stellt jedoch in jedem Fall eine Abweichung von der Baubestimmung dar. Diese ist möglichst im Vorfeld mit dem Prüfsachverständigen abzusprechen und entsprechend im Brandmeldekonzept zu dokumentieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anforderungen an Steuerleitungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Brandfallsteuerung===&lt;br /&gt;
Aufgrunddessen, dass nicht alle Steuerbefehle gleichzeitig mit der Übertragungseinrichtung (ÜE) ausgelöst werden, gelten für Steuerleitungen die gleichen Anforderungen für den Funktionserhalt wie für Alarmierungsleitungen. Es kann Brandschutzeinrichtungen geben welche nur durch einzelne Melder angesprochen werden und somit nicht dem Sammelalarm unterliegen. Bei einer fortschreitenden Brandausbreitung müssen diese Steuerleitungen, selbstverständlich noch funktionstüchtig sein. Erleichterungen für Steuerleitungen sieht die Leitungsanlagen-Richtlinie nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===[[Feuerwehr-Peripherie]]===&lt;br /&gt;
Eine redundante sowie brandschutztechnisch getrennte Leitungsverbindung ist bei der Vernetzung von Brandmelderzentralen, sowie bei einer BMZ mit abgesetztem Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) und Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) erforderlich. Weiterhin empfiehlt es sich die Verlegung Leitungen in Funktionserhalt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Raumersatzlösungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sprachalarm- und Brandmelderzentralen, werden im Sinne der (M)LAR als „Verteiler“ gesehen und unterliegen auch der Forderung des Funktionserhaltes. Brandmelderzentralen, deren „einzige“ Aufgabe das Erkennen und Melden eines Brandes ist können auch ungeschützt aufgestellt werden sofern diese in einem eigenen, überwachten Raum platziert werden. Hier geht man davon aus, dass eine Erkennung und Meldung vor der Zerstörung der Anlage kommt. &lt;br /&gt;
Brandmelderzentralen mit Steuer und/oder Alarmierungsaufgaben und Sprachalarmzentralen müssen für 30 min. geschützt werden.&lt;br /&gt;
Bei der zu verwendenden Einhausung ist darauf zu achten, dass neben dem Schutzziel auch die Forderrungen (beispielsweise vom Hersteller vorgegebene Umgebungsbedingungen wie Temperatur, Luftfeuchte, etc.)  der jeweiligen Hersteller Rechnung getragen wird.&lt;br /&gt;
Eine Alternative zur Einhausung besteht in dem „Bau“ eines eigenen Raumes für die Zentralenaufstellung. Dieser muss den Forderungen des Funktionserhaltes entsprechen. Sollte dieser Raum nicht unmittelbar im Brandfall für die Feuerwehr zugänglich sein, so sind die Feuerwehr-Peripherie Geräte für die Erstinformation (FBF und FAT) sowie die Feuerwehr-Laufkarten separat am Hauptzugang für die Feuerwehr zu installieren.&lt;br /&gt;
Der für diesen Zweck errichtete bzw. zur Verfügung gestellte Raum darf nicht für andere Zwecke genutzt werden. Die Frage ob neben der BMZ auch die SAZ oder Anlagen wie z.B. Videoüberwachung oder EMA-Zentralen installiert werden dürfen, müssen im Einzelfall geprüft werden. &lt;br /&gt;
Einer gemeinsamen Nutzung kann in den meisten Fällen zugestimmt werden, da die Gefahr die von den einzelnen Zentralen ausgeht als eher gering betrachtet wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schutz von Rettungswegen==&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
Bei baurechtlichen Prüfungen werden häufig Mängel bei der Leitungsverlegung in Fluren und Treppenhäusern festgestellt. &lt;br /&gt;
Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (M)LAR aus dem Jahr 2005, welche in fast allen Bundesländern eingeführt ist (außer NRW) setzt ihren primären Schwerpunkt auf die Sicherung von Rettungswegen vor Rauchgasen brennender technischer Leitungen. &lt;br /&gt;
Die Gefahr die von halogenhaltigem Materialien, wie die Kunststoffrohren und &lt;br /&gt;
-isolierungen ausgeht wurde beim Brand des Düsseldorfer Flughafens im Jahr 1996 deutlich. Die Rauchgase die bei der Verbrennung der vorgenannten Materialien entsteht, kann schon bei geringer Konzentration zu Rauchgasvergiftungen und Atemreizungen führen. Der Erstickungstod durch diese Rauchgase kommt weit vor der Gefahr der Flammen bzw. Wärmeentwicklung.&lt;br /&gt;
Die quantitative Beschränkung der Brandlast von 7 kWh/m2, in den Vorgängernormen,  erwies sich als nicht Praxisgerecht da jedes Gewerk immer nur die jeweilige Brandlast ermittelt hat. Somit kam es immer wieder zu Überschreitungen. Hinzu kommt, dass dem Betreiber eine vollständige Dokumentation nur selten vorlag und das bei Nachinstallationen die Grenzwerte nicht mehr beachtet wurden bzw. nicht bekannt war wie viel Puffer noch bestand.&lt;br /&gt;
Da wie eingangs beschrieben das primäre Schutzziel dem Flucht- und Rettungsweg gilt, hat die ARGE Bau (Arbeitsgemeinschaft der obersten Baubehörden der Bundesländer) in Ihrer Überarbeitung der (M)LAR eine weitreichende Festlegung getroffen:&lt;br /&gt;
„Eine offene Verlegung von Leitungen in notwendigen Treppenräumen und Fluren ist nur noch für die Leitungen zulässig, die unmittelbar der Versorgung des Flures oder Treppenraums dienen“           &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leitungsverlegung im Rettungsweg==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Durchführung von nicht unmittelbar benötigten Leitungen===&lt;br /&gt;
Sollten Leitungen die nicht der Versorgung des Rettungsweges dienen, durch diesen verlegt werden, so sind diese wie folgt zu installieren.&lt;br /&gt;
* in Schlitzen von massiven Decken mit mindestens 15 mm Putzüberdeckung,&lt;br /&gt;
* einzeln in mindestens feuerhemmenden Leichtbauwänden,&lt;br /&gt;
* in Installationsschächten oder –kanälen mit Brandschutzeigenschaften,&lt;br /&gt;
* in Hohlraum-Estrichen oder brandschutztechnisch zertifizierten Zwischenböden&lt;br /&gt;
* über Zwischendecken mit Brandschutzeigenschaften&lt;br /&gt;
Auch für Leitungen die der direkten Versorgung des Rettungsweges dienen, sind diese Verlegearten zu bevorzugen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Offene Verlegung von Versorgungsleitungen===&lt;br /&gt;
Die ofenne Leitungsverlegung unterliegt strengsten Regeln. Zulässig ist diese nur für:&lt;br /&gt;
* Leitungen, die nicht brennbar sind, oder&lt;br /&gt;
* Leitungen, die ausschließlich der Versorgung des Flures oder Treppenraums dienen,&lt;br /&gt;
* Kurze Stichleitungen in Fluren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Installationskanäle===&lt;br /&gt;
Sollten für die offene Verlegeart, Installationskanäle oder Rohre verwandt, so haben diese aus nicht brennbarem Material zu bestehen. Sollte dies nicht der Fall sein, so müssen diese gegen entsprechende Blechkanäle oder Metallrohre ausgetauscht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Leitungsverlegung in Zwischendecken===&lt;br /&gt;
Der Zerstörung einer F30-Decke in einem Flucht und Rettungsweg ist konstruktiv vorzubeugen. Die zu verwendenden Befestigungsmaterialien in Zwischendecken müssen mindesten 30 min. einer Brandbelastung standhalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Notwendiges Treppenhaus und notwendiger Flur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes nicht ebenerdige Geschoss muss gemäß der Bauordnung über eine notwendige Treppe zugänglich sein. Diese notwendige Treppe muss zur Sicherstellung des Flucht- und Rettungsweges in einem eigenen Treppenhaus liegen. Notwendige Flure sind die die Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus anderen Nutzungseinheiten in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wann kann auf notwendige Flure verzichtet werden?===&lt;br /&gt;
* In Gebäuden, mit nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten und deren Gebäudehöhe 7m nicht überschreiten. Weiterhin darf eine Nutzfläche von 400 m2 nicht überschritten werde. Ausgenommen sind hier die Kellergeschosse.&lt;br /&gt;
* Innerhalb von Nutzungseinheiten und Wohnungen, die eine Grundfläche von 200 m2 nicht überschreiten.&lt;br /&gt;
* Innerhalb von Verwaltungs- und Büroeinheiten, die eine Grundfläche von 400 m2 nicht überschreiten.&lt;br /&gt;
Somit gelten diese Forderungen beispielsweise nicht für kleiner Büroeinheiten oder Arztpraxen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verhinderung der Brandübertragung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiteres Hauptaugenmerk der (M)LAR ist die Übertragung von Rauch und Wärme durch Decken und Wände. Man könnte sich die Herstellung von feuerbeständigen Wänden und Decken sparen, wenn durch diese elektrische Leitungen, Lüftungskanäle oder Rohre hindurchgeführt würden, wenn diese nach Fertigstellung der Installation nicht wieder entsprechend verschlossen würden.&lt;br /&gt;
Gemäß der Musterbauordnung (MBO) dürfen Leitungen durch feuerbeständige Wände und Brandwände nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Rauch und Wärme nicht zu befürchten ist. Der noch zu verbleibende Querschnitt ist demnach so zu verschließen, dass die Feuerwiderstandsdauer der Decke oder Wand nicht geschwächt wird. Hier bieten sich zwei Möglichkeit:&lt;br /&gt;
* Das führen der Leitungen innerhalb von feuerbeständigen Installationsschächten und Kanälen &lt;br /&gt;
* Herstellung von Schottungen mittels Brandschotts&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Installationskanäle und -schächte==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Installationskanäle die feuerbeständige (F90) oder feuerhemmende Wände (F30) durchdringen oder Installationsschächte die Geschossdecken überbrücken, müssen die gleiche Feuerwiderstandsdauer haben wie die Decke die überbrückt bzw. Wand die durchdrungen wurde. Die Austrittsstellen sind mit Schotts der gleichen Feuerwiderstandsklasse zu verschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leitungsquerschnitte und Farbkennzeichnungen==  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anschlussstellen müssen rot gekennzeichnet sein um die Leitungen der BMA jederzeit von anderen Fernmeldeleitungen zu unterscheiden. Nicht normativ gefordert, aber gängige Praxis ist die generelle Verwundung von rot ummantelten Leitungen. Lediglich vereinzelte Feuerwehren fordern die Verwendung von andersfarbigen Leitungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung - MBO (Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008)]&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/Dokumente/4236865.pdf Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR (Fassung November 2005)]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

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		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=MLAR</id>
		<title>MLAR</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=MLAR"/>
				<updated>2010-01-15T08:12:18Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: /* Feuerwehr-Peripherie */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Einführung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Brandereignis selbst stellt mit eine der größten Gefahren für die Leitungen der [[Brandmeldeanlage]] dar. Sicherzustellen ist die störungsfreie Übertragung des Signals im Brandfall. Störungen im regulären Betrieb der BMA werden von der Leitungsüberwachung im Regelfall erkannt und können ohne weiteres beseitigt werden.&lt;br /&gt;
Bei der Leitungsverlegung stellt der Funktionserhalt ein zentrales Anliegen dar und fehlerhafte Einschätzungen der erforderlichen Maßnahmen führen meist dazu, dass die [[Brandmeldeanlage]] nicht die bauaufsichtliche und versicherungstechnische Abnahme erhält, da die reibungslose Funktion nicht gewährleistet werden kann. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem prüfenden Sachverständigen, hilft hier Unsicherheiten in der Planungsleistung auszuräumen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Welche Richtlinien sind zu beachten?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich muss, bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen, unterschieden werden ob es sich um eine „freiwillige“ BMA, welche nach VDE 0833-2 geplant und errichtet wird oder um eine baurechtlich geforderte [[Brandmeldeanlage]] handelt. Bei der nach VDE 0833-2 „freiwillig“ installierte [[Brandmeldeanlage]] wird der Ausfall von 32 automatischen oder 10 Handfeuermeldern (ein Meldebereich) toleriert. Bei den Anlagen, die baurechtlich gefordert sind, gelten die Leitungsanlagen-Richtlinien und Bauordnungen des entsprechenden Bundeslandes. Inhaltlich unterscheiden sich diese nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bauordnung===&lt;br /&gt;
Elektrische Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen müssen so beschaffen oder Bauteile so abgetrennt sein, dass diese Sicherheitseinrichtungen bei äußerer Brandeinwirkung für eine ausreichende Zeitdauer funktionsfähig bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Leitungsanlagen-Richtlinie ===&lt;br /&gt;
Alle Komponenten müssen bei einem Kabelfehler funktionsfähig bleiben, bis das Schutzziel erreicht ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schutzziele==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Funktionserhalt über 90 min. ist zu gewährleisten, für Einrichtungen die der Brandbekämpfung dienen. Dazu gehören:&lt;br /&gt;
* [[Feuerwehraufzüge]]&lt;br /&gt;
* [[maschinelle Rauchabzugsanlagen]] &lt;br /&gt;
* Anlagen zur Löschwasserversorgung und Druckerhöhung&lt;br /&gt;
* [[Rauchschutzdruckanlagen]] für notwendige Treppenräume&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Funktionserhalt über 30 min. ist zu gewährleisten, für Einrichtungen die der Evakuierung und Branderkennung dienen. Hierzu zählen:&lt;br /&gt;
* [[Brandmeldeanlage]] &lt;br /&gt;
* [[Sprachalarmierungsanlagen]] oder sonstige Anlagen die zur Evakuierung dienen &lt;br /&gt;
* [[Sicherheitsbeleuchtungsanlage]]&lt;br /&gt;
* natürliche Rauchabzugsanlagen&lt;br /&gt;
* Personenaufzüge mit Brandfallsteuerung &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geht man von einer höheren Evakuierungszeit als die 30 Minuten aus, kann ein entsprechend längerer Funktionserhalt gefordert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leitungsverlegung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um im Brandfall den Funktionserhalt gewährleisten zu können, sind verschiedenste Wege möglich. Eine Möglichkeit ist die Leitunsgverlegung auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenstrichs, der eine Dicke von mindestens 30 mm haben muss. Dies ist nicht nur die preiswerteste sonder zudem auch noch die wirkungsvollste Variante. Diese Art der Verlegung kann praktisch immer angewandt werden, da Estrichdicken unter 35mm aus Gründen der Statik in der Regel nicht vorkommen. &lt;br /&gt;
Eine weitere Variante ist die Verlegung der Leitung innerhalb eines Schutzroheres im Beton oder in der Erde. Diese Verlegeart ist jedoch rechtzeitig zu planen, da Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt mit großem baulichem Aufwand verbunden sind. Zum Schutz in der Bauphase wird die Verwendung trittfester Rohre dringend empfohlen, obwohl eine Verlegung in der Trittschall- oder Wärmedämmung die unter dem Estrich liegt, möglich wäre. Sollte Gussasphalt verwandt werden, sind die Leitungen durch entsprechende Schutzrohre zu führen und durch geeignetes Isoliermaterial zu schützen. Sollte eine E30-Befestigung an der Holz- oder Stahlkonstruktion nicht möglich sein, so eignet sich diese Art auch bestens für die Überbrückung langer Wegstrecken in Hallen aus Leichtbauweise.&lt;br /&gt;
Die brandschutztechnische Einhausung der Leitungen ist eine weitere Variante um den Funktionserhalt zu gewährleisten. Hierzu können die Kabeltrassen mit Brandschutzplatten verkleidet werden oder es gibt die Möglichkeit geprüfte Brandschutzkanäle zu verwenden. Um eine schädigende Wirkung auf die Sicherheitsleitungen auszuschließen, dürfen keine Fremdleitungen im geschützten Bereich verwandt werden.&lt;br /&gt;
Entsprechen das Verlegesystem und die Leitungen der DIN 4102-12 (Funktionserhaltklassen E30 oder E90), ist auch eine offene Verlegung möglich. Von einer staatlich anerkannten Materialprüfanstalt muss die Eignung des Verlegesystems im Rahmen eines Brandversuches nachgewiesen werden und durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis bestätigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kabeltypen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die Verwendung von ausschließlich nicht brennbaren Materialen kann der Funktionserhalt einer Leitung erreicht werden. Solche Leitungen bestehen dann nur aus den metallenen Leitern und den Isolierschichten aus mineralischen Stoffen. Da sich die Verlegung der Leitungen jedoch als sehr schwierig herausgestellt hat, finden diese eher selten Verwendung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verlegung von halogenfreien Leitungen mit Funktionserhalt im Brandfall ist dagegen gängige Praxis. Durch eine mehrlagige Umhüllung mit halogenfreiem Kunststoff und Glasfaserschichten wird eine entsprechende Widerstandsfähigkeit im Brandfall erreicht. Die selbstlöschende Wirkung und das keine korrosiven Brandgase entwickelt werden spricht zusätzlich für den Einsatz der halogenfreien Leitungen. &lt;br /&gt;
Es ist darauf zu achten, dass die Anerkennung einer Leitung immer nur mit einem entsprechendem Befestigungssystem gilt. In der Anerkennung einer E30-Leitung ist somit auch niedergeschrieben welche Befestigung (mit Herstellerangabe) zu verwenden ist. Weiterhin können relevante Angaben wie Belegungen und Befestigungsabstände den Zulassungsunterlagen entnommen werden. Eine Übereinstimmungsbestätigung der Errichterfirma erklärt nach Abschluss der Arbeiten das die Leitungsanlage in ihren Einzelheiten den Vorgaben der Allgemeinen Prüfzeugnisse entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abstützung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den üblichen Verlegearten mit geprüften Tragesystemen zählen&lt;br /&gt;
* Kabelleitern&lt;br /&gt;
* Kabelrinnen&lt;br /&gt;
* Einzelschellen&lt;br /&gt;
* Sammelschellen&lt;br /&gt;
* Weitspannkabelbahnen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine wirksame Abstützung muss bei der vertikalen Verlegung alle 3,5 m vorgenommen werden, da die E30 bzw. E90 Kabel bei Brandeinwirkung ihre mechanische Festigkeit verlieren und durch die Schellen rutschen. Das gesamte Gewicht des Kabels hängt damit am obersten Aufleger des Steigepunktes und durch die hohe punktförmige Belastung kann es zu Kurzschlüssen oder Unterbrechungen kommen.&lt;br /&gt;
In geräumigen Installationsschächten, lässt sich die Abstützung durch eine mäanderförmige Verlegung oder in Geschossübergängen durch Brandschottung realisieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erleichterung der LAR für Alarmierungs- und Brandmeldeleitungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Meldeleitungen für die BMA===&lt;br /&gt;
Die Leitungsanlagen-Richtlinie lässt für den Funktionserhalt von Alarmierungs- und Brandmeldeleitungen Erleichterungen zu:&lt;br /&gt;
Leitungen, die nur der Funktion „Melden“ dienen, haben ihre Aufgabe mit dem Absetzen der Meldung erfüllt. In Räumen, die mit automatischen Brandmeldern überwacht sind, kann man davon ausgehen das ein Brand erkannt wird, bevor dieser die Brandmeldeleitung zerstört hat und eine Übertragung verhindert. In diesen Räumen ist daher die Verlegung von Melderleitungen ohne Funktionserhalt im Brandfall zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Stichleitungen===&lt;br /&gt;
Gemäß Leitungsanlagen-Richtlinie müssen Melderleitungen die im Stich, in nicht überwachten Bereichen, verlegt werden in Funktionserhalt ausgeführt werden. Diese Melderleitungen würden zwar frühestens nach 30 min durch einen Brand zerstört, ein Brandalarm wird jedoch nicht ausgelöst. Die Störungsmeldung, welche um 30 min. verzögert auftritt, muss innerhalb der folgenden 24h durch das Instandhaltungsunternehmen bearbeitet werden. Da diese im Regelfall nicht von einem Brand ausgeht, ist fraglich ob das Gebäude dann noch steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ringbusleitungen=== &lt;br /&gt;
Ringbusleitungen stellen hier die sicherere Alternative dar. Die Störfestigkeit durch die Entwicklung von Ringbusleitungen konnte erheblich verbessert werden. Sollte die Ringbusleitung an irgendeiner Stelle kurzgeschlossen oder unterbrochen werden, erfolgt eine automatische Abschaltung des Leitungsabschnittes. Die noch funktionierenden Bereiche arbeiten dann ohne weitere Einschränkungen im Stich weiter. &lt;br /&gt;
Trennelemente müssen an jedem Busteilnehmer angeordnet werden wenn bei baurechtlich geforderten Anlagen auf den Funktionserhalt verzichtet wird. Bei den „freiwillig“ installierten Anlagen nach VDE 0833-2 müssen die Trennelemente so platziert werden, dass bei Unterbrechung oder Kurzschluss die maximal zulässigen 10 Handfeuermelder oder 32 automatischen ausfallen können. Die Trennelemente sind immer an den Brandabschnittsübergängen zu platzieren, da ein Meldebereich diese nicht überschreiten darf. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Meldeleitungen für Alarmierungseinrichtungen===&lt;br /&gt;
Bei Melderleitungen für Alarmierungseinrichtungen, reicht die Funktion bis zum Absetzen der Meldung nicht aus. Hier muss eine Funktionsfähigkeit über den gesamten Evakuierungszeitraum gewährleistet werden. Hier fordert die Leitungsanlagen-Richtlinie einen Funktionserhalt von 30 Minuten. Diese Forderung gilt nicht für Verteiler und Leitungen, die ausschließlich der Versorgung von Geräten innerhalb eines Brandabschnitts eines Treppenhauses oder Geschosses dienen. Hier wird die Funktion im Brandfall nicht gefordert. &lt;br /&gt;
Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Personen, die sich im Betroffenen Geschoss oder Brandabschnitt aufhalten auch ohne Alarmierung die Gefahr erkennen, hat diese Erleichterung einen praktischen Hintergrund. Personen im benachbarten Geschossen oder Bereichen müssen jedoch gewarnt werden. Hinzu kommt, dass die Warntongeber und Lautsprecher selbst auch keinen entsprechenden Funktionserhalt haben. Man kann davon ausgehen, dass die Alarmierungseinrichtung im betroffenen Bereich, wenigsten die ersten Minuten in Funktion ist und dass somit auch weiter entfernte Personen alarmiert werden können. Der Überwachungs- und Alarmierungsbereich darf immerhin eine Grundfläche von max. 1.600 m2 haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Größe von Brandabschnitten und Gestaltung „virtueller“ Brandabschnitte ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als  Brandabschnitt wird der Teil eines Gebäudes bezeichnet, der gegenüber anderen Gebäudeteilen oder anderen Gebäuden durch Brandschutzkonstruktionen wie z.B. &lt;br /&gt;
* Brandwände mit Brandschutztüren &lt;br /&gt;
* oder feuerbeständige Geschossdecken ggf. mit feuerbeständig geschützten Öffnungen)&lt;br /&gt;
begrenzt ist, um eine Brandübertragung für eine definierte Zeit sicher zu verhindern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein „virtueller“ Brandabschnitt muss für Überwachungs- und Alarmierungsflächen geschaffen werden, welche die max. zulässige Grundfläche von 1.600 m2 überschreiten. Hier handelt es sich dann meist um Hallen, welche in Teilbereiche der maximal zulässigen Größe aufgeteilt werden. Weitere gängige Begriffe für den „virtuellen“ Brandabschnitt, sind „Elektrobrandabschnitt“ oder „Versorgungsabschnitt“.&lt;br /&gt;
Die Leitungen der Sprachalarmzentrale bzw. der Brandmelderzentrale, werden bis in den virtuellen Brandabschnitt in E30 verlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Überwachung bei Kurzschluss==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig laufen alle E30 Leitungen der Warntongeber und Lautsprecher, aller Brandabschnitte und Geschosse, auf eine Klemme in der Sprachalarm- bzw. Brandmelderzentrale. Dies führt zu dem häufig vernachlässigten Problem des Kurzschlusses infolge von Brandeinwirkung. Die Alarmierung im gesamten Gebäude fällt aus, wenn es zu einem Kurzschluss in einem beliebigen Versorgungsabschnitt kommt. Dies erfordert die einzelne Absicherung und Überwachung der jeweiligen E30-Versorgungsleitungen, welche als Stich in die Versorgungsbereiche verlegt werden. &lt;br /&gt;
Die Ansteuerung kann über einen multifunktionalen Primärbus erfolgen, wenn die Steuer- und Energieleitungen getrennt verlegt werden sollen. In diesem Fall muss die Energieleitung von der Brandmelderzentrale bis in den Brandabschnitt in E30 verlegt werden.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Energieversorgung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Energieversorgung nicht unbedingt über Brandmelderzentrale zu erfolgen hat, kann es sinnvoll sein mehrere akkugepufferte Energieversorgungen zu installieren. Die Überbrückungszeit von 4, 30 oder 72 Stunden ist analog zur dazugehörigen BMZ zu beachten. Auf die Verlegung der Leitungen in Funktionserhalt kann verzichtet werden, wenn sich die Warntongeber und Energieversorgungen im gleichen Brandabschnitt befinden. Diese abgesetzten Energieversorgungen, müssen dann brandschutztechnisch in F30 eingehaust werden, wenn mehrere Brandabschnitte oder Geschosse versorgt werden. Die brandabschnittsübergreifende Leitungsverlegung hat in E30 zu erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Multifunktionaler Primärbus==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine deutliche Reduzierung des Verkabelungsaufwandes wird durch die seit einigen Jahren angebotenen Alarmierungseinrichtungen erzielt, welche einen multifunktionalen Primärbus beinhalten. Dieser bietet neben den Verkabelungsvorteilen noch die Möglichkeit, zusätzliche Warntongeber auch nachträglich, ohne großen Aufwand, zu installieren. Mit der konsequenten, brandschutztechnisch getrennten Verlegung der Hin- und Rückleitung, wird der Forderung des Funktionserhaltes Rechnung getragen. Sollte es zu einem Kurzschluss oder einer Unterbrechung kommen, so müssen alle Alarmgeber im Stich weiter betrieben werden. Die Anzahl der anzuschließenden Geräte und die Länge der Busleitung schränken sich durch die übertragene, elektrische Leistung deutlich ein. Diese ist deutlich größer als bei reinen Meldeleitungen. Anzahl über die maximal zu betreibenden Geräte und die Leitungslänge erhält man vom jeweiligen Hersteller.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ringverkabelung von Alarmierungseinrichtungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Neufassung der (M)LAR aus dem Jahr 2005 geht nicht auf die Verkablung der Alarmierungseinrichtung im Ring ohne Funktionserhalt ein. Viele Prüfsachverständige sehen das Schutzziel erreicht, wenn die konsequente Hin- und Rückverlegung der Leitungen erfolgt.&lt;br /&gt;
Stichleitungen die sich in Räumen befinden die während eines Brandes, nicht unmittelbar von diesem betroffen sind funktionieren auch über die 30 min. hinaus weiter, wobei eine direkt beflammte Stichleitung nach 30 min. ausfallen darf. Die Verkabelung in Ringbustechnik, wird zwar seit vielen Jahren praktiziert, stellt jedoch in jedem Fall eine Abweichung von der Baubestimmung dar. Diese ist möglichst im Vorfeld mit dem Prüfsachverständigen abzusprechen und entsprechend im Brandmeldekonzept zu dokumentieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anforderungen an Steuerleitungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Brandfallsteuerung===&lt;br /&gt;
Aufgrunddessen, dass nicht alle Steuerbefehle gleichzeitig mit der Übertragungseinrichtung (ÜE) ausgelöst werden, gelten für Steuerleitungen die gleichen Anforderungen für den Funktionserhalt wie für Alarmierungsleitungen. Es kann Brandschutzeinrichtungen geben welche nur durch einzelne Melder angesprochen werden und somit nicht dem Sammelalarm unterliegen. Bei einer fortschreitenden Brandausbreitung müssen diese Steuerleitungen, selbstverständlich noch funktionstüchtig sein. Erleichterungen für Steuerleitungen sieht die Leitungsanlagen-Richtlinie nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[===Feuerwehr-Peripherie===]]&lt;br /&gt;
Eine redundante sowie brandschutztechnisch getrennte Leitungsverbindung ist bei der Vernetzung von Brandmelderzentralen, sowie bei einer BMZ mit abgesetztem Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) und Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) erforderlich. Weiterhin empfiehlt es sich die Verlegung Leitungen in Funktionserhalt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Raumersatzlösungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sprachalarm- und Brandmelderzentralen, werden im Sinne der (M)LAR als „Verteiler“ gesehen und unterliegen auch der Forderung des Funktionserhaltes. Brandmelderzentralen, deren „einzige“ Aufgabe das Erkennen und Melden eines Brandes ist können auch ungeschützt aufgestellt werden sofern diese in einem eigenen, überwachten Raum platziert werden. Hier geht man davon aus, dass eine Erkennung und Meldung vor der Zerstörung der Anlage kommt. &lt;br /&gt;
Brandmelderzentralen mit Steuer und/oder Alarmierungsaufgaben und Sprachalarmzentralen müssen für 30 min. geschützt werden.&lt;br /&gt;
Bei der zu verwendenden Einhausung ist darauf zu achten, dass neben dem Schutzziel auch die Forderrungen (beispielsweise vom Hersteller vorgegebene Umgebungsbedingungen wie Temperatur, Luftfeuchte, etc.)  der jeweiligen Hersteller Rechnung getragen wird.&lt;br /&gt;
Eine Alternative zur Einhausung besteht in dem „Bau“ eines eigenen Raumes für die Zentralenaufstellung. Dieser muss den Forderungen des Funktionserhaltes entsprechen. Sollte dieser Raum nicht unmittelbar im Brandfall für die Feuerwehr zugänglich sein, so sind die Feuerwehr-Peripherie Geräte für die Erstinformation (FBF und FAT) sowie die Feuerwehr-Laufkarten separat am Hauptzugang für die Feuerwehr zu installieren.&lt;br /&gt;
Der für diesen Zweck errichtete bzw. zur Verfügung gestellte Raum darf nicht für andere Zwecke genutzt werden. Die Frage ob neben der BMZ auch die SAZ oder Anlagen wie z.B. Videoüberwachung oder EMA-Zentralen installiert werden dürfen, müssen im Einzelfall geprüft werden. &lt;br /&gt;
Einer gemeinsamen Nutzung kann in den meisten Fällen zugestimmt werden, da die Gefahr die von den einzelnen Zentralen ausgeht als eher gering betrachtet wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schutz von Rettungswegen==&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
Bei baurechtlichen Prüfungen werden häufig Mängel bei der Leitungsverlegung in Fluren und Treppenhäusern festgestellt. &lt;br /&gt;
Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (M)LAR aus dem Jahr 2005, welche in fast allen Bundesländern eingeführt ist (außer NRW) setzt ihren primären Schwerpunkt auf die Sicherung von Rettungswegen vor Rauchgasen brennender technischer Leitungen. &lt;br /&gt;
Die Gefahr die von halogenhaltigem Materialien, wie die Kunststoffrohren und &lt;br /&gt;
-isolierungen ausgeht wurde beim Brand des Düsseldorfer Flughafens im Jahr 1996 deutlich. Die Rauchgase die bei der Verbrennung der vorgenannten Materialien entsteht, kann schon bei geringer Konzentration zu Rauchgasvergiftungen und Atemreizungen führen. Der Erstickungstod durch diese Rauchgase kommt weit vor der Gefahr der Flammen bzw. Wärmeentwicklung.&lt;br /&gt;
Die quantitative Beschränkung der Brandlast von 7 kWh/m2, in den Vorgängernormen,  erwies sich als nicht Praxisgerecht da jedes Gewerk immer nur die jeweilige Brandlast ermittelt hat. Somit kam es immer wieder zu Überschreitungen. Hinzu kommt, dass dem Betreiber eine vollständige Dokumentation nur selten vorlag und das bei Nachinstallationen die Grenzwerte nicht mehr beachtet wurden bzw. nicht bekannt war wie viel Puffer noch bestand.&lt;br /&gt;
Da wie eingangs beschrieben das primäre Schutzziel dem Flucht- und Rettungsweg gilt, hat die ARGE Bau (Arbeitsgemeinschaft der obersten Baubehörden der Bundesländer) in Ihrer Überarbeitung der (M)LAR eine weitreichende Festlegung getroffen:&lt;br /&gt;
„Eine offene Verlegung von Leitungen in notwendigen Treppenräumen und Fluren ist nur noch für die Leitungen zulässig, die unmittelbar der Versorgung des Flures oder Treppenraums dienen“           &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leitungsverlegung im Rettungsweg==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Durchführung von nicht unmittelbar benötigten Leitungen===&lt;br /&gt;
Sollten Leitungen die nicht der Versorgung des Rettungsweges dienen, durch diesen verlegt werden, so sind diese wie folgt zu installieren.&lt;br /&gt;
* in Schlitzen von massiven Decken mit mindestens 15 mm Putzüberdeckung,&lt;br /&gt;
* einzeln in mindestens feuerhemmenden Leichtbauwänden,&lt;br /&gt;
* in Installationsschächten oder –kanälen mit Brandschutzeigenschaften,&lt;br /&gt;
* in Hohlraum-Estrichen oder brandschutztechnisch zertifizierten Zwischenböden&lt;br /&gt;
* über Zwischendecken mit Brandschutzeigenschaften&lt;br /&gt;
Auch für Leitungen die der direkten Versorgung des Rettungsweges dienen, sind diese Verlegearten zu bevorzugen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Offene Verlegung von Versorgungsleitungen===&lt;br /&gt;
Die ofenne Leitungsverlegung unterliegt strengsten Regeln. Zulässig ist diese nur für:&lt;br /&gt;
* Leitungen, die nicht brennbar sind, oder&lt;br /&gt;
* Leitungen, die ausschließlich der Versorgung des Flures oder Treppenraums dienen,&lt;br /&gt;
* Kurze Stichleitungen in Fluren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Installationskanäle===&lt;br /&gt;
Sollten für die offene Verlegeart, Installationskanäle oder Rohre verwandt, so haben diese aus nicht brennbarem Material zu bestehen. Sollte dies nicht der Fall sein, so müssen diese gegen entsprechende Blechkanäle oder Metallrohre ausgetauscht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Leitungsverlegung in Zwischendecken===&lt;br /&gt;
Der Zerstörung einer F30-Decke in einem Flucht und Rettungsweg ist konstruktiv vorzubeugen. Die zu verwendenden Befestigungsmaterialien in Zwischendecken müssen mindesten 30 min. einer Brandbelastung standhalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Notwendiges Treppenhaus und notwendiger Flur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes nicht ebenerdige Geschoss muss gemäß der Bauordnung über eine notwendige Treppe zugänglich sein. Diese notwendige Treppe muss zur Sicherstellung des Flucht- und Rettungsweges in einem eigenen Treppenhaus liegen. Notwendige Flure sind die die Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus anderen Nutzungseinheiten in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wann kann auf notwendige Flure verzichtet werden?===&lt;br /&gt;
* In Gebäuden, mit nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten und deren Gebäudehöhe 7m nicht überschreiten. Weiterhin darf eine Nutzfläche von 400 m2 nicht überschritten werde. Ausgenommen sind hier die Kellergeschosse.&lt;br /&gt;
* Innerhalb von Nutzungseinheiten und Wohnungen, die eine Grundfläche von 200 m2 nicht überschreiten.&lt;br /&gt;
* Innerhalb von Verwaltungs- und Büroeinheiten, die eine Grundfläche von 400 m2 nicht überschreiten.&lt;br /&gt;
Somit gelten diese Forderungen beispielsweise nicht für kleiner Büroeinheiten oder Arztpraxen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verhinderung der Brandübertragung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiteres Hauptaugenmerk der (M)LAR ist die Übertragung von Rauch und Wärme durch Decken und Wände. Man könnte sich die Herstellung von feuerbeständigen Wänden und Decken sparen, wenn durch diese elektrische Leitungen, Lüftungskanäle oder Rohre hindurchgeführt würden, wenn diese nach Fertigstellung der Installation nicht wieder entsprechend verschlossen würden.&lt;br /&gt;
Gemäß der Musterbauordnung (MBO) dürfen Leitungen durch feuerbeständige Wände und Brandwände nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Rauch und Wärme nicht zu befürchten ist. Der noch zu verbleibende Querschnitt ist demnach so zu verschließen, dass die Feuerwiderstandsdauer der Decke oder Wand nicht geschwächt wird. Hier bieten sich zwei Möglichkeit:&lt;br /&gt;
* Das führen der Leitungen innerhalb von feuerbeständigen Installationsschächten und Kanälen &lt;br /&gt;
* Herstellung von Schottungen mittels Brandschotts&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Installationskanäle und -schächte==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Installationskanäle die feuerbeständige (F90) oder feuerhemmende Wände (F30) durchdringen oder Installationsschächte die Geschossdecken überbrücken, müssen die gleiche Feuerwiderstandsdauer haben wie die Decke die überbrückt bzw. Wand die durchdrungen wurde. Die Austrittsstellen sind mit Schotts der gleichen Feuerwiderstandsklasse zu verschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leitungsquerschnitte und Farbkennzeichnungen==  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anschlussstellen müssen rot gekennzeichnet sein um die Leitungen der BMA jederzeit von anderen Fernmeldeleitungen zu unterscheiden. Nicht normativ gefordert, aber gängige Praxis ist die generelle Verwundung von rot ummantelten Leitungen. Lediglich vereinzelte Feuerwehren fordern die Verwendung von andersfarbigen Leitungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung - MBO (Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008)]&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/Dokumente/4236865.pdf Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR (Fassung November 2005)]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=MLAR</id>
		<title>MLAR</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=MLAR"/>
				<updated>2010-01-15T08:11:26Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Einführung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Brandereignis selbst stellt mit eine der größten Gefahren für die Leitungen der [[Brandmeldeanlage]] dar. Sicherzustellen ist die störungsfreie Übertragung des Signals im Brandfall. Störungen im regulären Betrieb der BMA werden von der Leitungsüberwachung im Regelfall erkannt und können ohne weiteres beseitigt werden.&lt;br /&gt;
Bei der Leitungsverlegung stellt der Funktionserhalt ein zentrales Anliegen dar und fehlerhafte Einschätzungen der erforderlichen Maßnahmen führen meist dazu, dass die [[Brandmeldeanlage]] nicht die bauaufsichtliche und versicherungstechnische Abnahme erhält, da die reibungslose Funktion nicht gewährleistet werden kann. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem prüfenden Sachverständigen, hilft hier Unsicherheiten in der Planungsleistung auszuräumen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Welche Richtlinien sind zu beachten?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich muss, bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen, unterschieden werden ob es sich um eine „freiwillige“ BMA, welche nach VDE 0833-2 geplant und errichtet wird oder um eine baurechtlich geforderte [[Brandmeldeanlage]] handelt. Bei der nach VDE 0833-2 „freiwillig“ installierte [[Brandmeldeanlage]] wird der Ausfall von 32 automatischen oder 10 Handfeuermeldern (ein Meldebereich) toleriert. Bei den Anlagen, die baurechtlich gefordert sind, gelten die Leitungsanlagen-Richtlinien und Bauordnungen des entsprechenden Bundeslandes. Inhaltlich unterscheiden sich diese nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bauordnung===&lt;br /&gt;
Elektrische Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen müssen so beschaffen oder Bauteile so abgetrennt sein, dass diese Sicherheitseinrichtungen bei äußerer Brandeinwirkung für eine ausreichende Zeitdauer funktionsfähig bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Leitungsanlagen-Richtlinie ===&lt;br /&gt;
Alle Komponenten müssen bei einem Kabelfehler funktionsfähig bleiben, bis das Schutzziel erreicht ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schutzziele==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Funktionserhalt über 90 min. ist zu gewährleisten, für Einrichtungen die der Brandbekämpfung dienen. Dazu gehören:&lt;br /&gt;
* [[Feuerwehraufzüge]]&lt;br /&gt;
* [[maschinelle Rauchabzugsanlagen]] &lt;br /&gt;
* Anlagen zur Löschwasserversorgung und Druckerhöhung&lt;br /&gt;
* [[Rauchschutzdruckanlagen]] für notwendige Treppenräume&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Funktionserhalt über 30 min. ist zu gewährleisten, für Einrichtungen die der Evakuierung und Branderkennung dienen. Hierzu zählen:&lt;br /&gt;
* [[Brandmeldeanlage]] &lt;br /&gt;
* [[Sprachalarmierungsanlagen]] oder sonstige Anlagen die zur Evakuierung dienen &lt;br /&gt;
* [[Sicherheitsbeleuchtungsanlage]]&lt;br /&gt;
* natürliche Rauchabzugsanlagen&lt;br /&gt;
* Personenaufzüge mit Brandfallsteuerung &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geht man von einer höheren Evakuierungszeit als die 30 Minuten aus, kann ein entsprechend längerer Funktionserhalt gefordert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leitungsverlegung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um im Brandfall den Funktionserhalt gewährleisten zu können, sind verschiedenste Wege möglich. Eine Möglichkeit ist die Leitunsgverlegung auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenstrichs, der eine Dicke von mindestens 30 mm haben muss. Dies ist nicht nur die preiswerteste sonder zudem auch noch die wirkungsvollste Variante. Diese Art der Verlegung kann praktisch immer angewandt werden, da Estrichdicken unter 35mm aus Gründen der Statik in der Regel nicht vorkommen. &lt;br /&gt;
Eine weitere Variante ist die Verlegung der Leitung innerhalb eines Schutzroheres im Beton oder in der Erde. Diese Verlegeart ist jedoch rechtzeitig zu planen, da Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt mit großem baulichem Aufwand verbunden sind. Zum Schutz in der Bauphase wird die Verwendung trittfester Rohre dringend empfohlen, obwohl eine Verlegung in der Trittschall- oder Wärmedämmung die unter dem Estrich liegt, möglich wäre. Sollte Gussasphalt verwandt werden, sind die Leitungen durch entsprechende Schutzrohre zu führen und durch geeignetes Isoliermaterial zu schützen. Sollte eine E30-Befestigung an der Holz- oder Stahlkonstruktion nicht möglich sein, so eignet sich diese Art auch bestens für die Überbrückung langer Wegstrecken in Hallen aus Leichtbauweise.&lt;br /&gt;
