<?xml version="1.0"?>
<?xml-stylesheet type="text/css" href="https://www.brandschutz-wiki.de/skins/common/feed.css?303"?>
<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom" xml:lang="de">
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/api.php?action=feedcontributions&amp;feedformat=atom&amp;user=109.44.0.114&amp;*</id>
		<title>Brandschutz Wiki - Benutzerbeiträge [de]</title>
		<link rel="self" type="application/atom+xml" href="https://www.brandschutz-wiki.de/api.php?action=feedcontributions&amp;feedformat=atom&amp;user=109.44.0.114&amp;*"/>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Spezial:Beitr%C3%A4ge/109.44.0.114"/>
		<updated>2026-05-01T05:59:49Z</updated>
		<subtitle>Benutzerbeiträge</subtitle>
		<generator>MediaWiki 1.23.1</generator>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Themen_des_Abwehrenden_Brandschutzes</id>
		<title>Themen des Abwehrenden Brandschutzes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Themen_des_Abwehrenden_Brandschutzes"/>
				<updated>2017-05-07T12:31:49Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;109.44.0.114: etwas mehr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Abwehrende Brandschutz ist durch den mannstarken Einsatz von Handfeuerlöschern vor Ort direkt möglich oder durch die Feuerwehr zu realisieren.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>109.44.0.114</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Bauordnungen_und_Sonderbauordnungen</id>
		<title>Bauordnungen und Sonderbauordnungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Bauordnungen_und_Sonderbauordnungen"/>
				<updated>2017-05-07T12:16:16Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;109.44.0.114: /* Bauordnung NRW (BauO NRW) */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Bauordnung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Das Bauordnungsrecht''' ist neben dem Städtebaurecht (auch: [[Bauplanungsrecht]]) ein Teilbereich des öffentlichen [[Baurecht]]s und wird von den Bundesländern insbesondere in den [[Landesbauordnungen]] ([[LBO]]) geregelt. Es befasst sich mit den baulich-technischen Anforderungen an die Bauvorhaben und regelt in erster Linie die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Die Bauordnungen der Länder enthalten die Regelungen zum [[Baugenehmigung]]sverfahren und zur Bauaufsicht. Darüber hinaus enthalten die Landesbauordnungen auf Grundlage des Baugesetzbuches bauliche Gestaltungsbestimmungen, die entweder im Rahmen eines [[Datei:Bebauungsplan]]es oder auf Grundlage anderer Satzungen erlassen werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegenstand des [[Bauordnungsrecht]]s sind Vorschriften über die Errichtung, Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen, insbesondere von Gebäuden. Perspektive ist dabei das einzelne Gebäude in technischer und architektonischer Hinsicht, nicht die gesamte Bebauung einer Straße, eines Stadtviertels oder gar einer ganzen Gemeinde; diese Gegenstände werden vom [[Bauplanungsrecht]] (auch als [[Städtebaurecht]] bezeichnet) geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Deutschland liegt das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Alle Länder haben dementsprechend eigene [[Bauordnung]]en erlassen. Trotz der Bezeichnung Bauordnung handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinne ([[MBO]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wesentliche Funktionen des Bauordnungsrechts===&lt;br /&gt;
'''Gefahrenabwehr im Baubereich'''. Das Bauordnungsrecht stellt Anforderungen an die Beschaffenheit baulicher Anlagen, um Gefahren – insbesondere für Leben und Gesundheit – zu vermeiden. Dies sind z. B. Anforderungen an die [[Standsicherheit]] von Gebäuden, an die Beschaffenheit von [[Baumaterial]]ien oder an den baulichen [[Brandschutz]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gewährleistung der Einhaltung anderer gesetzlicher Bestimmungen'''. Die Erteilung einer Baugenehmigung setzt die Einhaltung aller für das Bauvorhaben einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraus, auch solcher, die nicht Gegenstand des Bauordnungsrechts sind (z. B. solche an den baulichen Wärmeschutz). Die Einhaltung wird entweder im Baugenehmigungsverfahren überprüft oder muss vom Bauwilligen nachgewiesen werden.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
'''Gewährleistung sozialer Mindeststandards'''. Das Bauordnungsrecht stellt Mindestanforderungen an Aufenthaltsräume und Wohnungen unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes und seit neuestem auch unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit (Zugänglichkeit für in ihrer Mobilität Behinderte). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Vollzug der Bauleitplanung'''. Baugenehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn das Bauvorhaben den jeweils anwendbaren Bestimmungen und Festsetzung der Bauleitplanung nicht widerspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verhütung von Verunstaltungen'''. Das Bauordnungsrecht verbietet Baugestaltungen, die verunstaltet wirken. Darin liegt einerseits die Gefahr, dass Baubehörden „Geschmack verordnen“ können, wenn sie von ihrer Befugnis keinen zurückhaltenden Gebrauch machen; andererseits lassen sich „architektonische Ausreißer“ nicht konkreter beschreiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnungen===&lt;br /&gt;
*Bauordnung NRW ([[BauO NRW]])&lt;br /&gt;
*Bayerische Bauordnung ([[BayBO]])&lt;br /&gt;
*Brandenburgische Bauordnung ([[BbgBO]]). &lt;br /&gt;
*Bremische Landesbauordnung ([[BremLBO]]). &lt;br /&gt;
*Hamburgische Bauordnung ([[HBauO]])&lt;br /&gt;
*Hessische Bauordnung ([[HBO]])&lt;br /&gt;
*Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ([[LBauO M-V]])&lt;br /&gt;
*Landesbauordnung Rheinland-Pfalz ([[LBauO Rh-Pf]])&lt;br /&gt;
*Sächsische Bauordnung ([[SächsBO]])&lt;br /&gt;
*Landesbauordnung Saarland (LBO)&lt;br /&gt;
*Thüringer Bauordnung ([[ThürBO]])&lt;br /&gt;
*Niedersächsische Bauordnung ([[NBauO]])&lt;br /&gt;
*Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt ([[BauO LSA]]). &lt;br /&gt;
*Bauordnung für Berlin ([[BauO Bln]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sonderbauordnungen der Bundesländer- [[SBauVO]]==&lt;br /&gt;
Auf der Basis der MBO ist es Landesrecht weitere SBauVO zu verfassen.&lt;br /&gt;
===Bauordnung NRW (BauO NRW)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland NRW hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in NRW. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Verkaufsstättenverordnung''' - [[VkVO NRW]]&lt;br /&gt;
Verordnung für Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt 2.000 m² haben einschließlich mehr als 2.000 m²  haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Versammlungsstättenverordnung''' - [[VStättVO NRW]]&lt;br /&gt;
Verordnung für Versammlungsstätte, die einzeln oder insgesamt mehr als 200 Personen fasst, jede Versammlungsstätte im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherfläche mehr als 1000 Personen fasst und aus baulichen Anlagen besteht und für Sportstadien mit mehr als 5000 Besuchern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Garagenbauverordnung''' - [[GarVO NRW]]&lt;br /&gt;
Beim Bau von Garagen sind in NRW drei Größen zu unterscheiden, die in § 2 GarVO geregelt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Krankenhausbauverordnung''' - [[KhBauVO NRW]]&lt;br /&gt;
Verordnung für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. Sie gelten sinngemäß für Polikliniken, soweit die Zweckbestimmung es erfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Industriebaurichtlinie''' - [[IndBauR NRW]]&lt;br /&gt;
Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile…, die der Produktion (…) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Schulbaurichtlinie''' - [[SchulBauR NRW]]&lt;br /&gt;
Diese Richtlinie gilt für Anforderungen an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Beherbergungsstättenverordnung''' - [[BeVO NRW]]&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten bereits ab 12 Gastbetten in Neubauten. Ferienwohnungen – gleich welcher Größe – sind ausdrücklich ausgenommen. Für bestehende Beherbergungsstätten gelten nur die §§ 10 und 11 [[BeVo]] dieser Sonderbauvorschrift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Hochhausverordnung''' – [[HochhVO NRW]]&lt;br /&gt;
Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22m über der Geländeoberfläche liegt. (§ 2 Abs. 3 [[BauO NRW]]) An Rettungswege wird hierbei die Anforderung aus § 5 [[BauO NRW]] für Feuerwehrzugänge gestellt. Bei Hochhäuser steht die Möglichkeit zur Selbstrettung im Vordergrund der Vorschrift. Deshalb sind die Treppenräume hier besonders geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bayerische Bauordnung (BayBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Bay hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bay. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Versammlungsstättenverordnung''' – [[StättV BayBO]]&lt;br /&gt;
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Garagen- und Stellplatzverordnung''' – [[GaStellV BayBO]]&lt;br /&gt;
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Brandenburg. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bremische Landesbauordnung (BremLBO)===&lt;br /&gt;
Die Hansestadt hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bremen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Hamburgische Bauordnung (HBauO)===&lt;br /&gt;
Die Hansestadt hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Hamburg. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Hessische Bauordnung (HBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Hessen hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Hessen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in M-V. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO Rh-Pf)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in RLP. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sächsische Bauordnung (SächsBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Sachsen hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Sachsen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnung Saarland (LBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich im Saarland. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Thüringer Bauordnung (ThürBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Thüringen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Niedersächsische Bauordnung (NBauO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Niedersachsen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Sachsen-Anhalt. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bauordnung für Berlin (BauO Bln)===&lt;br /&gt;
Die Stadt hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Berlin. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sonderbauvorschriften==&lt;br /&gt;
Auf der Basis der LBO ist es Landesrecht weitere SBauVV zu verfassen.&lt;br /&gt;
===Bauordnung NRW (BauO NRW)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland NRW hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in NRW. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Fliegende Bauten''' - [[FlBau NRW]] Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen ([[FlBauVV]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bayerische Bauordnung (BayBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Bay hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bayern. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Brandenburg. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bremische Landesbauordnung (BremLBO)===&lt;br /&gt;
Die Hansestadt hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bremen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Hamburgische Bauordnung (HBauO)===&lt;br /&gt;