Die brandschutztechnische Einhausung der Leitungen ist eine weitere Variante um den Funktionserhalt zu gewährleisten. Hierzu können die Kabeltrassen mit Brandschutzplatten verkleidet werden oder es gibt die Möglichkeit geprüfte Brandschutzkanäle zu verwenden. Um eine schädigende Wirkung auf die Sicherheitsleitungen auszuschließen, dürfen keine Fremdleitungen im geschützten Bereich verwandt werden.&lt;br /&gt;
Entsprechen das Verlegesystem und die Leitungen der DIN 4102-12 (Funktionserhaltklassen E30 oder E90), ist auch eine offene Verlegung möglich. Von einer staatlich anerkannten Materialprüfanstalt muss die Eignung des Verlegesystems im Rahmen eines Brandversuches nachgewiesen werden und durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis bestätigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kabeltypen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die Verwendung von ausschließlich nicht brennbaren Materialen kann der Funktionserhalt einer Leitung erreicht werden. Solche Leitungen bestehen dann nur aus den metallenen Leitern und den Isolierschichten aus mineralischen Stoffen. Da sich die Verlegung der Leitungen jedoch als sehr schwierig herausgestellt hat, finden diese eher selten Verwendung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verlegung von halogenfreien Leitungen mit Funktionserhalt im Brandfall ist dagegen gängige Praxis. Durch eine mehrlagige Umhüllung mit halogenfreiem Kunststoff und Glasfaserschichten wird eine entsprechende Widerstandsfähigkeit im Brandfall erreicht. Die selbstlöschende Wirkung und das keine korrosiven Brandgase entwickelt werden spricht zusätzlich für den Einsatz der halogenfreien Leitungen. &lt;br /&gt;
Es ist darauf zu achten, dass die Anerkennung einer Leitung immer nur mit einem entsprechendem Befestigungssystem gilt. In der Anerkennung einer E30-Leitung ist somit auch niedergeschrieben welche Befestigung (mit Herstellerangabe) zu verwenden ist. Weiterhin können relevante Angaben wie Belegungen und Befestigungsabstände den Zulassungsunterlagen entnommen werden. Eine Übereinstimmungsbestätigung der Errichterfirma erklärt nach Abschluss der Arbeiten das die Leitungsanlage in ihren Einzelheiten den Vorgaben der Allgemeinen Prüfzeugnisse entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abstützung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den üblichen Verlegearten mit geprüften Tragesystemen zählen&lt;br /&gt;
* Kabelleitern&lt;br /&gt;
* Kabelrinnen&lt;br /&gt;
* Einzelschellen&lt;br /&gt;
* Sammelschellen&lt;br /&gt;
* Weitspannkabelbahnen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine wirksame Abstützung muss bei der vertikalen Verlegung alle 3,5 m vorgenommen werden, da die E30 bzw. E90 Kabel bei Brandeinwirkung ihre mechanische Festigkeit verlieren und durch die Schellen rutschen. Das gesamte Gewicht des Kabels hängt damit am obersten Aufleger des Steigepunktes und durch die hohe punktförmige Belastung kann es zu Kurzschlüssen oder Unterbrechungen kommen.&lt;br /&gt;
In geräumigen Installationsschächten, lässt sich die Abstützung durch eine mäanderförmige Verlegung oder in Geschossübergängen durch Brandschottung realisieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erleichterung der LAR für Alarmierungs- und Brandmeldeleitungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Meldeleitungen für die BMA===&lt;br /&gt;
Die Leitungsanlagen-Richtlinie lässt für den Funktionserhalt von Alarmierungs- und Brandmeldeleitungen Erleichterungen zu:&lt;br /&gt;
Leitungen, die nur der Funktion „Melden“ dienen, haben ihre Aufgabe mit dem Absetzen der Meldung erfüllt. In Räumen, die mit automatischen Brandmeldern überwacht sind, kann man davon ausgehen das ein Brand erkannt wird, bevor dieser die Brandmeldeleitung zerstört hat und eine Übertragung verhindert. In diesen Räumen ist daher die Verlegung von Melderleitungen ohne Funktionserhalt im Brandfall zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Stichleitungen===&lt;br /&gt;
Gemäß Leitungsanlagen-Richtlinie müssen Melderleitungen die im Stich, in nicht überwachten Bereichen, verlegt werden in Funktionserhalt ausgeführt werden. Diese Melderleitungen würden zwar frühestens nach 30 min durch einen Brand zerstört, ein Brandalarm wird jedoch nicht ausgelöst. Die Störungsmeldung, welche um 30 min. verzögert auftritt, muss innerhalb der folgenden 24h durch das Instandhaltungsunternehmen bearbeitet werden. Da diese im Regelfall nicht von einem Brand ausgeht, ist fraglich ob das Gebäude dann noch steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ringbusleitungen=== &lt;br /&gt;
Ringbusleitungen stellen hier die sicherere Alternative dar. Die Störfestigkeit durch die Entwicklung von Ringbusleitungen konnte erheblich verbessert werden. Sollte die Ringbusleitung an irgendeiner Stelle kurzgeschlossen oder unterbrochen werden, erfolgt eine automatische Abschaltung des Leitungsabschnittes. Die noch funktionierenden Bereiche arbeiten dann ohne weitere Einschränkungen im Stich weiter. &lt;br /&gt;
Trennelemente müssen an jedem Busteilnehmer angeordnet werden wenn bei baurechtlich geforderten Anlagen auf den Funktionserhalt verzichtet wird. Bei den „freiwillig“ installierten Anlagen nach VDE 0833-2 müssen die Trennelemente so platziert werden, dass bei Unterbrechung oder Kurzschluss die maximal zulässigen 10 Handfeuermelder oder 32 automatischen ausfallen können. Die Trennelemente sind immer an den Brandabschnittsübergängen zu platzieren, da ein Meldebereich diese nicht überschreiten darf. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Meldeleitungen für Alarmierungseinrichtungen===&lt;br /&gt;
Bei Melderleitungen für Alarmierungseinrichtungen, reicht die Funktion bis zum Absetzen der Meldung nicht aus. Hier muss eine Funktionsfähigkeit über den gesamten Evakuierungszeitraum gewährleistet werden. Hier fordert die Leitungsanlagen-Richtlinie einen Funktionserhalt von 30 Minuten. Diese Forderung gilt nicht für Verteiler und Leitungen, die ausschließlich der Versorgung von Geräten innerhalb eines Brandabschnitts eines Treppenhauses oder Geschosses dienen. Hier wird die Funktion im Brandfall nicht gefordert. &lt;br /&gt;
Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Personen, die sich im Betroffenen Geschoss oder Brandabschnitt aufhalten auch ohne Alarmierung die Gefahr erkennen, hat diese Erleichterung einen praktischen Hintergrund. Personen im benachbarten Geschossen oder Bereichen müssen jedoch gewarnt werden. Hinzu kommt, dass die Warntongeber und Lautsprecher selbst auch keinen entsprechenden Funktionserhalt haben. Man kann davon ausgehen, dass die Alarmierungseinrichtung im betroffenen Bereich, wenigsten die ersten Minuten in Funktion ist und dass somit auch weiter entfernte Personen alarmiert werden können. Der Überwachungs- und Alarmierungsbereich darf immerhin eine Grundfläche von max. 1.600 m2 haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Größe von Brandabschnitten und Gestaltung „virtueller“ Brandabschnitte ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als  Brandabschnitt wird der Teil eines Gebäudes bezeichnet, der gegenüber anderen Gebäudeteilen oder anderen Gebäuden durch Brandschutzkonstruktionen wie z.B. &lt;br /&gt;
* Brandwände mit Brandschutztüren &lt;br /&gt;
* oder feuerbeständige Geschossdecken ggf. mit feuerbeständig geschützten Öffnungen)&lt;br /&gt;
begrenzt ist, um eine Brandübertragung für eine definierte Zeit sicher zu verhindern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein „virtueller“ Brandabschnitt muss für Überwachungs- und Alarmierungsflächen geschaffen werden, welche die max. zulässige Grundfläche von 1.600 m2 überschreiten. Hier handelt es sich dann meist um Hallen, welche in Teilbereiche der maximal zulässigen Größe aufgeteilt werden. Weitere gängige Begriffe für den „virtuellen“ Brandabschnitt, sind „Elektrobrandabschnitt“ oder „Versorgungsabschnitt“.&lt;br /&gt;
Die Leitungen der Sprachalarmzentrale bzw. der Brandmelderzentrale, werden bis in den virtuellen Brandabschnitt in E30 verlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Überwachung bei Kurzschluss==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig laufen alle E30 Leitungen der Warntongeber und Lautsprecher, aller Brandabschnitte und Geschosse, auf eine Klemme in der Sprachalarm- bzw. Brandmelderzentrale. Dies führt zu dem häufig vernachlässigten Problem des Kurzschlusses infolge von Brandeinwirkung. Die Alarmierung im gesamten Gebäude fällt aus, wenn es zu einem Kurzschluss in einem beliebigen Versorgungsabschnitt kommt. Dies erfordert die einzelne Absicherung und Überwachung der jeweiligen E30-Versorgungsleitungen, welche als Stich in die Versorgungsbereiche verlegt werden. &lt;br /&gt;
Die Ansteuerung kann über einen multifunktionalen Primärbus erfolgen, wenn die Steuer- und Energieleitungen getrennt verlegt werden sollen. In diesem Fall muss die Energieleitung von der Brandmelderzentrale bis in den Brandabschnitt in E30 verlegt werden.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Energieversorgung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Energieversorgung nicht unbedingt über Brandmelderzentrale zu erfolgen hat, kann es sinnvoll sein mehrere akkugepufferte Energieversorgungen zu installieren. Die Überbrückungszeit von 4, 30 oder 72 Stunden ist analog zur dazugehörigen BMZ zu beachten. Auf die Verlegung der Leitungen in Funktionserhalt kann verzichtet werden, wenn sich die Warntongeber und Energieversorgungen im gleichen Brandabschnitt befinden. Diese abgesetzten Energieversorgungen, müssen dann brandschutztechnisch in F30 eingehaust werden, wenn mehrere Brandabschnitte oder Geschosse versorgt werden. Die brandabschnittsübergreifende Leitungsverlegung hat in E30 zu erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Multifunktionaler Primärbus==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine deutliche Reduzierung des Verkabelungsaufwandes wird durch die seit einigen Jahren angebotenen Alarmierungseinrichtungen erzielt, welche einen multifunktionalen Primärbus beinhalten. Dieser bietet neben den Verkabelungsvorteilen noch die Möglichkeit, zusätzliche Warntongeber auch nachträglich, ohne großen Aufwand, zu installieren. Mit der konsequenten, brandschutztechnisch getrennten Verlegung der Hin- und Rückleitung, wird der Forderung des Funktionserhaltes Rechnung getragen. Sollte es zu einem Kurzschluss oder einer Unterbrechung kommen, so müssen alle Alarmgeber im Stich weiter betrieben werden. Die Anzahl der anzuschließenden Geräte und die Länge der Busleitung schränken sich durch die übertragene, elektrische Leistung deutlich ein. Diese ist deutlich größer als bei reinen Meldeleitungen. Anzahl über die maximal zu betreibenden Geräte und die Leitungslänge erhält man vom jeweiligen Hersteller.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ringverkabelung von Alarmierungseinrichtungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Neufassung der (M)LAR aus dem Jahr 2005 geht nicht auf die Verkablung der Alarmierungseinrichtung im Ring ohne Funktionserhalt ein. Viele Prüfsachverständige sehen das Schutzziel erreicht, wenn die konsequente Hin- und Rückverlegung der Leitungen erfolgt.&lt;br /&gt;
Stichleitungen die sich in Räumen befinden die während eines Brandes, nicht unmittelbar von diesem betroffen sind funktionieren auch über die 30 min. hinaus weiter, wobei eine direkt beflammte Stichleitung nach 30 min. ausfallen darf. Die Verkabelung in Ringbustechnik, wird zwar seit vielen Jahren praktiziert, stellt jedoch in jedem Fall eine Abweichung von der Baubestimmung dar. Diese ist möglichst im Vorfeld mit dem Prüfsachverständigen abzusprechen und entsprechend im Brandmeldekonzept zu dokumentieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anforderungen an Steuerleitungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Brandfallsteuerung===&lt;br /&gt;
Aufgrunddessen, dass nicht alle Steuerbefehle gleichzeitig mit der Übertragungseinrichtung (ÜE) ausgelöst werden, gelten für Steuerleitungen die gleichen Anforderungen für den Funktionserhalt wie für Alarmierungsleitungen. Es kann Brandschutzeinrichtungen geben welche nur durch einzelne Melder angesprochen werden und somit nicht dem Sammelalarm unterliegen. Bei einer fortschreitenden Brandausbreitung müssen diese Steuerleitungen, selbstverständlich noch funktionstüchtig sein. Erleichterungen für Steuerleitungen sieht die Leitungsanlagen-Richtlinie nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Feuerwehr-Peripherie===&lt;br /&gt;
Eine redundante sowie brandschutztechnisch getrennte Leitungsverbindung ist bei der Vernetzung von Brandmelderzentralen, sowie bei einer BMZ mit abgesetztem Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) und Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) erforderlich. Weiterhin empfiehlt es sich die Verlegung Leitungen in Funktionserhalt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Raumersatzlösungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sprachalarm- und Brandmelderzentralen, werden im Sinne der (M)LAR als „Verteiler“ gesehen und unterliegen auch der Forderung des Funktionserhaltes. Brandmelderzentralen, deren „einzige“ Aufgabe das Erkennen und Melden eines Brandes ist können auch ungeschützt aufgestellt werden sofern diese in einem eigenen, überwachten Raum platziert werden. Hier geht man davon aus, dass eine Erkennung und Meldung vor der Zerstörung der Anlage kommt. &lt;br /&gt;
Brandmelderzentralen mit Steuer und/oder Alarmierungsaufgaben und Sprachalarmzentralen müssen für 30 min. geschützt werden.&lt;br /&gt;
Bei der zu verwendenden Einhausung ist darauf zu achten, dass neben dem Schutzziel auch die Forderrungen (beispielsweise vom Hersteller vorgegebene Umgebungsbedingungen wie Temperatur, Luftfeuchte, etc.)  der jeweiligen Hersteller Rechnung getragen wird.&lt;br /&gt;
Eine Alternative zur Einhausung besteht in dem „Bau“ eines eigenen Raumes für die Zentralenaufstellung. Dieser muss den Forderungen des Funktionserhaltes entsprechen. Sollte dieser Raum nicht unmittelbar im Brandfall für die Feuerwehr zugänglich sein, so sind die Feuerwehr-Peripherie Geräte für die Erstinformation (FBF und FAT) sowie die Feuerwehr-Laufkarten separat am Hauptzugang für die Feuerwehr zu installieren.&lt;br /&gt;
Der für diesen Zweck errichtete bzw. zur Verfügung gestellte Raum darf nicht für andere Zwecke genutzt werden. Die Frage ob neben der BMZ auch die SAZ oder Anlagen wie z.B. Videoüberwachung oder EMA-Zentralen installiert werden dürfen, müssen im Einzelfall geprüft werden. &lt;br /&gt;
Einer gemeinsamen Nutzung kann in den meisten Fällen zugestimmt werden, da die Gefahr die von den einzelnen Zentralen ausgeht als eher gering betrachtet wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schutz von Rettungswegen==&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
Bei baurechtlichen Prüfungen werden häufig Mängel bei der Leitungsverlegung in Fluren und Treppenhäusern festgestellt. &lt;br /&gt;
Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (M)LAR aus dem Jahr 2005, welche in fast allen Bundesländern eingeführt ist (außer NRW) setzt ihren primären Schwerpunkt auf die Sicherung von Rettungswegen vor Rauchgasen brennender technischer Leitungen. &lt;br /&gt;
Die Gefahr die von halogenhaltigem Materialien, wie die Kunststoffrohren und &lt;br /&gt;
-isolierungen ausgeht wurde beim Brand des Düsseldorfer Flughafens im Jahr 1996 deutlich. Die Rauchgase die bei der Verbrennung der vorgenannten Materialien entsteht, kann schon bei geringer Konzentration zu Rauchgasvergiftungen und Atemreizungen führen. Der Erstickungstod durch diese Rauchgase kommt weit vor der Gefahr der Flammen bzw. Wärmeentwicklung.&lt;br /&gt;
Die quantitative Beschränkung der Brandlast von 7 kWh/m2, in den Vorgängernormen,  erwies sich als nicht Praxisgerecht da jedes Gewerk immer nur die jeweilige Brandlast ermittelt hat. Somit kam es immer wieder zu Überschreitungen. Hinzu kommt, dass dem Betreiber eine vollständige Dokumentation nur selten vorlag und das bei Nachinstallationen die Grenzwerte nicht mehr beachtet wurden bzw. nicht bekannt war wie viel Puffer noch bestand.&lt;br /&gt;
Da wie eingangs beschrieben das primäre Schutzziel dem Flucht- und Rettungsweg gilt, hat die ARGE Bau (Arbeitsgemeinschaft der obersten Baubehörden der Bundesländer) in Ihrer Überarbeitung der (M)LAR eine weitreichende Festlegung getroffen:&lt;br /&gt;
„Eine offene Verlegung von Leitungen in notwendigen Treppenräumen und Fluren ist nur noch für die Leitungen zulässig, die unmittelbar der Versorgung des Flures oder Treppenraums dienen“           &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leitungsverlegung im Rettungsweg==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Durchführung von nicht unmittelbar benötigten Leitungen===&lt;br /&gt;
Sollten Leitungen die nicht der Versorgung des Rettungsweges dienen, durch diesen verlegt werden, so sind diese wie folgt zu installieren.&lt;br /&gt;
* in Schlitzen von massiven Decken mit mindestens 15 mm Putzüberdeckung,&lt;br /&gt;
* einzeln in mindestens feuerhemmenden Leichtbauwänden,&lt;br /&gt;
* in Installationsschächten oder –kanälen mit Brandschutzeigenschaften,&lt;br /&gt;
* in Hohlraum-Estrichen oder brandschutztechnisch zertifizierten Zwischenböden&lt;br /&gt;
* über Zwischendecken mit Brandschutzeigenschaften&lt;br /&gt;
Auch für Leitungen die der direkten Versorgung des Rettungsweges dienen, sind diese Verlegearten zu bevorzugen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Offene Verlegung von Versorgungsleitungen===&lt;br /&gt;
Die ofenne Leitungsverlegung unterliegt strengsten Regeln. Zulässig ist diese nur für:&lt;br /&gt;
* Leitungen, die nicht brennbar sind, oder&lt;br /&gt;
* Leitungen, die ausschließlich der Versorgung des Flures oder Treppenraums dienen,&lt;br /&gt;
* Kurze Stichleitungen in Fluren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Installationskanäle===&lt;br /&gt;
Sollten für die offene Verlegeart, Installationskanäle oder Rohre verwandt, so haben diese aus nicht brennbarem Material zu bestehen. Sollte dies nicht der Fall sein, so müssen diese gegen entsprechende Blechkanäle oder Metallrohre ausgetauscht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Leitungsverlegung in Zwischendecken===&lt;br /&gt;
Der Zerstörung einer F30-Decke in einem Flucht und Rettungsweg ist konstruktiv vorzubeugen. Die zu verwendenden Befestigungsmaterialien in Zwischendecken müssen mindesten 30 min. einer Brandbelastung standhalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Notwendiges Treppenhaus und notwendiger Flur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes nicht ebenerdige Geschoss muss gemäß der Bauordnung über eine notwendige Treppe zugänglich sein. Diese notwendige Treppe muss zur Sicherstellung des Flucht- und Rettungsweges in einem eigenen Treppenhaus liegen. Notwendige Flure sind die die Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus anderen Nutzungseinheiten in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wann kann auf notwendige Flure verzichtet werden?===&lt;br /&gt;
* In Gebäuden, mit nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten und deren Gebäudehöhe 7m nicht überschreiten. Weiterhin darf eine Nutzfläche von 400 m2 nicht überschritten werde. Ausgenommen sind hier die Kellergeschosse.&lt;br /&gt;
* Innerhalb von Nutzungseinheiten und Wohnungen, die eine Grundfläche von 200 m2 nicht überschreiten.&lt;br /&gt;
* Innerhalb von Verwaltungs- und Büroeinheiten, die eine Grundfläche von 400 m2 nicht überschreiten.&lt;br /&gt;
Somit gelten diese Forderungen beispielsweise nicht für kleiner Büroeinheiten oder Arztpraxen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verhinderung der Brandübertragung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiteres Hauptaugenmerk der (M)LAR ist die Übertragung von Rauch und Wärme durch Decken und Wände. Man könnte sich die Herstellung von feuerbeständigen Wänden und Decken sparen, wenn durch diese elektrische Leitungen, Lüftungskanäle oder Rohre hindurchgeführt würden, wenn diese nach Fertigstellung der Installation nicht wieder entsprechend verschlossen würden.&lt;br /&gt;
Gemäß der Musterbauordnung (MBO) dürfen Leitungen durch feuerbeständige Wände und Brandwände nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Rauch und Wärme nicht zu befürchten ist. Der noch zu verbleibende Querschnitt ist demnach so zu verschließen, dass die Feuerwiderstandsdauer der Decke oder Wand nicht geschwächt wird. Hier bieten sich zwei Möglichkeit:&lt;br /&gt;
* Das führen der Leitungen innerhalb von feuerbeständigen Installationsschächten und Kanälen &lt;br /&gt;
* Herstellung von Schottungen mittels Brandschotts&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Installationskanäle und -schächte==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Installationskanäle die feuerbeständige (F90) oder feuerhemmende Wände (F30) durchdringen oder Installationsschächte die Geschossdecken überbrücken, müssen die gleiche Feuerwiderstandsdauer haben wie die Decke die überbrückt bzw. Wand die durchdrungen wurde. Die Austrittsstellen sind mit Schotts der gleichen Feuerwiderstandsklasse zu verschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leitungsquerschnitte und Farbkennzeichnungen==  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anschlussstellen müssen rot gekennzeichnet sein um die Leitungen der BMA jederzeit von anderen Fernmeldeleitungen zu unterscheiden. Nicht normativ gefordert, aber gängige Praxis ist die generelle Verwundung von rot ummantelten Leitungen. Lediglich vereinzelte Feuerwehren fordern die Verwendung von andersfarbigen Leitungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung - MBO (Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008)]&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/Dokumente/4236865.pdf Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR (Fassung November 2005)]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=MLAR</id>
		<title>MLAR</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=MLAR"/>
				<updated>2010-01-15T08:02:18Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Einführung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Brandereignis selbst stellt mit eine der größten Gefahren für die Leitungen der Brandmeldeanlage dar. Sicherzustellen ist die störungsfreie Übertragung des Signals im Brandfall. Störungen im regulären Betrieb der BMA werden von der Leitungsüberwachung im Regelfall erkannt und können ohne weiteres beseitigt werden.&lt;br /&gt;
Bei der Leitungsverlegung stellt der Funktionserhalt ein zentrales Anliegen dar und fehlerhafte Einschätzungen der erforderlichen Maßnahmen führen meist dazu, dass die Brandmeldeanlage nicht die bauaufsichtliche und versicherungstechnische Abnahme erhält, da die reibungslose Funktion nicht gewährleistet werden kann. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem prüfenden Sachverständigen, hilft hier Unsicherheiten in der Planungsleistung auszuräumen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Welche Richtlinien sind zu beachten?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich muss, bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen, unterschieden werden ob es sich um eine „freiwillige“ BMA, welche nach VDE 0833-2 geplant und errichtet wird oder um eine baurechtlich geforderte Brandmeldeanlage handelt. Bei der nach VDE 0833-2 „freiwillig“ installierte Brandmeldeanlage wird der Ausfall von 32 automatischen oder 10 Handfeuermeldern (ein Meldebereich) toleriert. Bei den Anlagen, die baurechtlich gefordert sind, gelten die Leitungsanlagen-Richtlinien und [[Bauordnungen]] des entsprechenden Bundeslandes. Inhaltlich unterscheiden sich diese nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bauordnung===&lt;br /&gt;
Elektrische Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen müssen so beschaffen oder Bauteile so abgetrennt sein, dass diese Sicherheitseinrichtungen bei äußerer Brandeinwirkung für eine ausreichende Zeitdauer funktionsfähig bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Leitungsanlagen-Richtlinie ===&lt;br /&gt;
Alle Komponenten müssen bei einem Kabelfehler funktionsfähig bleiben, bis das Schutzziel erreicht ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schutzziele==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Funktionserhalt über 90 min. ist zu gewährleisten, für Einrichtungen die der Brandbekämpfung dienen. Dazu gehören:&lt;br /&gt;
* Feuerwehraufzüge&lt;br /&gt;
* maschinelle Rauchabzugsanlagen &lt;br /&gt;
* Anlagen zur Löschwasserversorgung und Druckerhöhung&lt;br /&gt;
* Rauchschutzdruckanlagen für notwendige Treppenräume&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Funktionserhalt über 30 min. ist zu gewährleisten, für Einrichtungen die der Evakuierung und Branderkennung dienen. Hierzu zählen:&lt;br /&gt;
* Brandmeldeanlagen &lt;br /&gt;
* Sprachalarmanlagen oder sonstige Anlagen die zur Evakuierung dienen &lt;br /&gt;
* Sicherheitsbeleuchtungsanlagen&lt;br /&gt;
* natürliche Rauchabzugsanlagen&lt;br /&gt;
* Personenaufzüge mit Brandfallsteuerung &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geht man von einer höheren Evakuierungszeit als die 30 Minuten aus, kann ein entsprechend längerer Funktionserhalt gefordert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leitungsverlegung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um im Brandfall den Funktionserhalt gewährleisten zu können, sind verschiedenste Wege möglich. Eine Möglichkeit ist die Leitunsgverlegung auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenstrichs, der eine Dicke von mindestens 30 mm haben muss. Dies ist nicht nur die preiswerteste sonder zudem auch noch die wirkungsvollste Variante. Diese Art der Verlegung kann praktisch immer angewandt werden, da Estrichdicken unter 35mm aus Gründen der Statik in der Regel nicht vorkommen. &lt;br /&gt;
Eine weitere Variante ist die Verlegung der Leitung innerhalb eines Schutzroheres im Beton oder in der Erde. Diese Verlegeart ist jedoch rechtzeitig zu planen, da Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt mit großem baulichem Aufwand verbunden sind. Zum Schutz in der Bauphase wird die Verwendung trittfester Rohre dringend empfohlen, obwohl eine Verlegung in der Trittschall- oder Wärmedämmung die unter dem Estrich liegt, möglich wäre. Sollte Gussasphalt verwandt werden, sind die Leitungen durch entsprechende Schutzrohre zu führen und durch geeignetes Isoliermaterial zu schützen. Sollte eine E30-Befestigung an der Holz- oder Stahlkonstruktion nicht möglich sein, so eignet sich diese Art auch bestens für die Überbrückung langer Wegstrecken in Hallen aus Leichtbauweise.&lt;br /&gt;
Die brandschutztechnische Einhausung der Leitungen ist eine weitere Variante um den Funktionserhalt zu gewährleisten. Hierzu können die Kabeltrassen mit Brandschutzplatten verkleidet werden oder es gibt die Möglichkeit geprüfte Brandschutzkanäle zu verwenden. Um eine schädigende Wirkung auf die Sicherheitsleitungen auszuschließen, dürfen keine Fremdleitungen im geschützten Bereich verwandt werden.&lt;br /&gt;
Entsprechen das Verlegesystem und die Leitungen der DIN 4102-12 (Funktionserhaltklassen E30 oder E90), ist auch eine offene Verlegung möglich. Von einer staatlich anerkannten Materialprüfanstalt muss die Eignung des Verlegesystems im Rahmen eines Brandversuches nachgewiesen werden und durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis bestätigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kabeltypen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die Verwendung von ausschließlich nicht brennbaren Materialen kann der Funktionserhalt einer Leitung erreicht werden. Solche Leitungen bestehen dann nur aus den metallenen Leitern und den Isolierschichten aus mineralischen Stoffen. Da sich die Verlegung der Leitungen jedoch als sehr schwierig herausgestellt hat, finden diese eher selten Verwendung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verlegung von halogenfreien Leitungen mit Funktionserhalt im Brandfall ist dagegen gängige Praxis. Durch eine mehrlagige Umhüllung mit halogenfreiem Kunststoff und Glasfaserschichten wird eine entsprechende Widerstandsfähigkeit im Brandfall erreicht. Die selbstlöschende Wirkung und das keine korrosiven Brandgase entwickelt werden spricht zusätzlich für den Einsatz der halogenfreien Leitungen. &lt;br /&gt;
Es ist darauf zu achten, dass die Anerkennung einer Leitung immer nur mit einem entsprechendem Befestigungssystem gilt. In der Anerkennung einer E30-Leitung ist somit auch niedergeschrieben welche Befestigung (mit Herstellerangabe) zu verwenden ist. Weiterhin können relevante Angaben wie Belegungen und Befestigungsabstände den Zulassungsunterlagen entnommen werden. Eine Übereinstimmungsbestätigung der Errichterfirma erklärt nach Abschluss der Arbeiten das die Leitungsanlage in ihren Einzelheiten den Vorgaben der Allgemeinen Prüfzeugnisse entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abstützung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den üblichen Verlegearten mit geprüften Tragesystemen zählen&lt;br /&gt;
* Kabelleitern&lt;br /&gt;
* Kabelrinnen&lt;br /&gt;
* Einzelschellen&lt;br /&gt;
* Sammelschellen&lt;br /&gt;
* Weitspannkabelbahnen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine wirksame Abstützung muss bei der vertikalen Verlegung alle 3,5 m vorgenommen werden, da die E30 bzw. E90 Kabel bei Brandeinwirkung ihre mechanische Festigkeit verlieren und durch die Schellen rutschen. Das gesamte Gewicht des Kabels hängt damit am obersten Aufleger des Steigepunktes und durch die hohe punktförmige Belastung kann es zu Kurzschlüssen oder Unterbrechungen kommen.&lt;br /&gt;
In geräumigen Installationsschächten, lässt sich die Abstützung durch eine mäanderförmige Verlegung oder in Geschossübergängen durch Brandschottung realisieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erleichterung der LAR für Alarmierungs- und Brandmeldeleitungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Meldeleitungen für die BMA===&lt;br /&gt;
Die Leitungsanlagen-Richtlinie lässt für den Funktionserhalt von Alarmierungs- und Brandmeldeleitungen Erleichterungen zu:&lt;br /&gt;
Leitungen, die nur der Funktion „Melden“ dienen, haben ihre Aufgabe mit dem Absetzen der Meldung erfüllt. In Räumen, die mit automatischen Brandmeldern überwacht sind, kann man davon ausgehen das ein Brand erkannt wird, bevor dieser die Brandmeldeleitung zerstört hat und eine Übertragung verhindert. In diesen Räumen ist daher die Verlegung von Melderleitungen ohne Funktionserhalt im Brandfall zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Stichleitungen===&lt;br /&gt;
Gemäß Leitungsanlagen-Richtlinie müssen Melderleitungen die im Stich, in nicht überwachten Bereichen, verlegt werden in Funktionserhalt ausgeführt werden. Diese Melderleitungen würden zwar frühestens nach 30 min durch einen Brand zerstört, ein Brandalarm wird jedoch nicht ausgelöst. Die Störungsmeldung, welche um 30 min. verzögert auftritt, muss innerhalb der folgenden 24h durch das Instandhaltungsunternehmen bearbeitet werden. Da diese im Regelfall nicht von einem Brand ausgeht, ist fraglich ob das Gebäude dann noch steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ringbusleitungen=== &lt;br /&gt;
Ringbusleitungen stellen hier die sicherere Alternative dar. Die Störfestigkeit durch die Entwicklung von Ringbusleitungen konnte erheblich verbessert werden. Sollte die Ringbusleitung an irgendeiner Stelle kurzgeschlossen oder unterbrochen werden, erfolgt eine automatische Abschaltung des Leitungsabschnittes. Die noch funktionierenden Bereiche arbeiten dann ohne weitere Einschränkungen im Stich weiter. &lt;br /&gt;
Trennelemente müssen an jedem Busteilnehmer angeordnet werden wenn bei baurechtlich geforderten Anlagen auf den Funktionserhalt verzichtet wird. Bei den „freiwillig“ installierten Anlagen nach VDE 0833-2 müssen die Trennelemente so platziert werden, dass bei Unterbrechung oder Kurzschluss die maximal zulässigen 10 Handfeuermelder oder 32 automatischen ausfallen können. Die Trennelemente sind immer an den Brandabschnittsübergängen zu platzieren, da ein Meldebereich diese nicht überschreiten darf. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Meldeleitungen für Alarmierungseinrichtungen===&lt;br /&gt;
Bei Melderleitungen für Alarmierungseinrichtungen, reicht die Funktion bis zum Absetzen der Meldung nicht aus. Hier muss eine Funktionsfähigkeit über den gesamten Evakuierungszeitraum gewährleistet werden. Hier fordert die Leitungsanlagen-Richtlinie einen Funktionserhalt von 30 Minuten. Diese Forderung gilt nicht für Verteiler und Leitungen, die ausschließlich der Versorgung von Geräten innerhalb eines Brandabschnitts eines Treppenhauses oder Geschosses dienen. Hier wird die Funktion im Brandfall nicht gefordert. &lt;br /&gt;
Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Personen, die sich im Betroffenen Geschoss oder Brandabschnitt aufhalten auch ohne Alarmierung die Gefahr erkennen, hat diese Erleichterung einen praktischen Hintergrund. Personen im benachbarten Geschossen oder Bereichen müssen jedoch gewarnt werden. Hinzu kommt, dass die Warntongeber und Lautsprecher selbst auch keinen entsprechenden Funktionserhalt haben. Man kann davon ausgehen, dass die Alarmierungseinrichtung im betroffenen Bereich, wenigsten die ersten Minuten in Funktion ist und dass somit auch weiter entfernte Personen alarmiert werden können. Der Überwachungs- und Alarmierungsbereich darf immerhin eine Grundfläche von max. 1.600 m2 haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Größe von Brandabschnitten und Gestaltung „virtueller“ Brandabschnitte ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als  Brandabschnitt wird der Teil eines Gebäudes bezeichnet, der gegenüber anderen Gebäudeteilen oder anderen Gebäuden durch Brandschutzkonstruktionen wie z.B. &lt;br /&gt;
* Brandwände mit Brandschutztüren &lt;br /&gt;
* oder feuerbeständige Geschossdecken ggf. mit feuerbeständig geschützten Öffnungen)&lt;br /&gt;
begrenzt ist, um eine Brandübertragung für eine definierte Zeit sicher zu verhindern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein „virtueller“ Brandabschnitt muss für Überwachungs- und Alarmierungsflächen geschaffen werden, welche die max. zulässige Grundfläche von 1.600 m2 überschreiten. Hier handelt es sich dann meist um Hallen, welche in Teilbereiche der maximal zulässigen Größe aufgeteilt werden. Weitere gängige Begriffe für den „virtuellen“ Brandabschnitt, sind „Elektrobrandabschnitt“ oder „Versorgungsabschnitt“.&lt;br /&gt;
Die Leitungen der Sprachalarmzentrale bzw. der Brandmelderzentrale, werden bis in den virtuellen Brandabschnitt in E30 verlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Überwachung bei Kurzschluss==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig laufen alle E30 Leitungen der Warntongeber und Lautsprecher, aller Brandabschnitte und Geschosse, auf eine Klemme in der Sprachalarm- bzw. Brandmelderzentrale. Dies führt zu dem häufig vernachlässigten Problem des Kurzschlusses infolge von Brandeinwirkung. Die Alarmierung im gesamten Gebäude fällt aus, wenn es zu einem Kurzschluss in einem beliebigen Versorgungsabschnitt kommt. Dies erfordert die einzelne Absicherung und Überwachung der jeweiligen E30-Versorgungsleitungen, welche als Stich in die Versorgungsbereiche verlegt werden. &lt;br /&gt;
Die Ansteuerung kann über einen multifunktionalen Primärbus erfolgen, wenn die Steuer- und Energieleitungen getrennt verlegt werden sollen. In diesem Fall muss die Energieleitung von der Brandmelderzentrale bis in den Brandabschnitt in E30 verlegt werden.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Energieversorgung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Energieversorgung nicht unbedingt über Brandmelderzentrale zu erfolgen hat, kann es sinnvoll sein mehrere akkugepufferte Energieversorgungen zu installieren. Die Überbrückungszeit von 4, 30 oder 72 Stunden ist analog zur dazugehörigen BMZ zu beachten. Auf die Verlegung der Leitungen in Funktionserhalt kann verzichtet werden, wenn sich die Warntongeber und Energieversorgungen im gleichen Brandabschnitt befinden. Diese abgesetzten Energieversorgungen, müssen dann brandschutztechnisch in F30 eingehaust werden, wenn mehrere Brandabschnitte oder Geschosse versorgt werden. Die brandabschnittsübergreifende Leitungsverlegung hat in E30 zu erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Multifunktionaler Primärbus==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine deutliche Reduzierung des Verkabelungsaufwandes wird durch die seit einigen Jahren angebotenen Alarmierungseinrichtungen erzielt, welche einen multifunktionalen Primärbus beinhalten. Dieser bietet neben den Verkabelungsvorteilen noch die Möglichkeit, zusätzliche Warntongeber auch nachträglich, ohne großen Aufwand, zu installieren. Mit der konsequenten, brandschutztechnisch getrennten Verlegung der Hin- und Rückleitung, wird der Forderung des Funktionserhaltes Rechnung getragen. Sollte es zu einem Kurzschluss oder einer Unterbrechung kommen, so müssen alle Alarmgeber im Stich weiter betrieben werden. Die Anzahl der anzuschließenden Geräte und die Länge der Busleitung schränken sich durch die übertragene, elektrische Leistung deutlich ein. Diese ist deutlich größer als bei reinen Meldeleitungen. Anzahl über die maximal zu betreibenden Geräte und die Leitungslänge erhält man vom jeweiligen Hersteller.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ringverkabelung von Alarmierungseinrichtungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Neufassung der (M)LAR aus dem Jahr 2005 geht nicht auf die Verkablung der Alarmierungseinrichtung im Ring ohne Funktionserhalt ein. Viele Prüfsachverständige sehen das Schutzziel erreicht, wenn die konsequente Hin- und Rückverlegung der Leitungen erfolgt.&lt;br /&gt;
Stichleitungen die sich in Räumen befinden die während eines Brandes, nicht unmittelbar von diesem betroffen sind funktionieren auch über die 30 min. hinaus weiter, wobei eine direkt beflammte Stichleitung nach 30 min. ausfallen darf. Die Verkabelung in Ringbustechnik, wird zwar seit vielen Jahren praktiziert, stellt jedoch in jedem Fall eine Abweichung von der Baubestimmung dar. Diese ist möglichst im Vorfeld mit dem Prüfsachverständigen abzusprechen und entsprechend im Brandmeldekonzept zu dokumentieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anforderungen an Steuerleitungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Brandfallsteuerung===&lt;br /&gt;
Aufgrunddessen, dass nicht alle Steuerbefehle gleichzeitig mit der Übertragungseinrichtung (ÜE) ausgelöst werden, gelten für Steuerleitungen die gleichen Anforderungen für den Funktionserhalt wie für Alarmierungsleitungen. Es kann Brandschutzeinrichtungen geben welche nur durch einzelne Melder angesprochen werden und somit nicht dem Sammelalarm unterliegen. Bei einer fortschreitenden Brandausbreitung müssen diese Steuerleitungen, selbstverständlich noch funktionstüchtig sein. Erleichterungen für Steuerleitungen sieht die Leitungsanlagen-Richtlinie nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Feuerwehr-Peripherie===&lt;br /&gt;
Eine redundante sowie brandschutztechnisch getrennte Leitungsverbindung ist bei der Vernetzung von Brandmelderzentralen, sowie bei einer BMZ mit abgesetztem Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) und Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) erforderlich. Weiterhin empfiehlt es sich die Verlegung Leitungen in Funktionserhalt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Raumersatzlösungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sprachalarm- und Brandmelderzentralen, werden im Sinne der (M)LAR als „Verteiler“ gesehen und unterliegen auch der Forderung des Funktionserhaltes. Brandmelderzentralen, deren „einzige“ Aufgabe das Erkennen und Melden eines Brandes ist können auch ungeschützt aufgestellt werden sofern diese in einem eigenen, überwachten Raum platziert werden. Hier geht man davon aus, dass eine Erkennung und Meldung vor der Zerstörung der Anlage kommt. &lt;br /&gt;
Brandmelderzentralen mit Steuer und/oder Alarmierungsaufgaben und Sprachalarmzentralen müssen für 30 min. geschützt werden.&lt;br /&gt;
Bei der zu verwendenden Einhausung ist darauf zu achten, dass neben dem Schutzziel auch die Forderrungen (beispielsweise vom Hersteller vorgegebene Umgebungsbedingungen wie Temperatur, Luftfeuchte, etc.)  der jeweiligen Hersteller Rechnung getragen wird.&lt;br /&gt;
Eine Alternative zur Einhausung besteht in dem „Bau“ eines eigenen Raumes für die Zentralenaufstellung. Dieser muss den Forderungen des Funktionserhaltes entsprechen. Sollte dieser Raum nicht unmittelbar im Brandfall für die Feuerwehr zugänglich sein, so sind die Feuerwehr-Peripherie Geräte für die Erstinformation (FBF und FAT) sowie die Feuerwehr-Laufkarten separat am Hauptzugang für die Feuerwehr zu installieren.&lt;br /&gt;
Der für diesen Zweck errichtete bzw. zur Verfügung gestellte Raum darf nicht für andere Zwecke genutzt werden. Die Frage ob neben der BMZ auch die SAZ oder Anlagen wie z.B. Videoüberwachung oder EMA-Zentralen installiert werden dürfen, müssen im Einzelfall geprüft werden. &lt;br /&gt;
Einer gemeinsamen Nutzung kann in den meisten Fällen zugestimmt werden, da die Gefahr die von den einzelnen Zentralen ausgeht als eher gering betrachtet wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schutz von Rettungswegen==&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
Bei baurechtlichen Prüfungen werden häufig Mängel bei der Leitungsverlegung in Fluren und Treppenhäusern festgestellt. &lt;br /&gt;
Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (M)LAR aus dem Jahr 2005, welche in fast allen Bundesländern eingeführt ist (außer NRW) setzt ihren primären Schwerpunkt auf die Sicherung von Rettungswegen vor Rauchgasen brennender technischer Leitungen. &lt;br /&gt;
Die Gefahr die von halogenhaltigem Materialien, wie die Kunststoffrohren und &lt;br /&gt;
-isolierungen ausgeht wurde beim Brand des Düsseldorfer Flughafens im Jahr 1996 deutlich. Die Rauchgase die bei der Verbrennung der vorgenannten Materialien entsteht, kann schon bei geringer Konzentration zu Rauchgasvergiftungen und Atemreizungen führen. Der Erstickungstod durch diese Rauchgase kommt weit vor der Gefahr der Flammen bzw. Wärmeentwicklung.&lt;br /&gt;
Die quantitative Beschränkung der Brandlast von 7 kWh/m2, in den Vorgängernormen,  erwies sich als nicht Praxisgerecht da jedes Gewerk immer nur die jeweilige Brandlast ermittelt hat. Somit kam es immer wieder zu Überschreitungen. Hinzu kommt, dass dem Betreiber eine vollständige Dokumentation nur selten vorlag und das bei Nachinstallationen die Grenzwerte nicht mehr beachtet wurden bzw. nicht bekannt war wie viel Puffer noch bestand.&lt;br /&gt;
Da wie eingangs beschrieben das primäre Schutzziel dem Flucht- und Rettungsweg gilt, hat die ARGE Bau (Arbeitsgemeinschaft der obersten Baubehörden der Bundesländer) in Ihrer Überarbeitung der (M)LAR eine weitreichende Festlegung getroffen:&lt;br /&gt;
„Eine offene Verlegung von Leitungen in notwendigen Treppenräumen und Fluren ist nur noch für die Leitungen zulässig, die unmittelbar der Versorgung des Flures oder Treppenraums dienen“           &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leitungsverlegung im Rettungsweg==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Durchführung von nicht unmittelbar benötigten Leitungen===&lt;br /&gt;
Sollten Leitungen die nicht der Versorgung des Rettungsweges dienen, durch diesen verlegt werden, so sind diese wie folgt zu installieren.&lt;br /&gt;
* in Schlitzen von massiven Decken mit mindestens 15 mm Putzüberdeckung,&lt;br /&gt;
* einzeln in mindestens feuerhemmenden Leichtbauwänden,&lt;br /&gt;
* in Installationsschächten oder –kanälen mit Brandschutzeigenschaften,&lt;br /&gt;
* in Hohlraum-Estrichen oder brandschutztechnisch zertifizierten Zwischenböden&lt;br /&gt;
* über Zwischendecken mit Brandschutzeigenschaften&lt;br /&gt;
Auch für Leitungen die der direkten Versorgung des Rettungsweges dienen, sind diese Verlegearten zu bevorzugen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Offene Verlegung von Versorgungsleitungen===&lt;br /&gt;
Die ofenne Leitungsverlegung unterliegt strengsten Regeln. Zulässig ist diese nur für:&lt;br /&gt;
* Leitungen, die nicht brennbar sind, oder&lt;br /&gt;
* Leitungen, die ausschließlich der Versorgung des Flures oder Treppenraums dienen,&lt;br /&gt;
* Kurze Stichleitungen in Fluren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Installationskanäle===&lt;br /&gt;
Sollten für die offene Verlegeart, Installationskanäle oder Rohre verwandt, so haben diese aus nicht brennbarem Material zu bestehen. Sollte dies nicht der Fall sein, so müssen diese gegen entsprechende Blechkanäle oder Metallrohre ausgetauscht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Leitungsverlegung in Zwischendecken===&lt;br /&gt;
Der Zerstörung einer F30-Decke in einem Flucht und Rettungsweg ist konstruktiv vorzubeugen. Die zu verwendenden Befestigungsmaterialien in Zwischendecken müssen mindesten 30 min. einer Brandbelastung standhalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Notwendiges Treppenhaus und notwendiger Flur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes nicht ebenerdige Geschoss muss gemäß der Bauordnung über eine notwendige Treppe zugänglich sein. Diese notwendige Treppe muss zur Sicherstellung des Flucht- und Rettungsweges in einem eigenen Treppenhaus liegen. Notwendige Flure sind die die Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus anderen Nutzungseinheiten in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wann kann auf notwendige Flure verzichtet werden?===&lt;br /&gt;
* In Gebäuden, mit nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten und deren Gebäudehöhe 7m nicht überschreiten. Weiterhin darf eine Nutzfläche von 400 m2 nicht überschritten werde. Ausgenommen sind hier die Kellergeschosse.&lt;br /&gt;
* Innerhalb von Nutzungseinheiten und Wohnungen, die eine Grundfläche von 200 m2 nicht überschreiten.&lt;br /&gt;
* Innerhalb von Verwaltungs- und Büroeinheiten, die eine Grundfläche von 400 m2 nicht überschreiten.&lt;br /&gt;
Somit gelten diese Forderungen beispielsweise nicht für kleiner Büroeinheiten oder Arztpraxen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verhinderung der Brandübertragung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiteres Hauptaugenmerk der (M)LAR ist die Übertragung von Rauch und Wärme durch Decken und Wände. Man könnte sich die Herstellung von feuerbeständigen Wänden und Decken sparen, wenn durch diese elektrische Leitungen, Lüftungskanäle oder Rohre hindurchgeführt würden, wenn diese nach Fertigstellung der Installation nicht wieder entsprechend verschlossen würden.&lt;br /&gt;
Gemäß der Musterbauordnung (MBO) dürfen Leitungen durch feuerbeständige Wände und Brandwände nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Rauch und Wärme nicht zu befürchten ist. Der noch zu verbleibende Querschnitt ist demnach so zu verschließen, dass die Feuerwiderstandsdauer der Decke oder Wand nicht geschwächt wird. Hier bieten sich zwei Möglichkeit:&lt;br /&gt;
* Das führen der Leitungen innerhalb von feuerbeständigen Installationsschächten und Kanälen &lt;br /&gt;
* Herstellung von Schottungen mittels Brandschotts&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Installationskanäle und -schächte==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Installationskanäle die feuerbeständige (F90) oder feuerhemmende Wände (F30) durchdringen oder Installationsschächte die Geschossdecken überbrücken, müssen die gleiche Feuerwiderstandsdauer haben wie die Decke die überbrückt bzw. Wand die durchdrungen wurde. Die Austrittsstellen sind mit Schotts der gleichen Feuerwiderstandsklasse zu verschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leitungsquerschnitte und Farbkennzeichnungen==  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anschlussstellen müssen rot gekennzeichnet sein um die Leitungen der BMA jederzeit von anderen Fernmeldeleitungen zu unterscheiden. Nicht normativ gefordert, aber gängige Praxis ist die generelle Verwundung von rot ummantelten Leitungen. Lediglich vereinzelte Feuerwehren fordern die Verwendung von andersfarbigen Leitungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung - MBO (Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008)]&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/Dokumente/4236865.pdf Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR (Fassung November 2005)]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Portal:Vorbeugender_Brandschutz</id>
		<title>Portal:Vorbeugender Brandschutz</title>
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				<updated>2010-01-15T07:59:31Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{| width=&amp;quot;100%&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;vertical-align:top&amp;quot; |&lt;br /&gt;
&amp;lt;!--Willkommensgruß--&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;div style=&amp;quot;background:#FF0000;text-align:left; color: #fff;font-weight:bold;font-size:125%;margin: 0px 5px 0px 0; padding: 4px 4px 4px 14px;&amp;quot;&amp;gt;Portal zum Thema vorbeugender Brandschutz&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;div style=&amp;quot;margin: 0 5px 5px 0; padding: 0 1em 1em 1em; border: 1px solid  #FF0000; background-color:#fff;&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
Dieses Portal ist eine Art Inhaltsverzeichnis mit Verlinkungen den wichtigsten Artikeln zum Thema vorbeugender Brandschutz. Zu blau unterlegten Links ist bereits Inhalt vorhanden. Rot unterlegte Links warten noch darauf, mit Inhalt gefüllt zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;div style=&amp;quot;clear:left;&amp;quot;&amp;gt;&amp;lt;/div&amp;gt;&amp;lt;!-- das ist ein Fix für den IE6, bitte drinlassen, sonst hängt das Bild aus dem Kasten --&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;!--Inhaltsbereiche--&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;div id=&amp;quot;Uebersicht&amp;quot; style=&amp;quot;background:#D8E8FF;text-align:left;color: #000;font-weight:bold;font-size:125%;margin: 0px 5px 0px 0; padding: 4px 4px 4px 14px;&amp;quot;&amp;gt;Allgemeines zum vorbeugenden Brandschutz&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;div style=&amp;quot;margin: 0 5px 5px 0; padding: 0em 1em 0em 1em; border: 1px solid #B6CBFF; background-color:#fff;&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
* Definition [[Vorbeugender Brandschutz]]&lt;br /&gt;
* [[Gesetze und Rechtsvorschriften]]&lt;br /&gt;
* [[Verantwortung für den Brandschutz]]&lt;br /&gt;
* [[Brandlehre- und Ursachen]]&lt;br /&gt;
* [[Brandrisikobewertung und -maßnahmen]]&lt;br /&gt;
&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;div id=&amp;quot;Uebersicht&amp;quot; style=&amp;quot;background:#D8E8FF;text-align:left;color: #000;font-weight:bold;font-size:125%;margin: 0px 5px 0px 0; padding: 4px 4px 4px 14px;&amp;quot;&amp;gt;Baulicher Brandschutz&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;div style=&amp;quot;margin: 0 5px 5px 0; padding: 0em 1em 0em 1em; border: 1px solid #B6CBFF; background-color:#fff;&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
* [[Bauordnungen und Sonderbauordnungen]]&lt;br /&gt;
* [[Brandschutzgehäuse]]&lt;br /&gt;
* [[Brandschutzklassen]]&lt;br /&gt;
* [[DIN- und EN-Normen]]&lt;br /&gt;
* [[MLAR]]&lt;br /&gt;
&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;div id=&amp;quot;Uebersicht&amp;quot; style=&amp;quot;background:#D8E8FF;text-align:left;color: #000;font-weight:bold;font-size:125%;margin: 0px 5px 0px 0; padding: 4px 4px 4px 14px;&amp;quot;&amp;gt;Anlagentechnischer Brandschutz&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;div style=&amp;quot;margin: 0 5px 5px 0; padding: 0em 1em 0em 1em; border: 1px solid #B6CBFF; background-color:#fff;&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Brandmeldeanlagen ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [[Brandmelderzentralen]]&lt;br /&gt;
* [[Rauchmelder, punktförmig und linear]]&lt;br /&gt;
* [[Rauchmelder, punktförmig]]&lt;br /&gt;
* [[Wärmemelder, punktförmig und linear]]&lt;br /&gt;
* [[Flammenmelder]]&lt;br /&gt;
* [[Gasmelder]]&lt;br /&gt;
* [[Mehrfachsensormelder]]&lt;br /&gt;
* [[Sonstige Melder]]&lt;br /&gt;
* [[Übertragungseinrichtungen]]&lt;br /&gt;
* [[Alarmierungseinrichtungen]]&lt;br /&gt;
* [[Feuerwehr-Peripherie]]&lt;br /&gt;
* [[Sprachalarmierungsanlagen]]&lt;br /&gt;
* [[Blitz- und Überspannungsschutz]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Löschanlagen ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [[Wasserlöschanlagen]]&lt;br /&gt;
* [[Gaslöschanlagen]]&lt;br /&gt;
* [[Sonstige Löschprodukte und -einrichtungen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== [[Rauch- und Wärmeabzugsanlagen]] ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== [[Feststellanlagen]] ===&lt;br /&gt;
&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;div id=&amp;quot;Uebersicht&amp;quot; style=&amp;quot;background:#D8E8FF;text-align:left;color: #000;font-weight:bold;font-size:125%;margin: 0px 5px 0px 0; padding: 4px 4px 4px 14px;&amp;quot;&amp;gt;Organisatorischer Brandschutz&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;div style=&amp;quot;margin: 0 5px 5px 0; padding: 0em 1em 0em 1em; border: 1px solid #B6CBFF; background-color:#fff;&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
* [[Brandverhütung und -beobachtung]]&lt;br /&gt;
* [[Brandschutzordnung und -pläne]]&lt;br /&gt;
&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
__NOTOC__&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=MLAR</id>
		<title>MLAR</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=MLAR"/>
				<updated>2010-01-15T07:50:03Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Einführung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Brandereignis selbst stellt mit eine der größten Gefahren für die Leitungen der Brandmeldeanlage dar. Sicherzustellen ist die störungsfreie Übertragung des Signals im Brandfall. Störungen im regulären Betrieb der BMA werden von der Leitungsüberwachung im Regelfall erkannt und können ohne weiteres beseitigt werden.&lt;br /&gt;
Bei der Leitungsverlegung stellt der Funktionserhalt ein zentrales Anliegen dar und fehlerhafte Einschätzungen der erforderlichen Maßnahmen führen meist dazu, dass die Brandmeldeanlage nicht die bauaufsichtliche und versicherungstechnische Abnahme erhält, da die reibungslose Funktion nicht gewährleistet werden kann. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem prüfenden Sachverständigen, hilft hier Unsicherheiten in der Planungsleistung auszuräumen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Welche Richtlinien sind zu beachten?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich muss, bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen, unterschieden werden ob es sich um eine „freiwillige“ BMA, welche nach VDE 0833-2 geplant und errichtet wird oder um eine baurechtlich geforderte Brandmeldeanlage handelt. Bei der nach VDE 0833-2 „freiwillig“ installierte Brandmeldeanlage wird der Ausfall von 32 automatischen oder 10 Handfeuermeldern (ein Meldebereich) toleriert. Bei den Anlagen, die baurechtlich gefordert sind, gelten die Leitungsanlagen-Richtlinien und Bauordnungen des entsprechenden Bundeslandes. Inhaltlich unterscheiden sich diese nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bauordnung===&lt;br /&gt;
Elektrische Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen müssen so beschaffen oder Bauteile so abgetrennt sein, dass diese Sicherheitseinrichtungen bei äußerer Brandeinwirkung für eine ausreichende Zeitdauer funktionsfähig bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Leitungsanlagen-Richtlinie ===&lt;br /&gt;
Alle Komponenten müssen bei einem Kabelfehler funktionsfähig bleiben, bis das Schutzziel erreicht ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schutzziele==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Funktionserhalt über 90 min. ist zu gewährleisten, für Einrichtungen die der Brandbekämpfung dienen. Dazu gehören:&lt;br /&gt;
* Feuerwehraufzüge&lt;br /&gt;
* maschinelle Rauchabzugsanlagen &lt;br /&gt;
* Anlagen zur Löschwasserversorgung und Druckerhöhung&lt;br /&gt;
* Rauchschutzdruckanlagen für notwendige Treppenräume&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Funktionserhalt über 30 min. ist zu gewährleisten, für Einrichtungen die der Evakuierung und Branderkennung dienen. Hierzu zählen:&lt;br /&gt;
* Brandmeldeanlagen &lt;br /&gt;
* Sprachalarmanlagen oder sonstige Anlagen die zur Evakuierung dienen &lt;br /&gt;
* Sicherheitsbeleuchtungsanlagen&lt;br /&gt;
* natürliche Rauchabzugsanlagen&lt;br /&gt;
* Personenaufzüge mit Brandfallsteuerung &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geht man von einer höheren Evakuierungszeit als die 30 Minuten aus, kann ein entsprechend längerer Funktionserhalt gefordert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leitungsverlegung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um im Brandfall den Funktionserhalt gewährleisten zu können, sind verschiedenste Wege möglich. Eine Möglichkeit ist die Leitunsgverlegung auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenstrichs, der eine Dicke von mindestens 30 mm haben muss. Dies ist nicht nur die preiswerteste sonder zudem auch noch die wirkungsvollste Variante. Diese Art der Verlegung kann praktisch immer angewandt werden, da Estrichdicken unter 35mm aus Gründen der Statik in der Regel nicht vorkommen. &lt;br /&gt;
Eine weitere Variante ist die Verlegung der Leitung innerhalb eines Schutzroheres im Beton oder in der Erde. Diese Verlegeart ist jedoch rechtzeitig zu planen, da Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt mit großem baulichem Aufwand verbunden sind. Zum Schutz in der Bauphase wird die Verwendung trittfester Rohre dringend empfohlen, obwohl eine Verlegung in der Trittschall- oder Wärmedämmung die unter dem Estrich liegt, möglich wäre. Sollte Gussasphalt verwandt werden, sind die Leitungen durch entsprechende Schutzrohre zu führen und durch geeignetes Isoliermaterial zu schützen. Sollte eine E30-Befestigung an der Holz- oder Stahlkonstruktion nicht möglich sein, so eignet sich diese Art auch bestens für die Überbrückung langer Wegstrecken in Hallen aus Leichtbauweise.&lt;br /&gt;
Die brandschutztechnische Einhausung der Leitungen ist eine weitere Variante um den Funktionserhalt zu gewährleisten. Hierzu können die Kabeltrassen mit Brandschutzplatten verkleidet werden oder es gibt die Möglichkeit geprüfte Brandschutzkanäle zu verwenden. Um eine schädigende Wirkung auf die Sicherheitsleitungen auszuschließen, dürfen keine Fremdleitungen im geschützten Bereich verwandt werden.&lt;br /&gt;
Entsprechen das Verlegesystem und die Leitungen der DIN 4102-12 (Funktionserhaltklassen E30 oder E90), ist auch eine offene Verlegung möglich. Von einer staatlich anerkannten Materialprüfanstalt muss die Eignung des Verlegesystems im Rahmen eines Brandversuches nachgewiesen werden und durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis bestätigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kabeltypen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die Verwendung von ausschließlich nicht brennbaren Materialen kann der Funktionserhalt einer Leitung erreicht werden. Solche Leitungen bestehen dann nur aus den metallenen Leitern und den Isolierschichten aus mineralischen Stoffen. Da sich die Verlegung der Leitungen jedoch als sehr schwierig herausgestellt hat, finden diese eher selten Verwendung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verlegung von halogenfreien Leitungen mit Funktionserhalt im Brandfall ist dagegen gängige Praxis. Durch eine mehrlagige Umhüllung mit halogenfreiem Kunststoff und Glasfaserschichten wird eine entsprechende Widerstandsfähigkeit im Brandfall erreicht. Die selbstlöschende Wirkung und das keine korrosiven Brandgase entwickelt werden spricht zusätzlich für den Einsatz der halogenfreien Leitungen. &lt;br /&gt;
Es ist darauf zu achten, dass die Anerkennung einer Leitung immer nur mit einem entsprechendem Befestigungssystem gilt. In der Anerkennung einer E30-Leitung ist somit auch niedergeschrieben welche Befestigung (mit Herstellerangabe) zu verwenden ist. Weiterhin können relevante Angaben wie Belegungen und Befestigungsabstände den Zulassungsunterlagen entnommen werden. Eine Übereinstimmungsbestätigung der Errichterfirma erklärt nach Abschluss der Arbeiten das die Leitungsanlage in ihren Einzelheiten den Vorgaben der Allgemeinen Prüfzeugnisse entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abstützung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den üblichen Verlegearten mit geprüften Tragesystemen zählen&lt;br /&gt;
* Kabelleitern&lt;br /&gt;
* Kabelrinnen&lt;br /&gt;
* Einzelschellen&lt;br /&gt;
* Sammelschellen&lt;br /&gt;
* Weitspannkabelbahnen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine wirksame Abstützung muss bei der vertikalen Verlegung alle 3,5 m vorgenommen werden, da die E30 bzw. E90 Kabel bei Brandeinwirkung ihre mechanische Festigkeit verlieren und durch die Schellen rutschen. Das gesamte Gewicht des Kabels hängt damit am obersten Aufleger des Steigepunktes und durch die hohe punktförmige Belastung kann es zu Kurzschlüssen oder Unterbrechungen kommen.&lt;br /&gt;
In geräumigen Installationsschächten, lässt sich die Abstützung durch eine mäanderförmige Verlegung oder in Geschossübergängen durch Brandschottung realisieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erleichterung der LAR für Alarmierungs- und Brandmeldeleitungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Meldeleitungen für die BMA===&lt;br /&gt;
Die Leitungsanlagen-Richtlinie lässt für den Funktionserhalt von Alarmierungs- und Brandmeldeleitungen Erleichterungen zu:&lt;br /&gt;
Leitungen, die nur der Funktion „Melden“ dienen, haben ihre Aufgabe mit dem Absetzen der Meldung erfüllt. In Räumen, die mit automatischen Brandmeldern überwacht sind, kann man davon ausgehen das ein Brand erkannt wird, bevor dieser die Brandmeldeleitung zerstört hat und eine Übertragung verhindert. In diesen Räumen ist daher die Verlegung von Melderleitungen ohne Funktionserhalt im Brandfall zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Stichleitungen===&lt;br /&gt;
Gemäß Leitungsanlagen-Richtlinie müssen Melderleitungen die im Stich, in nicht überwachten Bereichen, verlegt werden in Funktionserhalt ausgeführt werden. Diese Melderleitungen würden zwar frühestens nach 30 min durch einen Brand zerstört, ein Brandalarm wird jedoch nicht ausgelöst. Die Störungsmeldung, welche um 30 min. verzögert auftritt, muss innerhalb der folgenden 24h durch das Instandhaltungsunternehmen bearbeitet werden. Da diese im Regelfall nicht von einem Brand ausgeht, ist fraglich ob das Gebäude dann noch steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ringbusleitungen=== &lt;br /&gt;
Ringbusleitungen stellen hier die sicherere Alternative dar. Die Störfestigkeit durch die Entwicklung von Ringbusleitungen konnte erheblich verbessert werden. Sollte die Ringbusleitung an irgendeiner Stelle kurzgeschlossen oder unterbrochen werden, erfolgt eine automatische Abschaltung des Leitungsabschnittes. Die noch funktionierenden Bereiche arbeiten dann ohne weitere Einschränkungen im Stich weiter. &lt;br /&gt;
Trennelemente müssen an jedem Busteilnehmer angeordnet werden wenn bei baurechtlich geforderten Anlagen auf den Funktionserhalt verzichtet wird. Bei den „freiwillig“ installierten Anlagen nach VDE 0833-2 müssen die Trennelemente so platziert werden, dass bei Unterbrechung oder Kurzschluss die maximal zulässigen 10 Handfeuermelder oder 32 automatischen ausfallen können. Die Trennelemente sind immer an den Brandabschnittsübergängen zu platzieren, da ein Meldebereich diese nicht überschreiten darf. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Meldeleitungen für Alarmierungseinrichtungen===&lt;br /&gt;
Bei Melderleitungen für Alarmierungseinrichtungen, reicht die Funktion bis zum Absetzen der Meldung nicht aus. Hier muss eine Funktionsfähigkeit über den gesamten Evakuierungszeitraum gewährleistet werden. Hier fordert die Leitungsanlagen-Richtlinie einen Funktionserhalt von 30 Minuten. Diese Forderung gilt nicht für Verteiler und Leitungen, die ausschließlich der Versorgung von Geräten innerhalb eines Brandabschnitts eines Treppenhauses oder Geschosses dienen. Hier wird die Funktion im Brandfall nicht gefordert. &lt;br /&gt;
Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Personen, die sich im Betroffenen Geschoss oder Brandabschnitt aufhalten auch ohne Alarmierung die Gefahr erkennen, hat diese Erleichterung einen praktischen Hintergrund. Personen im benachbarten Geschossen oder Bereichen müssen jedoch gewarnt werden. Hinzu kommt, dass die Warntongeber und Lautsprecher selbst auch keinen entsprechenden Funktionserhalt haben. Man kann davon ausgehen, dass die Alarmierungseinrichtung im betroffenen Bereich, wenigsten die ersten Minuten in Funktion ist und dass somit auch weiter entfernte Personen alarmiert werden können. Der Überwachungs- und Alarmierungsbereich darf immerhin eine Grundfläche von max. 1.600 m2 haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Größe von Brandabschnitten und Gestaltung „virtueller“ Brandabschnitte ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als  Brandabschnitt wird der Teil eines Gebäudes bezeichnet, der gegenüber anderen Gebäudeteilen oder anderen Gebäuden durch Brandschutzkonstruktionen wie z.B. &lt;br /&gt;
* Brandwände mit Brandschutztüren &lt;br /&gt;
* oder feuerbeständige Geschossdecken ggf. mit feuerbeständig geschützten Öffnungen)&lt;br /&gt;
begrenzt ist, um eine Brandübertragung für eine definierte Zeit sicher zu verhindern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein „virtueller“ Brandabschnitt muss für Überwachungs- und Alarmierungsflächen geschaffen werden, welche die max. zulässige Grundfläche von 1.600 m2 überschreiten. Hier handelt es sich dann meist um Hallen, welche in Teilbereiche der maximal zulässigen Größe aufgeteilt werden. Weitere gängige Begriffe für den „virtuellen“ Brandabschnitt, sind „Elektrobrandabschnitt“ oder „Versorgungsabschnitt“.&lt;br /&gt;
Die Leitungen der Sprachalarmzentrale bzw. der Brandmelderzentrale, werden bis in den virtuellen Brandabschnitt in E30 verlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Überwachung bei Kurzschluss==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig laufen alle E30 Leitungen der Warntongeber und Lautsprecher, aller Brandabschnitte und Geschosse, auf eine Klemme in der Sprachalarm- bzw. Brandmelderzentrale. Dies führt zu dem häufig vernachlässigten Problem des Kurzschlusses infolge von Brandeinwirkung. Die Alarmierung im gesamten Gebäude fällt aus, wenn es zu einem Kurzschluss in einem beliebigen Versorgungsabschnitt kommt. Dies erfordert die einzelne Absicherung und Überwachung der jeweiligen E30-Versorgungsleitungen, welche als Stich in die Versorgungsbereiche verlegt werden. &lt;br /&gt;
Die Ansteuerung kann über einen multifunktionalen Primärbus erfolgen, wenn die Steuer- und Energieleitungen getrennt verlegt werden sollen. In diesem Fall muss die Energieleitung von der Brandmelderzentrale bis in den Brandabschnitt in E30 verlegt werden.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Energieversorgung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Energieversorgung nicht unbedingt über Brandmelderzentrale zu erfolgen hat, kann es sinnvoll sein mehrere akkugepufferte Energieversorgungen zu installieren. Die Überbrückungszeit von 4, 30 oder 72 Stunden ist analog zur dazugehörigen BMZ zu beachten. Auf die Verlegung der Leitungen in Funktionserhalt kann verzichtet werden, wenn sich die Warntongeber und Energieversorgungen im gleichen Brandabschnitt befinden. Diese abgesetzten Energieversorgungen, müssen dann brandschutztechnisch in F30 eingehaust werden, wenn mehrere Brandabschnitte oder Geschosse versorgt werden. Die brandabschnittsübergreifende Leitungsverlegung hat in E30 zu erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Multifunktionaler Primärbus==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine deutliche Reduzierung des Verkabelungsaufwandes wird durch die seit einigen Jahren angebotenen Alarmierungseinrichtungen erzielt, welche einen multifunktionalen Primärbus beinhalten. Dieser bietet neben den Verkabelungsvorteilen noch die Möglichkeit, zusätzliche Warntongeber auch nachträglich, ohne großen Aufwand, zu installieren. Mit der konsequenten, brandschutztechnisch getrennten Verlegung der Hin- und Rückleitung, wird der Forderung des Funktionserhaltes Rechnung getragen. Sollte es zu einem Kurzschluss oder einer Unterbrechung kommen, so müssen alle Alarmgeber im Stich weiter betrieben werden. Die Anzahl der anzuschließenden Geräte und die Länge der Busleitung schränken sich durch die übertragene, elektrische Leistung deutlich ein. Diese ist deutlich größer als bei reinen Meldeleitungen. Anzahl über die maximal zu betreibenden Geräte und die Leitungslänge erhält man vom jeweiligen Hersteller.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ringverkabelung von Alarmierungseinrichtungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Neufassung der (M)LAR aus dem Jahr 2005 geht nicht auf die Verkablung der Alarmierungseinrichtung im Ring ohne Funktionserhalt ein. Viele Prüfsachverständige sehen das Schutzziel erreicht, wenn die konsequente Hin- und Rückverlegung der Leitungen erfolgt.&lt;br /&gt;
Stichleitungen die sich in Räumen befinden die während eines Brandes, nicht unmittelbar von diesem betroffen sind funktionieren auch über die 30 min. hinaus weiter, wobei eine direkt beflammte Stichleitung nach 30 min. ausfallen darf. Die Verkabelung in Ringbustechnik, wird zwar seit vielen Jahren praktiziert, stellt jedoch in jedem Fall eine Abweichung von der Baubestimmung dar. Diese ist möglichst im Vorfeld mit dem Prüfsachverständigen abzusprechen und entsprechend im Brandmeldekonzept zu dokumentieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anforderungen an Steuerleitungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Brandfallsteuerung===&lt;br /&gt;
Aufgrunddessen, dass nicht alle Steuerbefehle gleichzeitig mit der Übertragungseinrichtung (ÜE) ausgelöst werden, gelten für Steuerleitungen die gleichen Anforderungen für den Funktionserhalt wie für Alarmierungsleitungen. Es kann Brandschutzeinrichtungen geben welche nur durch einzelne Melder angesprochen werden und somit nicht dem Sammelalarm unterliegen. Bei einer fortschreitenden Brandausbreitung müssen diese Steuerleitungen, selbstverständlich noch funktionstüchtig sein. Erleichterungen für Steuerleitungen sieht die Leitungsanlagen-Richtlinie nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Feuerwehr-Peripherie===&lt;br /&gt;
Eine redundante sowie brandschutztechnisch getrennte Leitungsverbindung ist bei der Vernetzung von Brandmelderzentralen, sowie bei einer BMZ mit abgesetztem Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) und Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) erforderlich. Weiterhin empfiehlt es sich die Verlegung Leitungen in Funktionserhalt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Raumersatzlösungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sprachalarm- und Brandmelderzentralen, werden im Sinne der (M)LAR als „Verteiler“ gesehen und unterliegen auch der Forderung des Funktionserhaltes. Brandmelderzentralen, deren „einzige“ Aufgabe das Erkennen und Melden eines Brandes ist können auch ungeschützt aufgestellt werden sofern diese in einem eigenen, überwachten Raum platziert werden. Hier geht man davon aus, dass eine Erkennung und Meldung vor der Zerstörung der Anlage kommt. &lt;br /&gt;
Brandmelderzentralen mit Steuer und/oder Alarmierungsaufgaben und Sprachalarmzentralen müssen für 30 min. geschützt werden.&lt;br /&gt;
Bei der zu verwendenden Einhausung ist darauf zu achten, dass neben dem Schutzziel auch die Forderrungen (beispielsweise vom Hersteller vorgegebene Umgebungsbedingungen wie Temperatur, Luftfeuchte, etc.)  der jeweiligen Hersteller Rechnung getragen wird.&lt;br /&gt;
Eine Alternative zur Einhausung besteht in dem „Bau“ eines eigenen Raumes für die Zentralenaufstellung. Dieser muss den Forderungen des Funktionserhaltes entsprechen. Sollte dieser Raum nicht unmittelbar im Brandfall für die Feuerwehr zugänglich sein, so sind die Feuerwehr-Peripherie Geräte für die Erstinformation (FBF und FAT) sowie die Feuerwehr-Laufkarten separat am Hauptzugang für die Feuerwehr zu installieren.&lt;br /&gt;
Der für diesen Zweck errichtete bzw. zur Verfügung gestellte Raum darf nicht für andere Zwecke genutzt werden. Die Frage ob neben der BMZ auch die SAZ oder Anlagen wie z.B. Videoüberwachung oder EMA-Zentralen installiert werden dürfen, müssen im Einzelfall geprüft werden. &lt;br /&gt;
Einer gemeinsamen Nutzung kann in den meisten Fällen zugestimmt werden, da die Gefahr die von den einzelnen Zentralen ausgeht als eher gering betrachtet wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schutz von Rettungswegen==&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
Bei baurechtlichen Prüfungen werden häufig Mängel bei der Leitungsverlegung in Fluren und Treppenhäusern festgestellt. &lt;br /&gt;
Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (M)LAR aus dem Jahr 2005, welche in fast allen Bundesländern eingeführt ist (außer NRW) setzt ihren primären Schwerpunkt auf die Sicherung von Rettungswegen vor Rauchgasen brennender technischer Leitungen. &lt;br /&gt;
Die Gefahr die von halogenhaltigem Materialien, wie die Kunststoffrohren und &lt;br /&gt;
-isolierungen ausgeht wurde beim Brand des Düsseldorfer Flughafens im Jahr 1996 deutlich. Die Rauchgase die bei der Verbrennung der vorgenannten Materialien entsteht, kann schon bei geringer Konzentration zu Rauchgasvergiftungen und Atemreizungen führen. Der Erstickungstod durch diese Rauchgase kommt weit vor der Gefahr der Flammen bzw. Wärmeentwicklung.&lt;br /&gt;
Die quantitative Beschränkung der Brandlast von 7 kWh/m2, in den Vorgängernormen,  erwies sich als nicht Praxisgerecht da jedes Gewerk immer nur die jeweilige Brandlast ermittelt hat. Somit kam es immer wieder zu Überschreitungen. Hinzu kommt, dass dem Betreiber eine vollständige Dokumentation nur selten vorlag und das bei Nachinstallationen die Grenzwerte nicht mehr beachtet wurden bzw. nicht bekannt war wie viel Puffer noch bestand.&lt;br /&gt;
Da wie eingangs beschrieben das primäre Schutzziel dem Flucht- und Rettungsweg gilt, hat die ARGE Bau (Arbeitsgemeinschaft der obersten Baubehörden der Bundesländer) in Ihrer Überarbeitung der (M)LAR eine weitreichende Festlegung getroffen:&lt;br /&gt;
„Eine offene Verlegung von Leitungen in notwendigen Treppenräumen und Fluren ist nur noch für die Leitungen zulässig, die unmittelbar der Versorgung des Flures oder Treppenraums dienen“           &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leitungsverlegung im Rettungsweg==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Durchführung von nicht unmittelbar benötigten Leitungen===&lt;br /&gt;
Sollten Leitungen die nicht der Versorgung des Rettungsweges dienen, durch diesen verlegt werden, so sind diese wie folgt zu installieren.&lt;br /&gt;
* in Schlitzen von massiven Decken mit mindestens 15 mm Putzüberdeckung,&lt;br /&gt;
* einzeln in mindestens feuerhemmenden Leichtbauwänden,&lt;br /&gt;
* in Installationsschächten oder –kanälen mit Brandschutzeigenschaften,&lt;br /&gt;
* in Hohlraum-Estrichen oder brandschutztechnisch zertifizierten Zwischenböden&lt;br /&gt;
* über Zwischendecken mit Brandschutzeigenschaften&lt;br /&gt;
Auch für Leitungen die der direkten Versorgung des Rettungsweges dienen, sind diese Verlegearten zu bevorzugen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Offene Verlegung von Versorgungsleitungen===&lt;br /&gt;
Die ofenne Leitungsverlegung unterliegt strengsten Regeln. Zulässig ist diese nur für:&lt;br /&gt;
* Leitungen, die nicht brennbar sind, oder&lt;br /&gt;
* Leitungen, die ausschließlich der Versorgung des Flures oder Treppenraums dienen,&lt;br /&gt;
* Kurze Stichleitungen in Fluren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Installationskanäle===&lt;br /&gt;
Sollten für die offene Verlegeart, Installationskanäle oder Rohre verwandt, so haben diese aus nicht brennbarem Material zu bestehen. Sollte dies nicht der Fall sein, so müssen diese gegen entsprechende Blechkanäle oder Metallrohre ausgetauscht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Leitungsverlegung in Zwischendecken===&lt;br /&gt;
Der Zerstörung einer F30-Decke in einem Flucht und Rettungsweg ist konstruktiv vorzubeugen. Die zu verwendenden Befestigungsmaterialien in Zwischendecken müssen mindesten 30 min. einer Brandbelastung standhalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Notwendiges Treppenhaus und notwendiger Flur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes nicht ebenerdige Geschoss muss gemäß der Bauordnung über eine notwendige Treppe zugänglich sein. Diese notwendige Treppe muss zur Sicherstellung des Flucht- und Rettungsweges in einem eigenen Treppenhaus liegen. Notwendige Flure sind die die Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus anderen Nutzungseinheiten in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wann kann auf notwendige Flure verzichtet werden?===&lt;br /&gt;
* In Gebäuden, mit nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten und deren Gebäudehöhe 7m nicht überschreiten. Weiterhin darf eine Nutzfläche von 400 m2 nicht überschritten werde. Ausgenommen sind hier die Kellergeschosse.&lt;br /&gt;
* Innerhalb von Nutzungseinheiten und Wohnungen, die eine Grundfläche von 200 m2 nicht überschreiten.&lt;br /&gt;
* Innerhalb von Verwaltungs- und Büroeinheiten, die eine Grundfläche von 400 m2 nicht überschreiten.&lt;br /&gt;
Somit gelten diese Forderungen beispielsweise nicht für kleiner Büroeinheiten oder Arztpraxen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verhinderung der Brandübertragung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiteres Hauptaugenmerk der (M)LAR ist die Übertragung von Rauch und Wärme durch Decken und Wände. Man könnte sich die Herstellung von feuerbeständigen Wänden und Decken sparen, wenn durch diese elektrische Leitungen, Lüftungskanäle oder Rohre hindurchgeführt würden, wenn diese nach Fertigstellung der Installation nicht wieder entsprechend verschlossen würden.&lt;br /&gt;
Gemäß der Musterbauordnung (MBO) dürfen Leitungen durch feuerbeständige Wände und Brandwände nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Rauch und Wärme nicht zu befürchten ist. Der noch zu verbleibende Querschnitt ist demnach so zu verschließen, dass die Feuerwiderstandsdauer der Decke oder Wand nicht geschwächt wird. Hier bieten sich zwei Möglichkeit:&lt;br /&gt;
* Das führen der Leitungen innerhalb von feuerbeständigen Installationsschächten und Kanälen &lt;br /&gt;
* Herstellung von Schottungen mittels Brandschotts&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Installationskanäle und -schächte==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Installationskanäle die feuerbeständige (F90) oder feuerhemmende Wände (F30) durchdringen oder Installationsschächte die Geschossdecken überbrücken, müssen die gleiche Feuerwiderstandsdauer haben wie die Decke die überbrückt bzw. Wand die durchdrungen wurde. Die Austrittsstellen sind mit Schotts der gleichen Feuerwiderstandsklasse zu verschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leitungsquerschnitte und Farbkennzeichnungen==  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anschlussstellen müssen rot gekennzeichnet sein um die Leitungen der BMA jederzeit von anderen Fernmeldeleitungen zu unterscheiden. Nicht normativ gefordert, aber gängige Praxis ist die generelle Verwundung von rot ummantelten Leitungen. Lediglich vereinzelte Feuerwehren fordern die Verwendung von andersfarbigen Leitungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung - MBO (Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008)]&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/Dokumente/4236865.pdf Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR (Fassung November 2005)]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=MLAR</id>
		<title>MLAR</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=MLAR"/>
				<updated>2010-01-15T07:46:17Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Einführung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Brandereignis selbst stellt mit eine der größten Gefahren für die Leitungen der Brandmeldeanlage dar. Sicherzustellen ist die störungsfreie Übertragung des Signals im Brandfall. Störungen im regulären Betrieb der BMA werden von der Leitungsüberwachung im Regelfall erkannt und können ohne weiteres beseitigt werden.&lt;br /&gt;
Bei der Leitungsverlegung stellt der Funktionserhalt ein zentrales Anliegen dar und fehlerhafte Einschätzungen der erforderlichen Maßnahmen führen meist dazu, dass die Brandmeldeanlage nicht die bauaufsichtliche und versicherungstechnische Abnahme erhält, da die reibungslose Funktion nicht gewährleistet werden kann. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem prüfenden Sachverständigen, hilft hier Unsicherheiten in der Planungsleistung auszuräumen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Welche Richtlinien sind zu beachten?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich muss, bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen, unterschieden werden ob es sich um eine „freiwillige“ BMA, welche nach VDE 0833-2 geplant und errichtet wird oder um eine baurechtlich geforderte Brandmeldeanlage handelt. Bei der nach VDE 0833-2 „freiwillig“ installierte Brandmeldeanlage wird der Ausfall von 32 automatischen oder 10 Handfeuermeldern (ein Meldebereich) toleriert. Bei den Anlagen, die baurechtlich gefordert sind, gelten die Leitungsanlagen-Richtlinien und Bauordnungen des entsprechenden Bundeslandes. Inhaltlich unterscheiden sich diese nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bauordnung===&lt;br /&gt;
Elektrische Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen müssen so beschaffen oder Bauteile so abgetrennt sein, dass diese Sicherheitseinrichtungen bei äußerer Brandeinwirkung für eine ausreichende Zeitdauer funktionsfähig bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Leitungsanlagen-Richtlinie ===&lt;br /&gt;
Alle Komponenten müssen bei einem Kabelfehler funktionsfähig bleiben, bis das Schutzziel erreicht ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schutzziele==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Funktionserhalt über 90 min. ist zu gewährleisten, für Einrichtungen die der Brandbekämpfung dienen. Dazu gehören:&lt;br /&gt;
* Feuerwehraufzüge&lt;br /&gt;
* maschinelle Rauchabzugsanlagen &lt;br /&gt;
* Anlagen zur Löschwasserversorgung und Druckerhöhung&lt;br /&gt;
* Rauchschutzdruckanlagen für notwendige Treppenräume&lt;br /&gt;
Ein Funktionserhalt über 30 min. ist zu gewährleisten, für Einrichtungen die der Evakuierung und Branderkennung dienen. Hierzu zählen:&lt;br /&gt;
* Brandmeldeanlagen &lt;br /&gt;
* Sprachalarmanlagen oder sonstige Anlagen die zur Evakuierung dienen &lt;br /&gt;
* Sicherheitsbeleuchtungsanlagen&lt;br /&gt;
* natürliche Rauchabzugsanlagen&lt;br /&gt;
* Personenaufzüge mit Brandfallsteuerung &lt;br /&gt;
Geht man von einer höheren Evakuierungszeit als die 30 Minuten aus, kann ein entsprechend längerer Funktionserhalt gefordert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leitungsverlegung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um im Brandfall den Funktionserhalt gewährleisten zu können, sind verschiedenste Wege möglich. Eine Möglichkeit ist die Leitunsgverlegung auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenstrichs, der eine Dicke von mindestens 30 mm haben muss. Dies ist nicht nur die preiswerteste sonder zudem auch noch die wirkungsvollste Variante. Diese Art der Verlegung kann praktisch immer angewandt werden, da Estrichdicken unter 35mm aus Gründen der Statik in der Regel nicht vorkommen. &lt;br /&gt;