Die Hansestadt hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Hamburg. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Hessische Bauordnung (HBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Hessen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich im Mecklenburg-Vorpommern. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO Rh-Pf)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland RLP hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in RPL. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sächsische Bauordnung (SächsBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Sachsen hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Sachsen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnung Saarland (LBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich im Saarland. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Thüringer Bauordnung (ThürBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Thüringen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Niedersächsische Bauordnung (NBauO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Niedersachsen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Sachsen-Anhalt. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bauordnung für Berlin (BauO Bln)===&lt;br /&gt;
Die Stadt hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Berlin. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>109.44.0.114</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Bauordnungen_und_Sonderbauordnungen</id>
		<title>Bauordnungen und Sonderbauordnungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Bauordnungen_und_Sonderbauordnungen"/>
				<updated>2017-05-07T12:14:30Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;109.44.0.114: /* Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Bauordnung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Das Bauordnungsrecht''' ist neben dem Städtebaurecht (auch: [[Bauplanungsrecht]]) ein Teilbereich des öffentlichen [[Baurecht]]s und wird von den Bundesländern insbesondere in den [[Landesbauordnungen]] ([[LBO]]) geregelt. Es befasst sich mit den baulich-technischen Anforderungen an die Bauvorhaben und regelt in erster Linie die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Die Bauordnungen der Länder enthalten die Regelungen zum [[Baugenehmigung]]sverfahren und zur Bauaufsicht. Darüber hinaus enthalten die Landesbauordnungen auf Grundlage des Baugesetzbuches bauliche Gestaltungsbestimmungen, die entweder im Rahmen eines [[Datei:Bebauungsplan]]es oder auf Grundlage anderer Satzungen erlassen werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegenstand des [[Bauordnungsrecht]]s sind Vorschriften über die Errichtung, Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen, insbesondere von Gebäuden. Perspektive ist dabei das einzelne Gebäude in technischer und architektonischer Hinsicht, nicht die gesamte Bebauung einer Straße, eines Stadtviertels oder gar einer ganzen Gemeinde; diese Gegenstände werden vom [[Bauplanungsrecht]] (auch als [[Städtebaurecht]] bezeichnet) geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Deutschland liegt das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Alle Länder haben dementsprechend eigene [[Bauordnung]]en erlassen. Trotz der Bezeichnung Bauordnung handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinne ([[MBO]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wesentliche Funktionen des Bauordnungsrechts===&lt;br /&gt;
'''Gefahrenabwehr im Baubereich'''. Das Bauordnungsrecht stellt Anforderungen an die Beschaffenheit baulicher Anlagen, um Gefahren – insbesondere für Leben und Gesundheit – zu vermeiden. Dies sind z. B. Anforderungen an die [[Standsicherheit]] von Gebäuden, an die Beschaffenheit von [[Baumaterial]]ien oder an den baulichen [[Brandschutz]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gewährleistung der Einhaltung anderer gesetzlicher Bestimmungen'''. Die Erteilung einer Baugenehmigung setzt die Einhaltung aller für das Bauvorhaben einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraus, auch solcher, die nicht Gegenstand des Bauordnungsrechts sind (z. B. solche an den baulichen Wärmeschutz). Die Einhaltung wird entweder im Baugenehmigungsverfahren überprüft oder muss vom Bauwilligen nachgewiesen werden.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
'''Gewährleistung sozialer Mindeststandards'''. Das Bauordnungsrecht stellt Mindestanforderungen an Aufenthaltsräume und Wohnungen unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes und seit neuestem auch unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit (Zugänglichkeit für in ihrer Mobilität Behinderte). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Vollzug der Bauleitplanung'''. Baugenehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn das Bauvorhaben den jeweils anwendbaren Bestimmungen und Festsetzung der Bauleitplanung nicht widerspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verhütung von Verunstaltungen'''. Das Bauordnungsrecht verbietet Baugestaltungen, die verunstaltet wirken. Darin liegt einerseits die Gefahr, dass Baubehörden „Geschmack verordnen“ können, wenn sie von ihrer Befugnis keinen zurückhaltenden Gebrauch machen; andererseits lassen sich „architektonische Ausreißer“ nicht konkreter beschreiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnungen===&lt;br /&gt;
*Bauordnung NRW ([[BauO NRW]])&lt;br /&gt;
*Bayerische Bauordnung ([[BayBO]])&lt;br /&gt;
*Brandenburgische Bauordnung ([[BbgBO]]). &lt;br /&gt;
*Bremische Landesbauordnung ([[BremLBO]]). &lt;br /&gt;
*Hamburgische Bauordnung ([[HBauO]])&lt;br /&gt;
*Hessische Bauordnung ([[HBO]])&lt;br /&gt;
*Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ([[LBauO M-V]])&lt;br /&gt;
*Landesbauordnung Rheinland-Pfalz ([[LBauO Rh-Pf]])&lt;br /&gt;
*Sächsische Bauordnung ([[SächsBO]])&lt;br /&gt;
*Landesbauordnung Saarland (LBO)&lt;br /&gt;
*Thüringer Bauordnung ([[ThürBO]])&lt;br /&gt;
*Niedersächsische Bauordnung ([[NBauO]])&lt;br /&gt;
*Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt ([[BauO LSA]]). &lt;br /&gt;
*Bauordnung für Berlin ([[BauO Bln]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sonderbauordnungen der Bundesländer- [[SBauVO]]==&lt;br /&gt;
Auf der Basis der MBO ist es Landesrecht weitere SBauVO zu verfassen.&lt;br /&gt;
===Bauordnung NRW (BauO NRW)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland NRW hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in NRW. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Verkaufsstättenverordnung''' - [[VkVO NRW]]&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten für Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt 2.000 m² haben einschließlich mehr als 2.000 m²  haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Versammlungsstättenverordnung''' - [[VStättVO NRW]]&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten für Versammlungsstätte, die einzeln oder insgesamt mehr als 200 Personen fasst, jede Versammlungsstätte im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherfläche mehr als 1000 Personen fasst und aus baulichen Anlagen besteht und für Sportstadien mit mehr als 5000 Besuchern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Garagenbauverordnung''' - [[GarVO NRW]]&lt;br /&gt;
Beim Bau von Garagen sind in NRW drei Größen zu unterscheiden, die in § 2 GarVO geregelt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Krankenhausbauverordnung''' - [[KhBauVO NRW]]&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. Sie gelten sinngemäß für Polikliniken, soweit die Zweckbestimmung es erfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Industriebaurichtlinie''' - [[IndBauR NRW]]&lt;br /&gt;
Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile…, die der Produktion (…) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Schulbaurichtlinie''' - [[SchulBauR NRW]]&lt;br /&gt;
Diese Richtlinie gilt für Anforderungen an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Beherbergungsstättenverordnung''' - [[BeVO NRW]]&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten bereits ab 12 Gastbetten in Neubauten. Ferienwohnungen – gleich welcher Größe – sind ausdrücklich ausgenommen. Für bestehende Beherbergungsstätten gelten nur die §§ 10 und 11 [[BeVo]] dieser Sonderbauvorschrift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Hochhausverordnung''' – [[HochhVO NRW]]&lt;br /&gt;
Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22m über der Geländeoberfläche liegt. (§ 2 Abs. 3 [[BauO NRW]]) An Rettungswege wird hierbei die Anforderung aus § 5 [[BauO NRW]] für Feuerwehrzugänge gestellt. Bei Hochhäuser steht die Möglichkeit zur Selbstrettung im Vordergrund der Vorschrift. Deshalb sind die Treppenräume hier besonders geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bayerische Bauordnung (BayBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Bay hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bay. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Versammlungsstättenverordnung''' – [[StättV BayBO]]&lt;br /&gt;
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Garagen- und Stellplatzverordnung''' – [[GaStellV BayBO]]&lt;br /&gt;
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Brandenburg. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bremische Landesbauordnung (BremLBO)===&lt;br /&gt;
Die Hansestadt hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bremen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Hamburgische Bauordnung (HBauO)===&lt;br /&gt;
Die Hansestadt hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Hamburg. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Hessische Bauordnung (HBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Hessen hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Hessen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in M-V. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO Rh-Pf)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in RLP. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sächsische Bauordnung (SächsBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Sachsen hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Sachsen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnung Saarland (LBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich im Saarland. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Thüringer Bauordnung (ThürBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Thüringen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Niedersächsische Bauordnung (NBauO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Niedersachsen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Sachsen-Anhalt. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bauordnung für Berlin (BauO Bln)===&lt;br /&gt;
Die Stadt hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Berlin. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sonderbauvorschriften==&lt;br /&gt;
Auf der Basis der LBO ist es Landesrecht weitere SBauVV zu verfassen.&lt;br /&gt;
===Bauordnung NRW (BauO NRW)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland NRW hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in NRW. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Fliegende Bauten''' - [[FlBau NRW]] Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen ([[FlBauVV]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bayerische Bauordnung (BayBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Bay hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bayern. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Brandenburg. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bremische Landesbauordnung (BremLBO)===&lt;br /&gt;
Die Hansestadt hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bremen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Hamburgische Bauordnung (HBauO)===&lt;br /&gt;