Eine weitere Variante ist die Verlegung der Leitung innerhalb eines Schutzroheres im Beton oder in der Erde. Diese Verlegeart ist jedoch rechtzeitig zu planen, da Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt mit großem baulichem Aufwand verbunden sind. Zum Schutz in der Bauphase wird die Verwendung trittfester Rohre dringend empfohlen, obwohl eine Verlegung in der Trittschall- oder Wärmedämmung die unter dem Estrich liegt, möglich wäre. Sollte Gussasphalt verwandt werden, sind die Leitungen durch entsprechende Schutzrohre zu führen und durch geeignetes Isoliermaterial zu schützen. Sollte eine E30-Befestigung an der Holz- oder Stahlkonstruktion nicht möglich sein, so eignet sich diese Art auch bestens für die Überbrückung langer Wegstrecken in Hallen aus Leichtbauweise.&lt;br /&gt;
Die brandschutztechnische Einhausung der Leitungen ist eine weitere Variante um den Funktionserhalt zu gewährleisten. Hierzu können die Kabeltrassen mit Brandschutzplatten verkleidet werden oder es gibt die Möglichkeit geprüfte Brandschutzkanäle zu verwenden. Um eine schädigende Wirkung auf die Sicherheitsleitungen auszuschließen, dürfen keine Fremdleitungen im geschützten Bereich verwandt werden.&lt;br /&gt;
Entsprechen das Verlegesystem und die Leitungen der DIN 4102-12 (Funktionserhaltklassen E30 oder E90), ist auch eine offene Verlegung möglich. Von einer staatlich anerkannten Materialprüfanstalt muss die Eignung des Verlegesystems im Rahmen eines Brandversuches nachgewiesen werden und durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis bestätigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kabeltypen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die Verwendung von ausschließlich nicht brennbaren Materialen kann der Funktionserhalt einer Leitung erreicht werden. Solche Leitungen bestehen dann nur aus den metallenen Leitern und den Isolierschichten aus mineralischen Stoffen. Da sich die Verlegung der Leitungen jedoch als sehr schwierig herausgestellt hat, finden diese eher selten Verwendung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verlegung von halogenfreien Leitungen mit Funktionserhalt im Brandfall ist dagegen gängige Praxis. Durch eine mehrlagige Umhüllung mit halogenfreiem Kunststoff und Glasfaserschichten wird eine entsprechende Widerstandsfähigkeit im Brandfall erreicht. Die selbstlöschende Wirkung und das keine korrosiven Brandgase entwickelt werden spricht zusätzlich für den Einsatz der halogenfreien Leitungen. &lt;br /&gt;
Es ist darauf zu achten, dass die Anerkennung einer Leitung immer nur mit einem entsprechendem Befestigungssystem gilt. In der Anerkennung einer E30-Leitung ist somit auch niedergeschrieben welche Befestigung (mit Herstellerangabe) zu verwenden ist. Weiterhin können relevante Angaben wie Belegungen und Befestigungsabstände den Zulassungsunterlagen entnommen werden. Eine Übereinstimmungsbestätigung der Errichterfirma erklärt nach Abschluss der Arbeiten das die Leitungsanlage in ihren Einzelheiten den Vorgaben der Allgemeinen Prüfzeugnisse entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abstützung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den üblichen Verlegearten mit geprüften Tragesystemen zählen&lt;br /&gt;
	Kabelleitern&lt;br /&gt;
	Kabelrinnen&lt;br /&gt;
	Einzelschellen&lt;br /&gt;
	Sammelschellen&lt;br /&gt;
	Weitspannkabelbahnen&lt;br /&gt;
Eine wirksame Abstützung muss bei der vertikalen Verlegung alle 3,5 m vorgenommen werden, da die E30 bzw. E90 Kabel bei Brandeinwirkung ihre mechanische Festigkeit verlieren und durch die Schellen rutschen. Das gesamte Gewicht des Kabels hängt damit am obersten Aufleger des Steigepunktes und durch die hohe punktförmige Belastung kann es zu Kurzschlüssen oder Unterbrechungen kommen.&lt;br /&gt;
In geräumigen Installationsschächten, lässt sich die Abstützung durch eine mäanderförmige Verlegung oder in Geschossübergängen durch Brandschottung realisieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erleichterung der LAR für Alarmierungs- und Brandmeldeleitungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Meldeleitungen für die BMA===&lt;br /&gt;
Die Leitungsanlagen-Richtlinie lässt für den Funktionserhalt von Alarmierungs- und Brandmeldeleitungen Erleichterungen zu:&lt;br /&gt;
Leitungen, die nur der Funktion „Melden“ dienen, haben ihre Aufgabe mit dem Absetzen der Meldung erfüllt. In Räumen, die mit automatischen Brandmeldern überwacht sind, kann man davon ausgehen das ein Brand erkannt wird, bevor dieser die Brandmeldeleitung zerstört hat und eine Übertragung verhindert. In diesen Räumen ist daher die Verlegung von Melderleitungen ohne Funktionserhalt im Brandfall zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Stichleitungen===&lt;br /&gt;
Gemäß Leitungsanlagen-Richtlinie müssen Melderleitungen die im Stich, in nicht überwachten Bereichen, verlegt werden in Funktionserhalt ausgeführt werden. Diese Melderleitungen würden zwar frühestens nach 30 min durch einen Brand zerstört, ein Brandalarm wird jedoch nicht ausgelöst. Die Störungsmeldung, welche um 30 min. verzögert auftritt, muss innerhalb der folgenden 24h durch das Instandhaltungsunternehmen bearbeitet werden. Da diese im Regelfall nicht von einem Brand ausgeht, ist fraglich ob das Gebäude dann noch steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ringbusleitungen=== &lt;br /&gt;
Ringbusleitungen stellen hier die sicherere Alternative dar. Die Störfestigkeit durch die Entwicklung von Ringbusleitungen konnte erheblich verbessert werden. Sollte die Ringbusleitung an irgendeiner Stelle kurzgeschlossen oder unterbrochen werden, erfolgt eine automatische Abschaltung des Leitungsabschnittes. Die noch funktionierenden Bereiche arbeiten dann ohne weitere Einschränkungen im Stich weiter. &lt;br /&gt;
Trennelemente müssen an jedem Busteilnehmer angeordnet werden wenn bei baurechtlich geforderten Anlagen auf den Funktionserhalt verzichtet wird. Bei den „freiwillig“ installierten Anlagen nach VDE 0833-2 müssen die Trennelemente so platziert werden, dass bei Unterbrechung oder Kurzschluss die maximal zulässigen 10 Handfeuermelder oder 32 automatischen ausfallen können. Die Trennelemente sind immer an den Brandabschnittsübergängen zu platzieren, da ein Meldebereich diese nicht überschreiten darf. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Meldeleitungen für Alarmierungseinrichtungen===&lt;br /&gt;
Bei Melderleitungen für Alarmierungseinrichtungen, reicht die Funktion bis zum Absetzen der Meldung nicht aus. Hier muss eine Funktionsfähigkeit über den gesamten Evakuierungszeitraum gewährleistet werden. Hier fordert die Leitungsanlagen-Richtlinie einen Funktionserhalt von 30 Minuten. Diese Forderung gilt nicht für Verteiler und Leitungen, die ausschließlich der Versorgung von Geräten innerhalb eines Brandabschnitts eines Treppenhauses oder Geschosses dienen. Hier wird die Funktion im Brandfall nicht gefordert. &lt;br /&gt;
Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Personen, die sich im Betroffenen Geschoss oder Brandabschnitt aufhalten auch ohne Alarmierung die Gefahr erkennen, hat diese Erleichterung einen praktischen Hintergrund. Personen im benachbarten Geschossen oder Bereichen müssen jedoch gewarnt werden. Hinzu kommt, dass die Warntongeber und Lautsprecher selbst auch keinen entsprechenden Funktionserhalt haben. Man kann davon ausgehen, dass die Alarmierungseinrichtung im betroffenen Bereich, wenigsten die ersten Minuten in Funktion ist und dass somit auch weiter entfernte Personen alarmiert werden können. Der Überwachungs- und Alarmierungsbereich darf immerhin eine Grundfläche von max. 1.600 m2 haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Größe von Brandabschnitten und Gestaltung „virtueller“ Brandabschnitte ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als  Brandabschnitt wird der Teil eines Gebäudes bezeichnet, der gegenüber anderen Gebäudeteilen oder anderen Gebäuden durch Brandschutzkonstruktionen wie z.B. &lt;br /&gt;
	Brandwände mit Brandschutztüren &lt;br /&gt;
	oder feuerbeständige Geschossdecken ggf. mit feuerbeständig geschützten Öffnungen)&lt;br /&gt;
begrenzt ist, um eine Brandübertragung für eine definierte Zeit sicher zu verhindern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein „virtueller“ Brandabschnitt muss für Überwachungs- und Alarmierungsflächen geschaffen werden, welche die max. zulässige Grundfläche von 1.600 m2 überschreiten. Hier handelt es sich dann meist um Hallen, welche in Teilbereiche der maximal zulässigen Größe aufgeteilt werden. Weitere gängige Begriffe für den „virtuellen“ Brandabschnitt, sind „Elektrobrandabschnitt“ oder „Versorgungsabschnitt“.&lt;br /&gt;
Die Leitungen der Sprachalarmzentrale bzw. der Brandmelderzentrale, werden bis in den virtuellen Brandabschnitt in E30 verlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Überwachung bei Kurzschluss==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig laufen alle E30 Leitungen der Warntongeber und Lautsprecher, aller Brandabschnitte und Geschosse, auf eine Klemme in der Sprachalarm- bzw. Brandmelderzentrale. Dies führt zu dem häufig vernachlässigten Problem des Kurzschlusses infolge von Brandeinwirkung. Die Alarmierung im gesamten Gebäude fällt aus, wenn es zu einem Kurzschluss in einem beliebigen Versorgungsabschnitt kommt. Dies erfordert die einzelne Absicherung und Überwachung der jeweiligen E30-Versorgungsleitungen, welche als Stich in die Versorgungsbereiche verlegt werden. &lt;br /&gt;
Die Ansteuerung kann über einen multifunktionalen Primärbus erfolgen, wenn die Steuer- und Energieleitungen getrennt verlegt werden sollen. In diesem Fall muss die Energieleitung von der Brandmelderzentrale bis in den Brandabschnitt in E30 verlegt werden.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Energieversorgung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Energieversorgung nicht unbedingt über Brandmelderzentrale zu erfolgen hat, kann es sinnvoll sein mehrere akkugepufferte Energieversorgungen zu installieren. Die Überbrückungszeit von 4, 30 oder 72 Stunden ist analog zur dazugehörigen BMZ zu beachten. Auf die Verlegung der Leitungen in Funktionserhalt kann verzichtet werden, wenn sich die Warntongeber und Energieversorgungen im gleichen Brandabschnitt befinden. Diese abgesetzten Energieversorgungen, müssen dann brandschutztechnisch in F30 eingehaust werden, wenn mehrere Brandabschnitte oder Geschosse versorgt werden. Die brandabschnittsübergreifende Leitungsverlegung hat in E30 zu erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Multifunktionaler Primärbus==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine deutliche Reduzierung des Verkabelungsaufwandes wird durch die seit einigen Jahren angebotenen Alarmierungseinrichtungen erzielt, welche einen multifunktionalen Primärbus beinhalten. Dieser bietet neben den Verkabelungsvorteilen noch die Möglichkeit, zusätzliche Warntongeber auch nachträglich, ohne großen Aufwand, zu installieren. Mit der konsequenten, brandschutztechnisch getrennten Verlegung der Hin- und Rückleitung, wird der Forderung des Funktionserhaltes Rechnung getragen. Sollte es zu einem Kurzschluss oder einer Unterbrechung kommen, so müssen alle Alarmgeber im Stich weiter betrieben werden. Die Anzahl der anzuschließenden Geräte und die Länge der Busleitung schränken sich durch die übertragene, elektrische Leistung deutlich ein. Diese ist deutlich größer als bei reinen Meldeleitungen. Anzahl über die maximal zu betreibenden Geräte und die Leitungslänge erhält man vom jeweiligen Hersteller.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ringverkabelung von Alarmierungseinrichtungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Neufassung der (M)LAR aus dem Jahr 2005 geht nicht auf die Verkablung der Alarmierungseinrichtung im Ring ohne Funktionserhalt ein. Viele Prüfsachverständige sehen das Schutzziel erreicht, wenn die konsequente Hin- und Rückverlegung der Leitungen erfolgt.&lt;br /&gt;
Stichleitungen die sich in Räumen befinden die während eines Brandes, nicht unmittelbar von diesem betroffen sind funktionieren auch über die 30 min. hinaus weiter, wobei eine direkt beflammte Stichleitung nach 30 min. ausfallen darf. Die Verkabelung in Ringbustechnik, wird zwar seit vielen Jahren praktiziert, stellt jedoch in jedem Fall eine Abweichung von der Baubestimmung dar. Diese ist möglichst im Vorfeld mit dem Prüfsachverständigen abzusprechen und entsprechend im Brandmeldekonzept zu dokumentieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anforderungen an Steuerleitungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Brandfallsteuerung===&lt;br /&gt;
Aufgrunddessen, dass nicht alle Steuerbefehle gleichzeitig mit der Übertragungseinrichtung (ÜE) ausgelöst werden, gelten für Steuerleitungen die gleichen Anforderungen für den Funktionserhalt wie für Alarmierungsleitungen. Es kann Brandschutzeinrichtungen geben welche nur durch einzelne Melder angesprochen werden und somit nicht dem Sammelalarm unterliegen. Bei einer fortschreitenden Brandausbreitung müssen diese Steuerleitungen, selbstverständlich noch funktionstüchtig sein. Erleichterungen für Steuerleitungen sieht die Leitungsanlagen-Richtlinie nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Feuerwehr-Peripherie===&lt;br /&gt;
Eine redundante sowie brandschutztechnisch getrennte Leitungsverbindung ist bei der Vernetzung von Brandmelderzentralen, sowie bei einer BMZ mit abgesetztem Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) und Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) erforderlich. Weiterhin empfiehlt es sich die Verlegung Leitungen in Funktionserhalt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Raumersatzlösungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sprachalarm- und Brandmelderzentralen, werden im Sinne der (M)LAR als „Verteiler“ gesehen und unterliegen auch der Forderung des Funktionserhaltes. Brandmelderzentralen, deren „einzige“ Aufgabe das Erkennen und Melden eines Brandes ist können auch ungeschützt aufgestellt werden sofern diese in einem eigenen, überwachten Raum platziert werden. Hier geht man davon aus, dass eine Erkennung und Meldung vor der Zerstörung der Anlage kommt. &lt;br /&gt;
Brandmelderzentralen mit Steuer und/oder Alarmierungsaufgaben und Sprachalarmzentralen müssen für 30 min. geschützt werden.&lt;br /&gt;
Bei der zu verwendenden Einhausung ist darauf zu achten, dass neben dem Schutzziel auch die Forderrungen (beispielsweise vom Hersteller vorgegebene Umgebungsbedingungen wie Temperatur, Luftfeuchte, etc.)  der jeweiligen Hersteller Rechnung getragen wird.&lt;br /&gt;
Eine Alternative zur Einhausung besteht in dem „Bau“ eines eigenen Raumes für die Zentralenaufstellung. Dieser muss den Forderungen des Funktionserhaltes entsprechen. Sollte dieser Raum nicht unmittelbar im Brandfall für die Feuerwehr zugänglich sein, so sind die Feuerwehr-Peripherie Geräte für die Erstinformation (FBF und FAT) sowie die Feuerwehr-Laufkarten separat am Hauptzugang für die Feuerwehr zu installieren.&lt;br /&gt;
Der für diesen Zweck errichtete bzw. zur Verfügung gestellte Raum darf nicht für andere Zwecke genutzt werden. Die Frage ob neben der BMZ auch die SAZ oder Anlagen wie z.B. Videoüberwachung oder EMA-Zentralen installiert werden dürfen, müssen im Einzelfall geprüft werden. &lt;br /&gt;
Einer gemeinsamen Nutzung kann in den meisten Fällen zugestimmt werden, da die Gefahr die von den einzelnen Zentralen ausgeht als eher gering betrachtet wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schutz von Rettungswegen==&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
Bei baurechtlichen Prüfungen werden häufig Mängel bei der Leitungsverlegung in Fluren und Treppenhäusern festgestellt. &lt;br /&gt;
Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (M)LAR aus dem Jahr 2005, welche in fast allen Bundesländern eingeführt ist (außer NRW) setzt ihren primären Schwerpunkt auf die Sicherung von Rettungswegen vor Rauchgasen brennender technischer Leitungen. &lt;br /&gt;
Die Gefahr die von halogenhaltigem Materialien, wie die Kunststoffrohren und &lt;br /&gt;
-isolierungen ausgeht wurde beim Brand des Düsseldorfer Flughafens im Jahr 1996 deutlich. Die Rauchgase die bei der Verbrennung der vorgenannten Materialien entsteht, kann schon bei geringer Konzentration zu Rauchgasvergiftungen und Atemreizungen führen. Der Erstickungstod durch diese Rauchgase kommt weit vor der Gefahr der Flammen bzw. Wärmeentwicklung.&lt;br /&gt;
Die quantitative Beschränkung der Brandlast von 7 kWh/m2, in den Vorgängernormen,  erwies sich als nicht Praxisgerecht da jedes Gewerk immer nur die jeweilige Brandlast ermittelt hat. Somit kam es immer wieder zu Überschreitungen. Hinzu kommt, dass dem Betreiber eine vollständige Dokumentation nur selten vorlag und das bei Nachinstallationen die Grenzwerte nicht mehr beachtet wurden bzw. nicht bekannt war wie viel Puffer noch bestand.&lt;br /&gt;
Da wie eingangs beschrieben das primäre Schutzziel dem Flucht- und Rettungsweg gilt, hat die ARGE Bau (Arbeitsgemeinschaft der obersten Baubehörden der Bundesländer) in Ihrer Überarbeitung der (M)LAR eine weitreichende Festlegung getroffen:&lt;br /&gt;
„Eine offene Verlegung von Leitungen in notwendigen Treppenräumen und Fluren ist nur noch für die Leitungen zulässig, die unmittelbar der Versorgung des Flures oder Treppenraums dienen“           &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leitungsverlegung im Rettungsweg==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Durchführung von nicht unmittelbar benötigten Leitungen===&lt;br /&gt;
Sollten Leitungen die nicht der Versorgung des Rettungsweges dienen, durch diesen verlegt werden, so sind diese wie folgt zu installieren.&lt;br /&gt;
	in Schlitzen von massiven Decken mit mindestens 15 mm Putzüberdeckung,&lt;br /&gt;
	einzeln in mindestens feuerhemmenden Leichtbauwänden,&lt;br /&gt;
	in Installationsschächten oder –kanälen mit Brandschutzeigenschaften,&lt;br /&gt;
	in Hohlraum-Estrichen oder brandschutztechnisch zertifizierten Zwischenböden&lt;br /&gt;
	über Zwischendecken mit Brandschutzeigenschaften&lt;br /&gt;
Auch für Leitungen die der direkten Versorgung des Rettungsweges dienen, sind diese Verlegearten zu bevorzugen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Offene Verlegung von Versorgungsleitungen===&lt;br /&gt;
Die ofenne Leitungsverlegung unterliegt strengsten Regeln. Zulässig ist diese nur für:&lt;br /&gt;
	Leitungen, die nicht brennbar sind, oder&lt;br /&gt;
	Leitungen, die ausschließlich der Versorgung des Flures oder Treppenraums dienen,&lt;br /&gt;
	Kurze Stichleitungen in Fluren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Installationskanäle===&lt;br /&gt;
Sollten für die offene Verlegeart, Installationskanäle oder Rohre verwandt, so haben diese aus nicht brennbarem Material zu bestehen. Sollte dies nicht der Fall sein, so müssen diese gegen entsprechende Blechkanäle oder Metallrohre ausgetauscht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Leitungsverlegung in Zwischendecken===&lt;br /&gt;
Der Zerstörung einer F30-Decke in einem Flucht und Rettungsweg ist konstruktiv vorzubeugen. Die zu verwendenden Befestigungsmaterialien in Zwischendecken müssen mindesten 30 min. einer Brandbelastung standhalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Notwendiges Treppenhaus und notwendiger Flur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes nicht ebenerdige Geschoss muss gemäß der Bauordnung über eine notwendige Treppe zugänglich sein. Diese notwendige Treppe muss zur Sicherstellung des Flucht- und Rettungsweges in einem eigenen Treppenhaus liegen. Notwendige Flure sind die die Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus anderen Nutzungseinheiten in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wann kann auf notwendige Flure verzichtet werden?===&lt;br /&gt;
	In Gebäuden, mit nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten und deren Gebäudehöhe 7m nicht überschreiten. Weiterhin darf eine Nutzfläche von 400 m2 nicht überschritten werde. Ausgenommen sind hier die Kellergeschosse.&lt;br /&gt;
	Innerhalb von Nutzungseinheiten und Wohnungen, die eine Grundfläche von 200 m2 nicht überschreiten.&lt;br /&gt;
	Innerhalb von Verwaltungs- und Büroeinheiten, die eine Grundfläche von 400 m2 nicht überschreiten.&lt;br /&gt;
Somit gelten diese Forderungen beispielsweise nicht für kleiner Büroeinheiten oder Arztpraxen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verhinderung der Brandübertragung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiteres Hauptaugenmerk der (M)LAR ist die Übertragung von Rauch und Wärme durch Decken und Wände. Man könnte sich die Herstellung von feuerbeständigen Wänden und Decken sparen, wenn durch diese elektrische Leitungen, Lüftungskanäle oder Rohre hindurchgeführt würden, wenn diese nach Fertigstellung der Installation nicht wieder entsprechend verschlossen würden.&lt;br /&gt;
Gemäß der Musterbauordnung (MBO) dürfen Leitungen durch feuerbeständige Wände und Brandwände nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Rauch und Wärme nicht zu befürchten ist. Der noch zu verbleibende Querschnitt ist demnach so zu verschließen, dass die Feuerwiderstandsdauer der Decke oder Wand nicht geschwächt wird. Hier bieten sich zwei Möglichkeit:&lt;br /&gt;
	Das führen der Leitungen innerhalb von feuerbeständigen Installationsschächten und Kanälen &lt;br /&gt;
	Herstellung von Schottungen mittels Brandschotts&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Installationskanäle und -schächte==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Installationskanäle die feuerbeständige (F90) oder feuerhemmende Wände (F30) durchdringen oder Installationsschächte die Geschossdecken überbrücken, müssen die gleiche Feuerwiderstandsdauer haben wie die Decke die überbrückt bzw. Wand die durchdrungen wurde. Die Austrittsstellen sind mit Schotts der gleichen Feuerwiderstandsklasse zu verschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leitungsquerschnitte und Farbkennzeichnungen==  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anschlussstellen müssen rot gekennzeichnet sein um die Leitungen der BMA jederzeit von anderen Fernmeldeleitungen zu unterscheiden. Nicht normativ gefordert, aber gängige Praxis ist die generelle Verwundung von rot ummantelten Leitungen. Lediglich vereinzelte Feuerwehren fordern die Verwendung von andersfarbigen Leitungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung - MBO (Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008)]&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/Dokumente/4236865.pdf Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR (Fassung November 2005)]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=MLAR</id>
		<title>MLAR</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=MLAR"/>
				<updated>2010-01-15T07:45:04Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Einführung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Brandereignis selbst stellt mit eine der größten Gefahren für die Leitungen der Brandmeldeanlage dar. Sicherzustellen ist die störungsfreie Übertragung des Signals im Brandfall. Störungen im regulären Betrieb der BMA werden von der Leitungsüberwachung im Regelfall erkannt und können ohne weiteres beseitigt werden.&lt;br /&gt;
Bei der Leitungsverlegung stellt der Funktionserhalt ein zentrales Anliegen dar und fehlerhafte Einschätzungen der erforderlichen Maßnahmen führen meist dazu, dass die Brandmeldeanlage nicht die bauaufsichtliche und versicherungstechnische Abnahme erhält, da die reibungslose Funktion nicht gewährleistet werden kann. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem prüfenden Sachverständigen, hilft hier Unsicherheiten in der Planungsleistung auszuräumen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Welche Richtlinien sind zu beachten?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich muss, bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen, unterschieden werden ob es sich um eine „freiwillige“ BMA, welche nach VDE 0833-2 geplant und errichtet wird oder um eine baurechtlich geforderte Brandmeldeanlage handelt. Bei der nach VDE 0833-2 „freiwillig“ installierte Brandmeldeanlage wird der Ausfall von 32 automatischen oder 10 Handfeuermeldern (ein Meldebereich) toleriert. Bei den Anlagen, die baurechtlich gefordert sind, gelten die Leitungsanlagen-Richtlinien und Bauordnungen des entsprechenden Bundeslandes. Inhaltlich unterscheiden sich diese nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bauordnung===&lt;br /&gt;
Elektrische Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen müssen so beschaffen oder Bauteile so abgetrennt sein, dass diese Sicherheitseinrichtungen bei äußerer Brandeinwirkung für eine ausreichende Zeitdauer funktionsfähig bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Leitungsanlagen-Richtlinie ===&lt;br /&gt;
Alle Komponenten müssen bei einem Kabelfehler funktionsfähig bleiben, bis das Schutzziel erreicht ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schutzziele==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Funktionserhalt über 90 min. ist zu gewährleisten, für Einrichtungen die der Brandbekämpfung dienen. Dazu gehören:&lt;br /&gt;
	Feuerwehraufzüge&lt;br /&gt;
	maschinelle Rauchabzugsanlagen &lt;br /&gt;
	Anlagen zur Löschwasserversorgung und Druckerhöhung&lt;br /&gt;
	Rauchschutzdruckanlagen für notwendige Treppenräume&lt;br /&gt;
Ein Funktionserhalt über 30 min. ist zu gewährleisten, für Einrichtungen die der Evakuierung und Branderkennung dienen. Hierzu zählen:&lt;br /&gt;
	Brandmeldeanlagen &lt;br /&gt;
	Sprachalarmanlagen oder sonstige Anlagen die zur Evakuierung dienen &lt;br /&gt;
	Sicherheitsbeleuchtungsanlagen&lt;br /&gt;
	natürliche Rauchabzugsanlagen&lt;br /&gt;
	Personenaufzüge mit Brandfallsteuerung &lt;br /&gt;
Geht man von einer höheren Evakuierungszeit als die 30 Minuten aus, kann ein entsprechend längerer Funktionserhalt gefordert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leitungsverlegung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um im Brandfall den Funktionserhalt gewährleisten zu können, sind verschiedenste Wege möglich. Eine Möglichkeit ist die Leitunsgverlegung auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenstrichs, der eine Dicke von mindestens 30 mm haben muss. Dies ist nicht nur die preiswerteste sonder zudem auch noch die wirkungsvollste Variante. Diese Art der Verlegung kann praktisch immer angewandt werden, da Estrichdicken unter 35mm aus Gründen der Statik in der Regel nicht vorkommen. &lt;br /&gt;
Eine weitere Variante ist die Verlegung der Leitung innerhalb eines Schutzroheres im Beton oder in der Erde. Diese Verlegeart ist jedoch rechtzeitig zu planen, da Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt mit großem baulichem Aufwand verbunden sind. Zum Schutz in der Bauphase wird die Verwendung trittfester Rohre dringend empfohlen, obwohl eine Verlegung in der Trittschall- oder Wärmedämmung die unter dem Estrich liegt, möglich wäre. Sollte Gussasphalt verwandt werden, sind die Leitungen durch entsprechende Schutzrohre zu führen und durch geeignetes Isoliermaterial zu schützen. Sollte eine E30-Befestigung an der Holz- oder Stahlkonstruktion nicht möglich sein, so eignet sich diese Art auch bestens für die Überbrückung langer Wegstrecken in Hallen aus Leichtbauweise.&lt;br /&gt;
Die brandschutztechnische Einhausung der Leitungen ist eine weitere Variante um den Funktionserhalt zu gewährleisten. Hierzu können die Kabeltrassen mit Brandschutzplatten verkleidet werden oder es gibt die Möglichkeit geprüfte Brandschutzkanäle zu verwenden. Um eine schädigende Wirkung auf die Sicherheitsleitungen auszuschließen, dürfen keine Fremdleitungen im geschützten Bereich verwandt werden.&lt;br /&gt;
Entsprechen das Verlegesystem und die Leitungen der DIN 4102-12 (Funktionserhaltklassen E30 oder E90), ist auch eine offene Verlegung möglich. Von einer staatlich anerkannten Materialprüfanstalt muss die Eignung des Verlegesystems im Rahmen eines Brandversuches nachgewiesen werden und durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis bestätigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kabeltypen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die Verwendung von ausschließlich nicht brennbaren Materialen kann der Funktionserhalt einer Leitung erreicht werden. Solche Leitungen bestehen dann nur aus den metallenen Leitern und den Isolierschichten aus mineralischen Stoffen. Da sich die Verlegung der Leitungen jedoch als sehr schwierig herausgestellt hat, finden diese eher selten Verwendung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verlegung von halogenfreien Leitungen mit Funktionserhalt im Brandfall ist dagegen gängige Praxis. Durch eine mehrlagige Umhüllung mit halogenfreiem Kunststoff und Glasfaserschichten wird eine entsprechende Widerstandsfähigkeit im Brandfall erreicht. Die selbstlöschende Wirkung und das keine korrosiven Brandgase entwickelt werden spricht zusätzlich für den Einsatz der halogenfreien Leitungen. &lt;br /&gt;
Es ist darauf zu achten, dass die Anerkennung einer Leitung immer nur mit einem entsprechendem Befestigungssystem gilt. In der Anerkennung einer E30-Leitung ist somit auch niedergeschrieben welche Befestigung (mit Herstellerangabe) zu verwenden ist. Weiterhin können relevante Angaben wie Belegungen und Befestigungsabstände den Zulassungsunterlagen entnommen werden. Eine Übereinstimmungsbestätigung der Errichterfirma erklärt nach Abschluss der Arbeiten das die Leitungsanlage in ihren Einzelheiten den Vorgaben der Allgemeinen Prüfzeugnisse entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abstützung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den üblichen Verlegearten mit geprüften Tragesystemen zählen&lt;br /&gt;
	Kabelleitern&lt;br /&gt;
	Kabelrinnen&lt;br /&gt;
	Einzelschellen&lt;br /&gt;
	Sammelschellen&lt;br /&gt;
	Weitspannkabelbahnen&lt;br /&gt;
Eine wirksame Abstützung muss bei der vertikalen Verlegung alle 3,5 m vorgenommen werden, da die E30 bzw. E90 Kabel bei Brandeinwirkung ihre mechanische Festigkeit verlieren und durch die Schellen rutschen. Das gesamte Gewicht des Kabels hängt damit am obersten Aufleger des Steigepunktes und durch die hohe punktförmige Belastung kann es zu Kurzschlüssen oder Unterbrechungen kommen.&lt;br /&gt;
In geräumigen Installationsschächten, lässt sich die Abstützung durch eine mäanderförmige Verlegung oder in Geschossübergängen durch Brandschottung realisieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erleichterung der LAR für Alarmierungs- und Brandmeldeleitungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Meldeleitungen für die BMA===&lt;br /&gt;
Die Leitungsanlagen-Richtlinie lässt für den Funktionserhalt von Alarmierungs- und Brandmeldeleitungen Erleichterungen zu:&lt;br /&gt;
Leitungen, die nur der Funktion „Melden“ dienen, haben ihre Aufgabe mit dem Absetzen der Meldung erfüllt. In Räumen, die mit automatischen Brandmeldern überwacht sind, kann man davon ausgehen das ein Brand erkannt wird, bevor dieser die Brandmeldeleitung zerstört hat und eine Übertragung verhindert. In diesen Räumen ist daher die Verlegung von Melderleitungen ohne Funktionserhalt im Brandfall zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Stichleitungen===&lt;br /&gt;
Gemäß Leitungsanlagen-Richtlinie müssen Melderleitungen die im Stich, in nicht überwachten Bereichen, verlegt werden in Funktionserhalt ausgeführt werden. Diese Melderleitungen würden zwar frühestens nach 30 min durch einen Brand zerstört, ein Brandalarm wird jedoch nicht ausgelöst. Die Störungsmeldung, welche um 30 min. verzögert auftritt, muss innerhalb der folgenden 24h durch das Instandhaltungsunternehmen bearbeitet werden. Da diese im Regelfall nicht von einem Brand ausgeht, ist fraglich ob das Gebäude dann noch steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ringbusleitungen=== &lt;br /&gt;
Ringbusleitungen stellen hier die sicherere Alternative dar. Die Störfestigkeit durch die Entwicklung von Ringbusleitungen konnte erheblich verbessert werden. Sollte die Ringbusleitung an irgendeiner Stelle kurzgeschlossen oder unterbrochen werden, erfolgt eine automatische Abschaltung des Leitungsabschnittes. Die noch funktionierenden Bereiche arbeiten dann ohne weitere Einschränkungen im Stich weiter. &lt;br /&gt;
Trennelemente müssen an jedem Busteilnehmer angeordnet werden wenn bei baurechtlich geforderten Anlagen auf den Funktionserhalt verzichtet wird. Bei den „freiwillig“ installierten Anlagen nach VDE 0833-2 müssen die Trennelemente so platziert werden, dass bei Unterbrechung oder Kurzschluss die maximal zulässigen 10 Handfeuermelder oder 32 automatischen ausfallen können. Die Trennelemente sind immer an den Brandabschnittsübergängen zu platzieren, da ein Meldebereich diese nicht überschreiten darf. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Meldeleitungen für Alarmierungseinrichtungen===&lt;br /&gt;
Bei Melderleitungen für Alarmierungseinrichtungen, reicht die Funktion bis zum Absetzen der Meldung nicht aus. Hier muss eine Funktionsfähigkeit über den gesamten Evakuierungszeitraum gewährleistet werden. Hier fordert die Leitungsanlagen-Richtlinie einen Funktionserhalt von 30 Minuten. Diese Forderung gilt nicht für Verteiler und Leitungen, die ausschließlich der Versorgung von Geräten innerhalb eines Brandabschnitts eines Treppenhauses oder Geschosses dienen. Hier wird die Funktion im Brandfall nicht gefordert. &lt;br /&gt;
Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Personen, die sich im Betroffenen Geschoss oder Brandabschnitt aufhalten auch ohne Alarmierung die Gefahr erkennen, hat diese Erleichterung einen praktischen Hintergrund. Personen im benachbarten Geschossen oder Bereichen müssen jedoch gewarnt werden. Hinzu kommt, dass die Warntongeber und Lautsprecher selbst auch keinen entsprechenden Funktionserhalt haben. Man kann davon ausgehen, dass die Alarmierungseinrichtung im betroffenen Bereich, wenigsten die ersten Minuten in Funktion ist und dass somit auch weiter entfernte Personen alarmiert werden können. Der Überwachungs- und Alarmierungsbereich darf immerhin eine Grundfläche von max. 1.600 m2 haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Größe von Brandabschnitten und Gestaltung „virtueller“ Brandabschnitte ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als  Brandabschnitt wird der Teil eines Gebäudes bezeichnet, der gegenüber anderen Gebäudeteilen oder anderen Gebäuden durch Brandschutzkonstruktionen wie z.B. &lt;br /&gt;
	Brandwände mit Brandschutztüren &lt;br /&gt;
	oder feuerbeständige Geschossdecken ggf. mit feuerbeständig geschützten Öffnungen)&lt;br /&gt;
begrenzt ist, um eine Brandübertragung für eine definierte Zeit sicher zu verhindern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein „virtueller“ Brandabschnitt muss für Überwachungs- und Alarmierungsflächen geschaffen werden, welche die max. zulässige Grundfläche von 1.600 m2 überschreiten. Hier handelt es sich dann meist um Hallen, welche in Teilbereiche der maximal zulässigen Größe aufgeteilt werden. Weitere gängige Begriffe für den „virtuellen“ Brandabschnitt, sind „Elektrobrandabschnitt“ oder „Versorgungsabschnitt“.&lt;br /&gt;
Die Leitungen der Sprachalarmzentrale bzw. der Brandmelderzentrale, werden bis in den virtuellen Brandabschnitt in E30 verlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Überwachung bei Kurzschluss==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig laufen alle E30 Leitungen der Warntongeber und Lautsprecher, aller Brandabschnitte und Geschosse, auf eine Klemme in der Sprachalarm- bzw. Brandmelderzentrale. Dies führt zu dem häufig vernachlässigten Problem des Kurzschlusses infolge von Brandeinwirkung. Die Alarmierung im gesamten Gebäude fällt aus, wenn es zu einem Kurzschluss in einem beliebigen Versorgungsabschnitt kommt. Dies erfordert die einzelne Absicherung und Überwachung der jeweiligen E30-Versorgungsleitungen, welche als Stich in die Versorgungsbereiche verlegt werden. &lt;br /&gt;
Die Ansteuerung kann über einen multifunktionalen Primärbus erfolgen, wenn die Steuer- und Energieleitungen getrennt verlegt werden sollen. In diesem Fall muss die Energieleitung von der Brandmelderzentrale bis in den Brandabschnitt in E30 verlegt werden.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Energieversorgung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Energieversorgung nicht unbedingt über Brandmelderzentrale zu erfolgen hat, kann es sinnvoll sein mehrere akkugepufferte Energieversorgungen zu installieren. Die Überbrückungszeit von 4, 30 oder 72 Stunden ist analog zur dazugehörigen BMZ zu beachten. Auf die Verlegung der Leitungen in Funktionserhalt kann verzichtet werden, wenn sich die Warntongeber und Energieversorgungen im gleichen Brandabschnitt befinden. Diese abgesetzten Energieversorgungen, müssen dann brandschutztechnisch in F30 eingehaust werden, wenn mehrere Brandabschnitte oder Geschosse versorgt werden. Die brandabschnittsübergreifende Leitungsverlegung hat in E30 zu erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Multifunktionaler Primärbus==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine deutliche Reduzierung des Verkabelungsaufwandes wird durch die seit einigen Jahren angebotenen Alarmierungseinrichtungen erzielt, welche einen multifunktionalen Primärbus beinhalten. Dieser bietet neben den Verkabelungsvorteilen noch die Möglichkeit, zusätzliche Warntongeber auch nachträglich, ohne großen Aufwand, zu installieren. Mit der konsequenten, brandschutztechnisch getrennten Verlegung der Hin- und Rückleitung, wird der Forderung des Funktionserhaltes Rechnung getragen. Sollte es zu einem Kurzschluss oder einer Unterbrechung kommen, so müssen alle Alarmgeber im Stich weiter betrieben werden. Die Anzahl der anzuschließenden Geräte und die Länge der Busleitung schränken sich durch die übertragene, elektrische Leistung deutlich ein. Diese ist deutlich größer als bei reinen Meldeleitungen. Anzahl über die maximal zu betreibenden Geräte und die Leitungslänge erhält man vom jeweiligen Hersteller.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ringverkabelung von Alarmierungseinrichtungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Neufassung der (M)LAR aus dem Jahr 2005 geht nicht auf die Verkablung der Alarmierungseinrichtung im Ring ohne Funktionserhalt ein. Viele Prüfsachverständige sehen das Schutzziel erreicht, wenn die konsequente Hin- und Rückverlegung der Leitungen erfolgt.&lt;br /&gt;
Stichleitungen die sich in Räumen befinden die während eines Brandes, nicht unmittelbar von diesem betroffen sind funktionieren auch über die 30 min. hinaus weiter, wobei eine direkt beflammte Stichleitung nach 30 min. ausfallen darf. Die Verkabelung in Ringbustechnik, wird zwar seit vielen Jahren praktiziert, stellt jedoch in jedem Fall eine Abweichung von der Baubestimmung dar. Diese ist möglichst im Vorfeld mit dem Prüfsachverständigen abzusprechen und entsprechend im Brandmeldekonzept zu dokumentieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anforderungen an Steuerleitungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Brandfallsteuerung===&lt;br /&gt;
Aufgrunddessen, dass nicht alle Steuerbefehle gleichzeitig mit der Übertragungseinrichtung (ÜE) ausgelöst werden, gelten für Steuerleitungen die gleichen Anforderungen für den Funktionserhalt wie für Alarmierungsleitungen. Es kann Brandschutzeinrichtungen geben welche nur durch einzelne Melder angesprochen werden und somit nicht dem Sammelalarm unterliegen. Bei einer fortschreitenden Brandausbreitung müssen diese Steuerleitungen, selbstverständlich noch funktionstüchtig sein. Erleichterungen für Steuerleitungen sieht die Leitungsanlagen-Richtlinie nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Feuerwehr-Peripherie===&lt;br /&gt;
Eine redundante sowie brandschutztechnisch getrennte Leitungsverbindung ist bei der Vernetzung von Brandmelderzentralen, sowie bei einer BMZ mit abgesetztem Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) und Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) erforderlich. Weiterhin empfiehlt es sich die Verlegung Leitungen in Funktionserhalt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Raumersatzlösungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sprachalarm- und Brandmelderzentralen, werden im Sinne der (M)LAR als „Verteiler“ gesehen und unterliegen auch der Forderung des Funktionserhaltes. Brandmelderzentralen, deren „einzige“ Aufgabe das Erkennen und Melden eines Brandes ist können auch ungeschützt aufgestellt werden sofern diese in einem eigenen, überwachten Raum platziert werden. Hier geht man davon aus, dass eine Erkennung und Meldung vor der Zerstörung der Anlage kommt. &lt;br /&gt;
Brandmelderzentralen mit Steuer und/oder Alarmierungsaufgaben und Sprachalarmzentralen müssen für 30 min. geschützt werden.&lt;br /&gt;
Bei der zu verwendenden Einhausung ist darauf zu achten, dass neben dem Schutzziel auch die Forderrungen (beispielsweise vom Hersteller vorgegebene Umgebungsbedingungen wie Temperatur, Luftfeuchte, etc.)  der jeweiligen Hersteller Rechnung getragen wird.&lt;br /&gt;
Eine Alternative zur Einhausung besteht in dem „Bau“ eines eigenen Raumes für die Zentralenaufstellung. Dieser muss den Forderungen des Funktionserhaltes entsprechen. Sollte dieser Raum nicht unmittelbar im Brandfall für die Feuerwehr zugänglich sein, so sind die Feuerwehr-Peripherie Geräte für die Erstinformation (FBF und FAT) sowie die Feuerwehr-Laufkarten separat am Hauptzugang für die Feuerwehr zu installieren.&lt;br /&gt;
Der für diesen Zweck errichtete bzw. zur Verfügung gestellte Raum darf nicht für andere Zwecke genutzt werden. Die Frage ob neben der BMZ auch die SAZ oder Anlagen wie z.B. Videoüberwachung oder EMA-Zentralen installiert werden dürfen, müssen im Einzelfall geprüft werden. &lt;br /&gt;
Einer gemeinsamen Nutzung kann in den meisten Fällen zugestimmt werden, da die Gefahr die von den einzelnen Zentralen ausgeht als eher gering betrachtet wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schutz von Rettungswegen==&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
Bei baurechtlichen Prüfungen werden häufig Mängel bei der Leitungsverlegung in Fluren und Treppenhäusern festgestellt. &lt;br /&gt;
Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (M)LAR aus dem Jahr 2005, welche in fast allen Bundesländern eingeführt ist (außer NRW) setzt ihren primären Schwerpunkt auf die Sicherung von Rettungswegen vor Rauchgasen brennender technischer Leitungen. &lt;br /&gt;
Die Gefahr die von halogenhaltigem Materialien, wie die Kunststoffrohren und &lt;br /&gt;
-isolierungen ausgeht wurde beim Brand des Düsseldorfer Flughafens im Jahr 1996 deutlich. Die Rauchgase die bei der Verbrennung der vorgenannten Materialien entsteht, kann schon bei geringer Konzentration zu Rauchgasvergiftungen und Atemreizungen führen. Der Erstickungstod durch diese Rauchgase kommt weit vor der Gefahr der Flammen bzw. Wärmeentwicklung.&lt;br /&gt;
Die quantitative Beschränkung der Brandlast von 7 kWh/m2, in den Vorgängernormen,  erwies sich als nicht Praxisgerecht da jedes Gewerk immer nur die jeweilige Brandlast ermittelt hat. Somit kam es immer wieder zu Überschreitungen. Hinzu kommt, dass dem Betreiber eine vollständige Dokumentation nur selten vorlag und das bei Nachinstallationen die Grenzwerte nicht mehr beachtet wurden bzw. nicht bekannt war wie viel Puffer noch bestand.&lt;br /&gt;
Da wie eingangs beschrieben das primäre Schutzziel dem Flucht- und Rettungsweg gilt, hat die ARGE Bau (Arbeitsgemeinschaft der obersten Baubehörden der Bundesländer) in Ihrer Überarbeitung der (M)LAR eine weitreichende Festlegung getroffen:&lt;br /&gt;
„Eine offene Verlegung von Leitungen in notwendigen Treppenräumen und Fluren ist nur noch für die Leitungen zulässig, die unmittelbar der Versorgung des Flures oder Treppenraums dienen“           &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leitungsverlegung im Rettungsweg==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Durchführung von nicht unmittelbar benötigten Leitungen===&lt;br /&gt;
Sollten Leitungen die nicht der Versorgung des Rettungsweges dienen, durch diesen verlegt werden, so sind diese wie folgt zu installieren.&lt;br /&gt;
	in Schlitzen von massiven Decken mit mindestens 15 mm Putzüberdeckung,&lt;br /&gt;
	einzeln in mindestens feuerhemmenden Leichtbauwänden,&lt;br /&gt;
	in Installationsschächten oder –kanälen mit Brandschutzeigenschaften,&lt;br /&gt;
	in Hohlraum-Estrichen oder brandschutztechnisch zertifizierten Zwischenböden&lt;br /&gt;
	über Zwischendecken mit Brandschutzeigenschaften&lt;br /&gt;
Auch für Leitungen die der direkten Versorgung des Rettungsweges dienen, sind diese Verlegearten zu bevorzugen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Offene Verlegung von Versorgungsleitungen===&lt;br /&gt;
Die ofenne Leitungsverlegung unterliegt strengsten Regeln. Zulässig ist diese nur für:&lt;br /&gt;
	Leitungen, die nicht brennbar sind, oder&lt;br /&gt;
	Leitungen, die ausschließlich der Versorgung des Flures oder Treppenraums dienen,&lt;br /&gt;
	Kurze Stichleitungen in Fluren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Installationskanäle===&lt;br /&gt;
Sollten für die offene Verlegeart, Installationskanäle oder Rohre verwandt, so haben diese aus nicht brennbarem Material zu bestehen. Sollte dies nicht der Fall sein, so müssen diese gegen entsprechende Blechkanäle oder Metallrohre ausgetauscht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Leitungsverlegung in Zwischendecken===&lt;br /&gt;
Der Zerstörung einer F30-Decke in einem Flucht und Rettungsweg ist konstruktiv vorzubeugen. Die zu verwendenden Befestigungsmaterialien in Zwischendecken müssen mindesten 30 min. einer Brandbelastung standhalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Notwendiges Treppenhaus und notwendiger Flur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes nicht ebenerdige Geschoss muss gemäß der Bauordnung über eine notwendige Treppe zugänglich sein. Diese notwendige Treppe muss zur Sicherstellung des Flucht- und Rettungsweges in einem eigenen Treppenhaus liegen. Notwendige Flure sind die die Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus anderen Nutzungseinheiten in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wann kann auf notwendige Flure verzichtet werden?===&lt;br /&gt;
	In Gebäuden, mit nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten und deren Gebäudehöhe 7m nicht überschreiten. Weiterhin darf eine Nutzfläche von 400 m2 nicht überschritten werde. Ausgenommen sind hier die Kellergeschosse.&lt;br /&gt;
	Innerhalb von Nutzungseinheiten und Wohnungen, die eine Grundfläche von 200 m2 nicht überschreiten.&lt;br /&gt;
	Innerhalb von Verwaltungs- und Büroeinheiten, die eine Grundfläche von 400 m2 nicht überschreiten.&lt;br /&gt;
Somit gelten diese Forderungen beispielsweise nicht für kleiner Büroeinheiten oder Arztpraxen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verhinderung der Brandübertragung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiteres Hauptaugenmerk der (M)LAR ist die Übertragung von Rauch und Wärme durch Decken und Wände. Man könnte sich die Herstellung von feuerbeständigen Wänden und Decken sparen, wenn durch diese elektrische Leitungen, Lüftungskanäle oder Rohre hindurchgeführt würden, wenn diese nach Fertigstellung der Installation nicht wieder entsprechend verschlossen würden.&lt;br /&gt;
Gemäß der Musterbauordnung (MBO) dürfen Leitungen durch feuerbeständige Wände und Brandwände nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Rauch und Wärme nicht zu befürchten ist. Der noch zu verbleibende Querschnitt ist demnach so zu verschließen, dass die Feuerwiderstandsdauer der Decke oder Wand nicht geschwächt wird. Hier bieten sich zwei Möglichkeit:&lt;br /&gt;
	Das führen der Leitungen innerhalb von feuerbeständigen Installationsschächten und Kanälen &lt;br /&gt;
	Herstellung von Schottungen mittels Brandschotts&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Installationskanäle und -schächte==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Installationskanäle die feuerbeständige (F90) oder feuerhemmende Wände (F30) durchdringen oder Installationsschächte die Geschossdecken überbrücken, müssen die gleiche Feuerwiderstandsdauer haben wie die Decke die überbrückt bzw. Wand die durchdrungen wurde. Die Austrittsstellen sind mit Schotts der gleichen Feuerwiderstandsklasse zu verschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leitungsquerschnitte und Farbkennzeichnungen==  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anschlussstellen müssen rot gekennzeichnet sein um die Leitungen der BMA jederzeit von anderen Fernmeldeleitungen zu unterscheiden. Nicht normativ gefordert, aber gängige Praxis ist die generelle Verwundung von rot ummantelten Leitungen. Lediglich vereinzelte Feuerwehren fordern die Verwendung von andersfarbigen Leitungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung - MBO (Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008)]&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/Dokumente/4236865.pdf Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR (Fassung November 2005)]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=MLAR</id>
		<title>MLAR</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=MLAR"/>
				<updated>2010-01-15T07:42:58Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: Die Seite wurde neu angelegt: „==Einführung==  Das Brandereignis selbst stellt mit eine der größten Gefahren für die Leitungen der Brandmeldeanlage dar. Sicherzustellen ist die störungsfre…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Einführung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Brandereignis selbst stellt mit eine der größten Gefahren für die Leitungen der Brandmeldeanlage dar. Sicherzustellen ist die störungsfreie Übertragung des Signals im Brandfall. Störungen im regulären Betrieb der BMA werden von der Leitungsüberwachung im Regelfall erkannt und können ohne weiteres beseitigt werden.&lt;br /&gt;
Bei der Leitungsverlegung stellt der Funktionserhalt ein zentrales Anliegen dar und fehlerhafte Einschätzungen der erforderlichen Maßnahmen führen meist dazu, dass die Brandmeldeanlage nicht die bauaufsichtliche und versicherungstechnische Abnahme erhält, da die reibungslose Funktion nicht gewährleistet werden kann. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem prüfenden Sachverständigen, hilft hier Unsicherheiten in der Planungsleistung auszuräumen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Welche Richtlinien sind zu beachten?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich muss, bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen, unterschieden werden ob es sich um eine „freiwillige“ BMA, welche nach VDE 0833-2 geplant und errichtet wird oder um eine baurechtlich geforderte Brandmeldeanlage handelt. Bei der nach VDE 0833-2 „freiwillig“ installierte Brandmeldeanlage wird der Ausfall von 32 automatischen oder 10 Handfeuermeldern (ein Meldebereich) toleriert. Bei den Anlagen, die baurechtlich gefordert sind, gelten die Leitungsanlagen-Richtlinien und Bauordnungen des entsprechenden Bundeslandes. Inhaltlich unterscheiden sich diese nicht.&lt;br /&gt;
===Bauordnung===&lt;br /&gt;
Elektrische Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen müssen so beschaffen oder Bauteile so abgetrennt sein, dass diese Sicherheitseinrichtungen bei äußerer Brandeinwirkung für eine ausreichende Zeitdauer funktionsfähig bleiben.&lt;br /&gt;
===Leitungsanlagen-Richtlinie ===&lt;br /&gt;
Alle Komponenten müssen bei einem Kabelfehler funktionsfähig bleiben, bis das Schutzziel erreicht ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schutzziele==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Funktionserhalt über 90 min. ist zu gewährleisten, für Einrichtungen die der Brandbekämpfung dienen. Dazu gehören:&lt;br /&gt;
	Feuerwehraufzüge&lt;br /&gt;
	maschinelle Rauchabzugsanlagen &lt;br /&gt;
	Anlagen zur Löschwasserversorgung und Druckerhöhung&lt;br /&gt;
	Rauchschutzdruckanlagen für notwendige Treppenräume&lt;br /&gt;
Ein Funktionserhalt über 30 min. ist zu gewährleisten, für Einrichtungen die der Evakuierung und Branderkennung dienen. Hierzu zählen:&lt;br /&gt;
	Brandmeldeanlagen &lt;br /&gt;
	Sprachalarmanlagen oder sonstige Anlagen die zur Evakuierung dienen &lt;br /&gt;
	Sicherheitsbeleuchtungsanlagen&lt;br /&gt;
	natürliche Rauchabzugsanlagen&lt;br /&gt;
	Personenaufzüge mit Brandfallsteuerung &lt;br /&gt;
Geht man von einer höheren Evakuierungszeit als die 30 Minuten aus, kann ein entsprechend längerer Funktionserhalt gefordert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leitungsverlegung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um im Brandfall den Funktionserhalt gewährleisten zu können, sind verschiedenste Wege möglich. Eine Möglichkeit ist die Leitunsgverlegung auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenstrichs, der eine Dicke von mindestens 30 mm haben muss. Dies ist nicht nur die preiswerteste sonder zudem auch noch die wirkungsvollste Variante. Diese Art der Verlegung kann praktisch immer angewandt werden, da Estrichdicken unter 35mm aus Gründen der Statik in der Regel nicht vorkommen. &lt;br /&gt;
Eine weitere Variante ist die Verlegung der Leitung innerhalb eines Schutzroheres im Beton oder in der Erde. Diese Verlegeart ist jedoch rechtzeitig zu planen, da Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt mit großem baulichem Aufwand verbunden sind. Zum Schutz in der Bauphase wird die Verwendung trittfester Rohre dringend empfohlen, obwohl eine Verlegung in der Trittschall- oder Wärmedämmung die unter dem Estrich liegt, möglich wäre. Sollte Gussasphalt verwandt werden, sind die Leitungen durch entsprechende Schutzrohre zu führen und durch geeignetes Isoliermaterial zu schützen. Sollte eine E30-Befestigung an der Holz- oder Stahlkonstruktion nicht möglich sein, so eignet sich diese Art auch bestens für die Überbrückung langer Wegstrecken in Hallen aus Leichtbauweise.&lt;br /&gt;
Die brandschutztechnische Einhausung der Leitungen ist eine weitere Variante um den Funktionserhalt zu gewährleisten. Hierzu können die Kabeltrassen mit Brandschutzplatten verkleidet werden oder es gibt die Möglichkeit geprüfte Brandschutzkanäle zu verwenden. Um eine schädigende Wirkung auf die Sicherheitsleitungen auszuschließen, dürfen keine Fremdleitungen im geschützten Bereich verwandt werden.&lt;br /&gt;
Entsprechen das Verlegesystem und die Leitungen der DIN 4102-12 (Funktionserhaltklassen E30 oder E90), ist auch eine offene Verlegung möglich. Von einer staatlich anerkannten Materialprüfanstalt muss die Eignung des Verlegesystems im Rahmen eines Brandversuches nachgewiesen werden und durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis bestätigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kabeltypen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die Verwendung von ausschließlich nicht brennbaren Materialen kann der Funktionserhalt einer Leitung erreicht werden. Solche Leitungen bestehen dann nur aus den metallenen Leitern und den Isolierschichten aus mineralischen Stoffen. Da sich die Verlegung der Leitungen jedoch als sehr schwierig herausgestellt hat, finden diese eher selten Verwendung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verlegung von halogenfreien Leitungen mit Funktionserhalt im Brandfall ist dagegen gängige Praxis. Durch eine mehrlagige Umhüllung mit halogenfreiem Kunststoff und Glasfaserschichten wird eine entsprechende Widerstandsfähigkeit im Brandfall erreicht. Die selbstlöschende Wirkung und das keine korrosiven Brandgase entwickelt werden spricht zusätzlich für den Einsatz der halogenfreien Leitungen. &lt;br /&gt;
Es ist darauf zu achten, dass die Anerkennung einer Leitung immer nur mit einem entsprechendem Befestigungssystem gilt. In der Anerkennung einer E30-Leitung ist somit auch niedergeschrieben welche Befestigung (mit Herstellerangabe) zu verwenden ist. Weiterhin können relevante Angaben wie Belegungen und Befestigungsabstände den Zulassungsunterlagen entnommen werden. Eine Übereinstimmungsbestätigung der Errichterfirma erklärt nach Abschluss der Arbeiten das die Leitungsanlage in ihren Einzelheiten den Vorgaben der Allgemeinen Prüfzeugnisse entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abstützung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den üblichen Verlegearten mit geprüften Tragesystemen zählen&lt;br /&gt;
	Kabelleitern&lt;br /&gt;
	Kabelrinnen&lt;br /&gt;
	Einzelschellen&lt;br /&gt;
	Sammelschellen&lt;br /&gt;
	Weitspannkabelbahnen&lt;br /&gt;
Eine wirksame Abstützung muss bei der vertikalen Verlegung alle 3,5 m vorgenommen werden, da die E30 bzw. E90 Kabel bei Brandeinwirkung ihre mechanische Festigkeit verlieren und durch die Schellen rutschen. Das gesamte Gewicht des Kabels hängt damit am obersten Aufleger des Steigepunktes und durch die hohe punktförmige Belastung kann es zu Kurzschlüssen oder Unterbrechungen kommen.&lt;br /&gt;
In geräumigen Installationsschächten, lässt sich die Abstützung durch eine mäanderförmige Verlegung oder in Geschossübergängen durch Brandschottung realisieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erleichterung der LAR für Alarmierungs- und Brandmeldeleitungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Meldeleitungen für die BMA===&lt;br /&gt;
Die Leitungsanlagen-Richtlinie lässt für den Funktionserhalt von Alarmierungs- und Brandmeldeleitungen Erleichterungen zu:&lt;br /&gt;
Leitungen, die nur der Funktion „Melden“ dienen, haben ihre Aufgabe mit dem Absetzen der Meldung erfüllt. In Räumen, die mit automatischen Brandmeldern überwacht sind, kann man davon ausgehen das ein Brand erkannt wird, bevor dieser die Brandmeldeleitung zerstört hat und eine Übertragung verhindert. In diesen Räumen ist daher die Verlegung von Melderleitungen ohne Funktionserhalt im Brandfall zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Stichleitungen===&lt;br /&gt;
Gemäß Leitungsanlagen-Richtlinie müssen Melderleitungen die im Stich, in nicht überwachten Bereichen, verlegt werden in Funktionserhalt ausgeführt werden. Diese Melderleitungen würden zwar frühestens nach 30 min durch einen Brand zerstört, ein Brandalarm wird jedoch nicht ausgelöst. Die Störungsmeldung, welche um 30 min. verzögert auftritt, muss innerhalb der folgenden 24h durch das Instandhaltungsunternehmen bearbeitet werden. Da diese im Regelfall nicht von einem Brand ausgeht, ist fraglich ob das Gebäude dann noch steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ringbusleitungen=== &lt;br /&gt;
Ringbusleitungen stellen hier die sicherere Alternative dar. Die Störfestigkeit durch die Entwicklung von Ringbusleitungen konnte erheblich verbessert werden. Sollte die Ringbusleitung an irgendeiner Stelle kurzgeschlossen oder unterbrochen werden, erfolgt eine automatische Abschaltung des Leitungsabschnittes. Die noch funktionierenden Bereiche arbeiten dann ohne weitere Einschränkungen im Stich weiter. &lt;br /&gt;
Trennelemente müssen an jedem Busteilnehmer angeordnet werden wenn bei baurechtlich geforderten Anlagen auf den Funktionserhalt verzichtet wird. Bei den „freiwillig“ installierten Anlagen nach VDE 0833-2 müssen die Trennelemente so platziert werden, dass bei Unterbrechung oder Kurzschluss die maximal zulässigen 10 Handfeuermelder oder 32 automatischen ausfallen können. Die Trennelemente sind immer an den Brandabschnittsübergängen zu platzieren, da ein Meldebereich diese nicht überschreiten darf. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Meldeleitungen für Alarmierungseinrichtungen===&lt;br /&gt;
Bei Melderleitungen für Alarmierungseinrichtungen, reicht die Funktion bis zum Absetzen der Meldung nicht aus. Hier muss eine Funktionsfähigkeit über den gesamten Evakuierungszeitraum gewährleistet werden. Hier fordert die Leitungsanlagen-Richtlinie einen Funktionserhalt von 30 Minuten. Diese Forderung gilt nicht für Verteiler und Leitungen, die ausschließlich der Versorgung von Geräten innerhalb eines Brandabschnitts eines Treppenhauses oder Geschosses dienen. Hier wird die Funktion im Brandfall nicht gefordert. &lt;br /&gt;
Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Personen, die sich im Betroffenen Geschoss oder Brandabschnitt aufhalten auch ohne Alarmierung die Gefahr erkennen, hat diese Erleichterung einen praktischen Hintergrund. Personen im benachbarten Geschossen oder Bereichen müssen jedoch gewarnt werden. Hinzu kommt, dass die Warntongeber und Lautsprecher selbst auch keinen entsprechenden Funktionserhalt haben. Man kann davon ausgehen, dass die Alarmierungseinrichtung im betroffenen Bereich, wenigsten die ersten Minuten in Funktion ist und dass somit auch weiter entfernte Personen alarmiert werden können. Der Überwachungs- und Alarmierungsbereich darf immerhin eine Grundfläche von max. 1.600 m2 haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Größe von Brandabschnitten und Gestaltung „virtueller“ Brandabschnitte ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als  Brandabschnitt wird der Teil eines Gebäudes bezeichnet, der gegenüber anderen Gebäudeteilen oder anderen Gebäuden durch Brandschutzkonstruktionen wie z.B. &lt;br /&gt;
	Brandwände mit Brandschutztüren &lt;br /&gt;
	oder feuerbeständige Geschossdecken ggf. mit feuerbeständig geschützten Öffnungen)&lt;br /&gt;
begrenzt ist, um eine Brandübertragung für eine definierte Zeit sicher zu verhindern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein „virtueller“ Brandabschnitt muss für Überwachungs- und Alarmierungsflächen geschaffen werden, welche die max. zulässige Grundfläche von 1.600 m2 überschreiten. Hier handelt es sich dann meist um Hallen, welche in Teilbereiche der maximal zulässigen Größe aufgeteilt werden. Weitere gängige Begriffe für den „virtuellen“ Brandabschnitt, sind „Elektrobrandabschnitt“ oder „Versorgungsabschnitt“.&lt;br /&gt;
Die Leitungen der Sprachalarmzentrale bzw. der Brandmelderzentrale, werden bis in den virtuellen Brandabschnitt in E30 verlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Überwachung bei Kurzschluss==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig laufen alle E30 Leitungen der Warntongeber und Lautsprecher, aller Brandabschnitte und Geschosse, auf eine Klemme in der Sprachalarm- bzw. Brandmelderzentrale. Dies führt zu dem häufig vernachlässigten Problem des Kurzschlusses infolge von Brandeinwirkung. Die Alarmierung im gesamten Gebäude fällt aus, wenn es zu einem Kurzschluss in einem beliebigen Versorgungsabschnitt kommt. Dies erfordert die einzelne Absicherung und Überwachung der jeweiligen E30-Versorgungsleitungen, welche als Stich in die Versorgungsbereiche verlegt werden. &lt;br /&gt;
Die Ansteuerung kann über einen multifunktionalen Primärbus erfolgen, wenn die Steuer- und Energieleitungen getrennt verlegt werden sollen. In diesem Fall muss die Energieleitung von der Brandmelderzentrale bis in den Brandabschnitt in E30 verlegt werden.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Energieversorgung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Energieversorgung nicht unbedingt über Brandmelderzentrale zu erfolgen hat, kann es sinnvoll sein mehrere akkugepufferte Energieversorgungen zu installieren. Die Überbrückungszeit von 4, 30 oder 72 Stunden ist analog zur dazugehörigen BMZ zu beachten. Auf die Verlegung der Leitungen in Funktionserhalt kann verzichtet werden, wenn sich die Warntongeber und Energieversorgungen im gleichen Brandabschnitt befinden. Diese abgesetzten Energieversorgungen, müssen dann brandschutztechnisch in F30 eingehaust werden, wenn mehrere Brandabschnitte oder Geschosse versorgt werden. Die brandabschnittsübergreifende Leitungsverlegung hat in E30 zu erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Multifunktionaler Primärbus==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine deutliche Reduzierung des Verkabelungsaufwandes wird durch die seit einigen Jahren angebotenen Alarmierungseinrichtungen erzielt, welche einen multifunktionalen Primärbus beinhalten. Dieser bietet neben den Verkabelungsvorteilen noch die Möglichkeit, zusätzliche Warntongeber auch nachträglich, ohne großen Aufwand, zu installieren. Mit der konsequenten, brandschutztechnisch getrennten Verlegung der Hin- und Rückleitung, wird der Forderung des Funktionserhaltes Rechnung getragen. Sollte es zu einem Kurzschluss oder einer Unterbrechung kommen, so müssen alle Alarmgeber im Stich weiter betrieben werden. Die Anzahl der anzuschließenden Geräte und die Länge der Busleitung schränken sich durch die übertragene, elektrische Leistung deutlich ein. Diese ist deutlich größer als bei reinen Meldeleitungen. Anzahl über die maximal zu betreibenden Geräte und die Leitungslänge erhält man vom jeweiligen Hersteller.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ringverkabelung von Alarmierungseinrichtungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Neufassung der (M)LAR aus dem Jahr 2005 geht nicht auf die Verkablung der Alarmierungseinrichtung im Ring ohne Funktionserhalt ein. Viele Prüfsachverständige sehen das Schutzziel erreicht, wenn die konsequente Hin- und Rückverlegung der Leitungen erfolgt.&lt;br /&gt;
Stichleitungen die sich in Räumen befinden die während eines Brandes, nicht unmittelbar von diesem betroffen sind funktionieren auch über die 30 min. hinaus weiter, wobei eine direkt beflammte Stichleitung nach 30 min. ausfallen darf. Die Verkabelung in Ringbustechnik, wird zwar seit vielen Jahren praktiziert, stellt jedoch in jedem Fall eine Abweichung von der Baubestimmung dar. Diese ist möglichst im Vorfeld mit dem Prüfsachverständigen abzusprechen und entsprechend im Brandmeldekonzept zu dokumentieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anforderungen an Steuerleitungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Brandfallsteuerung===&lt;br /&gt;
Aufgrunddessen, dass nicht alle Steuerbefehle gleichzeitig mit der Übertragungseinrichtung (ÜE) ausgelöst werden, gelten für Steuerleitungen die gleichen Anforderungen für den Funktionserhalt wie für Alarmierungsleitungen. Es kann Brandschutzeinrichtungen geben welche nur durch einzelne Melder angesprochen werden und somit nicht dem Sammelalarm unterliegen. Bei einer fortschreitenden Brandausbreitung müssen diese Steuerleitungen, selbstverständlich noch funktionstüchtig sein. Erleichterungen für Steuerleitungen sieht die Leitungsanlagen-Richtlinie nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Feuerwehr-Peripherie===&lt;br /&gt;
Eine redundante sowie brandschutztechnisch getrennte Leitungsverbindung ist bei der Vernetzung von Brandmelderzentralen, sowie bei einer BMZ mit abgesetztem Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) und Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) erforderlich. Weiterhin empfiehlt es sich die Verlegung Leitungen in Funktionserhalt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Raumersatzlösungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sprachalarm- und Brandmelderzentralen, werden im Sinne der (M)LAR als „Verteiler“ gesehen und unterliegen auch der Forderung des Funktionserhaltes. Brandmelderzentralen, deren „einzige“ Aufgabe das Erkennen und Melden eines Brandes ist können auch ungeschützt aufgestellt werden sofern diese in einem eigenen, überwachten Raum platziert werden. Hier geht man davon aus, dass eine Erkennung und Meldung vor der Zerstörung der Anlage kommt. &lt;br /&gt;
Brandmelderzentralen mit Steuer und/oder Alarmierungsaufgaben und Sprachalarmzentralen müssen für 30 min. geschützt werden.&lt;br /&gt;
Bei der zu verwendenden Einhausung ist darauf zu achten, dass neben dem Schutzziel auch die Forderrungen (beispielsweise vom Hersteller vorgegebene Umgebungsbedingungen wie Temperatur, Luftfeuchte, etc.)  der jeweiligen Hersteller Rechnung getragen wird.&lt;br /&gt;
Eine Alternative zur Einhausung besteht in dem „Bau“ eines eigenen Raumes für die Zentralenaufstellung. Dieser muss den Forderungen des Funktionserhaltes entsprechen. Sollte dieser Raum nicht unmittelbar im Brandfall für die Feuerwehr zugänglich sein, so sind die Feuerwehr-Peripherie Geräte für die Erstinformation (FBF und FAT) sowie die Feuerwehr-Laufkarten separat am Hauptzugang für die Feuerwehr zu installieren.&lt;br /&gt;
Der für diesen Zweck errichtete bzw. zur Verfügung gestellte Raum darf nicht für andere Zwecke genutzt werden. Die Frage ob neben der BMZ auch die SAZ oder Anlagen wie z.B. Videoüberwachung oder EMA-Zentralen installiert werden dürfen, müssen im Einzelfall geprüft werden. &lt;br /&gt;
Einer gemeinsamen Nutzung kann in den meisten Fällen zugestimmt werden, da die Gefahr die von den einzelnen Zentralen ausgeht als eher gering betrachtet wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schutz von Rettungswegen==&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
Bei baurechtlichen Prüfungen werden häufig Mängel bei der Leitungsverlegung in Fluren und Treppenhäusern festgestellt. &lt;br /&gt;
Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (M)LAR aus dem Jahr 2005, welche in fast allen Bundesländern eingeführt ist (außer NRW) setzt ihren primären Schwerpunkt auf die Sicherung von Rettungswegen vor Rauchgasen brennender technischer Leitungen. &lt;br /&gt;
Die Gefahr die von halogenhaltigem Materialien, wie die Kunststoffrohren und &lt;br /&gt;
-isolierungen ausgeht wurde beim Brand des Düsseldorfer Flughafens im Jahr 1996 deutlich. Die Rauchgase die bei der Verbrennung der vorgenannten Materialien entsteht, kann schon bei geringer Konzentration zu Rauchgasvergiftungen und Atemreizungen führen. Der Erstickungstod durch diese Rauchgase kommt weit vor der Gefahr der Flammen bzw. Wärmeentwicklung.&lt;br /&gt;
Die quantitative Beschränkung der Brandlast von 7 kWh/m2, in den Vorgängernormen,  erwies sich als nicht Praxisgerecht da jedes Gewerk immer nur die jeweilige Brandlast ermittelt hat. Somit kam es immer wieder zu Überschreitungen. Hinzu kommt, dass dem Betreiber eine vollständige Dokumentation nur selten vorlag und das bei Nachinstallationen die Grenzwerte nicht mehr beachtet wurden bzw. nicht bekannt war wie viel Puffer noch bestand.&lt;br /&gt;
Da wie eingangs beschrieben das primäre Schutzziel dem Flucht- und Rettungsweg gilt, hat die ARGE Bau (Arbeitsgemeinschaft der obersten Baubehörden der Bundesländer) in Ihrer Überarbeitung der (M)LAR eine weitreichende Festlegung getroffen:&lt;br /&gt;
„Eine offene Verlegung von Leitungen in notwendigen Treppenräumen und Fluren ist nur noch für die Leitungen zulässig, die unmittelbar der Versorgung des Flures oder Treppenraums dienen“           &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leitungsverlegung im Rettungsweg==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Durchführung von nicht unmittelbar benötigten Leitungen===&lt;br /&gt;
Sollten Leitungen die nicht der Versorgung des Rettungsweges dienen, durch diesen verlegt werden, so sind diese wie folgt zu installieren.&lt;br /&gt;
	in Schlitzen von massiven Decken mit mindestens 15 mm Putzüberdeckung,&lt;br /&gt;
	einzeln in mindestens feuerhemmenden Leichtbauwänden,&lt;br /&gt;
	in Installationsschächten oder –kanälen mit Brandschutzeigenschaften,&lt;br /&gt;
	in Hohlraum-Estrichen oder brandschutztechnisch zertifizierten Zwischenböden&lt;br /&gt;
	über Zwischendecken mit Brandschutzeigenschaften&lt;br /&gt;
Auch für Leitungen die der direkten Versorgung des Rettungsweges dienen, sind diese Verlegearten zu bevorzugen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Offene Verlegung von Versorgungsleitungen===&lt;br /&gt;
Die ofenne Leitungsverlegung unterliegt strengsten Regeln. Zulässig ist diese nur für:&lt;br /&gt;
	Leitungen, die nicht brennbar sind, oder&lt;br /&gt;
	Leitungen, die ausschließlich der Versorgung des Flures oder Treppenraums dienen,&lt;br /&gt;
	Kurze Stichleitungen in Fluren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Installationskanäle===&lt;br /&gt;
Sollten für die offene Verlegeart, Installationskanäle oder Rohre verwandt, so haben diese aus nicht brennbarem Material zu bestehen. Sollte dies nicht der Fall sein, so müssen diese gegen entsprechende Blechkanäle oder Metallrohre ausgetauscht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Leitungsverlegung in Zwischendecken===&lt;br /&gt;
Der Zerstörung einer F30-Decke in einem Flucht und Rettungsweg ist konstruktiv vorzubeugen. Die zu verwendenden Befestigungsmaterialien in Zwischendecken müssen mindesten 30 min. einer Brandbelastung standhalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Notwendiges Treppenhaus und notwendiger Flur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes nicht ebenerdige Geschoss muss gemäß der Bauordnung über eine notwendige Treppe zugänglich sein. Diese notwendige Treppe muss zur Sicherstellung des Flucht- und Rettungsweges in einem eigenen Treppenhaus liegen. Notwendige Flure sind die die Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus anderen Nutzungseinheiten in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wann kann auf notwendige Flure verzichtet werden?===&lt;br /&gt;
	In Gebäuden, mit nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten und deren Gebäudehöhe 7m nicht überschreiten. Weiterhin darf eine Nutzfläche von 400 m2 nicht überschritten werde. Ausgenommen sind hier die Kellergeschosse.&lt;br /&gt;
	Innerhalb von Nutzungseinheiten und Wohnungen, die eine Grundfläche von 200 m2 nicht überschreiten.&lt;br /&gt;
	Innerhalb von Verwaltungs- und Büroeinheiten, die eine Grundfläche von 400 m2 nicht überschreiten.&lt;br /&gt;
Somit gelten diese Forderungen beispielsweise nicht für kleiner Büroeinheiten oder Arztpraxen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verhinderung der Brandübertragung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiteres Hauptaugenmerk der (M)LAR ist die Übertragung von Rauch und Wärme durch Decken und Wände. Man könnte sich die Herstellung von feuerbeständigen Wänden und Decken sparen, wenn durch diese elektrische Leitungen, Lüftungskanäle oder Rohre hindurchgeführt würden, wenn diese nach Fertigstellung der Installation nicht wieder entsprechend verschlossen würden.&lt;br /&gt;
Gemäß der Musterbauordnung (MBO) dürfen Leitungen durch feuerbeständige Wände und Brandwände nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Rauch und Wärme nicht zu befürchten ist. Der noch zu verbleibende Querschnitt ist demnach so zu verschließen, dass die Feuerwiderstandsdauer der Decke oder Wand nicht geschwächt wird. Hier bieten sich zwei Möglichkeit:&lt;br /&gt;
	Das führen der Leitungen innerhalb von feuerbeständigen Installationsschächten und Kanälen &lt;br /&gt;
	Herstellung von Schottungen mittels Brandschotts&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Installationskanäle und -schächte==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Installationskanäle die feuerbeständige (F90) oder feuerhemmende Wände (F30) durchdringen oder Installationsschächte die Geschossdecken überbrücken, müssen die gleiche Feuerwiderstandsdauer haben wie die Decke die überbrückt bzw. Wand die durchdrungen wurde. Die Austrittsstellen sind mit Schotts der gleichen Feuerwiderstandsklasse zu verschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leitungsquerschnitte und Farbkennzeichnungen==  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anschlussstellen müssen rot gekennzeichnet sein um die Leitungen der BMA jederzeit von anderen Fernmeldeleitungen zu unterscheiden. Nicht normativ gefordert, aber gängige Praxis ist die generelle Verwundung von rot ummantelten Leitungen. Lediglich vereinzelte Feuerwehren fordern die Verwendung von andersfarbigen Leitungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung - MBO (Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008)]&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/Dokumente/4236865.pdf Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR (Fassung November 2005)]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Hauptseite</id>
		<title>Hauptseite</title>
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				<updated>2009-12-11T12:43:32Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{| width=&amp;quot;100%&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;vertical-align:top&amp;quot; |&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;!--Willkommensgruß--&amp;gt;&lt;br /&gt;
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&amp;lt;div style=&amp;quot;margin: 0px 5px 5px 0px; padding: 0em 1em 1em 1em; border: 1px solid   #FF0000; background-color:#fff;&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;div style=&amp;quot;font-size:small&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
* [[Bauordnungen und Sonderbauordnungen]]&lt;br /&gt;
* [[Brandschutzklassen]]&lt;br /&gt;
* [[DIN- und EN-Normen]]&lt;br /&gt;
* [[Brandmelderzentralen]]&lt;br /&gt;
* [[Rauchmelder, punktförmig ]]&lt;br /&gt;
* [[Wasserlöschanlagen]]&lt;br /&gt;
* [[Sprachalarmierungsanlagen]]&lt;br /&gt;
* [[Rauch- und Wärmeabzugsanlagen]]&lt;br /&gt;
* [[Blitz- und Überspannungsschutz]]&lt;br /&gt;
&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;div style=&amp;quot;background:  #FF0000;text-align:left;color: #fff;font-weight:bold;font-size:125%;margin: 0px 5px 0px 0px; padding: 4px 4px 4px 14px;&amp;quot;&amp;gt;Top-Themen&amp;lt;/div&amp;gt;&amp;lt;div style=&amp;quot;margin: 0px 5px 5px 0px; padding: 0em 1em 1em 1em; border: 1px solid   #FF0000; background-color:#fff;&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
* [[Rauchmelder, punktförmig und linear]]&lt;br /&gt;
* [[Feuerwehr-Peripherie]]&lt;br /&gt;
* [[Flammenmelder]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;div style=&amp;quot;background:  #FF0000;text-align:left;color: #fff;font-weight:bold;font-size:125%;margin: 0px 5px 0px 0; padding: 4px 4px 4px 14px;&amp;quot;&amp;gt;Brandschutz-Wiki Aktuell&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;div style=&amp;quot;margin: 0px 5px 5px 0; padding: 1em 1em 0em 1em; border: 1px solid   #FF0000; background-color:#fff;&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
{{Hauptseite_Stadtwiki_aktuell}}&lt;br /&gt;
&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
__NOTOC__&lt;br /&gt;
__NOEDITSECTION__&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use</id>
		<title>Brandschutzgehäuse</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use"/>
				<updated>2009-12-11T12:32:27Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Brandschutzgehäuse (auch [http://www.schraner-rosin.de/6-0-Brand-Schutzzellen.html Brand-Schutzzellen] oder F30-Gehäuse) sind Gehäusesysteme aus nicht brennbaren Materialen, welche dem Funktionserhalt (E30/E90) bzw. der Brandlastdämmung (I30) von elektrischen Einrichtungen dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemein==&lt;br /&gt;
Etwa alle drei Minuten entsteht in Deutschland ein Brand, welcher Menschleben gefährdet und Sachschäden in beträchtlichem Maße verursacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Elektrofachplaner und Errichter sind bei der Planung und der entsprechenden Ausführung für Ihre Anlagen verantwortlich. Es gilt zu verhindern, dass die von Ihnen geplanten und errichteten Anlagen nicht ursächlich für ein Schadenfeuer sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In elektrischen Schaltanlagen können diverse Dinge einen Brand auslösen. Hierzu zählen beispielsweise:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* fehlerhafte Isolationen&lt;br /&gt;
* Kurzschlüsse&lt;br /&gt;
* Blitzeinschläge&lt;br /&gt;
* etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrunddessen liegt es auch in der Pflicht eines Anlagenbetreibers, seine elektrischen Installationen in regelmäßigen Abständen zu prüfen und ggf. auf den Stand der Technik auf- bzw. nachzurüsten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei elektrischen Einrichtungen in Gebäuden mit einer Vielzahl von Menschen ist es unabdingbar, die Funktionstüchtigkeit elektrischer Einrichtungen auch während eines Brandes sicherzustellen. Hierdurch wird gewährleistet das z.B. Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen (ELA oder Sprachalarmanlagen nach 0833-4), Aufzüge mit Brandfallsteuerung oder auch Sicherheitsbeleuchtungsanlagen funktionstüchtig bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gesetzliche Grundlagen==&lt;br /&gt;
Die brandschutztechnsichen Anforderungen finden Ihre gesetzliche Grundlage in der Musterbauordnung (MBO) bzw. der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Muster-Leitungsanlagen-Richtline (MLAR)===&lt;br /&gt;
Im Abschnit 5 regelt die MLAR den &amp;quot;''Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall''&amp;quot; über einen definierten Zeitraum (entspricht E30 bzw. E90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Abschnitt 3 regelt die MLAR die Anforderungen von ''&amp;quot;Leitungsanlagen in Rettungswegen&amp;quot;''. Hier wird im einzelnen das Brandverhalten von Verteilern und Messeinrichtungen von innen, und somit die Brandlastdämmung gegenüber Flucht- und Rettungswegen geregelt (entspricht I30 bzw. I90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gehäusetypen==&lt;br /&gt;
Viele Anforderungen werden an ein Brandschutzgehäuse gestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die DIN '''4102''' in den Teilen '''1''' (Baustoffklasse A2), '''2''' (Feuerwiderstand), '''11''' (Funktionserhalt) und '''12''' (Brandlastdämmung) muss erfüllt werden; &lt;br /&gt;
* eine Prüfung bei einer Materialprüfanstalt (MPA) muss bestanden werden. Hier wird das Gehäuse gemäß einer Einheitstemperaturkurve über einen definierten Zeitraum beflammt;&lt;br /&gt;
* es muss die Anfordeungen der (M)LAR in Ihrer aktuellen Fassung erfüllen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brandschutzgehäuse werden typischerweise zur Wand bzw. zur freien Standmontage angeboten. Welche Applikation gewählt wird, hängt ganz indivieduell von den Anforderungen des Objektes ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wandgehäuse (Unter- und Aufputz)===&lt;br /&gt;
Wandgehäuse werden in der Regel mit dafür '''zugelassenem''' Montagematerial im Mauerwerk verankert, welches mindestens der Güte des Brandschutzgehäuses entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_ap-30.jpg|left|thumb|Brand-Schutzzelle zur Wandmontage]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel verfügen die am Markt gängigen Lösungen über folgende Merkmale:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Schutzart in den Bereichen IP 41, IP 44 bis zu IP 54          &lt;br /&gt;
* Kabelschott mit integriertem Kabeleinführungskühlkörper&lt;br /&gt;
* Rauchdichtigkeitssystem&lt;br /&gt;
* Möglichkeit zum Einbau eines DIN-Halbzylinders&lt;br /&gt;
* optionale Türbelüftungen (siehe Optionen und Zubehör)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Standgehäuse===&lt;br /&gt;
Standgehäuse können frei im Raum aufgestellt werden und benötigen in der Regel keine zusätzliche Verankerung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_s-30.jpg|left|thumb|Brand-Schutzzelle Standversion]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel verfügen die am Markt gängigen Lösungen über folgende Merkmale:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Schutzart in den Bereichen IP 41, IP 44 bis zu IP 54          &lt;br /&gt;
* Kabelschott mit integriertem Kabeleinführungskühlkörper&lt;br /&gt;
* Rauchdichtigkeitssystem&lt;br /&gt;
* Möglichkeit zum Einbau eines DIN-Halbzylinders&lt;br /&gt;
* optionale Türbelüftungen (siehe Optionen und Zubehör)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Optionen und Zubehör===&lt;br /&gt;
Eine Vielzahl von Optionen ermöglicht es, die Brandschutzgehäuse an die Erfordernisse des jeweiligen Projektes anzupassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mögliche Optionen sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnungen mit intmeszierendem Verschluss&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnung mit Absperrvorrichtung, welche thermisch auslöst&lt;br /&gt;
* Kaltrauchsperre&lt;br /&gt;
* Ventilator&lt;br /&gt;
* Sicherheitssysteme zur Rauch- und Brandfrüherkennung im inneren des Gehäuses&lt;br /&gt;
* individuelle Kabeleinführungen&lt;br /&gt;
* Sockel&lt;br /&gt;
* Schrankklimatisierung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung - MBO (Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008)]&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/Dokumente/4236865.pdf Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR (Fassung November 2005)]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use</id>