Die Hansestadt hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Hamburg. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Hessische Bauordnung (HBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Hessen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich im Mecklenburg-Vorpommern. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO Rh-Pf)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland RLP hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in RPL. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sächsische Bauordnung (SächsBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Sachsen hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Sachsen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnung Saarland (LBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich im Saarland. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Thüringer Bauordnung (ThürBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Thüringen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Niedersächsische Bauordnung (NBauO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Niedersachsen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Sachsen-Anhalt. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bauordnung für Berlin (BauO Bln)===&lt;br /&gt;
Die Stadt hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Berlin. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>109.44.0.114</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Bauordnungen_und_Sonderbauordnungen</id>
		<title>Bauordnungen und Sonderbauordnungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Bauordnungen_und_Sonderbauordnungen"/>
				<updated>2017-05-07T12:12:34Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;109.44.0.114: etwas mehr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Bauordnung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Das Bauordnungsrecht''' ist neben dem Städtebaurecht (auch: [[Bauplanungsrecht]]) ein Teilbereich des öffentlichen [[Baurecht]]s und wird von den Bundesländern insbesondere in den [[Landesbauordnungen]] ([[LBO]]) geregelt. Es befasst sich mit den baulich-technischen Anforderungen an die Bauvorhaben und regelt in erster Linie die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Die Bauordnungen der Länder enthalten die Regelungen zum [[Baugenehmigung]]sverfahren und zur Bauaufsicht. Darüber hinaus enthalten die Landesbauordnungen auf Grundlage des Baugesetzbuches bauliche Gestaltungsbestimmungen, die entweder im Rahmen eines [[Datei:Bebauungsplan]]es oder auf Grundlage anderer Satzungen erlassen werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegenstand des [[Bauordnungsrecht]]s sind Vorschriften über die Errichtung, Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen, insbesondere von Gebäuden. Perspektive ist dabei das einzelne Gebäude in technischer und architektonischer Hinsicht, nicht die gesamte Bebauung einer Straße, eines Stadtviertels oder gar einer ganzen Gemeinde; diese Gegenstände werden vom [[Bauplanungsrecht]] (auch als [[Städtebaurecht]] bezeichnet) geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Deutschland liegt das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Alle Länder haben dementsprechend eigene [[Bauordnung]]en erlassen. Trotz der Bezeichnung Bauordnung handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinne ([[MBO]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wesentliche Funktionen des Bauordnungsrechts===&lt;br /&gt;
'''Gefahrenabwehr im Baubereich'''. Das Bauordnungsrecht stellt Anforderungen an die Beschaffenheit baulicher Anlagen, um Gefahren – insbesondere für Leben und Gesundheit – zu vermeiden. Dies sind z. B. Anforderungen an die [[Standsicherheit]] von Gebäuden, an die Beschaffenheit von [[Baumaterial]]ien oder an den baulichen [[Brandschutz]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gewährleistung der Einhaltung anderer gesetzlicher Bestimmungen'''. Die Erteilung einer Baugenehmigung setzt die Einhaltung aller für das Bauvorhaben einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraus, auch solcher, die nicht Gegenstand des Bauordnungsrechts sind (z. B. solche an den baulichen Wärmeschutz). Die Einhaltung wird entweder im Baugenehmigungsverfahren überprüft oder muss vom Bauwilligen nachgewiesen werden.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
'''Gewährleistung sozialer Mindeststandards'''. Das Bauordnungsrecht stellt Mindestanforderungen an Aufenthaltsräume und Wohnungen unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes und seit neuestem auch unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit (Zugänglichkeit für in ihrer Mobilität Behinderte). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Vollzug der Bauleitplanung'''. Baugenehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn das Bauvorhaben den jeweils anwendbaren Bestimmungen und Festsetzung der Bauleitplanung nicht widerspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verhütung von Verunstaltungen'''. Das Bauordnungsrecht verbietet Baugestaltungen, die verunstaltet wirken. Darin liegt einerseits die Gefahr, dass Baubehörden „Geschmack verordnen“ können, wenn sie von ihrer Befugnis keinen zurückhaltenden Gebrauch machen; andererseits lassen sich „architektonische Ausreißer“ nicht konkreter beschreiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnungen===&lt;br /&gt;
*Bauordnung NRW ([[BauO NRW]])&lt;br /&gt;
*Bayerische Bauordnung ([[BayBO]])&lt;br /&gt;
*Brandenburgische Bauordnung ([[BbgBO]]). &lt;br /&gt;
*Bremische Landesbauordnung ([[BremLBO]]). &lt;br /&gt;
*Hamburgische Bauordnung ([[HBauO]])&lt;br /&gt;
*Hessische Bauordnung ([[HBO]])&lt;br /&gt;
*Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ([[LBauO M-V]])&lt;br /&gt;
*Landesbauordnung Rheinland-Pfalz ([[LBauO Rh-Pf]])&lt;br /&gt;
*Sächsische Bauordnung ([[SächsBO]])&lt;br /&gt;
*Landesbauordnung Saarland (LBO)&lt;br /&gt;
*Thüringer Bauordnung ([[ThürBO]])&lt;br /&gt;
*Niedersächsische Bauordnung ([[NBauO]])&lt;br /&gt;
*Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt ([[BauO LSA]]). &lt;br /&gt;
*Bauordnung für Berlin ([[BauO Bln]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sonderbauordnungen der Bundesländer- [[SBauVO]]==&lt;br /&gt;
Auf der Basis der MBO ist es Landesrecht weitere SBauVO zu verfassen.&lt;br /&gt;
===Bauordnung NRW (BauO NRW)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland NRW hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in NRW. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Verkaufsstättenverordnung''' - [[VkVO NRW]]&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten für Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt 2.000 m² haben einschließlich mehr als 2.000 m²  haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Versammlungsstättenverordnung''' - [[VStättVO NRW]]&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten für Versammlungsstätte, die einzeln oder insgesamt mehr als 200 Personen fasst, jede Versammlungsstätte im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherfläche mehr als 1000 Personen fasst und aus baulichen Anlagen besteht und für Sportstadien mit mehr als 5000 Besuchern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Garagenbauverordnung''' - [[GarVO NRW]]&lt;br /&gt;
Beim Bau von Garagen sind in NRW drei Größen zu unterscheiden, die in § 2 GarVO geregelt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Krankenhausbauverordnung''' - [[KhBauVO NRW]]&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. Sie gelten sinngemäß für Polikliniken, soweit die Zweckbestimmung es erfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Industriebaurichtlinie''' - [[IndBauR NRW]]&lt;br /&gt;
Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile…, die der Produktion (…) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Schulbaurichtlinie''' - [[SchulBauR NRW]]&lt;br /&gt;
Diese Richtlinie gilt für Anforderungen an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Beherbergungsstättenverordnung''' - [[BeVO NRW]]&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten bereits ab 12 Gastbetten in Neubauten. Ferienwohnungen – gleich welcher Größe – sind ausdrücklich ausgenommen. Für bestehende Beherbergungsstätten gelten nur die §§ 10 und 11 [[BeVo]] dieser Sonderbauvorschrift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Hochhausverordnung''' – [[HochhVO NRW]]&lt;br /&gt;
Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22m über der Geländeoberfläche liegt. (§ 2 Abs. 3 [[BauO NRW]]) An Rettungswege wird hierbei die Anforderung aus § 5 [[BauO NRW]] für Feuerwehrzugänge gestellt. Bei Hochhäuser steht die Möglichkeit zur Selbstrettung im Vordergrund der Vorschrift. Deshalb sind die Treppenräume hier besonders geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bayerische Bauordnung (BayBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Bay hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bay. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Versammlungsstättenverordnung''' – [[StättV BayBO]]&lt;br /&gt;
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Garagen- und Stellplatzverordnung''' – [[GaStellV BayBO]]&lt;br /&gt;
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Brandenburg. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bremische Landesbauordnung (BremLBO)===&lt;br /&gt;
Die Hansestadt hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bremen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Hamburgische Bauordnung (HBauO)===&lt;br /&gt;
Die Hansestadt hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Hamburg. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Hessische Bauordnung (HBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Hessen hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Hessen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in M-V. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO Rh-Pf)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in RLP. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sächsische Bauordnung (SächsBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Sachsen hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Sachsen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnung Saarland (LBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich im Saarland. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Thüringer Bauordnung (ThürBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Thüringen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Niedersächsische Bauordnung (NBauO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Niedersachsen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Sachsen-Anhalt. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bauordnung für Berlin (BauO Bln)===&lt;br /&gt;
Die Stadt hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Berlin. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sonderbauvorschriften==&lt;br /&gt;
Auf der Basis der LBO ist es Landesrecht weitere SBauVV zu verfassen.&lt;br /&gt;
===Bauordnung NRW (BauO NRW)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland NRW hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in NRW. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Fliegende Bauten''' - [[FlBau NRW]] Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen ([[FlBauVV]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bayerische Bauordnung (BayBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Bay hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bayern. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Brandenburg. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bremische Landesbauordnung (BremLBO)===&lt;br /&gt;
Die Hansestadt hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bremen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Hamburgische Bauordnung (HBauO)===&lt;br /&gt;