		<title>Brandschutzgehäuse</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use"/>
				<updated>2009-12-09T15:22:50Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Brandschutzgehäuse (auch [http://www.schraner-rosin.de/6-0-Brand-Schutzzellen.html Brand-Schutzzellen] oder F30-Gehäuse) sind Gehäusesysteme aus nicht brennbaren Materialen, welche dem Funktionserhalt (E30/E90) bzw. der Brandlastdämmung (I30) von elektrischen Einrichtungen dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemein==&lt;br /&gt;
Etwa alle drei Minuten entsteht in Deutschland ein Brand, welcher Menschleben gefährdet und Sachschäden in beträchtlichem Maße verursacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Elektrofachplaner und Errichter sind bei der Planung und der entsprechenden Ausführung für Ihre Anlagen verantwortlich. Es gilt zu verhindern, dass die von Ihnen geplanten und errichteten Anlagen nicht ursächlich für ein Schadenfeuer sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In elektrischen Schaltanlagen können diverse Dinge einen Brand auslösen. Hierzu zählen beispielsweise:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* fehlerhafte Isolationen&lt;br /&gt;
* Kurzschlüsse&lt;br /&gt;
* Blitzeinschläge&lt;br /&gt;
* etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrunddessen liegt es auch in der Pflicht eines Anlagenbetreibers, seine elektrischen Installationen in regelmäßigen Abständen zu prüfen und ggf. auf den Stand der Technik auf- bzw. nachzurüsten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei elektrischen Einrichtungen in Gebäuden mit einer Vielzahl von Menschen ist es unabdingbar, die Funktionstüchtigkeit elektrischer Einrichtungen auch während eines Brandes sicherzustellen. Hierdurch wird gewährleistet das z.B. Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen (ELA oder Sprachalarmanlagen nach 0833-4), Aufzüge mit Brandfallsteuerung oder auch Sicherheitsbeleuchtungsanlagen funktionstüchtig bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gesetzliche Grundlagen==&lt;br /&gt;
Die brandschutztechnsichen Anforderungen finden Ihre gesetzliche Grundlage in der Musterbauordnung (MBO) bzw. der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Muster-Leitungsanlagen-Richtline (MLAR)===&lt;br /&gt;
Im Abschnit 5 regelt die MLAR den &amp;quot;''Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall''&amp;quot; über einen definierten Zeitraum (entspricht E30 bzw. E90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Abschnitt 3 regelt die MLAR die Anforderungen von ''&amp;quot;Leitungsanlagen in Rettungswegen&amp;quot;''. Hier wird im einzelnen das Brandverhalten von Verteilern und Messeinrichtungen von innen, und somit die Brandlastdämmung gegenüber Flucht- und Rettungswegen geregelt (entspricht I30 bzw. I90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gehäusetypen==&lt;br /&gt;
Viele Anforderungen werden an ein Brandschutzgehäuse gestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die DIN '''4102''' in den Teilen '''1''' (Baustoffklasse A2), '''2''' (Feuerwiderstand), '''11''' (Funktionserhalt) und '''12''' (Brandlastdämmung) muss erfüllt werden; &lt;br /&gt;
* eine Prüfung bei einer Materialprüfanstalt (MPA) muss bestanden werden. Hier wird das Gehäuse gemäß einer Einheitstemperaturkurve über einen definierten Zeitraum beflammt;&lt;br /&gt;
* es muss die Anfordeungen der (M)LAR in Ihrer aktuellen Fassung erfüllen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brandschutzgehäuse werden typischerweise zur Wand bzw. zur freien Standmontage angeboten. Welche Applikation gewählt wird, hängt ganz indivieduell von den Anforderungen des Objektes ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wandgehäuse (Unter- und Aufputz)===&lt;br /&gt;
Wandgehäuse werden in der Regel mit dafür '''zugelassenem''' Montagematerial im Mauerwerk verankert, welches mindestens der Güte des Brandschutzgehäuses entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_ap-30.jpg|left|thumb|Brand-Schutzzelle zur Wandmontage]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel verfügen die am Markt gängigen Lösungen über folgende Merkmale:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Schutzart in den Bereichen IP 41, IP 44 bis zu IP 54          &lt;br /&gt;
* Kabelschott mit integriertem Kabeleinführungskühlkörper&lt;br /&gt;
* Rauchdichtigkeitssystem&lt;br /&gt;
* Möglichkeit zum Einbau eines DIN-Halbzylinders&lt;br /&gt;
* optionale Türbelüftungen (siehe Optionen und Zubehör)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Standgehäuse===&lt;br /&gt;
Standgehäuse können frei im Raum aufgestellt werden und benötigen in der Regel keine zusätzliche Verankerung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_s-30.jpg|left|thumb|Brand-Schutzzelle Standversion]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel verfügen die am Markt gängigen Lösungen über folgende Merkmale:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Schutzart in den Bereichen IP 41, IP 44 bis zu IP 54          &lt;br /&gt;
* Kabelschott mit integriertem Kabeleinführungskühlkörper&lt;br /&gt;
* Rauchdichtigkeitssystem&lt;br /&gt;
* Möglichkeit zum Einbau eines DIN-Halbzylinders&lt;br /&gt;
* optionale Türbelüftungen (siehe Optionen und Zubehör)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Optionen und Zubehör===&lt;br /&gt;
Eine Vielzahl von Optionen ermöglicht es, die Brandschutzgehäuse an die Erfordernisse des jeweiligen Projektes anzupassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mögliche Optionen sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnungen mit intmeszierendem Verschluss&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnung mit Absperrvorrichtung, welche thermisch auslöst&lt;br /&gt;
* Kaltrauchsperre&lt;br /&gt;
* Ventilator&lt;br /&gt;
* Sicherheitssysteme zur Rauch- und Brandfrüherkennung im inneren des Gehäuses&lt;br /&gt;
* individuelle Kabeleinführungen&lt;br /&gt;
* Sockel&lt;br /&gt;
* Schrankklimatisierung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bezugsquellen (Auswahl) ==&lt;br /&gt;
Bezugsquellen von Brandschutzgehäusen sind unter anderem:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [[EAS Technischer Brandschutz GmbH]] &lt;br /&gt;
* [[Schraner GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Celsion Brandschutzsysteme GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Novar GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[PRIORIT GmbH &amp;amp; Co. KG]]&lt;br /&gt;
* [[Bosch Sicherheitssysteme]]&lt;br /&gt;
* [[Siemens Building Technologies]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung - MBO (Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008)]&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/Dokumente/4236865.pdf Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR (Fassung November 2005)]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use</id>
		<title>Brandschutzgehäuse</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use"/>
				<updated>2009-12-09T15:22:23Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Brandschutzgehäuse (auch [http://www.schraner-rosin.de/6-0-Brand-Schutzzellen.htmlBrand-Schutzzellen] oder F30-Gehäuse) sind Gehäusesysteme aus nicht brennbaren Materialen, welche dem Funktionserhalt (E30/E90) bzw. der Brandlastdämmung (I30) von elektrischen Einrichtungen dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemein==&lt;br /&gt;
Etwa alle drei Minuten entsteht in Deutschland ein Brand, welcher Menschleben gefährdet und Sachschäden in beträchtlichem Maße verursacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Elektrofachplaner und Errichter sind bei der Planung und der entsprechenden Ausführung für Ihre Anlagen verantwortlich. Es gilt zu verhindern, dass die von Ihnen geplanten und errichteten Anlagen nicht ursächlich für ein Schadenfeuer sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In elektrischen Schaltanlagen können diverse Dinge einen Brand auslösen. Hierzu zählen beispielsweise:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* fehlerhafte Isolationen&lt;br /&gt;
* Kurzschlüsse&lt;br /&gt;
* Blitzeinschläge&lt;br /&gt;
* etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrunddessen liegt es auch in der Pflicht eines Anlagenbetreibers, seine elektrischen Installationen in regelmäßigen Abständen zu prüfen und ggf. auf den Stand der Technik auf- bzw. nachzurüsten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei elektrischen Einrichtungen in Gebäuden mit einer Vielzahl von Menschen ist es unabdingbar, die Funktionstüchtigkeit elektrischer Einrichtungen auch während eines Brandes sicherzustellen. Hierdurch wird gewährleistet das z.B. Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen (ELA oder Sprachalarmanlagen nach 0833-4), Aufzüge mit Brandfallsteuerung oder auch Sicherheitsbeleuchtungsanlagen funktionstüchtig bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gesetzliche Grundlagen==&lt;br /&gt;
Die brandschutztechnsichen Anforderungen finden Ihre gesetzliche Grundlage in der Musterbauordnung (MBO) bzw. der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Muster-Leitungsanlagen-Richtline (MLAR)===&lt;br /&gt;
Im Abschnit 5 regelt die MLAR den &amp;quot;''Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall''&amp;quot; über einen definierten Zeitraum (entspricht E30 bzw. E90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Abschnitt 3 regelt die MLAR die Anforderungen von ''&amp;quot;Leitungsanlagen in Rettungswegen&amp;quot;''. Hier wird im einzelnen das Brandverhalten von Verteilern und Messeinrichtungen von innen, und somit die Brandlastdämmung gegenüber Flucht- und Rettungswegen geregelt (entspricht I30 bzw. I90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gehäusetypen==&lt;br /&gt;
Viele Anforderungen werden an ein Brandschutzgehäuse gestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die DIN '''4102''' in den Teilen '''1''' (Baustoffklasse A2), '''2''' (Feuerwiderstand), '''11''' (Funktionserhalt) und '''12''' (Brandlastdämmung) muss erfüllt werden; &lt;br /&gt;
* eine Prüfung bei einer Materialprüfanstalt (MPA) muss bestanden werden. Hier wird das Gehäuse gemäß einer Einheitstemperaturkurve über einen definierten Zeitraum beflammt;&lt;br /&gt;
* es muss die Anfordeungen der (M)LAR in Ihrer aktuellen Fassung erfüllen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brandschutzgehäuse werden typischerweise zur Wand bzw. zur freien Standmontage angeboten. Welche Applikation gewählt wird, hängt ganz indivieduell von den Anforderungen des Objektes ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wandgehäuse (Unter- und Aufputz)===&lt;br /&gt;
Wandgehäuse werden in der Regel mit dafür '''zugelassenem''' Montagematerial im Mauerwerk verankert, welches mindestens der Güte des Brandschutzgehäuses entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_ap-30.jpg|left|thumb|Brand-Schutzzelle zur Wandmontage]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel verfügen die am Markt gängigen Lösungen über folgende Merkmale:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Schutzart in den Bereichen IP 41, IP 44 bis zu IP 54          &lt;br /&gt;
* Kabelschott mit integriertem Kabeleinführungskühlkörper&lt;br /&gt;
* Rauchdichtigkeitssystem&lt;br /&gt;
* Möglichkeit zum Einbau eines DIN-Halbzylinders&lt;br /&gt;
* optionale Türbelüftungen (siehe Optionen und Zubehör)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Standgehäuse===&lt;br /&gt;
Standgehäuse können frei im Raum aufgestellt werden und benötigen in der Regel keine zusätzliche Verankerung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_s-30.jpg|left|thumb|Brand-Schutzzelle Standversion]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel verfügen die am Markt gängigen Lösungen über folgende Merkmale:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Schutzart in den Bereichen IP 41, IP 44 bis zu IP 54          &lt;br /&gt;
* Kabelschott mit integriertem Kabeleinführungskühlkörper&lt;br /&gt;
* Rauchdichtigkeitssystem&lt;br /&gt;
* Möglichkeit zum Einbau eines DIN-Halbzylinders&lt;br /&gt;
* optionale Türbelüftungen (siehe Optionen und Zubehör)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Optionen und Zubehör===&lt;br /&gt;
Eine Vielzahl von Optionen ermöglicht es, die Brandschutzgehäuse an die Erfordernisse des jeweiligen Projektes anzupassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mögliche Optionen sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnungen mit intmeszierendem Verschluss&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnung mit Absperrvorrichtung, welche thermisch auslöst&lt;br /&gt;
* Kaltrauchsperre&lt;br /&gt;
* Ventilator&lt;br /&gt;
* Sicherheitssysteme zur Rauch- und Brandfrüherkennung im inneren des Gehäuses&lt;br /&gt;
* individuelle Kabeleinführungen&lt;br /&gt;
* Sockel&lt;br /&gt;
* Schrankklimatisierung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bezugsquellen (Auswahl) ==&lt;br /&gt;
Bezugsquellen von Brandschutzgehäusen sind unter anderem:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [[EAS Technischer Brandschutz GmbH]] &lt;br /&gt;
* [[Schraner GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Celsion Brandschutzsysteme GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Novar GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[PRIORIT GmbH &amp;amp; Co. KG]]&lt;br /&gt;
* [[Bosch Sicherheitssysteme]]&lt;br /&gt;
* [[Siemens Building Technologies]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung - MBO (Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008)]&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/Dokumente/4236865.pdf Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR (Fassung November 2005)]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use</id>
		<title>Brandschutzgehäuse</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use"/>
				<updated>2009-12-09T15:06:38Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Brandschutzgehäuse (auch Brand-Schutzzellen oder F30-Gehäuse) sind Gehäusesysteme aus nicht brennbaren Materialen, welche dem Funktionserhalt (E30/E90) bzw. der Brandlastdämmung (I30) von elektrischen Einrichtungen dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemein==&lt;br /&gt;
Etwa alle drei Minuten entsteht in Deutschland ein Brand, welcher Menschleben gefährdet und Sachschäden in beträchtlichem Maße verursacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Elektrofachplaner und Errichter sind bei der Planung und der entsprechenden Ausführung für Ihre Anlagen verantwortlich. Es gilt zu verhindern, dass die von Ihnen geplanten und errichteten Anlagen nicht ursächlich für ein Schadenfeuer sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In elektrischen Schaltanlagen können diverse Dinge einen Brand auslösen. Hierzu zählen beispielsweise:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* fehlerhafte Isolationen&lt;br /&gt;
* Kurzschlüsse&lt;br /&gt;
* Blitzeinschläge&lt;br /&gt;
* etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrunddessen liegt es auch in der Pflicht eines Anlagenbetreibers, seine elektrischen Installationen in regelmäßigen Abständen zu prüfen und ggf. auf den Stand der Technik auf- bzw. nachzurüsten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei elektrischen Einrichtungen in Gebäuden mit einer Vielzahl von Menschen ist es unabdingbar, die Funktionstüchtigkeit elektrischer Einrichtungen auch während eines Brandes sicherzustellen. Hierdurch wird gewährleistet das z.B. Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen (ELA oder Sprachalarmanlagen nach 0833-4), Aufzüge mit Brandfallsteuerung oder auch Sicherheitsbeleuchtungsanlagen funktionstüchtig bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gesetzliche Grundlagen==&lt;br /&gt;
Die brandschutztechnsichen Anforderungen finden Ihre gesetzliche Grundlage in der Musterbauordnung (MBO) bzw. der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Muster-Leitungsanlagen-Richtline (MLAR)===&lt;br /&gt;
Im Abschnit 5 regelt die MLAR den &amp;quot;''Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall''&amp;quot; über einen definierten Zeitraum (entspricht E30 bzw. E90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Abschnitt 3 regelt die MLAR die Anforderungen von ''&amp;quot;Leitungsanlagen in Rettungswegen&amp;quot;''. Hier wird im einzelnen das Brandverhalten von Verteilern und Messeinrichtungen von innen, und somit die Brandlastdämmung gegenüber Flucht- und Rettungswegen geregelt (entspricht I30 bzw. I90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gehäusetypen==&lt;br /&gt;
Viele Anforderungen werden an ein Brandschutzgehäuse gestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die DIN '''4102''' in den Teilen '''1''' (Baustoffklasse A2), '''2''' (Feuerwiderstand), '''11''' (Funktionserhalt) und '''12''' (Brandlastdämmung) muss erfüllt werden; &lt;br /&gt;
* eine Prüfung bei einer Materialprüfanstalt (MPA) muss bestanden werden. Hier wird das Gehäuse gemäß einer Einheitstemperaturkurve über einen definierten Zeitraum beflammt;&lt;br /&gt;
* es muss die Anfordeungen der (M)LAR in Ihrer aktuellen Fassung erfüllen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brandschutzgehäuse werden typischerweise zur Wand bzw. zur freien Standmontage angeboten. Welche Applikation gewählt wird, hängt ganz indivieduell von den Anforderungen des Objektes ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wandgehäuse (Unter- und Aufputz)===&lt;br /&gt;
Wandgehäuse werden in der Regel mit dafür '''zugelassenem''' Montagematerial im Mauerwerk verankert, welches mindestens der Güte des Brandschutzgehäuses entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_ap-30.jpg|left|thumb|Brand-Schutzzelle zur Wandmontage]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel verfügen die am Markt gängigen Lösungen über folgende Merkmale:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Schutzart in den Bereichen IP 41, IP 44 bis zu IP 54          &lt;br /&gt;
* Kabelschott mit integriertem Kabeleinführungskühlkörper&lt;br /&gt;
* Rauchdichtigkeitssystem&lt;br /&gt;
* Möglichkeit zum Einbau eines DIN-Halbzylinders&lt;br /&gt;
* optionale Türbelüftungen (siehe Optionen und Zubehör)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Standgehäuse===&lt;br /&gt;
Standgehäuse können frei im Raum aufgestellt werden und benötigen in der Regel keine zusätzliche Verankerung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_s-30.jpg|left|thumb|Brand-Schutzzelle Standversion]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel verfügen die am Markt gängigen Lösungen über folgende Merkmale:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Schutzart in den Bereichen IP 41, IP 44 bis zu IP 54          &lt;br /&gt;
* Kabelschott mit integriertem Kabeleinführungskühlkörper&lt;br /&gt;
* Rauchdichtigkeitssystem&lt;br /&gt;
* Möglichkeit zum Einbau eines DIN-Halbzylinders&lt;br /&gt;
* optionale Türbelüftungen (siehe Optionen und Zubehör)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Optionen und Zubehör===&lt;br /&gt;
Eine Vielzahl von Optionen ermöglicht es, die Brandschutzgehäuse an die Erfordernisse des jeweiligen Projektes anzupassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mögliche Optionen sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnungen mit intmeszierendem Verschluss&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnung mit Absperrvorrichtung, welche thermisch auslöst&lt;br /&gt;
* Kaltrauchsperre&lt;br /&gt;
* Ventilator&lt;br /&gt;
* Sicherheitssysteme zur Rauch- und Brandfrüherkennung im inneren des Gehäuses&lt;br /&gt;
* individuelle Kabeleinführungen&lt;br /&gt;
* Sockel&lt;br /&gt;
* Schrankklimatisierung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bezugsquellen (Auswahl) ==&lt;br /&gt;
Bezugsquellen von Brandschutzgehäusen sind unter anderem:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [[EAS Technischer Brandschutz GmbH]] &lt;br /&gt;
* [[Schraner GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Celsion Brandschutzsysteme GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Novar GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[PRIORIT GmbH &amp;amp; Co. KG]]&lt;br /&gt;
* [[Bosch Sicherheitssysteme]]&lt;br /&gt;
* [[Siemens Building Technologies]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung - MBO (Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008)]&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/Dokumente/4236865.pdf Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR (Fassung November 2005)]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use</id>
		<title>Brandschutzgehäuse</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use"/>
				<updated>2009-12-09T14:56:18Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Brandschutzgehäuse (auch Brand-Schutzzellen oder F30-Gehäuse) sind Gehäusesysteme aus nicht brennbaren Materialen, welche dem Funktionserhalt (E30/E90) bzw. der Brandlastdämmung (I30) von elektrischen Einrichtungen dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemein==&lt;br /&gt;
Etwa alle drei Minuten entsteht in Deutschland ein Brand, welcher Menschleben gefährdet und Sachschäden in beträchtlichem Maße verursacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Elektrofachplaner und Errichter sind bei der Planung und der entsprechenden Ausführung für Ihre Anlagen verantwortlich. Es gilt zu verhindern, dass die von Ihnen geplanten und errichteten Anlagen nicht ursächlich für ein Schadenfeuer sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In elektrischen Schaltanlagen können diverse Dinge einen Brand auslösen. Hierzu zählen beispielsweise:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* fehlerhafte Isolationen&lt;br /&gt;
* Kurzschlüsse&lt;br /&gt;
* Blitzeinschläge&lt;br /&gt;
* etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrunddessen liegt es auch in der Pflicht eines Anlagenbetreibers, seine elektrischen Installationen in regelmäßigen Abständen zu prüfen und ggf. auf den Stand der Technik auf- bzw. nachzurüsten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei elektrischen Einrichtungen in Gebäuden mit einer Vielzahl von Menschen ist es unabdingbar, die Funktionstüchtigkeit elektrischer Einrichtungen auch während eines Brandes sicherzustellen. Hierdurch wird gewährleistet das z.B. Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen (ELA oder Sprachalarmanlagen nach 0833-4), Aufzüge mit Brandfallsteuerung oder auch Sicherheitsbeleuchtungsanlagen funktionstüchtig bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gesetzliche Grundlagen==&lt;br /&gt;
Die brandschutztechnsichen Anforderungen finden Ihre gesetzliche Grundlage in der Musterbauordnung (MBO) bzw. der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Muster-Leitungsanlagen-Richtline (MLAR)===&lt;br /&gt;
Im Abschnit 5 regelt die MLAR den &amp;quot;''Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall''&amp;quot; über einen definierten Zeitraum (entspricht E30 bzw. E90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Abschnitt 3 regelt die MLAR die Anforderungen von ''&amp;quot;Leitungsanlagen in Rettungswegen&amp;quot;''. Hier wird im einzelnen das Brandverhalten von Verteilern und Messeinrichtungen von innen, und somit die Brandlastdämmung gegenüber Flucht- und Rettungswegen geregelt (entspricht I30 bzw. I90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gehäusetypen==&lt;br /&gt;
Viele Anforderungen werden an ein Brandschutzgehäuse gestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die DIN '''4102''' in den Teilen '''1''' (Baustoffklasse A2), '''2''' (Feuerwiderstand), '''11''' (Funktionserhalt) und '''12''' (Brandlastdämmung) muss erfüllt werden; &lt;br /&gt;
* eine Prüfung bei einer Materialprüfanstalt (MPA) muss bestanden werden. Hier wird das Gehäuse gemäß einer Einheitstemperaturkurve über einen definierten Zeitraum beflammt;&lt;br /&gt;
* es muss die Anfordeungen der (M)LAR in Ihrer aktuellen Fassung erfüllen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brandschutzgehäuse werden typischerweise zur Wand bzw. zur freien Standmontage angeboten. Welche Applikation gewählt wird, hängt ganz indivieduell von den Anforderungen des Objektes ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wandgehäuse (Unter- und Aufputz)===&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_ap-30.jpg|thumb|Brand-Schutzzelle zur Wandmontage]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wandgehäuse werden in der Regel mit dafür '''zugelassenem''' Montagematerial im Mauerwerk verankert, welches mindestens der Güte des Brandschutzgehäuses entspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel verfügen die am Markt gängigen Lösungen über folgende Merkmale:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Schutzart in den Bereichen IP 41, IP 44 bis zu IP 54          &lt;br /&gt;
* Kabelschott mit integriertem Kabeleinführungskühlkörper&lt;br /&gt;
* Rauchdichtigkeitssystem&lt;br /&gt;
* Möglichkeit zum Einbau eines DIN-Halbzylinders&lt;br /&gt;
* optionale Türbelüftungen (siehe Optionen und Zubehör)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Standgehäuse===&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_s-30.jpg|thumb|Brand-Schutzzelle Standversion]]&lt;br /&gt;
Standgehäuse können frei im Raum aufgestellt werden und benötigen in der Regel keine zusätzliche Verankerung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel verfügen die am Markt gängigen Lösungen über folgende Merkmale:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Schutzart in den Bereichen IP 41, IP 44 bis zu IP 54          &lt;br /&gt;
* Kabelschott mit integriertem Kabeleinführungskühlkörper&lt;br /&gt;
* Rauchdichtigkeitssystem&lt;br /&gt;
* Möglichkeit zum Einbau eines DIN-Halbzylinders&lt;br /&gt;
* optionale Türbelüftungen (siehe Optionen und Zubehör)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Optionen und Zubehör===&lt;br /&gt;
Eine Vielzahl von Optionen ermöglicht es, die Brandschutzgehäuse an die Erfordernisse des jeweiligen Projektes anzupassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mögliche Optionen sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnungen mit intmeszierendem Verschluss&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnung mit Absperrvorrichtung, welche thermisch auslöst&lt;br /&gt;
* Kaltrauchsperre&lt;br /&gt;
* Ventilator&lt;br /&gt;
* Sicherheitssysteme zur Rauch- und Brandfrüherkennung im inneren des Gehäuses&lt;br /&gt;
* individuelle Kabeleinführungen&lt;br /&gt;
* Sockel&lt;br /&gt;
* Schrankklimatisierung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bezugsquellen (Auswahl) ==&lt;br /&gt;
Bezugsquellen von Brandschutzgehäusen sind unter anderem:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [[EAS Technischer Brandschutz GmbH]] &lt;br /&gt;
* [[Schraner GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Celsion Brandschutzsysteme GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Novar GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[PRIORIT GmbH &amp;amp; Co. KG]]&lt;br /&gt;
* [[Bosch Sicherheitssysteme]]&lt;br /&gt;
* [[Siemens Building Technologies]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung - MBO (Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008)]&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/Dokumente/4236865.pdf Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR (Fassung November 2005)]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use</id>
		<title>Brandschutzgehäuse</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use"/>
				<updated>2009-12-09T14:55:47Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Brandschutzgehäuse (auch Brand-Schutzzellen oder F30-Gehäuse) sind Gehäusesysteme aus nicht brennbaren Materialen, welche dem Funktionserhalt (E30/E90) bzw. der Brandlastdämmung (I30) von elektrischen Einrichtungen dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemein==&lt;br /&gt;
Etwa alle drei Minuten entsteht in Deutschland ein Brand, welcher Menschleben gefährdet und Sachschäden in beträchtlichem Maße verursacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Elektrofachplaner und Errichter sind bei der Planung und der entsprechenden Ausführung für Ihre Anlagen verantwortlich. Es gilt zu verhindern, dass die von Ihnen geplanten und errichteten Anlagen nicht ursächlich für ein Schadenfeuer sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In elektrischen Schaltanlagen können diverse Dinge einen Brand auslösen. Hierzu zählen beispielsweise:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* fehlerhafte Isolationen&lt;br /&gt;
* Kurzschlüsse&lt;br /&gt;
* Blitzeinschläge&lt;br /&gt;
* etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrunddessen liegt es auch in der Pflicht eines Anlagenbetreibers, seine elektrischen Installationen in regelmäßigen Abständen zu prüfen und ggf. auf den Stand der Technik auf- bzw. nachzurüsten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei elektrischen Einrichtungen in Gebäuden mit einer Vielzahl von Menschen ist es unabdingbar, die Funktionstüchtigkeit elektrischer Einrichtungen auch während eines Brandes sicherzustellen. Hierdurch wird gewährleistet das z.B. Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen (ELA oder Sprachalarmanlagen nach 0833-4), Aufzüge mit Brandfallsteuerung oder auch Sicherheitsbeleuchtungsanlagen funktionstüchtig bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gesetzliche Grundlagen==&lt;br /&gt;
Die brandschutztechnsichen Anforderungen finden Ihre gesetzliche Grundlage in der Musterbauordnung (MBO) bzw. der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Muster-Leitungsanlagen-Richtline (MLAR)===&lt;br /&gt;
Im Abschnit 5 regelt die MLAR den &amp;quot;''Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall''&amp;quot; über einen definierten Zeitraum (entspricht E30 bzw. E90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Abschnitt 3 regelt die MLAR die Anforderungen von ''&amp;quot;Leitungsanlagen in Rettungswegen&amp;quot;''. Hier wird im einzelnen das Brandverhalten von Verteilern und Messeinrichtungen von innen, und somit die Brandlastdämmung gegenüber Flucht- und Rettungswegen geregelt (entspricht I30 bzw. I90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gehäusetypen==&lt;br /&gt;
Viele Anforderungen werden an ein Brandschutzgehäuse gestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die DIN '''4102''' in den Teilen '''1''' (Baustoffklasse A2), '''2''' (Feuerwiderstand), '''11''' (Funktionserhalt) und '''12''' (Brandlastdämmung) muss erfüllt werden; &lt;br /&gt;
* eine Prüfung bei einer Materialprüfanstalt (MPA) muss bestanden werden. Hier wird das Gehäuse gemäß einer Einheitstemperaturkurve über einen definierten Zeitraum beflammt;&lt;br /&gt;
* es muss die Anfordeungen der (M)LAR in Ihrer aktuellen Fassung erfüllen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brandschutzgehäuse werden typischerweise zur Wand bzw. zur freien Standmontage angeboten. Welche Applikation gewählt wird, hängt ganz indivieduell von den Anforderungen des Objektes ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wandgehäuse (Unter- und Aufputz)===&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_ap-30.jpg|thumb|Brand-Schutzzelle zur Wandmontage]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wandgehäuse werden in der Regel mit dafür '''zugelassenem''' Montagematerial im Mauerwerk verankert, welches mindestens der Güte des Brandschutzgehäuses entspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel verfügen die am Markt gängigen Lösungen über folgende Merkmale:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Schutzart in den Bereichen IP 41, IP 44 bis zu IP 54          &lt;br /&gt;
* Kabelschott mit integriertem Kabeleinführungskühlkörper&lt;br /&gt;
* Rauchdichtigkeitssystem&lt;br /&gt;
* Möglichkeit zum Einbau eines DIN-Halbzylinders&lt;br /&gt;
* optionale Türbelüftungen (siehe Optionen und Zubehör)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Standgehäuse===&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_s-30.jpg|thumb|Brand-Schutzzelle Standversion]]&lt;br /&gt;
Standgehäuse können frei im Raum aufgestellt werden und benötigen in der Regel keine zusätzliche Verankerung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel verfügen die am Markt gängigen Lösungen über folgende Merkmale:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Schutzart in den Bereichen IP 41, IP 44 bis zu IP 54          &lt;br /&gt;
* Kabelschott mit integriertem Kabeleinführungskühlkörper&lt;br /&gt;
* Rauchdichtigkeitssystem&lt;br /&gt;
* Möglichkeit zum Einbau eines DIN-Halbzylinders&lt;br /&gt;
* optionale Türbelüftungen (siehe Optionen und Zubehör)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Optionen und Zubehör===&lt;br /&gt;
Eine Vielzahl von Optionen ermöglicht es, die Brandschutzgehäuse an die Erfordernisse des jeweiligen Projektes anzupassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mögliche Optionen sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnungen mit intmeszierendem Verschluss&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnung mit Absperrvorrichtung, welche thermisch auslöst&lt;br /&gt;
* Kaltrauchsperre&lt;br /&gt;
* Ventilator&lt;br /&gt;
* Sicherheitssysteme zur Rauch- und Brandfrüherkennung im inneren des Gehäuses&lt;br /&gt;
* individuelle Kabeleinführungen&lt;br /&gt;
* Sockel&lt;br /&gt;
* Schrankklimatisierung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bezugsquellen (Auswahl) ==&lt;br /&gt;
Bezugsquellen von Brandschutzgehäusen sind unter anderem:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [[EAS Technischer Brandschutz GmbH]] &lt;br /&gt;
* [[Schraner GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Celsion Brandschutzsysteme GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Novar GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[PRIORIT GmbH &amp;amp; Co. KG]]&lt;br /&gt;
* [[Bosch Sicherheitssysteme]]&lt;br /&gt;
* [[Siemens Building Technologies]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung - MBO (Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008)]&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/Dokumente/4236865.pdf Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR (Fassung November 2005)]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use</id>
		<title>Brandschutzgehäuse</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use"/>
				<updated>2009-12-09T14:54:56Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Brandschutzgehäuse (auch Brand-Schutzzellen oder F30-Gehäuse) sind Gehäusesysteme aus nicht brennbaren Materialen, welche dem Funktionserhalt (E30/E90) bzw. der Brandlastdämmung (I30) von elektrischen Einrichtungen dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemein==&lt;br /&gt;
Etwa alle drei Minuten entsteht in Deutschland ein Brand, welcher Menschleben gefährdet und Sachschäden in beträchtlichem Maße verursacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Elektrofachplaner und Errichter sind bei der Planung und der entsprechenden Ausführung für Ihre Anlagen verantwortlich. Es gilt zu verhindern, dass die von Ihnen geplanten und errichteten Anlagen nicht ursächlich für ein Schadenfeuer sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In elektrischen Schaltanlagen können diverse Dinge einen Brand auslösen. Hierzu zählen beispielsweise:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* fehlerhafte Isolationen&lt;br /&gt;
* Kurzschlüsse&lt;br /&gt;
* Blitzeinschläge&lt;br /&gt;
* etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrunddessen liegt es auch in der Pflicht eines Anlagenbetreibers, seine elektrischen Installationen in regelmäßigen Abständen zu prüfen und ggf. auf den Stand der Technik auf- bzw. nachzurüsten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei elektrischen Einrichtungen in Gebäuden mit einer Vielzahl von Menschen ist es unabdingbar, die Funktionstüchtigkeit elektrischer Einrichtungen auch während eines Brandes sicherzustellen. Hierdurch wird gewährleistet das z.B. Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen (ELA oder Sprachalarmanlagen nach 0833-4), Aufzüge mit Brandfallsteuerung oder auch Sicherheitsbeleuchtungsanlagen funktionstüchtig bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gesetzliche Grundlagen==&lt;br /&gt;
Die brandschutztechnsichen Anforderungen finden Ihre gesetzliche Grundlage in der Musterbauordnung (MBO) bzw. der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Muster-Leitungsanlagen-Richtline (MLAR)===&lt;br /&gt;
Im Abschnit 5 regelt die MLAR den &amp;quot;''Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall''&amp;quot; über einen definierten Zeitraum (entspricht E30 bzw. E90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Abschnitt 3 regelt die MLAR die Anforderungen von ''&amp;quot;Leitungsanlagen in Rettungswegen&amp;quot;''. Hier wird im einzelnen das Brandverhalten von Verteilern und Messeinrichtungen von innen, und somit die Brandlastdämmung gegenüber Flucht- und Rettungswegen geregelt (entspricht I30 bzw. I90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gehäusetypen==&lt;br /&gt;
Viele Anforderungen werden an ein Brandschutzgehäuse gestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die DIN '''4102''' in den Teilen '''1''' (Baustoffklasse A2), '''2''' (Feuerwiderstand), '''11''' (Funktionserhalt) und '''12''' (Brandlastdämmung) muss erfüllt werden; &lt;br /&gt;
* eine Prüfung bei einer Materialprüfanstalt (MPA) muss bestanden werden. Hier wird das Gehäuse gemäß einer Einheitstemperaturkurve über einen definierten Zeitraum beflammt;&lt;br /&gt;
* es muss die Anfordeungen der (M)LAR in Ihrer aktuellen Fassung erfüllen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brandschutzgehäuse werden typischerweise zur Wand bzw. zur freien Standmontage angeboten. Welche Applikation gewählt wird, hängt ganz indivieduell von den Anforderungen des Objektes ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wandgehäuse (Unter- und Aufputz)===&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_ap-30.jpg|thumb|Brand-Schutzzelle zur Wandmontage]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wandgehäuse werden in der Regel mit dafür '''zugelassenem''' Montagematerial im Mauerwerk verankert, welches mindestens der Güte des Brandschutzgehäuses entspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel verfügen die am Markt gängigen Lösungen über folgende Merkmale:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Schutzart in den Bereichen IP 41, IP 44 bis zu IP 54          &lt;br /&gt;
* Kabelschott mit integriertem Kabeleinführungskühlkörper&lt;br /&gt;
* Rauchdichtigkeitssystem&lt;br /&gt;
* Möglichkeit zum Einbau eines DIN-Halbzylinders&lt;br /&gt;
* optionale Türbelüftungen (siehe Optionen und Zubehör)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Standgehäuse===&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_s-30.jpg|thumb|Brand-Schutzzelle Standversion]]&lt;br /&gt;
Standgehäuse können frei im Raum aufgestellt werden und benötigen in der Regel keine zusätzliche Verankerung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel verfügen die am Markt gängigen Lösungen über folgende Merkmale:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Schutzart in den Bereichen IP 41, IP 44 bis zu IP 54          &lt;br /&gt;
* Kabelschott mit integriertem Kabeleinführungskühlkörper&lt;br /&gt;
* Rauchdichtigkeitssystem&lt;br /&gt;
* Möglichkeit zum Einbau eines DIN-Halbzylinders&lt;br /&gt;
* optionale Türbelüftungen (siehe Optionen und Zubehör)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Optionen und Zubehör===&lt;br /&gt;
Eine Vielzahl von Optionen ermöglicht es, die Brandschutzgehäuse an die Erfordernisse des jeweiligen Projektes anzupassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mögliche Optionen sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnungen mit intmeszierendem Verschluss&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnung mit Absperrvorrichtung, welche thermisch auslöst&lt;br /&gt;
* Kaltrauchsperre&lt;br /&gt;
* Ventilator&lt;br /&gt;
* Sicherheitssysteme zur Rauch- und Brandfrüherkennung im inneren des Gehäuses&lt;br /&gt;
* individuelle Kabeleinführungen&lt;br /&gt;
* Sockel&lt;br /&gt;
* Schrankklimatisierung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bezugsquellen (Auswahl) ==&lt;br /&gt;
Bezugsquellen von Brandschutzgehäusen sind unter anderem:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [[EAS Technischer Brandschutz GmbH]] &lt;br /&gt;
* [[Schraner GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Celsion Brandschutzsysteme GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Novar GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[PRIORIT GmbH &amp;amp; Co. KG]]&lt;br /&gt;
* [[Bosch Sicherheitssysteme]]&lt;br /&gt;
* [[Siemens Building Technologies]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung - MBO (Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008)]&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/Dokumente/4236865.pdf Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR (Fassung November 2005)]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use</id>
		<title>Brandschutzgehäuse</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use"/>
				<updated>2009-12-09T14:54:21Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Brandschutzgehäuse (auch Brand-Schutzzellen oder F30-Gehäuse) sind Gehäusesysteme aus nicht brennbaren Materialen, welche dem Funktionserhalt (E30/E90) bzw. der Brandlastdämmung (I30) von elektrischen Einrichtungen dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemein==&lt;br /&gt;
Etwa alle drei Minuten entsteht in Deutschland ein Brand, welcher Menschleben gefährdet und Sachschäden in beträchtlichem Maße verursacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Elektrofachplaner und Errichter sind bei der Planung und der entsprechenden Ausführung für Ihre Anlagen verantwortlich. Es gilt zu verhindern, dass die von Ihnen geplanten und errichteten Anlagen nicht ursächlich für ein Schadenfeuer sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In elektrischen Schaltanlagen können diverse Dinge einen Brand auslösen. Hierzu zählen beispielsweise:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* fehlerhafte Isolationen&lt;br /&gt;
* Kurzschlüsse&lt;br /&gt;
* Blitzeinschläge&lt;br /&gt;
* etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrunddessen liegt es auch in der Pflicht eines Anlagenbetreibers, seine elektrischen Installationen in regelmäßigen Abständen zu prüfen und ggf. auf den Stand der Technik auf- bzw. nachzurüsten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei elektrischen Einrichtungen in Gebäuden mit einer Vielzahl von Menschen ist es unabdingbar, die Funktionstüchtigkeit elektrischer Einrichtungen auch während eines Brandes sicherzustellen. Hierdurch wird gewährleistet das z.B. Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen (ELA oder Sprachalarmanlagen nach 0833-4), Aufzüge mit Brandfallsteuerung oder auch Sicherheitsbeleuchtungsanlagen funktionstüchtig bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gesetzliche Grundlagen==&lt;br /&gt;
Die brandschutztechnsichen Anforderungen finden Ihre gesetzliche Grundlage in der Musterbauordnung (MBO) bzw. der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Muster-Leitungsanlagen-Richtline (MLAR)===&lt;br /&gt;
Im Abschnit 5 regelt die MLAR den &amp;quot;''Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall''&amp;quot; über einen definierten Zeitraum (entspricht E30 bzw. E90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Abschnitt 3 regelt die MLAR die Anforderungen von ''&amp;quot;Leitungsanlagen in Rettungswegen&amp;quot;''. Hier wird im einzelnen das Brandverhalten von Verteilern und Messeinrichtungen von innen, und somit die Brandlastdämmung gegenüber Flucht- und Rettungswegen geregelt (entspricht I30 bzw. I90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gehäusetypen==&lt;br /&gt;
Viele Anforderungen werden an ein Brandschutzgehäuse gestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die DIN '''4102''' in den Teilen '''1''' (Baustoffklasse A2), '''2''' (Feuerwiderstand), '''11''' (Funktionserhalt) und '''12''' (Brandlastdämmung) muss erfüllt werden; &lt;br /&gt;
* eine Prüfung bei einer Materialprüfanstalt (MPA) muss bestanden werden. Hier wird das Gehäuse gemäß einer Einheitstemperaturkurve über einen definierten Zeitraum beflammt;&lt;br /&gt;
* es muss die Anfordeungen der (M)LAR in Ihrer aktuellen Fassung erfüllen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brandschutzgehäuse werden typischerweise zur Wand bzw. zur freien Standmontage angeboten. Welche Applikation gewählt wird, hängt ganz indivieduell von den Anforderungen des Objektes ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wandgehäuse (Unter- und Aufputz)===&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_ap-30.jpg|thumb|Brand-Schutzzelle zur Wandmontage]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wandgehäuse werden in der Regel mit dafür '''zugelassenem''' Montagematerial im Mauerwerk verankert, welches mindestens der Güte des Brandschutzgehäuses entspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel verfügen die am Markt gängigen Lösungen über folgende Merkmale:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Schutzart in den Bereichen IP 41, IP 44 bis zu IP 54          &lt;br /&gt;
* Kabelschott mit integriertem Kabeleinführungskühlkörper&lt;br /&gt;
* Rauchdichtigkeitssystem&lt;br /&gt;
* Möglichkeit zum Einbau eines DIN-Halbzylinders&lt;br /&gt;
* optionale Türbelüftungen (siehe Optionen und Zubehör)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Standgehäuse===&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_s-30.jpg|thumb|Brand-Schutzzelle Standversion]]&lt;br /&gt;
Standgehäuse können frei im Raum aufgestellt werden und benötigen in der Regel keine zusätzliche Verankerung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel verfügen die am Markt gängigen Lösungen über folgende Merkmale:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Schutzart in den Bereichen IP 41, IP 44 bis zu IP 54          &lt;br /&gt;
* Kabelschott mit integriertem Kabeleinführungskühlkörper&lt;br /&gt;
* Rauchdichtigkeitssystem&lt;br /&gt;
* Möglichkeit zum Einbau eines DIN-Halbzylinders&lt;br /&gt;
* optionale Türbelüftungen (siehe Optionen und Zubehör)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Optionen und Zubehör===&lt;br /&gt;
Eine Vielzahl von Optionen ermöglicht es, die Brandschutzgehäuse an die Erfordernisse des jeweiligen Projektes anzupassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mögliche Optionen sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnungen mit intmeszierendem Verschluss&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnung mit Absperrvorrichtung, welche thermisch auslöst&lt;br /&gt;
* Kaltrauchsperre&lt;br /&gt;
* Ventilator&lt;br /&gt;
* Sicherheitssysteme zur Rauch- und Brandfrüherkennung im inneren des Gehäuses&lt;br /&gt;
* individuelle Kabeleinführungen&lt;br /&gt;
* Sockel&lt;br /&gt;
* Schrankklimatisierung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bezugsquellen (Auswahl) ==&lt;br /&gt;
Bezugsquellen von Brandschutzgehäusen sind unter anderem:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [[EAS Technischer Brandschutz GmbH]] &lt;br /&gt;
* [[Schraner GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Celsion Brandschutzsysteme GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Novar GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[PRIORIT GmbH &amp;amp; Co. KG]]&lt;br /&gt;
* [[Bosch Sicherheitssysteme]]&lt;br /&gt;
* [[Siemens Building Technologies]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung - MBO (Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008)]&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/Dokumente/4236865.pdf Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR (Fassung November 2005)]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use</id>
		<title>Brandschutzgehäuse</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use"/>
				<updated>2009-12-09T14:52:52Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Brandschutzgehäuse (auch Brand-Schutzzellen oder F30-Gehäuse) sind Gehäusesysteme aus nicht brennbaren Materialen, welche dem Funktionserhalt (E30/E90) bzw. der Brandlastdämmung (I30) von elektrischen Einrichtungen dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemein==&lt;br /&gt;
Etwa alle drei Minuten entsteht in Deutschland ein Brand, welcher Menschleben gefährdet und Sachschäden in beträchtlichem Maße verursacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Elektrofachplaner und Errichter sind bei der Planung und der entsprechenden Ausführung für Ihre Anlagen verantwortlich. Es gilt zu verhindern, dass die von Ihnen geplanten und errichteten Anlagen nicht ursächlich für ein Schadenfeuer sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In elektrischen Schaltanlagen können diverse Dinge einen Brand auslösen. Hierzu zählen beispielsweise:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* fehlerhafte Isolationen&lt;br /&gt;
* Kurzschlüsse&lt;br /&gt;
* Blitzeinschläge&lt;br /&gt;
* etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrunddessen liegt es auch in der Pflicht eines Anlagenbetreibers, seine elektrischen Installationen in regelmäßigen Abständen zu prüfen und ggf. auf den Stand der Technik auf- bzw. nachzurüsten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei elektrischen Einrichtungen in Gebäuden mit einer Vielzahl von Menschen ist es unabdingbar, die Funktionstüchtigkeit elektrischer Einrichtungen auch während eines Brandes sicherzustellen. Hierdurch wird gewährleistet das z.B. Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen (ELA oder Sprachalarmanlagen nach 0833-4), Aufzüge mit Brandfallsteuerung oder auch Sicherheitsbeleuchtungsanlagen funktionstüchtig bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gesetzliche Grundlagen==&lt;br /&gt;
Die brandschutztechnsichen Anforderungen finden Ihre gesetzliche Grundlage in der Musterbauordnung (MBO) bzw. der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Muster-Leitungsanlagen-Richtline (MLAR)===&lt;br /&gt;
Im Abschnit 5 regelt die MLAR den &amp;quot;''Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall''&amp;quot; über einen definierten Zeitraum (entspricht E30 bzw. E90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Abschnitt 3 regelt die MLAR die Anforderungen von ''&amp;quot;Leitungsanlagen in Rettungswegen&amp;quot;''. Hier wird im einzelnen das Brandverhalten von Verteilern und Messeinrichtungen von innen, und somit die Brandlastdämmung gegenüber Flucht- und Rettungswegen geregelt (entspricht I30 bzw. I90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gehäusetypen==&lt;br /&gt;
Viele Anforderungen werden an ein Brandschutzgehäuse gestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die DIN '''4102''' in den Teilen '''1''' (Baustoffklasse A2), '''2''' (Feuerwiderstand), '''11''' (Funktionserhalt) und '''12''' (Brandlastdämmung) muss erfüllt werden; &lt;br /&gt;
* eine Prüfung bei einer Materialprüfanstalt (MPA) muss bestanden werden. Hier wird das Gehäuse gemäß einer Einheitstemperaturkurve über einen definierten Zeitraum beflammt;&lt;br /&gt;
* es muss die Anfordeungen der (M)LAR in Ihrer aktuellen Fassung erfüllen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brandschutzgehäuse werden typischerweise zur Wand bzw. zur freien Standmontage angeboten. Welche Applikation gewählt wird, hängt ganz indivieduell von den Anforderungen des Objektes ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wandgehäuse (Unter- und Aufputz)===&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_ap-30.jpg|thumb|Brand-Schutzzelle zur Wandmontage]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wandgehäuse werden in der Regel mit dafür '''zugelassenem''' Montagematerial im Mauerwerk verankert, welches mindestens der Güte des Brandschutzgehäuses entspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel verfügen die am Markt gängigen Lösungen über folgende Merkmale:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Schutzart in den Bereichen IP 41, IP 44 bis zu IP 54          &lt;br /&gt;
* Kabelschott mit integriertem Kabeleinführungskühlkörper&lt;br /&gt;
* Rauchdichtigkeitssystem&lt;br /&gt;
* Möglichkeit zum Einbau eines DIN-Halbzylinders&lt;br /&gt;
* optionale Türbelüftungen (siehe Optionen und Zubehör)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Standgehäuse===&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_s-30.jpg|thumb|Brand-Schutzzelle Standversion]]&lt;br /&gt;
Standgehäuse können frei im Raum aufgestellt werden und benötigen in der Regel keine zusätzliche Verankerung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Merkmale der Standgehäuse entsprechen denen der Applikationen zur Wandmontage&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Optionen und Zubehör===&lt;br /&gt;
Eine Vielzahl von Optionen ermöglicht es, die Brandschutzgehäuse an die Erfordernisse des jeweiligen Projektes anzupassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mögliche Optionen sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnungen mit intmeszierendem Verschluss&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnung mit Absperrvorrichtung, welche thermisch auslöst&lt;br /&gt;
* Kaltrauchsperre&lt;br /&gt;
* Ventilator&lt;br /&gt;
* Sicherheitssysteme zur Rauch- und Brandfrüherkennung im inneren des Gehäuses&lt;br /&gt;
* individuelle Kabeleinführungen&lt;br /&gt;
* Sockel&lt;br /&gt;
* Schrankklimatisierung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bezugsquellen (Auswahl) ==&lt;br /&gt;
Bezugsquellen von Brandschutzgehäusen sind unter anderem:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [[EAS Technischer Brandschutz GmbH]] &lt;br /&gt;
* [[Schraner GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Celsion Brandschutzsysteme GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Novar GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[PRIORIT GmbH &amp;amp; Co. KG]]&lt;br /&gt;
* [[Bosch Sicherheitssysteme]]&lt;br /&gt;
* [[Siemens Building Technologies]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung - MBO (Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008)]&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/Dokumente/4236865.pdf Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR (Fassung November 2005)]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use</id>
		<title>Brandschutzgehäuse</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use"/>
				<updated>2009-12-09T14:51:51Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: /* Optionen und Zubehör */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Brandschutzgehäuse (auch Brand-Schutzzellen oder F30-Gehäuse) sind Gehäusesysteme aus nicht brennbaren Materialen, welche dem Funktionserhalt (E30/E90) bzw. der Brandlastdämmung (I30) von elektrischen Einrichtungen dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemein==&lt;br /&gt;
Etwa alle drei Minuten entsteht in Deutschland ein Brand, welcher Menschleben gefährdet und Sachschäden in beträchtlichem Maße verursacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Elektrofachplaner und Errichter sind bei der Planung und der entsprechenden Ausführung für Ihre Anlagen verantwortlich. Es gilt zu verhindern, dass die von Ihnen geplanten und errichteten Anlagen nicht ursächlich für ein Schadenfeuer sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In elektrischen Schaltanlagen können diverse Dinge einen Brand auslösen. Hierzu zählen beispielsweise:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* fehlerhafte Isolationen&lt;br /&gt;
* Kurzschlüsse&lt;br /&gt;
* Blitzeinschläge&lt;br /&gt;
* etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrunddessen liegt es auch in der Pflicht eines Anlagenbetreibers, seine elektrischen Installationen in regelmäßigen Abständen zu prüfen und ggf. auf den Stand der Technik auf- bzw. nachzurüsten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei elektrischen Einrichtungen in Gebäuden mit einer Vielzahl von Menschen ist es unabdingbar, die Funktionstüchtigkeit elektrischer Einrichtungen auch während eines Brandes sicherzustellen. Hierdurch wird gewährleistet das z.B. Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen (ELA oder Sprachalarmanlagen nach 0833-4), Aufzüge mit Brandfallsteuerung oder auch Sicherheitsbeleuchtungsanlagen funktionstüchtig bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gesetzliche Grundlagen==&lt;br /&gt;
Die brandschutztechnsichen Anforderungen finden Ihre gesetzliche Grundlage in der Musterbauordnung (MBO) bzw. der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Muster-Leitungsanlagen-Richtline (MLAR)===&lt;br /&gt;
Im Abschnit 5 regelt die MLAR den &amp;quot;''Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall''&amp;quot; über einen definierten Zeitraum (entspricht E30 bzw. E90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Abschnitt 3 regelt die MLAR die Anforderungen von ''&amp;quot;Leitungsanlagen in Rettungswegen&amp;quot;''. Hier wird im einzelnen das Brandverhalten von Verteilern und Messeinrichtungen von innen, und somit die Brandlastdämmung gegenüber Flucht- und Rettungswegen geregelt (entspricht I30 bzw. I90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gehäusetypen==&lt;br /&gt;
Viele Anforderungen werden an ein Brandschutzgehäuse gestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die DIN '''4102''' in den Teilen '''1''' (Baustoffklasse A2), '''2''' (Feuerwiderstand), '''11''' (Funktionserhalt) und '''12''' (Brandlastdämmung) muss erfüllt werden; &lt;br /&gt;
* eine Prüfung bei einer Materialprüfanstalt (MPA) muss bestanden werden. Hier wird das Gehäuse gemäß einer Einheitstemperaturkurve über einen definierten Zeitraum beflammt;&lt;br /&gt;
* es muss die Anfordeungen der (M)LAR in Ihrer aktuellen Fassung erfüllen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brandschutzgehäuse werden typischerweise zur Wand bzw. zur freien Standmontage angeboten. Welche Applikation gewählt wird, hängt ganz indivieduell von den Anforderungen des Objektes ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wandgehäuse (Unter- und Aufputz)===&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_ap-30.jpg|thumb|Brand-Schutzzelle zur Wandmontage]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wandgehäuse werden in der Regel mit dafür '''zugelassenem''' Montagematerial im Mauerwerk verankert, welches mindestens der Güte des Brandschutzgehäuses entspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel verfügen die am Markt gängigen Lösungen über folgende Merkmale:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Schutzart in den Bereichen IP 41, IP 44 bis zu IP 54          &lt;br /&gt;
* Kabelschott mit integriertem Kabeleinführungskühlkörper&lt;br /&gt;
* Rauchdichtigkeitssystem&lt;br /&gt;
* Möglichkeit zum Einbau eines DIN-Halbzylinders&lt;br /&gt;
* optionale Türbelüftungen (siehe Optionen und Zubehör)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Standgehäuse===&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_s-30.jpg|thumb|Brand-Schutzzelle Standversion]]&lt;br /&gt;
Standgehäuse können frei im Raum aufgestellt werden und benötigen in der Regel keine zusätzliche Verankerung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Merkmale der Standgehäuse entsprechen denen der Applikationen zur Wandmontage&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Optionen und Zubehör===&lt;br /&gt;
Eine Vielzahl von Optionen ermöglicht es, die Brandschutzgehäuse an die Erfordernisse des jeweiligen Projektes anzupassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mögliche Optionen sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnungen mit intmeszierendem Verschluss&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnung mit Absperrvorrichtung, welche thermisch auslöst&lt;br /&gt;
* Kaltrauchsperre&lt;br /&gt;
* Ventilator&lt;br /&gt;
* Sicherheitssysteme zur Rauch- und Brandfrüherkennung im inneren des Gehäuses&lt;br /&gt;
* individuelle Kabeleinführungen&lt;br /&gt;
* Sockel&lt;br /&gt;
* Schrankklimatisierung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bezugsquellen (Auswahl) ==&lt;br /&gt;
Bezugsquellen von Brandschutzgehäusen sind unter anderem:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [[EAS Technischer Brandschutz GmbH]] &lt;br /&gt;
* [[Schraner GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Celsion Brandschutzsysteme GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Novar GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[PRIORIT GmbH &amp;amp; Co. KG]]&lt;br /&gt;
* [[Bosch Sicherheitssysteme]]&lt;br /&gt;
* [[Siemens Building Technologies]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung - MBO (Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008)]&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/Dokumente/4236865.pdf Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR (Fassung November 2005)]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use</id>
		<title>Brandschutzgehäuse</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use"/>
				<updated>2009-12-09T14:50:42Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Brandschutzgehäuse (auch Brand-Schutzzellen oder F30-Gehäuse) sind Gehäusesysteme aus nicht brennbaren Materialen, welche dem Funktionserhalt (E30/E90) bzw. der Brandlastdämmung (I30) von elektrischen Einrichtungen dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemein==&lt;br /&gt;
Etwa alle drei Minuten entsteht in Deutschland ein Brand, welcher Menschleben gefährdet und Sachschäden in beträchtlichem Maße verursacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Elektrofachplaner und Errichter sind bei der Planung und der entsprechenden Ausführung für Ihre Anlagen verantwortlich. Es gilt zu verhindern, dass die von Ihnen geplanten und errichteten Anlagen nicht ursächlich für ein Schadenfeuer sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In elektrischen Schaltanlagen können diverse Dinge einen Brand auslösen. Hierzu zählen beispielsweise:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* fehlerhafte Isolationen&lt;br /&gt;
* Kurzschlüsse&lt;br /&gt;
* Blitzeinschläge&lt;br /&gt;
* etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrunddessen liegt es auch in der Pflicht eines Anlagenbetreibers, seine elektrischen Installationen in regelmäßigen Abständen zu prüfen und ggf. auf den Stand der Technik auf- bzw. nachzurüsten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei elektrischen Einrichtungen in Gebäuden mit einer Vielzahl von Menschen ist es unabdingbar, die Funktionstüchtigkeit elektrischer Einrichtungen auch während eines Brandes sicherzustellen. Hierdurch wird gewährleistet das z.B. Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen (ELA oder Sprachalarmanlagen nach 0833-4), Aufzüge mit Brandfallsteuerung oder auch Sicherheitsbeleuchtungsanlagen funktionstüchtig bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gesetzliche Grundlagen==&lt;br /&gt;
Die brandschutztechnsichen Anforderungen finden Ihre gesetzliche Grundlage in der Musterbauordnung (MBO) bzw. der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Muster-Leitungsanlagen-Richtline (MLAR)===&lt;br /&gt;
Im Abschnit 5 regelt die MLAR den &amp;quot;''Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall''&amp;quot; über einen definierten Zeitraum (entspricht E30 bzw. E90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Abschnitt 3 regelt die MLAR die Anforderungen von ''&amp;quot;Leitungsanlagen in Rettungswegen&amp;quot;''. Hier wird im einzelnen das Brandverhalten von Verteilern und Messeinrichtungen von innen, und somit die Brandlastdämmung gegenüber Flucht- und Rettungswegen geregelt (entspricht I30 bzw. I90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gehäusetypen==&lt;br /&gt;
Viele Anforderungen werden an ein Brandschutzgehäuse gestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die DIN '''4102''' in den Teilen '''1''' (Baustoffklasse A2), '''2''' (Feuerwiderstand), '''11''' (Funktionserhalt) und '''12''' (Brandlastdämmung) muss erfüllt werden; &lt;br /&gt;
* eine Prüfung bei einer Materialprüfanstalt (MPA) muss bestanden werden. Hier wird das Gehäuse gemäß einer Einheitstemperaturkurve über einen definierten Zeitraum beflammt;&lt;br /&gt;
* es muss die Anfordeungen der (M)LAR in Ihrer aktuellen Fassung erfüllen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brandschutzgehäuse werden typischerweise zur Wand bzw. zur freien Standmontage angeboten. Welche Applikation gewählt wird, hängt ganz indivieduell von den Anforderungen des Objektes ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wandgehäuse (Unter- und Aufputz)===&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_ap-30.jpg|thumb|Brand-Schutzzelle zur Wandmontage]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wandgehäuse werden in der Regel mit dafür '''zugelassenem''' Montagematerial im Mauerwerk verankert, welches mindestens der Güte des Brandschutzgehäuses entspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel verfügen die am Markt gängigen Lösungen über folgende Merkmale:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Schutzart in den Bereichen IP 41, IP 44 bis zu IP 54          &lt;br /&gt;
* Kabelschott mit integriertem Kabeleinführungskühlkörper&lt;br /&gt;
* Rauchdichtigkeitssystem&lt;br /&gt;
* Möglichkeit zum Einbau eines DIN-Halbzylinders&lt;br /&gt;
* optionale Türbelüftungen (siehe Optionen und Zubehör)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Standgehäuse===&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_s-30.jpg|thumb|Brand-Schutzzelle Standversion]]&lt;br /&gt;
Standgehäuse können frei im Raum aufgestellt werden und benötigen in der Regel keine zusätzliche Verankerung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Merkmale der Standgehäuse entsprechen denen der Applikationen zur Wandmontage&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Optionen und Zubehör===&lt;br /&gt;
Eine Vielzahl von Optionen ermöglicht es, die Brandschutzgehäuse an die Erfordernisse des jeweiligen Projektes anzupassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mögliche Optionen sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnungen mit intmeszierendem Verschluss&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnung mit Absperrvorrichtung, welche thermisch auslöst&lt;br /&gt;
* Kaltrauchsperre&lt;br /&gt;
* Ventilator&lt;br /&gt;
* Sicherheitssysteme zur Rauch- und Brandfrüherkennung im inneren des Gehäuses&lt;br /&gt;
* individuelle Kabeleinführungen&lt;br /&gt;
* Sockel&lt;br /&gt;
* Schrankklimatisierung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bezugsquellen (Auswahl) ==&lt;br /&gt;
Bezugsquellen von Brandschutzgehäusen sind unter anderem:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [[EAS Technischer Brandschutz GmbH]] &lt;br /&gt;
* [[Schraner GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Celsion Brandschutzsysteme GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Novar GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[PRIORIT GmbH &amp;amp; Co. KG]]&lt;br /&gt;
* [[Bosch Sicherheitssysteme]]&lt;br /&gt;
* [[Siemens Building Technologies]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung - MBO (Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008)]&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/Dokumente/4236865.pdf Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR (Fassung November 2005)]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use</id>
		<title>Brandschutzgehäuse</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use"/>
				<updated>2009-12-09T14:49:45Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Brandschutzgehäuse (auch Brand-Schutzzellen oder F30-Gehäuse) sind Gehäusesysteme aus nicht brennbaren Materialen, welche dem Funktionserhalt (E30/E90) bzw. der Brandlastdämmung (I30) von elektrischen Einrichtungen dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemein==&lt;br /&gt;
Etwa alle drei Minuten entsteht in Deutschland ein Brand, welcher Menschleben gefährdet und Sachschäden in beträchtlichem Maße verursacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Elektrofachplaner und Errichter sind bei der Planung und der entsprechenden Ausführung für Ihre Anlagen verantwortlich. Es gilt zu verhindern, dass die von Ihnen geplanten und errichteten Anlagen nicht ursächlich für ein Schadenfeuer sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In elektrischen Schaltanlagen können diverse Dinge einen Brand auslösen. Hierzu zählen beispielsweise:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* fehlerhafte Isolationen&lt;br /&gt;
* Kurzschlüsse&lt;br /&gt;
* Blitzeinschläge&lt;br /&gt;
* etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrunddessen liegt es auch in der Pflicht eines Anlagenbetreibers, seine elektrischen Installationen in regelmäßigen Abständen zu prüfen und ggf. auf den Stand der Technik auf- bzw. nachzurüsten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei elektrischen Einrichtungen in Gebäuden mit einer Vielzahl von Menschen ist es unabdingbar, die Funktionstüchtigkeit elektrischer Einrichtungen auch während eines Brandes sicherzustellen. Hierdurch wird gewährleistet das z.B. Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen (ELA oder Sprachalarmanlagen nach 0833-4), Aufzüge mit Brandfallsteuerung oder auch Sicherheitsbeleuchtungsanlagen funktionstüchtig bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gesetzliche Grundlagen==&lt;br /&gt;
Die brandschutztechnsichen Anforderungen finden Ihre gesetzliche Grundlage in der Musterbauordnung (MBO) bzw. der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Muster-Leitungsanlagen-Richtline (MLAR)===&lt;br /&gt;
Im Abschnit 5 regelt die MLAR den &amp;quot;''Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall''&amp;quot; über einen definierten Zeitraum (entspricht E30 bzw. E90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Abschnitt 3 regelt die MLAR die Anforderungen von ''&amp;quot;Leitungsanlagen in Rettungswegen&amp;quot;''. Hier wird im einzelnen das Brandverhalten von Verteilern und Messeinrichtungen von innen, und somit die Brandlastdämmung gegenüber Flucht- und Rettungswegen geregelt (entspricht I30 bzw. I90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gehäusetypen==&lt;br /&gt;
Viele Anforderungen werden an ein Brandschutzgehäuse gestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die DIN '''4102''' in den Teilen '''1''' (Baustoffklasse A2), '''2''' (Feuerwiderstand), '''11''' (Funktionserhalt) und '''12''' (Brandlastdämmung) muss erfüllt werden; &lt;br /&gt;
* eine Prüfung bei einer Materialprüfanstalt (MPA) muss bestanden werden. Hier wird das Gehäuse gemäß einer Einheitstemperaturkurve über einen definierten Zeitraum beflammt;&lt;br /&gt;
* es muss die Anfordeungen der (M)LAR in Ihrer aktuellen Fassung erfüllen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brandschutzgehäuse werden typischerweise zur Wand bzw. zur freien Standmontage angeboten. Welche Applikation gewählt wird, hängt ganz indivieduell von den Anforderungen des Objektes ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wandgehäuse (Unter- und Aufputz)===&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_ap-30.jpg|thumb|Brand-Schutzzelle zur Wandmontage]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wandgehäuse werden in der Regel mit dafür '''zugelassenem''' Montagematerial im Mauerwerk verankert, welches mindestens der Güte des Brandschutzgehäuses entspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel verfügen die am Markt gängigen Lösungen über folgende Merkmale:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Schutzart in den Bereichen IP 41, IP 44 bis zu IP 54          &lt;br /&gt;
* Kabelschott mit integriertem Kabeleinführungskühlkörper&lt;br /&gt;
* Rauchdichtigkeitssystem&lt;br /&gt;
* Möglichkeit zum Einbau eines DIN-Halbzylinders&lt;br /&gt;
* optionale Türbelüftungen (siehe Optionen und Zubehör)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Standgehäuse===&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_s-30.jpg|thumb|Brand-Schutzzelle Standversion]]&lt;br /&gt;
Standgehäuse können frei im Raum aufgestellt werden und benötigen in der Regel keine zusätzliche Verankerung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Merkmale der Standgehäuse entsprechen denen der Applikationen zur Wandmontage&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Optionen und Zubehör===&lt;br /&gt;
Eine Vielzahl von Optionen ermöglicht es, die Brandschutzgehäuse an die Erfordernisse des jeweiligen Projektes anzupassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mögliche Optionen sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnungen mit intmeszierendem Verschluss&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnung mit Absperrvorrichtung, welche thermisch auslöst&lt;br /&gt;
* Kaltrauchsperre&lt;br /&gt;
* Ventilator&lt;br /&gt;
* Sicherheitssysteme zur Rauch- und Brandfrüherkennung im inneren des Gehäuses&lt;br /&gt;
* individuelle Kabeleinführungen&lt;br /&gt;
* Sockel&lt;br /&gt;
* Schrankklimatisierung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bezugsquellen (Auswahl) ==&lt;br /&gt;
Bezugsquellen von Brandschutzgehäusen sind unter anderem:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [[EAS Technischer Brandschutz GmbH]] &lt;br /&gt;
* [[Schraner GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Celsion Brandschutzsysteme GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Novar GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[PRIORIT GmbH &amp;amp; Co. KG]]&lt;br /&gt;
* [[Bosch Sicherheitssysteme]]&lt;br /&gt;
* [[Siemens Building Technologies]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung - MBO (Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008)]&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/Dokumente/4236865.pdf Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR (Fassung November 2005)]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use</id>
		<title>Brandschutzgehäuse</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use"/>
				<updated>2009-12-09T14:48:55Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Brandschutzgehäuse (auch Brand-Schutzzellen oder F30-Gehäuse) sind Gehäusesysteme aus nicht brennbaren Materialen, welche dem Funktionserhalt (E30/E90) bzw. der Brandlastdämmung (I30) von elektrischen Einrichtungen dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemein==&lt;br /&gt;
Etwa alle drei Minuten entsteht in Deutschland ein Brand, welcher Menschleben gefährdet und Sachschäden in beträchtlichem Maße verursacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Elektrofachplaner und Errichter sind bei der Planung und der entsprechenden Ausführung für Ihre Anlagen verantwortlich. Es gilt zu verhindern, dass die von Ihnen geplanten und errichteten Anlagen nicht ursächlich für ein Schadenfeuer sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In elektrischen Schaltanlagen können diverse Dinge einen Brand auslösen. Hierzu zählen beispielsweise:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* fehlerhafte Isolationen&lt;br /&gt;
* Kurzschlüsse&lt;br /&gt;
* Blitzeinschläge&lt;br /&gt;
* etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrunddessen liegt es auch in der Pflicht eines Anlagenbetreibers, seine elektrischen Installationen in regelmäßigen Abständen zu prüfen und ggf. auf den Stand der Technik auf- bzw. nachzurüsten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei elektrischen Einrichtungen in Gebäuden mit einer Vielzahl von Menschen ist es unabdingbar, die Funktionstüchtigkeit elektrischer Einrichtungen auch während eines Brandes sicherzustellen. Hierdurch wird gewährleistet das z.B. Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen (ELA oder Sprachalarmanlagen nach 0833-4), Aufzüge mit Brandfallsteuerung oder auch Sicherheitsbeleuchtungsanlagen funktionstüchtig bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gesetzliche Grundlagen==&lt;br /&gt;
Die brandschutztechnsichen Anforderungen finden Ihre gesetzliche Grundlage in der Musterbauordnung (MBO) bzw. der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Muster-Leitungsanlagen-Richtline (MLAR)===&lt;br /&gt;
Im Abschnit 5 regelt die MLAR den &amp;quot;''Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall''&amp;quot; über einen definierten Zeitraum (entspricht E30 bzw. E90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Abschnitt 3 regelt die MLAR die Anforderungen von ''&amp;quot;Leitungsanlagen in Rettungswegen&amp;quot;''. Hier wird im einzelnen das Brandverhalten von Verteilern und Messeinrichtungen von innen, und somit die Brandlastdämmung gegenüber Flucht- und Rettungswegen geregelt (entspricht I30 bzw. I90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gehäusetypen==&lt;br /&gt;
Viele Anforderungen werden an ein Brandschutzgehäuse gestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die DIN '''4102''' in den Teilen '''1''' (Baustoffklasse A2), '''2''' (Feuerwiderstand), '''11''' (Funktionserhalt) und '''12''' (Brandlastdämmung) muss erfüllt werden; &lt;br /&gt;
* eine Prüfung bei einer Materialprüfanstalt (MPA) muss bestanden werden. Hier wird das Gehäuse gemäß einer Einheitstemperaturkurve über einen definierten Zeitraum beflammt;&lt;br /&gt;
* es muss die Anfordeungen der (M)LAR in Ihrer aktuellen Fassung erfüllen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brandschutzgehäuse werden typischerweise zur Wand bzw. zur freien Standmontage angeboten. Welche Applikation gewählt wird, hängt ganz indivieduell von den Anforderungen des Objektes ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wandgehäuse (Unter- und Aufputz)===&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_ap-30.jpg|thumb|Brand-Schutzzelle zur Wandmontage]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wandgehäuse werden in der Regel mit dafür '''zugelassenem''' Montagematerial im Mauerwerk verankert, welches mindestens der Güte des Brandschutzgehäuses entspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel verfügen die am Markt gängigen Lösungen über folgende Merkmale:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Schutzart in den Bereichen IP 41, IP 44 bis zu IP 54          &lt;br /&gt;
* Kabelschott mit integriertem Kabeleinführungskühlkörper&lt;br /&gt;
* Rauchdichtigkeitssystem&lt;br /&gt;
* Möglichkeit zum Einbau eines DIN-Halbzylinders&lt;br /&gt;
* optionale Türbelüftungen (siehe Optionen und Zubehör)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Standgehäuse===&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_s-30.jpg|thumb|Brand-Schutzzelle Standversion]]&lt;br /&gt;
Standgehäuse können frei im Raum aufgestellt werden und benötigen in der Regel keine zusätzliche Verankerung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Merkmale der Standgehäuse entsprechen denen der Applikationen zur Wandmontage&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Optionen und Zubehör===&lt;br /&gt;
Eine Vielzahl von Optionen ermöglicht es, die Brandschutzgehäuse an die Erfordernisse des jeweiligen Projektes anzupassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mögliche Optionen sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnungen mit intmeszierendem Verschluss&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnung mit Absperrvorrichtung, welche thermisch auslöst&lt;br /&gt;
* Kaltrauchsperre&lt;br /&gt;
* Ventilator&lt;br /&gt;
* Sicherheitssysteme zur Rauch- und Brandfrüherkennung im inneren des Gehäuses&lt;br /&gt;
* individuelle Kabeleinführungen&lt;br /&gt;
* Sockel&lt;br /&gt;
* Schrankklimatisierung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bezugsquellen (Auswahl) ==&lt;br /&gt;
Bezugsquellen von Brandschutzgehäusen sind unter anderem:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [[EAS Technischer Brandschutz GmbH]] &lt;br /&gt;
* [[Schraner GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Celsion Brandschutzsysteme GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Novar GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[PRIORIT GmbH &amp;amp; Co. KG]]&lt;br /&gt;
* [[Bosch Sicherheitssysteme]]&lt;br /&gt;
* [[Siemens Building Technologies]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung - MBO (Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008)]&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/Dokumente/4236865.pdf Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR (Fassung November 2005)]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use</id>
		<title>Brandschutzgehäuse</title>
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				<updated>2009-12-09T14:48:12Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: /* Wandgehäuse (Unter- und Aufputz) */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Brandschutzgehäuse (auch Brand-Schutzzellen oder F30-Gehäuse) sind Gehäusesysteme aus nicht brennbaren Materialen, welche dem Funktionserhalt (E30/E90) bzw. der Brandlastdämmung (I30) von elektrischen Einrichtungen dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemein==&lt;br /&gt;
Etwa alle drei Minuten entsteht in Deutschland ein Brand, welcher Menschleben gefährdet und Sachschäden in beträchtlichem Maße verursacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Elektrofachplaner und Errichter sind bei der Planung und der entsprechenden Ausführung für Ihre Anlagen verantwortlich. Es gilt zu verhindern, dass die von Ihnen geplanten und errichteten Anlagen nicht ursächlich für ein Schadenfeuer sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In elektrischen Schaltanlagen können diverse Dinge einen Brand auslösen. Hierzu zählen beispielsweise:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* fehlerhafte Isolationen&lt;br /&gt;
* Kurzschlüsse&lt;br /&gt;
* Blitzeinschläge&lt;br /&gt;
* etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrunddessen liegt es auch in der Pflicht eines Anlagenbetreibers, seine elektrischen Installationen in regelmäßigen Abständen zu prüfen und ggf. auf den Stand der Technik auf- bzw. nachzurüsten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei elektrischen Einrichtungen in Gebäuden mit einer Vielzahl von Menschen ist es unabdingbar, die Funktionstüchtigkeit elektrischer Einrichtungen auch während eines Brandes sicherzustellen. Hierdurch wird gewährleistet das z.B. Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen (ELA oder Sprachalarmanlagen nach 0833-4), Aufzüge mit Brandfallsteuerung oder auch Sicherheitsbeleuchtungsanlagen funktionstüchtig bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gesetzliche Grundlagen==&lt;br /&gt;
Die brandschutztechnsichen Anforderungen finden Ihre gesetzliche Grundlage in der Musterbauordnung (MBO) bzw. der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Muster-Leitungsanlagen-Richtline (MLAR)===&lt;br /&gt;
Im Abschnit 5 regelt die MLAR den &amp;quot;''Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall''&amp;quot; über einen definierten Zeitraum (entspricht E30 bzw. E90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Abschnitt 3 regelt die MLAR die Anforderungen von ''&amp;quot;Leitungsanlagen in Rettungswegen&amp;quot;''. Hier wird im einzelnen das Brandverhalten von Verteilern und Messeinrichtungen von innen, und somit die Brandlastdämmung gegenüber Flucht- und Rettungswegen geregelt (entspricht I30 bzw. I90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gehäusetypen==&lt;br /&gt;
Viele Anforderungen werden an ein Brandschutzgehäuse gestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die DIN '''4102''' in den Teilen '''1''' (Baustoffklasse A2), '''2''' (Feuerwiderstand), '''11''' (Funktionserhalt) und '''12''' (Brandlastdämmung) muss erfüllt werden; &lt;br /&gt;
* eine Prüfung bei einer Materialprüfanstalt (MPA) muss bestanden werden. Hier wird das Gehäuse gemäß einer Einheitstemperaturkurve über einen definierten Zeitraum beflammt;&lt;br /&gt;