Die Hansestadt hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Hamburg. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Hessische Bauordnung (HBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Hessen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich im Saarland. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO Rh-Pf)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland RLP hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in RPL. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sächsische Bauordnung (SächsBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Sachsen hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Sachsen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnung Saarland (LBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich im Saarland. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Thüringer Bauordnung (ThürBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Thüringen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Niedersächsische Bauordnung (NBauO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Niedersachsen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Sachsen-Anhalt. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bauordnung für Berlin (BauO Bln)===&lt;br /&gt;
Die Stadt hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Berlin. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>109.44.0.114</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Bauordnungen_und_Sonderbauordnungen</id>
		<title>Bauordnungen und Sonderbauordnungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Bauordnungen_und_Sonderbauordnungen"/>
				<updated>2017-05-07T11:54:55Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;109.44.0.114: etwas mehr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Bauordnung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Das Bauordnungsrecht''' ist neben dem Städtebaurecht (auch: [[Bauplanungsrecht]]) ein Teilbereich des öffentlichen [[Baurecht]]s und wird von den Bundesländern insbesondere in den [[Landesbauordnungen]] ([[LBO]]) geregelt. Es befasst sich mit den baulich-technischen Anforderungen an die Bauvorhaben und regelt in erster Linie die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Die Bauordnungen der Länder enthalten die Regelungen zum [[Baugenehmigung]]sverfahren und zur Bauaufsicht. Darüber hinaus enthalten die Landesbauordnungen auf Grundlage des Baugesetzbuches bauliche Gestaltungsbestimmungen, die entweder im Rahmen eines [[Datei:Bebauungsplan]]es oder auf Grundlage anderer Satzungen erlassen werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegenstand des [[Bauordnungsrecht]]s sind Vorschriften über die Errichtung, Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen, insbesondere von Gebäuden. Perspektive ist dabei das einzelne Gebäude in technischer und architektonischer Hinsicht, nicht die gesamte Bebauung einer Straße, eines Stadtviertels oder gar einer ganzen Gemeinde; diese Gegenstände werden vom [[Bauplanungsrecht]] (auch als [[Städtebaurecht]] bezeichnet) geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Deutschland liegt das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Alle Länder haben dementsprechend eigene [[Bauordnung]]en erlassen. Trotz der Bezeichnung Bauordnung handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wesentliche Funktionen des Bauordnungsrechts===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gefahrenabwehr im Baubereich'''. Das Bauordnungsrecht stellt Anforderungen an die Beschaffenheit baulicher Anlagen, um Gefahren – insbesondere für Leben und Gesundheit – zu vermeiden. Dies sind z. B. Anforderungen an die [[Standsicherheit]] von Gebäuden, an die Beschaffenheit von [[Baumaterial]]ien oder an den baulichen [[Brandschutz]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gewährleistung der Einhaltung anderer gesetzlicher Bestimmungen'''. Die Erteilung einer Baugenehmigung setzt die Einhaltung aller für das Bauvorhaben einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraus, auch solcher, die nicht Gegenstand des Bauordnungsrechts sind (z. B. solche an den baulichen Wärmeschutz). Die Einhaltung wird entweder im Baugenehmigungsverfahren überprüft oder muss vom Bauwilligen nachgewiesen werden.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
'''Gewährleistung sozialer Mindeststandards'''. Das Bauordnungsrecht stellt Mindestanforderungen an Aufenthaltsräume und Wohnungen unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes und seit neuestem auch unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit (Zugänglichkeit für in ihrer Mobilität Behinderte). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Vollzug der Bauleitplanung'''. Baugenehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn das Bauvorhaben den jeweils anwendbaren Bestimmungen und Festsetzung der Bauleitplanung nicht widerspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verhütung von Verunstaltungen'''. Das Bauordnungsrecht verbietet Baugestaltungen, die verunstaltet wirken. Darin liegt einerseits die Gefahr, dass Baubehörden „Geschmack verordnen“ können, wenn sie von ihrer Befugnis keinen zurückhaltenden Gebrauch machen; andererseits lassen sich „architektonische Ausreißer“ nicht konkreter beschreiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnungen===&lt;br /&gt;
*Bauordnung NRW ([[BauO NRW]])&lt;br /&gt;
*Bayerische Bauordnung ([[BayBO]])&lt;br /&gt;
*Brandenburgische Bauordnung ([[BbgBO]]). &lt;br /&gt;
*Bremische Landesbauordnung ([[BremLBO]]). &lt;br /&gt;
*Hamburgische Bauordnung ([[HBauO]])&lt;br /&gt;
*Hessische Bauordnung ([[HBO]])&lt;br /&gt;
*Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ([[LBauO M-V]])&lt;br /&gt;
*Landesbauordnung Rheinland-Pfalz ([[LBauO Rh-Pf]])&lt;br /&gt;
*Sächsische Bauordnung ([[SächsBO]])&lt;br /&gt;
*Landesbauordnung Saarland (LBO)&lt;br /&gt;
*Thüringer Bauordnung ([[ThürBO]])&lt;br /&gt;
*Niedersächsische Bauordnung ([[NBauO]])&lt;br /&gt;
*Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt ([[BauO LSA]]). &lt;br /&gt;
*Bauordnung für Berlin ([[BauO Bln]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sonderbauordnungen der Bundesländer- [[SBauVO]]==&lt;br /&gt;
===Bauordnung NRW (BauO NRW)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland NRW hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in NRW. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Verkaufsstättenverordnung''' - [[VkVO NRW]]&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten für Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt 2.000 m² haben einschließlich mehr als 2.000 m²  haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Versammlungsstättenverordnung''' - [[VStättVO NRW]]&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten für Versammlungsstätte, die einzeln oder insgesamt mehr als 200 Personen fasst, jede Versammlungsstätte im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherfläche mehr als 1000 Personen fasst und aus baulichen Anlagen besteht und für Sportstadien mit mehr als 5000 Besuchern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Garagenbauverordnung''' - [[GarVO NRW]]&lt;br /&gt;
Beim Bau von Garagen sind in NRW drei Größen zu unterscheiden, die in § 2 GarVO geregelt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Krankenhausbauverordnung''' - [[KhBauVO NRW]]&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. Sie gelten sinngemäß für Polikliniken, soweit die Zweckbestimmung es erfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Industriebaurichtlinie''' - [[IndBauR NRW]]&lt;br /&gt;
Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile…, die der Produktion (…) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Schulbaurichtlinie''' - [[SchulBauR NRW]]&lt;br /&gt;
Diese Richtlinie gilt für Anforderungen an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Beherbergungsstättenverordnung''' - [[BeVO NRW]]&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten bereits ab 12 Gastbetten in Neubauten. Ferienwohnungen – gleich welcher Größe – sind ausdrücklich ausgenommen. Für bestehende Beherbergungsstätten gelten nur die §§ 10 und 11 [[BeVo]] dieser Sonderbauvorschrift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Hochhausverordnung''' – [[HochhVO NRW]]&lt;br /&gt;
Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22m über der Geländeoberfläche liegt. (§ 2 Abs. 3 [[BauO NRW]]) An Rettungswege wird hierbei die Anforderung aus § 5 [[BauO NRW]] für Feuerwehrzugänge gestellt. Bei Hochhäuser steht die Möglichkeit zur Selbstrettung im Vordergrund der Vorschrift. Deshalb sind die Treppenräume hier besonders geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bayern (BayBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Bay hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bay. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Versammlungsstättenverordnung''' – [[StättV BayBO]]&lt;br /&gt;
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Garagen- und Stellplatzverordnung''' – [[GaStellV BayBO]]&lt;br /&gt;
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Brandenburg. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bremische Landesbauordnung (BremLBO)===&lt;br /&gt;
Die Hansestadt hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bremen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Hamburgische Bauordnung (HBauO)===&lt;br /&gt;
Die Hansestadt hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Hamburg. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Hessische Bauordnung (HBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Hessen hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Hessen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in M-V. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO Rh-Pf)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in RLP. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sächsische Bauordnung (SächsBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Sachsen hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Sachsen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnung Saarland (LBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich im Saarland. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Thüringer Bauordnung (ThürBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Thüringen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Niedersächsische Bauordnung (NBauO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Niedersachsen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Sachsen-Anhalt. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bauordnung für Berlin (BauO Bln)===&lt;br /&gt;
Die Stadt hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Berlin. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sonderbauvorschriften==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bauordnung NRW (BauO NRW)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland NRW hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in NRW. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Fliegende Bauten''' - [[FlBau NRW]] Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen ([[FlBauVV]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bayerische Bauordnung (BayBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Bay hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bay. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO Rh-Pf)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland RLP hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in RPL. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sächsische Bauordnung (SächsBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Sachsen hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Sachsen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnung Saarland (LBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich im Saarland. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Thüringer Bauordnung (ThürBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Thüringen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Niedersächsische Bauordnung (NBauO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Niedersachsen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Sachsen-Anhalt. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bauordnung für Berlin (BauO Bln)===&lt;br /&gt;
Die Stadt hat eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Berlin. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>109.44.0.114</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Bauordnungen_und_Sonderbauordnungen</id>
		<title>Bauordnungen und Sonderbauordnungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Bauordnungen_und_Sonderbauordnungen"/>
				<updated>2017-05-07T11:45:43Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;109.44.0.114: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Bauordnung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Das Bauordnungsrecht''' ist neben dem Städtebaurecht (auch: [[Bauplanungsrecht]]) ein Teilbereich des öffentlichen [[Baurecht]]s und wird von den Bundesländern insbesondere in den [[Landesbauordnungen]] ([[LBO]]) geregelt. Es befasst sich mit den baulich-technischen Anforderungen an die Bauvorhaben und regelt in erster Linie die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Die Bauordnungen der Länder enthalten die Regelungen zum [[Baugenehmigung]]sverfahren und zur Bauaufsicht. Darüber hinaus enthalten die Landesbauordnungen auf Grundlage des Baugesetzbuches bauliche Gestaltungsbestimmungen, die entweder im Rahmen eines [[Datei:Bebauungsplan]]es oder auf Grundlage anderer Satzungen erlassen werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegenstand des [[Bauordnungsrecht]]s sind Vorschriften über die Errichtung, Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen, insbesondere von Gebäuden. Perspektive ist dabei das einzelne Gebäude in technischer und architektonischer Hinsicht, nicht die gesamte Bebauung einer Straße, eines Stadtviertels oder gar einer ganzen Gemeinde; diese Gegenstände werden vom [[Bauplanungsrecht]] (auch als [[Städtebaurecht]] bezeichnet) geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Deutschland liegt das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Alle Länder haben dementsprechend eigene [[Bauordnung]]en erlassen. Trotz der Bezeichnung Bauordnung handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wesentliche Funktionen des Bauordnungsrechts===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gefahrenabwehr im Baubereich'''. Das Bauordnungsrecht stellt Anforderungen an die Beschaffenheit baulicher Anlagen, um Gefahren – insbesondere für Leben und Gesundheit – zu vermeiden. Dies sind z. B. Anforderungen an die [[Standsicherheit]] von Gebäuden, an die Beschaffenheit von [[Baumaterial]]ien oder an den baulichen [[Brandschutz]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gewährleistung der Einhaltung anderer gesetzlicher Bestimmungen'''. Die Erteilung einer Baugenehmigung setzt die Einhaltung aller für das Bauvorhaben einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraus, auch solcher, die nicht Gegenstand des Bauordnungsrechts sind (z. B. solche an den baulichen Wärmeschutz). Die Einhaltung wird entweder im Baugenehmigungsverfahren überprüft oder muss vom Bauwilligen nachgewiesen werden.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
'''Gewährleistung sozialer Mindeststandards'''. Das Bauordnungsrecht stellt Mindestanforderungen an Aufenthaltsräume und Wohnungen unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes und seit neuestem auch unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit (Zugänglichkeit für in ihrer Mobilität Behinderte). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Vollzug der Bauleitplanung'''. Baugenehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn das Bauvorhaben den jeweils anwendbaren Bestimmungen und Festsetzung der Bauleitplanung nicht widerspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verhütung von Verunstaltungen'''. Das Bauordnungsrecht verbietet Baugestaltungen, die verunstaltet wirken. Darin liegt einerseits die Gefahr, dass Baubehörden „Geschmack verordnen“ können, wenn sie von ihrer Befugnis keinen zurückhaltenden Gebrauch machen; andererseits lassen sich „architektonische Ausreißer“ nicht konkreter beschreiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnungen===&lt;br /&gt;
*Bauordnung NRW ([[BauO NRW]])&lt;br /&gt;
*Bayerische Bauordnung ([[BayBO]])&lt;br /&gt;
*Brandenburgische Bauordnung ([[BbgBO]]). &lt;br /&gt;
*Bremische Landesbauordnung ([[BremLBO]]). &lt;br /&gt;
*Hamburgische Bauordnung ([[HBauO]])&lt;br /&gt;
*Hessische Bauordnung ([[HBO]])&lt;br /&gt;
*Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ([[LBauO M-V]])&lt;br /&gt;
*Landesbauordnung Rheinland-Pfalz ([[LBauO Rh-Pf]])&lt;br /&gt;
*Sächsische Bauordnung ([[SächsBO]])&lt;br /&gt;
*Landesbauordnung Saarland (LBO)&lt;br /&gt;
*Thüringer Bauordnung ([[ThürBO]])&lt;br /&gt;
*Niedersächsische Bauordnung ([[NBauO]])&lt;br /&gt;
*Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt ([[BauO LSA]]). &lt;br /&gt;
*Bauordnung für Berlin ([[BauO Bln]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sonderbauordnungen der Bundesländer- [[SBauVO]]==&lt;br /&gt;
===Bauordnung NRW (BauO NRW)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland NRW hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in NRW. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Verkaufsstättenverordnung''' - [[VkVO NRW]]&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten für Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt 2.000 m² haben einschließlich mehr als 2.000 m²  haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Versammlungsstättenverordnung''' - [[VStättVO NRW]]&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten für Versammlungsstätte, die einzeln oder insgesamt mehr als 200 Personen fasst, jede Versammlungsstätte im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherfläche mehr als 1000 Personen fasst und aus baulichen Anlagen besteht und für Sportstadien mit mehr als 5000 Besuchern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Garagenbauverordnung''' - [[GarVO NRW]]&lt;br /&gt;
Beim Bau von Garagen sind in NRW drei Größen zu unterscheiden, die in § 2 GarVO geregelt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Krankenhausbauverordnung''' - [[KhBauVO NRW]]&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. Sie gelten sinngemäß für Polikliniken, soweit die Zweckbestimmung es erfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Industriebaurichtlinie''' - [[IndBauR NRW]]&lt;br /&gt;
Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile…, die der Produktion (…) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Schulbaurichtlinie''' - [[SchulBauR NRW]]&lt;br /&gt;
Diese Richtlinie gilt für Anforderungen an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Beherbergungsstättenverordnung''' - [[BeVO NRW]]&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten bereits ab 12 Gastbetten in Neubauten. Ferienwohnungen – gleich welcher Größe – sind ausdrücklich ausgenommen. Für bestehende Beherbergungsstätten gelten nur die §§ 10 und 11 [[BeVo]] dieser Sonderbauvorschrift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Hochhausverordnung''' – [[HochhVO NRW]]&lt;br /&gt;
Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22m über der Geländeoberfläche liegt. (§ 2 Abs. 3 [[BauO NRW]]) An Rettungswege wird hierbei die Anforderung aus § 5 [[BauO NRW]] für Feuerwehrzugänge gestellt. Bei Hochhäuser steht die Möglichkeit zur Selbstrettung im Vordergrund der Vorschrift. Deshalb sind die Treppenräume hier besonders geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bayern (BayBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Bay hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bay. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Versammlungsstättenverordnung''' – [[StättV BayBO]]&lt;br /&gt;
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Garagen- und Stellplatzverordnung''' – [[GaStellV BayBO]]&lt;br /&gt;
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Brandenburg. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bremische Landesbauordnung (BremLBO)===&lt;br /&gt;
Die Hansestadt hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bremen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Hamburgische Bauordnung (HBauO)===&lt;br /&gt;
Die Hansestadt hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Hamburg. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Hessische Bauordnung (HBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Hessen hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Hessen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in M-V. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO Rh-Pf)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in RLP. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sächsische Bauordnung (SächsBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Sachsen hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Sachsen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnung Saarland (LBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich im Saarland. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Thüringer Bauordnung (ThürBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Thüringen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Niedersächsische Bauordnung (NBauO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Niedersachsen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Sachsen-Anhalt. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bauordnung für Berlin (BauO Bln)===&lt;br /&gt;
Die Stadt hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Berlin. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sonderbauvorschriften==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Nordrhein-Westfalen ([[NRW]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland NRW hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in NRW. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Fliegende Bauten''' - [[FlBau NRW]]&lt;br /&gt;
Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen ([[FlBauVV]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bayern ([[Bay]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Bay hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bay. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rheinland-Pfalz ([[RLP]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland RLP hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in RPL. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>109.44.0.114</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Bauordnungen_und_Sonderbauordnungen</id>
		<title>Bauordnungen und Sonderbauordnungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Bauordnungen_und_Sonderbauordnungen"/>