* es muss die Anfordeungen der (M)LAR in Ihrer aktuellen Fassung erfüllen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brandschutzgehäuse werden typischerweise zur Wand bzw. zur freien Standmontage angeboten. Welche Applikation gewählt wird, hängt ganz indivieduell von den Anforderungen des Objektes ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wandgehäuse (Unter- und Aufputz)===&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_ap-30.jpg|thumb|Brand-Schutzzelle zur Wandmontage]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wandgehäuse werden in der Regel mit dafür '''zugelassenem''' Montagematerial im Mauerwerk verankert, welches mindestens der Güte des Brandschutzgehäuses entspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel verfügen die am Markt gängigen Lösungen über folgende Merkmale:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Schutzart in den Bereichen IP 41, IP 44 bis zu IP 54          &lt;br /&gt;
* Kabelschott mit integriertem Kabeleinführungskühlkörper&lt;br /&gt;
* Rauchdichtigkeitssystem&lt;br /&gt;
* Möglichkeit zum Einbau eines DIN-Halbzylinders&lt;br /&gt;
* optionale Türbelüftungen (siehe Optionen und Zubehör)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Standgehäuse===&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_s-30.jpg|thumb|Brand-Schutzzelle Standversion]]&lt;br /&gt;
Standgehäuse können frei im Raum aufgestellt werden und benötigen in der Regel keine zusätzliche Verankerung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Merkmale der Standgehäuse entsprechen denen der Applikationen zur Wandmontage&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Optionen und Zubehör===&lt;br /&gt;
Eine Vielzahl von Optionen ermöglicht es, die Brandschutzgehäuse an die Erfordernisse des jeweiligen Projektes anzupassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mögliche Optionen sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnungen mit intmeszierendem Verschluss&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnung mit Absperrvorrichtung, welche thermisch auslöst&lt;br /&gt;
* Kaltrauchsperre&lt;br /&gt;
* Ventilator&lt;br /&gt;
* Sicherheitssysteme zur Rauch- und Brandfrüherkennung im inneren des Gehäuses&lt;br /&gt;
* individuelle Kabeleinführungen&lt;br /&gt;
* Sockel&lt;br /&gt;
* Schrankklimatisierung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bezugsquellen (Auswahl) ==&lt;br /&gt;
Bezugsquellen von Brandschutzgehäusen sind unter anderem:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [[EAS Technischer Brandschutz GmbH]] &lt;br /&gt;
* [[Schraner GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Celsion Brandschutzsysteme GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Novar GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[PRIORIT GmbH &amp;amp; Co. KG]]&lt;br /&gt;
* [[Bosch Sicherheitssysteme]]&lt;br /&gt;
* [[Siemens Building Technologies]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung - MBO (Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008)]&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/Dokumente/4236865.pdf Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR (Fassung November 2005)]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

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		<title>Brandschutzgehäuse</title>
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				<updated>2009-12-09T14:47:39Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Brandschutzgehäuse (auch Brand-Schutzzellen oder F30-Gehäuse) sind Gehäusesysteme aus nicht brennbaren Materialen, welche dem Funktionserhalt (E30/E90) bzw. der Brandlastdämmung (I30) von elektrischen Einrichtungen dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemein==&lt;br /&gt;
Etwa alle drei Minuten entsteht in Deutschland ein Brand, welcher Menschleben gefährdet und Sachschäden in beträchtlichem Maße verursacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Elektrofachplaner und Errichter sind bei der Planung und der entsprechenden Ausführung für Ihre Anlagen verantwortlich. Es gilt zu verhindern, dass die von Ihnen geplanten und errichteten Anlagen nicht ursächlich für ein Schadenfeuer sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In elektrischen Schaltanlagen können diverse Dinge einen Brand auslösen. Hierzu zählen beispielsweise:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* fehlerhafte Isolationen&lt;br /&gt;
* Kurzschlüsse&lt;br /&gt;
* Blitzeinschläge&lt;br /&gt;
* etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrunddessen liegt es auch in der Pflicht eines Anlagenbetreibers, seine elektrischen Installationen in regelmäßigen Abständen zu prüfen und ggf. auf den Stand der Technik auf- bzw. nachzurüsten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei elektrischen Einrichtungen in Gebäuden mit einer Vielzahl von Menschen ist es unabdingbar, die Funktionstüchtigkeit elektrischer Einrichtungen auch während eines Brandes sicherzustellen. Hierdurch wird gewährleistet das z.B. Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen (ELA oder Sprachalarmanlagen nach 0833-4), Aufzüge mit Brandfallsteuerung oder auch Sicherheitsbeleuchtungsanlagen funktionstüchtig bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gesetzliche Grundlagen==&lt;br /&gt;
Die brandschutztechnsichen Anforderungen finden Ihre gesetzliche Grundlage in der Musterbauordnung (MBO) bzw. der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Muster-Leitungsanlagen-Richtline (MLAR)===&lt;br /&gt;
Im Abschnit 5 regelt die MLAR den &amp;quot;''Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall''&amp;quot; über einen definierten Zeitraum (entspricht E30 bzw. E90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Abschnitt 3 regelt die MLAR die Anforderungen von ''&amp;quot;Leitungsanlagen in Rettungswegen&amp;quot;''. Hier wird im einzelnen das Brandverhalten von Verteilern und Messeinrichtungen von innen, und somit die Brandlastdämmung gegenüber Flucht- und Rettungswegen geregelt (entspricht I30 bzw. I90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gehäusetypen==&lt;br /&gt;
Viele Anforderungen werden an ein Brandschutzgehäuse gestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die DIN '''4102''' in den Teilen '''1''' (Baustoffklasse A2), '''2''' (Feuerwiderstand), '''11''' (Funktionserhalt) und '''12''' (Brandlastdämmung) muss erfüllt werden; &lt;br /&gt;
* eine Prüfung bei einer Materialprüfanstalt (MPA) muss bestanden werden. Hier wird das Gehäuse gemäß einer Einheitstemperaturkurve über einen definierten Zeitraum beflammt;&lt;br /&gt;
* es muss die Anfordeungen der (M)LAR in Ihrer aktuellen Fassung erfüllen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brandschutzgehäuse werden typischerweise zur Wand bzw. zur freien Standmontage angeboten. Welche Applikation gewählt wird, hängt ganz indivieduell von den Anforderungen des Objektes ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wandgehäuse (Unter- und Aufputz)===&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_ap-30.jpg|thumb|Brand-Schutzzelle zur Wandmontage]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wandgehäuse werden in der Regel mit dafür '''zugelassenem''' Montagematerial im Mauerwerk verankert, welches mindestens der Güte des Brandschutzgehäuses entspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel verfügen die am Markt gängigen Lösungen über folgende Merkmale:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Schutzart in den Bereichen IP 41, IP 44 bis zu IP 54          &lt;br /&gt;
* Kabelschott mit integriertem Kabeleinführungskühlkörper&lt;br /&gt;
* Rauchdichtigkeitssystem&lt;br /&gt;
* Möglichkeit zum Einbau eines DIN-Halbzylinders&lt;br /&gt;
* optionale Türbelüftungen (siehe Optionen und Zubehör)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Standgehäuse===&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_s-30.jpg|thumb|Brand-Schutzzelle Standversion]]&lt;br /&gt;
Standgehäuse können frei im Raum aufgestellt werden und benötigen in der Regel keine zusätzliche Verankerung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Merkmale der Standgehäuse entsprechen denen der Applikationen zur Wandmontage&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Optionen und Zubehör===&lt;br /&gt;
Eine Vielzahl von Optionen ermöglicht es, die Brandschutzgehäuse an die Erfordernisse des jeweiligen Projektes anzupassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mögliche Optionen sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnungen mit intmeszierendem Verschluss&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnung mit Absperrvorrichtung, welche thermisch auslöst&lt;br /&gt;
* Kaltrauchsperre&lt;br /&gt;
* Ventilator&lt;br /&gt;
* Sicherheitssysteme zur Rauch- und Brandfrüherkennung im inneren des Gehäuses&lt;br /&gt;
* individuelle Kabeleinführungen&lt;br /&gt;
* Sockel&lt;br /&gt;
* Schrankklimatisierung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bezugsquellen (Auswahl) ==&lt;br /&gt;
Bezugsquellen von Brandschutzgehäusen sind unter anderem:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [[EAS Technischer Brandschutz GmbH]] &lt;br /&gt;
* [[Schraner GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Celsion Brandschutzsysteme GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Novar GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[PRIORIT GmbH &amp;amp; Co. KG]]&lt;br /&gt;
* [[Bosch Sicherheitssysteme]]&lt;br /&gt;
* [[Siemens Building Technologies]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung - MBO (Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008)]&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/Dokumente/4236865.pdf Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR (Fassung November 2005)]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use</id>
		<title>Brandschutzgehäuse</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use"/>
				<updated>2009-12-09T14:46:13Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Brandschutzgehäuse (auch Brand-Schutzzellen oder F30-Gehäuse) sind Gehäusesysteme aus nicht brennbaren Materialen, welche dem Funktionserhalt (E30/E90) bzw. der Brandlastdämmung (I30) von elektrischen Einrichtungen dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemein==&lt;br /&gt;
Etwa alle drei Minuten entsteht in Deutschland ein Brand, welcher Menschleben gefährdet und Sachschäden in beträchtlichem Maße verursacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Elektrofachplaner und Errichter sind bei der Planung und der entsprechenden Ausführung für Ihre Anlagen verantwortlich. Es gilt zu verhindern, dass die von Ihnen geplanten und errichteten Anlagen nicht ursächlich für ein Schadenfeuer sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In elektrischen Schaltanlagen können diverse Dinge einen Brand auslösen. Hierzu zählen beispielsweise:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* fehlerhafte Isolationen&lt;br /&gt;
* Kurzschlüsse&lt;br /&gt;
* Blitzeinschläge&lt;br /&gt;
* etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrunddessen liegt es auch in der Pflicht eines Anlagenbetreibers, seine elektrischen Installationen in regelmäßigen Abständen zu prüfen und ggf. auf den Stand der Technik auf- bzw. nachzurüsten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei elektrischen Einrichtungen in Gebäuden mit einer Vielzahl von Menschen ist es unabdingbar, die Funktionstüchtigkeit elektrischer Einrichtungen auch während eines Brandes sicherzustellen. Hierdurch wird gewährleistet das z.B. Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen (ELA oder Sprachalarmanlagen nach 0833-4), Aufzüge mit Brandfallsteuerung oder auch Sicherheitsbeleuchtungsanlagen funktionstüchtig bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gesetzliche Grundlagen==&lt;br /&gt;
Die brandschutztechnsichen Anforderungen finden Ihre gesetzliche Grundlage in der Musterbauordnung (MBO) bzw. der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Muster-Leitungsanlagen-Richtline (MLAR)===&lt;br /&gt;
Im Abschnit 5 regelt die MLAR den &amp;quot;''Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall''&amp;quot; über einen definierten Zeitraum (entspricht E30 bzw. E90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Abschnitt 3 regelt die MLAR die Anforderungen von ''&amp;quot;Leitungsanlagen in Rettungswegen&amp;quot;''. Hier wird im einzelnen das Brandverhalten von Verteilern und Messeinrichtungen von innen, und somit die Brandlastdämmung gegenüber Flucht- und Rettungswegen geregelt (entspricht I30 bzw. I90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gehäusetypen==&lt;br /&gt;
Viele Anforderungen werden an ein Brandschutzgehäuse gestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die DIN '''4102''' in den Teilen '''1''' (Baustoffklasse A2), '''2''' (Feuerwiderstand), '''11''' (Funktionserhalt) und '''12''' (Brandlastdämmung) muss erfüllt werden; &lt;br /&gt;
* eine Prüfung bei einer Materialprüfanstalt (MPA) muss bestanden werden. Hier wird das Gehäuse gemäß einer Einheitstemperaturkurve über einen definierten Zeitraum beflammt;&lt;br /&gt;
* es muss die Anfordeungen der (M)LAR in Ihrer aktuellen Fassung erfüllen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brandschutzgehäuse werden typischerweise zur Wand bzw. zur freien Standmontage angeboten. Welche Applikation gewählt wird, hängt ganz indivieduell von den Anforderungen des Objektes ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wandgehäuse (Unter- und Aufputz)===&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_ap-30.jpg|thumb|Brand-Schutzzelle zur Wandmontage]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wandgehäuse werden in der Regel mit dafür '''zugelassenem''' Montagematerial im Mauerwerk verankert, welches mindestens der Güte des Brandschutzgehäuses entspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel verfügen die am Markt gängigen Lösungen über folgende Merkmale:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Schutzart in den Bereichen IP 41, IP 44 bis zu IP 54          &lt;br /&gt;
* Kabelschott mit integriertem Kabeleinführungskühlkörper&lt;br /&gt;
* Rauchdichtigkeitssystem&lt;br /&gt;
* Möglichkeit zum Einbau eines DIN-Halbzylinders&lt;br /&gt;
* optionale Türbelüftungen (siehe Optionen und Zubehör)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Standgehäuse===&lt;br /&gt;
[[Bild:Details_bs_ap-30.jpg|thumb|Brand-Schutzzelle Standversion]]&lt;br /&gt;
Standgehäuse können frei im Raum aufgestellt werden und benötigen in der Regel keine zusätzliche Verankerung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Merkmale der Standgehäuse entsprechen denen der Applikationen zur Wandmontage&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Optionen und Zubehör===&lt;br /&gt;
Eine Vielzahl von Optionen ermöglicht es, die Brandschutzgehäuse an die Erfordernisse des jeweiligen Projektes anzupassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mögliche Optionen sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnungen mit intmeszierendem Verschluss&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnung mit Absperrvorrichtung, welche thermisch auslöst&lt;br /&gt;
* Kaltrauchsperre&lt;br /&gt;
* Ventilator&lt;br /&gt;
* Sicherheitssysteme zur Rauch- und Brandfrüherkennung im inneren des Gehäuses&lt;br /&gt;
* individuelle Kabeleinführungen&lt;br /&gt;
* Sockel&lt;br /&gt;
* Schrankklimatisierung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bezugsquellen (Auswahl) ==&lt;br /&gt;
Bezugsquellen von Brandschutzgehäusen sind unter anderem:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [[EAS Technischer Brandschutz GmbH]] &lt;br /&gt;
* [[Schraner GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Celsion Brandschutzsysteme GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Novar GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[PRIORIT GmbH &amp;amp; Co. KG]]&lt;br /&gt;
* [[Bosch Sicherheitssysteme]]&lt;br /&gt;
* [[Siemens Building Technologies]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung - MBO (Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008)]&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/Dokumente/4236865.pdf Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR (Fassung November 2005)]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use</id>
		<title>Brandschutzgehäuse</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use"/>
				<updated>2009-12-09T14:39:35Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Brandschutzgehäuse (auch Brand-Schutzzellen oder F30-Gehäuse) sind Gehäusesysteme aus nicht brennbaren Materialen, welche dem Funktionserhalt (E30/E90) bzw. der Brandlastdämmung (I30) von elektrischen Einrichtungen dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemein==&lt;br /&gt;
Etwa alle drei Minuten entsteht in Deutschland ein Brand, welcher Menschleben gefährdet und Sachschäden in beträchtlichem Maße verursacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Elektrofachplaner und Errichter sind bei der Planung und der entsprechenden Ausführung für Ihre Anlagen verantwortlich. Es gilt zu verhindern, dass die von Ihnen geplanten und errichteten Anlagen nicht ursächlich für ein Schadenfeuer sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In elektrischen Schaltanlagen können diverse Dinge einen Brand auslösen. Hierzu zählen beispielsweise:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* fehlerhafte Isolationen&lt;br /&gt;
* Kurzschlüsse&lt;br /&gt;
* Blitzeinschläge&lt;br /&gt;
* etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrunddessen liegt es auch in der Pflicht eines Anlagenbetreibers, seine elektrischen Installationen in regelmäßigen Abständen zu prüfen und ggf. auf den Stand der Technik auf- bzw. nachzurüsten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei elektrischen Einrichtungen in Gebäuden mit einer Vielzahl von Menschen ist es unabdingbar, die Funktionstüchtigkeit elektrischer Einrichtungen auch während eines Brandes sicherzustellen. Hierdurch wird gewährleistet das z.B. Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen (ELA oder Sprachalarmanlagen nach 0833-4), Aufzüge mit Brandfallsteuerung oder auch Sicherheitsbeleuchtungsanlagen funktionstüchtig bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gesetzliche Grundlagen==&lt;br /&gt;
Die brandschutztechnsichen Anforderungen finden Ihre gesetzliche Grundlage in der Musterbauordnung (MBO) bzw. der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Muster-Leitungsanlagen-Richtline (MLAR)===&lt;br /&gt;
Im Abschnit 5 regelt die MLAR den &amp;quot;''Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall''&amp;quot; über einen definierten Zeitraum (entspricht E30 bzw. E90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Abschnitt 3 regelt die MLAR die Anforderungen von ''&amp;quot;Leitungsanlagen in Rettungswegen&amp;quot;''. Hier wird im einzelnen das Brandverhalten von Verteilern und Messeinrichtungen von innen, und somit die Brandlastdämmung gegenüber Flucht- und Rettungswegen geregelt (entspricht I30 bzw. I90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gehäusetypen==&lt;br /&gt;
Viele Anforderungen werden an ein Brandschutzgehäuse gestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die DIN '''4102''' in den Teilen '''1''' (Baustoffklasse A2), '''2''' (Feuerwiderstand), '''11''' (Funktionserhalt) und '''12''' (Brandlastdämmung) muss erfüllt werden; &lt;br /&gt;
* eine Prüfung bei einer Materialprüfanstalt (MPA) muss bestanden werden. Hier wird das Gehäuse gemäß einer Einheitstemperaturkurve über einen definierten Zeitraum beflammt;&lt;br /&gt;
* es muss die Anfordeungen der (M)LAR in Ihrer aktuellen Fassung erfüllen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brandschutzgehäuse werden typischerweise zur Wand bzw. zur freien Standmontage angeboten. Welche Applikation gewählt wird, hängt ganz indivieduell von den Anforderungen des Objektes ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wandgehäuse (Unter- und Aufputz)===&lt;br /&gt;
Wandgehäuse werden in der Regel mit dafür '''zugelassenem''' Montagematerial im Mauerwerk verankert, welches mindestens der Güte des Brandschutzgehäuses entspricht. &lt;br /&gt;
[[Datei:Details_bs_ap-30.jpg]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel verfügen die am Markt gängigen Lösungen über folgende Merkmale:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Schutzart in den Bereichen IP 41, IP 44 bis zu IP 54&lt;br /&gt;
* Kabelschott mit integriertem Kabeleinführungskühlkörper&lt;br /&gt;
* Rauchdichtigkeitssystem&lt;br /&gt;
* Möglichkeit zum Einbau eines DIN-Halbzylinders&lt;br /&gt;
* optionale Türbelüftungen (siehe Optionen und Zubehör)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Standgehäuse===&lt;br /&gt;
Standgehäuse können frei im Raum aufgestellt werden und benötigen in der Regel keine zusätzliche Verankerung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Merkmale der Standgehäuse entsprechen denen der Applikationen zur Wandmontage&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Optionen und Zubehör===&lt;br /&gt;
Eine Vielzahl von Optionen ermöglicht es, die Brandschutzgehäuse an die Erfordernisse des jeweiligen Projektes anzupassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mögliche Optionen sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnungen mit intmeszierendem Verschluss&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnung mit Absperrvorrichtung, welche thermisch auslöst&lt;br /&gt;
* Kaltrauchsperre&lt;br /&gt;
* Ventilator&lt;br /&gt;
* Sicherheitssysteme zur Rauch- und Brandfrüherkennung im inneren des Gehäuses&lt;br /&gt;
* individuelle Kabeleinführungen&lt;br /&gt;
* Sockel&lt;br /&gt;
* Schrankklimatisierung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bezugsquellen (Auswahl) ==&lt;br /&gt;
Bezugsquellen von Brandschutzgehäusen sind unter anderem:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [[EAS Technischer Brandschutz GmbH]] &lt;br /&gt;
* [[Schraner GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Celsion Brandschutzsysteme GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Novar GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[PRIORIT GmbH &amp;amp; Co. KG]]&lt;br /&gt;
* [[Bosch Sicherheitssysteme]]&lt;br /&gt;
* [[Siemens Building Technologies]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung - MBO (Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008)]&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/Dokumente/4236865.pdf Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR (Fassung November 2005)]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use</id>
		<title>Brandschutzgehäuse</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzgeh%C3%A4use"/>
				<updated>2009-12-09T14:38:54Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Brandschutzgehäuse (auch Brand-Schutzzellen oder F30-Gehäuse) sind Gehäusesysteme aus nicht brennbaren Materialen, welche dem Funktionserhalt (E30/E90) bzw. der Brandlastdämmung (I30) von elektrischen Einrichtungen dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemein==&lt;br /&gt;
Etwa alle drei Minuten entsteht in Deutschland ein Brand, welcher Menschleben gefährdet und Sachschäden in beträchtlichem Maße verursacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Elektrofachplaner und Errichter sind bei der Planung und der entsprechenden Ausführung für Ihre Anlagen verantwortlich. Es gilt zu verhindern, dass die von Ihnen geplanten und errichteten Anlagen nicht ursächlich für ein Schadenfeuer sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In elektrischen Schaltanlagen können diverse Dinge einen Brand auslösen. Hierzu zählen beispielsweise:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* fehlerhafte Isolationen&lt;br /&gt;
* Kurzschlüsse&lt;br /&gt;
* Blitzeinschläge&lt;br /&gt;
* etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrunddessen liegt es auch in der Pflicht eines Anlagenbetreibers, seine elektrischen Installationen in regelmäßigen Abständen zu prüfen und ggf. auf den Stand der Technik auf- bzw. nachzurüsten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei elektrischen Einrichtungen in Gebäuden mit einer Vielzahl von Menschen ist es unabdingbar, die Funktionstüchtigkeit elektrischer Einrichtungen auch während eines Brandes sicherzustellen. Hierdurch wird gewährleistet das z.B. Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen (ELA oder Sprachalarmanlagen nach 0833-4), Aufzüge mit Brandfallsteuerung oder auch Sicherheitsbeleuchtungsanlagen funktionstüchtig bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gesetzliche Grundlagen==&lt;br /&gt;
Die brandschutztechnsichen Anforderungen finden Ihre gesetzliche Grundlage in der Musterbauordnung (MBO) bzw. der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Muster-Leitungsanlagen-Richtline (MLAR)===&lt;br /&gt;
Im Abschnit 5 regelt die MLAR den &amp;quot;''Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall''&amp;quot; über einen definierten Zeitraum (entspricht E30 bzw. E90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Abschnitt 3 regelt die MLAR die Anforderungen von ''&amp;quot;Leitungsanlagen in Rettungswegen&amp;quot;''. Hier wird im einzelnen das Brandverhalten von Verteilern und Messeinrichtungen von innen, und somit die Brandlastdämmung gegenüber Flucht- und Rettungswegen geregelt (entspricht I30 bzw. I90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gehäusetypen==&lt;br /&gt;
Viele Anforderungen werden an ein Brandschutzgehäuse gestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die DIN '''4102''' in den Teilen '''1''' (Baustoffklasse A2), '''2''' (Feuerwiderstand), '''11''' (Funktionserhalt) und '''12''' (Brandlastdämmung) muss erfüllt werden; &lt;br /&gt;
* eine Prüfung bei einer Materialprüfanstalt (MPA) muss bestanden werden. Hier wird das Gehäuse gemäß einer Einheitstemperaturkurve über einen definierten Zeitraum beflammt;&lt;br /&gt;
* es muss die Anfordeungen der (M)LAR in Ihrer aktuellen Fassung erfüllen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brandschutzgehäuse werden typischerweise zur Wand bzw. zur freien Standmontage angeboten. Welche Applikation gewählt wird, hängt ganz indivieduell von den Anforderungen des Objektes ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wandgehäuse (Unter- und Aufputz)===&lt;br /&gt;
Wandgehäuse werden in der Regel mit dafür '''zugelassenem''' Montagematerial im Mauerwerk verankert, welches mindestens der Güte des Brandschutzgehäuses entspricht. &lt;br /&gt;
Details_bs_ap-30.jpg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel verfügen die am Markt gängigen Lösungen über folgende Merkmale:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Schutzart in den Bereichen IP 41, IP 44 bis zu IP 54&lt;br /&gt;
* Kabelschott mit integriertem Kabeleinführungskühlkörper&lt;br /&gt;
* Rauchdichtigkeitssystem&lt;br /&gt;
* Möglichkeit zum Einbau eines DIN-Halbzylinders&lt;br /&gt;
* optionale Türbelüftungen (siehe Optionen und Zubehör)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Standgehäuse===&lt;br /&gt;
Standgehäuse können frei im Raum aufgestellt werden und benötigen in der Regel keine zusätzliche Verankerung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Merkmale der Standgehäuse entsprechen denen der Applikationen zur Wandmontage&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Optionen und Zubehör===&lt;br /&gt;
Eine Vielzahl von Optionen ermöglicht es, die Brandschutzgehäuse an die Erfordernisse des jeweiligen Projektes anzupassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mögliche Optionen sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnungen mit intmeszierendem Verschluss&lt;br /&gt;
* Belüftungsöffnung mit Absperrvorrichtung, welche thermisch auslöst&lt;br /&gt;
* Kaltrauchsperre&lt;br /&gt;
* Ventilator&lt;br /&gt;
* Sicherheitssysteme zur Rauch- und Brandfrüherkennung im inneren des Gehäuses&lt;br /&gt;
* individuelle Kabeleinführungen&lt;br /&gt;
* Sockel&lt;br /&gt;
* Schrankklimatisierung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bezugsquellen (Auswahl) ==&lt;br /&gt;
Bezugsquellen von Brandschutzgehäusen sind unter anderem:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [[EAS Technischer Brandschutz GmbH]] &lt;br /&gt;
* [[Schraner GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Celsion Brandschutzsysteme GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[Novar GmbH]]&lt;br /&gt;
* [[PRIORIT GmbH &amp;amp; Co. KG]]&lt;br /&gt;
* [[Bosch Sicherheitssysteme]]&lt;br /&gt;
* [[Siemens Building Technologies]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung - MBO (Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008)]&lt;br /&gt;
* [http://www.is-argebau.de/Dokumente/4236865.pdf Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR (Fassung November 2005)]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Datei:Details_bs_s-30.jpg</id>
		<title>Datei:Details bs s-30.jpg</title>
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				<updated>2009-12-09T14:36:03Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: Brand-Schutzzelle (STandschrank) / Fa. Schraner /&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Brand-Schutzzelle (STandschrank) / Fa. Schraner /&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Datei:Details_bs_ap-30.jpg</id>
		<title>Datei:Details bs ap-30.jpg</title>
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				<updated>2009-12-09T14:35:30Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: Brand-Schutzzelle / Fa. Schraner /&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Brand-Schutzzelle / Fa. Schraner /&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Krefeld</id>
		<title>Krefeld</title>
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				<updated>2009-12-09T14:20:41Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Einwohnerzahl: 237.780&lt;br /&gt;
* Gebietsgröße: 13.755 ha&lt;br /&gt;
* Land: Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fachbereich ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Leiter der Feuerwehr ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ltd. BD Dipl. Ing. Josef Dohmen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Aufgaben ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brandschutz, Technische Hilfeleistung, Rettungsdienst&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Besonderheiten ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1 Feuerlöschboot&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Organisation ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2 Feuerwachen (Berufsfeuerwehr)&lt;br /&gt;
6 Gerätehäuser (Freiwillige Feuerwehr)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Personal ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Berufsfeuerwehr 194&lt;br /&gt;
Freiwillige Feuerwehr 173&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[http://www.krefeld.de/feuerwehr Berufsfeuerwehr Krefeld] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[http://www.ff-huels.info/ Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschzug Hüls]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[http://www.fffischeln.de/ Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschzug Fischeln]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[http://www.feuerwehr-uerdingen.de/ Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschzug Uerdingen]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[http://www.ffoppum.de/ Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschgruppe Oppum]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschgruppe Traar]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschgruppe Gellep-Stratum] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Feuerwehrverzeichnis]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Krefeld</id>
		<title>Krefeld</title>
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				<updated>2009-12-09T14:19:24Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Einwohnerzahl: 237.780&lt;br /&gt;
* Gebietsgröße: 13.755 ha&lt;br /&gt;
* Land: Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fachbereich ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Leiter der Feuerwehr ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ltd. BD Dipl. Ing. Josef Dohmen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Aufgaben ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brandschutz, Technische Hilfeleistung, Rettungsdienst&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Besonderheiten ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1 Feuerlöschboot&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Organisation ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2 Feuerwachen (Berufsfeuerwehr)&lt;br /&gt;
6 Gerätehäuser (Freiwillige Feuerwehr)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Personal ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Berufsfeuerwehr 194&lt;br /&gt;
Freiwillige Feuerwehr 173&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[http://www.krefeld.de/feuerwehr Berufsfeuerwehr Krefeld] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[http://www.ff-huels.info/ Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschzug Hüls]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[http://www.fffischeln.de/ Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschzug Fischeln]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[http://www.feuerwehr-uerdingen.de/ Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschzug Uerdingen]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[http://www.ffoppum.de/ Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschgruppe Oppum]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschgruppe Traar]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschgruppe Gellep-Stratum] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;code&amp;gt; &amp;lt;nowiki&amp;gt;[[&amp;lt;/nowiki&amp;gt;{{ns:Kategorie}}:Feuerwehrverzeichnis]]&amp;lt;/code&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

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		<title>Krefeld</title>
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				<updated>2009-12-09T14:14:35Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Einwohnerzahl: 237.780&lt;br /&gt;
* Gebietsgröße: 13.755 ha&lt;br /&gt;
* Land: Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fachbereich ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Leiter der Feuerwehr ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ltd. BD Dipl. Ing. Josef Dohmen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Aufgaben ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brandschutz, Technische Hilfeleistung, Rettungsdienst&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Besonderheiten ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1 Feuerlöschboot&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Organisation ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2 Feuerwachen (Berufsfeuerwehr)&lt;br /&gt;
6 Gerätehäuser (Freiwillige Feuerwehr)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Personal ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Berufsfeuerwehr 194&lt;br /&gt;
Freiwillige Feuerwehr 173&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[http://www.krefeld.de/feuerwehr Berufsfeuerwehr Krefeld] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[http://www.ff-huels.info/ Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschzug Hüls]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[http://www.fffischeln.de/ Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschzug Fischeln]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[http://www.feuerwehr-uerdingen.de/ Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschzug Uerdingen]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[http://www.ffoppum.de/ Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschgruppe Oppum]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschgruppe Traar]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschgruppe Gellep-Stratum] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Feuerwehrverzeichnis]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Krefeld</id>
		<title>Krefeld</title>
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				<updated>2009-12-09T14:14:07Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Einwohnerzahl: 237.780&lt;br /&gt;
* Gebietsgröße: 13.755 ha&lt;br /&gt;
* Land: Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fachbereich ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Leiter der Feuerwehr ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ltd. BD Dipl. Ing. Josef Dohmen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Aufgaben ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brandschutz, Technische Hilfeleistung, Rettungsdienst&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Besonderheiten ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1 Feuerlöschboot&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Organisation ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2 Feuerwachen (Berufsfeuerwehr)&lt;br /&gt;
6 Gerätehäuser (Freiwillige Feuerwehr)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Personal ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Berufsfeuerwehr 194&lt;br /&gt;
Freiwillige Feuerwehr 173&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[http://www.krefeld.de/feuerwehr Berufsfeuerwehr Krefeld] &lt;br /&gt;
[http://www.ff-huels.info/ Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschzug Hüls]&lt;br /&gt;
[http://www.fffischeln.de/ Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschzug Fischeln]&lt;br /&gt;
[http://www.feuerwehr-uerdingen.de/ Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschzug Uerdingen]&lt;br /&gt;
[http://www.ffoppum.de/ Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschgruppe Oppum]&lt;br /&gt;
[Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschgruppe Traar]&lt;br /&gt;
[Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschgruppe Gellep-Stratum] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Feuerwehrverzeichnis]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>PWiebe</name></author>	</entry>

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		<title>Krefeld</title>
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				<updated>2009-12-09T14:13:26Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Einwohnerzahl: 237.780&lt;br /&gt;
* Gebietsgröße: 13.755 ha&lt;br /&gt;
* Land: Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fachbereiche ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Leiter der Feuerwehr ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ltd. BD Dipl. Ing. Josef Dohmen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Aufgaben ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brandschutz, Technische Hilfeleistung, Rettungsdienst&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Besunderheiten ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1 Feuerlöschboot&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Organisation ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2 Feuerwachen (Berufsfeuerwehr)&lt;br /&gt;
6 Gerätehäuser (Freiwillige Feuerwehr)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Personal ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Berufsfeuerwehr 194&lt;br /&gt;
Freiwillige Feuerwehr 173&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[http://www.krefeld.de/feuerwehr Berufsfeuerwehr Krefeld] &lt;br /&gt;
[http://www.ff-huels.info/ Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschzug Hüls]&lt;br /&gt;
[http://www.fffischeln.de/ Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschzug Fischeln]&lt;br /&gt;
[http://www.feuerwehr-uerdingen.de/ Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschzug Uerdingen]&lt;br /&gt;
[http://www.ffoppum.de/ Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschgruppe Oppum]&lt;br /&gt;
[Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschgruppe Traar]&lt;br /&gt;
[Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschgruppe Gellep-Stratum] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Feuerwehrverzeichnis]]&lt;/div&gt;</summary>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;PWiebe: Die Seite wurde neu angelegt: „== Allgemeines ==  * Einwohnerzahl: 237.780 * Gebietsgröße: 13.755 ha * Land: Nordrhein-Westfalen  == Fachbereiche ==  Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz  ==…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Einwohnerzahl: 237.780&lt;br /&gt;
* Gebietsgröße: 13.755 ha&lt;br /&gt;
* Land: Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fachbereiche ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Leiter der Feuerwehr ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ltd. BD Dipl. Ing. Josef Dohmen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Aufgaben ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brandschutz, Technische Hilfeleistung, Rettungsdienst&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Besunderheiten ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1 Feuerlöschboot&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Organisation ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2 Feuerwachen (Berufsfeuerwehr)&lt;br /&gt;
6 Gerätehäuser (Freiwillige Feuerwehr)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Personal ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Berufsfeuerwehr 194&lt;br /&gt;
Freiwillige Feuerwehr 173&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[http://www.krefeld.de/feuerwehr Berufsfeuerwehr Krefeld] &lt;br /&gt;
[http://www.ff-huels.info/ Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschzug Hüls]&lt;br /&gt;
[http://www.fffischeln.de/ Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschzug Fischeln]&lt;br /&gt;
[http://www.feuerwehr-uerdingen.de/ Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschzug Uerdingen]&lt;br /&gt;
[http://www.ffoppum.de/ Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschgruppe Oppum]&lt;br /&gt;
[Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschgruppe Traar]&lt;br /&gt;
[Freiwillige Feuerwehr Krefeld - Löschgruppe Gellep-Stratum] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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