				<updated>2017-05-07T11:41:21Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;109.44.0.114: /* Sonderbauordnungen der Bundesländer- SBauVO */ etwas mehr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Bauordnung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Das Bauordnungsrecht''' ist neben dem Städtebaurecht (auch: [[Bauplanungsrecht]]) ein Teilbereich des öffentlichen [[Baurecht]]s und wird von den Bundesländern insbesondere in den [[Landesbauordnungen]] ([[LBO]]) geregelt. Es befasst sich mit den baulich-technischen Anforderungen an die Bauvorhaben und regelt in erster Linie die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Die Bauordnungen der Länder enthalten die Regelungen zum [[Baugenehmigung]]sverfahren und zur Bauaufsicht. Darüber hinaus enthalten die Landesbauordnungen auf Grundlage des Baugesetzbuches bauliche Gestaltungsbestimmungen, die entweder im Rahmen eines [[Datei:Bebauungsplan]]es oder auf Grundlage anderer Satzungen erlassen werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegenstand des [[Bauordnungsrecht]]s sind Vorschriften über die Errichtung, Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen, insbesondere von Gebäuden. Perspektive ist dabei das einzelne Gebäude in technischer und architektonischer Hinsicht, nicht die gesamte Bebauung einer Straße, eines Stadtviertels oder gar einer ganzen Gemeinde; diese Gegenstände werden vom [[Bauplanungsrecht]] (auch als [[Städtebaurecht]] bezeichnet) geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Deutschland liegt das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Alle Länder haben dementsprechend eigene [[Bauordnung]]en erlassen. Trotz der Bezeichnung Bauordnung handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wesentliche Funktionen des Bauordnungsrechts===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gefahrenabwehr im Baubereich'''. Das Bauordnungsrecht stellt Anforderungen an die Beschaffenheit baulicher Anlagen, um Gefahren – insbesondere für Leben und Gesundheit – zu vermeiden. Dies sind z. B. Anforderungen an die [[Standsicherheit]] von Gebäuden, an die Beschaffenheit von [[Baumaterial]]ien oder an den baulichen [[Brandschutz]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gewährleistung der Einhaltung anderer gesetzlicher Bestimmungen'''. Die Erteilung einer Baugenehmigung setzt die Einhaltung aller für das Bauvorhaben einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraus, auch solcher, die nicht Gegenstand des Bauordnungsrechts sind (z. B. solche an den baulichen Wärmeschutz). Die Einhaltung wird entweder im Baugenehmigungsverfahren überprüft oder muss vom Bauwilligen nachgewiesen werden.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
'''Gewährleistung sozialer Mindeststandards'''. Das Bauordnungsrecht stellt Mindestanforderungen an Aufenthaltsräume und Wohnungen unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes und seit neuestem auch unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit (Zugänglichkeit für in ihrer Mobilität Behinderte). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Vollzug der Bauleitplanung'''. Baugenehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn das Bauvorhaben den jeweils anwendbaren Bestimmungen und Festsetzung der Bauleitplanung nicht widerspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verhütung von Verunstaltungen'''. Das Bauordnungsrecht verbietet Baugestaltungen, die verunstaltet wirken. Darin liegt einerseits die Gefahr, dass Baubehörden „Geschmack verordnen“ können, wenn sie von ihrer Befugnis keinen zurückhaltenden Gebrauch machen; andererseits lassen sich „architektonische Ausreißer“ nicht konkreter beschreiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnungen===&lt;br /&gt;
*Bauordnung NRW ([[BauO NRW]])&lt;br /&gt;
*Bayerische Bauordnung ([[BayBO]])&lt;br /&gt;
*Brandenburgische Bauordnung ([[BbgBO]]). &lt;br /&gt;
*Bremische Landesbauordnung ([[BremLBO]]). &lt;br /&gt;
*Hamburgische Bauordnung ([[HBauO]])&lt;br /&gt;
*Hessische Bauordnung ([[HBO]])&lt;br /&gt;
*Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ([[LBauO M-V]])&lt;br /&gt;
*Landesbauordnung Rheinland-Pfalz ([[LBauO Rh-Pf]])&lt;br /&gt;
*Sächsische Bauordnung ([[SächsBO]])&lt;br /&gt;
*Landesbauordnung Saarland (LBO)&lt;br /&gt;
*Thüringer Bauordnung ([[ThürBO]])&lt;br /&gt;
*Niedersächsische Bauordnung ([[NBauO]])&lt;br /&gt;
*Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt ([[BauO LSA]]). &lt;br /&gt;
*Bauordnung für Berlin ([[BauO Bln]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sonderbauordnungen der Bundesländer- [[SBauVO]]==&lt;br /&gt;
===Nordrhein-Westfalen ([[NRW]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland NRW hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in NRW. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Verkaufsstättenverordnung - [[VkVO NRW]]&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten für Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt 2.000 m² haben einschließlich mehr als 2.000 m²  haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Versammlungsstättenverordnung - [[VStättVO NRW]]&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten für Versammlungsstätte, die einzeln oder insgesamt mehr als 200 Personen fasst, jede Versammlungsstätte im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherfläche mehr als 1000 Personen fasst und aus baulichen Anlagen besteht und für Sportstadien mit mehr als 5000 Besuchern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Garagenbauverordnung - [[GarVO NRW]]&lt;br /&gt;
Beim Bau von Garagen sind in NRW drei Größen zu unterscheiden, die in § 2 GarVO geregelt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Krankenhausbauverordnung - [[KhBauVO NRW]]&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. Sie gelten sinngemäß für Polikliniken, soweit die Zweckbestimmung es erfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Industriebaurichtlinie - [[IndBauR NRW]]&lt;br /&gt;
Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile…, die der Produktion (…) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Schulbaurichtlinie - [[SchulBauR NRW]]&lt;br /&gt;
Diese Richtlinie gilt für Anforderungen an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Beherbergungsstättenverordnung - [[BeVO NRW]]&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten bereits ab 12 Gastbetten in Neubauten. Ferienwohnungen – gleich welcher Größe – sind ausdrücklich ausgenommen. Für bestehende Beherbergungsstätten gelten nur die §§ 10 und 11 [[BeVo]] dieser Sonderbauvorschrift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Hochhausverordnung – [[HochhVO NRW]]&lt;br /&gt;
Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22m über der Geländeoberfläche liegt. (§ 2 Abs. 3 [[BauO NRW]]) An Rettungswege wird hierbei die Anforderung aus § 5 [[BauO NRW]] für Feuerwehrzugänge gestellt. Bei Hochhäuser steht die Möglichkeit zur Selbstrettung im Vordergrund der Vorschrift. Deshalb sind die Treppenräume hier besonders geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bayern (BayBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Bay hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bay. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Versammlungsstättenverordnung – [[StättV BayBO]]&lt;br /&gt;
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Garagen- und Stellplatzverordnung – [[GaStellV BayBO]]&lt;br /&gt;
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Brandenburg. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bremische Landesbauordnung (BremLBO)===&lt;br /&gt;
Die Hansestadt hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bremen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Hamburgische Bauordnung (HBauO)===&lt;br /&gt;
Die Hansestadt hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Hamburg. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Hessische Bauordnung (HBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Hessen hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Hessen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in M-V. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO Rh-Pf)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in RLP. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sächsische Bauordnung (SächsBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Sachsen hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Sachsen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnung Saarland (LBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich im Saarland. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Thüringer Bauordnung (ThürBO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Thüringen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Niedersächsische Bauordnung (NBauO)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Niedersachsen. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)===&lt;br /&gt;
Das Bundesland hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Sachsen-Anhalt. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bauordnung für Berlin (BauO Bln)===&lt;br /&gt;
Die Stadt hat eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Berlin. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sonderbauvorschriften==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Nordrhein-Westfalen ([[NRW]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland NRW hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in NRW. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Fliegende Bauten - [[FlBau NRW]]&lt;br /&gt;
Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen ([[FlBauVV]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bayern ([[Bay]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Bay hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bay. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rheinland-Pfalz ([[RLP]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland RLP hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in RPL. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>109.44.0.114</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Bauordnungen_und_Sonderbauordnungen</id>
		<title>Bauordnungen und Sonderbauordnungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Bauordnungen_und_Sonderbauordnungen"/>
				<updated>2017-05-07T11:28:22Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;109.44.0.114: /* Sonderbauvorschriften */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Bauordnung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Das Bauordnungsrecht''' ist neben dem Städtebaurecht (auch: [[Bauplanungsrecht]]) ein Teilbereich des öffentlichen [[Baurecht]]s und wird von den Bundesländern insbesondere in den [[Landesbauordnungen]] ([[LBO]]) geregelt. Es befasst sich mit den baulich-technischen Anforderungen an die Bauvorhaben und regelt in erster Linie die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Die Bauordnungen der Länder enthalten die Regelungen zum [[Baugenehmigung]]sverfahren und zur Bauaufsicht. Darüber hinaus enthalten die Landesbauordnungen auf Grundlage des Baugesetzbuches bauliche Gestaltungsbestimmungen, die entweder im Rahmen eines [[Datei:Bebauungsplan]]es oder auf Grundlage anderer Satzungen erlassen werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegenstand des [[Bauordnungsrecht]]s sind Vorschriften über die Errichtung, Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen, insbesondere von Gebäuden. Perspektive ist dabei das einzelne Gebäude in technischer und architektonischer Hinsicht, nicht die gesamte Bebauung einer Straße, eines Stadtviertels oder gar einer ganzen Gemeinde; diese Gegenstände werden vom [[Bauplanungsrecht]] (auch als [[Städtebaurecht]] bezeichnet) geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Deutschland liegt das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Alle Länder haben dementsprechend eigene [[Bauordnung]]en erlassen. Trotz der Bezeichnung Bauordnung handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wesentliche Funktionen des Bauordnungsrechts===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gefahrenabwehr im Baubereich'''. Das Bauordnungsrecht stellt Anforderungen an die Beschaffenheit baulicher Anlagen, um Gefahren – insbesondere für Leben und Gesundheit – zu vermeiden. Dies sind z. B. Anforderungen an die [[Standsicherheit]] von Gebäuden, an die Beschaffenheit von [[Baumaterial]]ien oder an den baulichen [[Brandschutz]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gewährleistung der Einhaltung anderer gesetzlicher Bestimmungen'''. Die Erteilung einer Baugenehmigung setzt die Einhaltung aller für das Bauvorhaben einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraus, auch solcher, die nicht Gegenstand des Bauordnungsrechts sind (z. B. solche an den baulichen Wärmeschutz). Die Einhaltung wird entweder im Baugenehmigungsverfahren überprüft oder muss vom Bauwilligen nachgewiesen werden.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
'''Gewährleistung sozialer Mindeststandards'''. Das Bauordnungsrecht stellt Mindestanforderungen an Aufenthaltsräume und Wohnungen unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes und seit neuestem auch unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit (Zugänglichkeit für in ihrer Mobilität Behinderte). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Vollzug der Bauleitplanung'''. Baugenehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn das Bauvorhaben den jeweils anwendbaren Bestimmungen und Festsetzung der Bauleitplanung nicht widerspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verhütung von Verunstaltungen'''. Das Bauordnungsrecht verbietet Baugestaltungen, die verunstaltet wirken. Darin liegt einerseits die Gefahr, dass Baubehörden „Geschmack verordnen“ können, wenn sie von ihrer Befugnis keinen zurückhaltenden Gebrauch machen; andererseits lassen sich „architektonische Ausreißer“ nicht konkreter beschreiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnungen===&lt;br /&gt;
*Bauordnung NRW ([[BauO NRW]])&lt;br /&gt;
*Bayerische Bauordnung ([[BayBO]])&lt;br /&gt;
*Brandenburgische Bauordnung ([[BbgBO]]). &lt;br /&gt;
*Bremische Landesbauordnung ([[BremLBO]]). &lt;br /&gt;
*Hamburgische Bauordnung ([[HBauO]])&lt;br /&gt;
*Hessische Bauordnung ([[HBO]])&lt;br /&gt;
*Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ([[LBauO M-V]])&lt;br /&gt;
*Landesbauordnung Rheinland-Pfalz ([[LBauO Rh-Pf]])&lt;br /&gt;
*Sächsische Bauordnung ([[SächsBO]])&lt;br /&gt;
*Landesbauordnung Saarland (LBO)&lt;br /&gt;
*Thüringer Bauordnung ([[ThürBO]])&lt;br /&gt;
*Niedersächsische Bauordnung ([[NBauO]])&lt;br /&gt;
*Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt ([[BauO LSA]]). &lt;br /&gt;
*Bauordnung für Berlin ([[BauO Bln]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sonderbauordnungen der Bundesländer- [[SBauVO]]==&lt;br /&gt;
===Nordrhein-Westfalen ([[NRW]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland NRW hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in NRW. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Verkaufsstättenverordnung - [[VkVO NRW]]&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten für Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt 2.000 m² haben einschließlich mehr als 2.000 m²  haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Versammlungsstättenverordnung - [[VStättVO NRW]]&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten für Versammlungsstätte, die einzeln oder insgesamt mehr als 200 Personen fasst, jede Versammlungsstätte im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherfläche mehr als 1000 Personen fasst und aus baulichen Anlagen besteht und für Sportstadien mit mehr als 5000 Besuchern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Garagenbauverordnung - [[GarVO NRW]]&lt;br /&gt;
Beim Bau von Garagen sind in NRW drei Größen zu unterscheiden, die in § 2 GarVO geregelt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Krankenhausbauverordnung - [[KhBauVO NRW]]&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. Sie gelten sinngemäß für Polikliniken, soweit die Zweckbestimmung es erfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Industriebaurichtlinie - [[IndBauR NRW]]&lt;br /&gt;
Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile…, die der Produktion (…) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Schulbaurichtlinie - [[SchulBauR NRW]]&lt;br /&gt;
Diese Richtlinie gilt für Anforderungen an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Beherbergungsstättenverordnung - [[BeVO NRW]]&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten bereits ab 12 Gastbetten in Neubauten. Ferienwohnungen – gleich welcher Größe – sind ausdrücklich ausgenommen. Für bestehende Beherbergungsstätten gelten nur die §§ 10 und 11 [[BeVo]] dieser Sonderbauvorschrift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Hochhausverordnung – [[HochhVO NRW]]&lt;br /&gt;
Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22m über der Geländeoberfläche liegt. (§ 2 Abs. 3 [[BauO NRW]]) An Rettungswege wird hierbei die Anforderung aus § 5 [[BauO NRW]] für Feuerwehrzugänge gestellt. Bei Hochhäuser steht die Möglichkeit zur Selbstrettung im Vordergrund der Vorschrift. Deshalb sind die Treppenräume hier besonders geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bayern ([[BayBO]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Bay hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bay. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Versammlungsstättenverordnung – [[StättV BayBO]]&lt;br /&gt;
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Garagen- und Stellplatzverordnung – [[GaStellV BayBO]]&lt;br /&gt;
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rheinland-Pfalz ([[RLP]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland RLP hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in RLP. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sonderbauvorschriften==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Nordrhein-Westfalen ([[NRW]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland NRW hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in NRW. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Fliegende Bauten - [[FlBau NRW]]&lt;br /&gt;
Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen ([[FlBauVV]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bayern ([[Bay]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Bay hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bay. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rheinland-Pfalz ([[RLP]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland RLP hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in RPL. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>109.44.0.114</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Bauordnungen_und_Sonderbauordnungen</id>
		<title>Bauordnungen und Sonderbauordnungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Bauordnungen_und_Sonderbauordnungen"/>
				<updated>2017-05-07T11:27:30Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;109.44.0.114: /* Sonderbauordnungen der Bundesländer- SBauVO */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Bauordnung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Das Bauordnungsrecht''' ist neben dem Städtebaurecht (auch: [[Bauplanungsrecht]]) ein Teilbereich des öffentlichen [[Baurecht]]s und wird von den Bundesländern insbesondere in den [[Landesbauordnungen]] ([[LBO]]) geregelt. Es befasst sich mit den baulich-technischen Anforderungen an die Bauvorhaben und regelt in erster Linie die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Die Bauordnungen der Länder enthalten die Regelungen zum [[Baugenehmigung]]sverfahren und zur Bauaufsicht. Darüber hinaus enthalten die Landesbauordnungen auf Grundlage des Baugesetzbuches bauliche Gestaltungsbestimmungen, die entweder im Rahmen eines [[Datei:Bebauungsplan]]es oder auf Grundlage anderer Satzungen erlassen werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegenstand des [[Bauordnungsrecht]]s sind Vorschriften über die Errichtung, Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen, insbesondere von Gebäuden. Perspektive ist dabei das einzelne Gebäude in technischer und architektonischer Hinsicht, nicht die gesamte Bebauung einer Straße, eines Stadtviertels oder gar einer ganzen Gemeinde; diese Gegenstände werden vom [[Bauplanungsrecht]] (auch als [[Städtebaurecht]] bezeichnet) geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Deutschland liegt das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Alle Länder haben dementsprechend eigene [[Bauordnung]]en erlassen. Trotz der Bezeichnung Bauordnung handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wesentliche Funktionen des Bauordnungsrechts===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gefahrenabwehr im Baubereich'''. Das Bauordnungsrecht stellt Anforderungen an die Beschaffenheit baulicher Anlagen, um Gefahren – insbesondere für Leben und Gesundheit – zu vermeiden. Dies sind z. B. Anforderungen an die [[Standsicherheit]] von Gebäuden, an die Beschaffenheit von [[Baumaterial]]ien oder an den baulichen [[Brandschutz]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gewährleistung der Einhaltung anderer gesetzlicher Bestimmungen'''. Die Erteilung einer Baugenehmigung setzt die Einhaltung aller für das Bauvorhaben einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraus, auch solcher, die nicht Gegenstand des Bauordnungsrechts sind (z. B. solche an den baulichen Wärmeschutz). Die Einhaltung wird entweder im Baugenehmigungsverfahren überprüft oder muss vom Bauwilligen nachgewiesen werden.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
'''Gewährleistung sozialer Mindeststandards'''. Das Bauordnungsrecht stellt Mindestanforderungen an Aufenthaltsräume und Wohnungen unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes und seit neuestem auch unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit (Zugänglichkeit für in ihrer Mobilität Behinderte). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Vollzug der Bauleitplanung'''. Baugenehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn das Bauvorhaben den jeweils anwendbaren Bestimmungen und Festsetzung der Bauleitplanung nicht widerspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verhütung von Verunstaltungen'''. Das Bauordnungsrecht verbietet Baugestaltungen, die verunstaltet wirken. Darin liegt einerseits die Gefahr, dass Baubehörden „Geschmack verordnen“ können, wenn sie von ihrer Befugnis keinen zurückhaltenden Gebrauch machen; andererseits lassen sich „architektonische Ausreißer“ nicht konkreter beschreiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnungen===&lt;br /&gt;
*Bauordnung NRW ([[BauO NRW]])&lt;br /&gt;
*Bayerische Bauordnung ([[BayBO]])&lt;br /&gt;
*Brandenburgische Bauordnung ([[BbgBO]]). &lt;br /&gt;
*Bremische Landesbauordnung ([[BremLBO]]). &lt;br /&gt;
*Hamburgische Bauordnung ([[HBauO]])&lt;br /&gt;
*Hessische Bauordnung ([[HBO]])&lt;br /&gt;
*Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ([[LBauO M-V]])&lt;br /&gt;
*Landesbauordnung Rheinland-Pfalz ([[LBauO Rh-Pf]])&lt;br /&gt;
*Sächsische Bauordnung ([[SächsBO]])&lt;br /&gt;
*Landesbauordnung Saarland (LBO)&lt;br /&gt;
*Thüringer Bauordnung ([[ThürBO]])&lt;br /&gt;
*Niedersächsische Bauordnung ([[NBauO]])&lt;br /&gt;
*Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt ([[BauO LSA]]). &lt;br /&gt;
*Bauordnung für Berlin ([[BauO Bln]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sonderbauordnungen der Bundesländer- [[SBauVO]]==&lt;br /&gt;
===Nordrhein-Westfalen ([[NRW]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland NRW hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in NRW. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Verkaufsstättenverordnung - [[VkVO NRW]]&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten für Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt 2.000 m² haben einschließlich mehr als 2.000 m²  haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Versammlungsstättenverordnung - [[VStättVO NRW]]&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten für Versammlungsstätte, die einzeln oder insgesamt mehr als 200 Personen fasst, jede Versammlungsstätte im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherfläche mehr als 1000 Personen fasst und aus baulichen Anlagen besteht und für Sportstadien mit mehr als 5000 Besuchern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Garagenbauverordnung - [[GarVO NRW]]&lt;br /&gt;
Beim Bau von Garagen sind in NRW drei Größen zu unterscheiden, die in § 2 GarVO geregelt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Krankenhausbauverordnung - [[KhBauVO NRW]]&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. Sie gelten sinngemäß für Polikliniken, soweit die Zweckbestimmung es erfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Industriebaurichtlinie - [[IndBauR NRW]]&lt;br /&gt;
Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile…, die der Produktion (…) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Schulbaurichtlinie - [[SchulBauR NRW]]&lt;br /&gt;
Diese Richtlinie gilt für Anforderungen an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Beherbergungsstättenverordnung - [[BeVO NRW]]&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten bereits ab 12 Gastbetten in Neubauten. Ferienwohnungen – gleich welcher Größe – sind ausdrücklich ausgenommen. Für bestehende Beherbergungsstätten gelten nur die §§ 10 und 11 [[BeVo]] dieser Sonderbauvorschrift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Hochhausverordnung – [[HochhVO NRW]]&lt;br /&gt;
Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22m über der Geländeoberfläche liegt. (§ 2 Abs. 3 [[BauO NRW]]) An Rettungswege wird hierbei die Anforderung aus § 5 [[BauO NRW]] für Feuerwehrzugänge gestellt. Bei Hochhäuser steht die Möglichkeit zur Selbstrettung im Vordergrund der Vorschrift. Deshalb sind die Treppenräume hier besonders geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bayern ([[BayBO]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Bay hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bay. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Versammlungsstättenverordnung – [[StättV BayBO]]&lt;br /&gt;
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Garagen- und Stellplatzverordnung – [[GaStellV BayBO]]&lt;br /&gt;
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rheinland-Pfalz ([[RLP]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland RLP hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in RLP. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sonderbauvorschriften==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Nordrhein-Westfalen ([[NRW]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland NRW hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in NRW. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Fliegende Bauten - [[FlBau NRW]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen ([[FlBauVV]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bayern ([[Bay]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Bay hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bay. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rheinland-Pfalz ([[RLP]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland RLP hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in RPL. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>109.44.0.114</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Bauordnungen_und_Sonderbauordnungen</id>
		<title>Bauordnungen und Sonderbauordnungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Bauordnungen_und_Sonderbauordnungen"/>
				<updated>2017-05-07T11:19:23Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;109.44.0.114: etwas mehr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Bauordnung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Das Bauordnungsrecht''' ist neben dem Städtebaurecht (auch: [[Bauplanungsrecht]]) ein Teilbereich des öffentlichen [[Baurecht]]s und wird von den Bundesländern insbesondere in den [[Landesbauordnungen]] ([[LBO]]) geregelt. Es befasst sich mit den baulich-technischen Anforderungen an die Bauvorhaben und regelt in erster Linie die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Die Bauordnungen der Länder enthalten die Regelungen zum [[Baugenehmigung]]sverfahren und zur Bauaufsicht. Darüber hinaus enthalten die Landesbauordnungen auf Grundlage des Baugesetzbuches bauliche Gestaltungsbestimmungen, die entweder im Rahmen eines [[Datei:Bebauungsplan]]es oder auf Grundlage anderer Satzungen erlassen werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegenstand des [[Bauordnungsrecht]]s sind Vorschriften über die Errichtung, Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen, insbesondere von Gebäuden. Perspektive ist dabei das einzelne Gebäude in technischer und architektonischer Hinsicht, nicht die gesamte Bebauung einer Straße, eines Stadtviertels oder gar einer ganzen Gemeinde; diese Gegenstände werden vom [[Bauplanungsrecht]] (auch als [[Städtebaurecht]] bezeichnet) geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Deutschland liegt das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Alle Länder haben dementsprechend eigene [[Bauordnung]]en erlassen. Trotz der Bezeichnung Bauordnung handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wesentliche Funktionen des Bauordnungsrechts===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gefahrenabwehr im Baubereich'''. Das Bauordnungsrecht stellt Anforderungen an die Beschaffenheit baulicher Anlagen, um Gefahren – insbesondere für Leben und Gesundheit – zu vermeiden. Dies sind z. B. Anforderungen an die [[Standsicherheit]] von Gebäuden, an die Beschaffenheit von [[Baumaterial]]ien oder an den baulichen [[Brandschutz]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gewährleistung der Einhaltung anderer gesetzlicher Bestimmungen'''. Die Erteilung einer Baugenehmigung setzt die Einhaltung aller für das Bauvorhaben einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraus, auch solcher, die nicht Gegenstand des Bauordnungsrechts sind (z. B. solche an den baulichen Wärmeschutz). Die Einhaltung wird entweder im Baugenehmigungsverfahren überprüft oder muss vom Bauwilligen nachgewiesen werden.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
'''Gewährleistung sozialer Mindeststandards'''. Das Bauordnungsrecht stellt Mindestanforderungen an Aufenthaltsräume und Wohnungen unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes und seit neuestem auch unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit (Zugänglichkeit für in ihrer Mobilität Behinderte). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Vollzug der Bauleitplanung'''. Baugenehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn das Bauvorhaben den jeweils anwendbaren Bestimmungen und Festsetzung der Bauleitplanung nicht widerspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verhütung von Verunstaltungen'''. Das Bauordnungsrecht verbietet Baugestaltungen, die verunstaltet wirken. Darin liegt einerseits die Gefahr, dass Baubehörden „Geschmack verordnen“ können, wenn sie von ihrer Befugnis keinen zurückhaltenden Gebrauch machen; andererseits lassen sich „architektonische Ausreißer“ nicht konkreter beschreiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesbauordnungen===&lt;br /&gt;
*Bauordnung NRW ([[BauO NRW]])&lt;br /&gt;
*Bayerische Bauordnung ([[BayBO]])&lt;br /&gt;
*Brandenburgische Bauordnung ([[BbgBO]]). &lt;br /&gt;
*Bremische Landesbauordnung ([[BremLBO]]). &lt;br /&gt;
*Hamburgische Bauordnung ([[HBauO]])&lt;br /&gt;
*Hessische Bauordnung ([[HBO]])&lt;br /&gt;
*Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ([[LBauO M-V]])&lt;br /&gt;
*Landesbauordnung Rheinland-Pfalz ([[LBauO Rh-Pf]])&lt;br /&gt;
*Sächsische Bauordnung ([[SächsBO]])&lt;br /&gt;
*Landesbauordnung Saarland (LBO)&lt;br /&gt;
*Thüringer Bauordnung ([[ThürBO]])&lt;br /&gt;
*Niedersächsische Bauordnung ([[NBauO]])&lt;br /&gt;
*Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt ([[BauO LSA]]). &lt;br /&gt;
*Bauordnung für Berlin ([[BauO Bln]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sonderbauordnungen der Bundesländer- [[SBauVO]]==&lt;br /&gt;
===Nordrhein-Westfalen ([[NRW]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland NRW hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in NRW. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Verkaufsstättenverordnung - [[VkVO NRW]]====&lt;br /&gt;
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt 2 000 m ² haben einschließlich mehr als 2.000 haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Versammlungsstättenverordnung - [[VStättVO NRW]]====&lt;br /&gt;
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Versammlungsstätte, die einzeln oder insgesamt mehr als 200 Personen fasst, jede Versammlungsstätte im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherfläche mehr als 1000 Personen fasst und aus baulichen Anlagen besteht und für Sportstadien mit mehr als 5000 Besuchern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Garagenbauverordnung - [[GarVO NRW]]====&lt;br /&gt;
Beim Bau von Garagen sind in NRW drei Größen zu unterscheiden, die in § 2 GarVO geregelt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Krankenhausbauverordnung - [[KhBauVO NRW]]====&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. Sie gelten sinngemäß für Polikliniken, soweit die Zweckbestimmung es erfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Industriebaurichtlinie - [[IndBauR NRW]]====&lt;br /&gt;
Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile…, die der Produktion (…) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Schulbaurichtlinie - [[SchulBauR NRW]]====&lt;br /&gt;
Diese Richtlinie gilt für Anforderungen an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Beherbergungsstättenverordnung - [[BeVO NRW]]====&lt;br /&gt;
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten bereits ab 12 Gastbetten in Neubauten. Ferienwohnungen – gleich welcher Größe – sind ausdrücklich ausgenommen. Für bestehende Beherbergungsstätten gelten nur die §§ 10 und 11 [[BeVo]] dieser Sonderbauvorschrift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Hochhausverordnung – [[HochhVO NRW]]====&lt;br /&gt;
Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22m über der Geländeoberfläche liegt. (§ 2 Abs. 3 [[BauO NRW]]) An Rettungswege wird hierbei die Anforderung aus § 5 [[BauO NRW]] für Feuerwehrzugänge gestellt. Bei Hochhäuser steht die Möglichkeit zur Selbstrettung im Vordergrund der Vorschrift. Deshalb sind die Treppenräume hier besonders geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bayern ([[BayBO]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Bay hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bay. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Versammlungsstättenverordnung – [[StättV BayBO]]====&lt;br /&gt;
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Garagen- und Stellplatzverordnung – [[GaStellV BayBO]]====&lt;br /&gt;
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rheinland-Pfalz ([[RLP]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Bay hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in RLP. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sonderbauvorschriften==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Nordrhein-Westfalen ([[NRW]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland NRW hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in NRW. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Fliegende Bauten - [[FlBau NRW]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen ([[FlBauVV]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bayern ([[Bay]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Bay hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bay. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rheinland-Pfalz ([[RLP]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland RLP hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in RPL. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>109.44.0.114</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Bauordnungen_und_Sonderbauordnungen</id>
		<title>Bauordnungen und Sonderbauordnungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Bauordnungen_und_Sonderbauordnungen"/>
				<updated>2017-05-07T10:42:47Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;109.44.0.114: /* Sonderbauordnungen der Bundesländer- SBauVO */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Bauordnung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Das Bauordnungsrecht''' ist neben dem Städtebaurecht (auch: [[Bauplanungsrecht]]) ein Teilbereich des öffentlichen [[Baurecht]]s und wird von den Bundesländern insbesondere in den [[Landesbauordnungen]] ([[LBO]]) geregelt. Es befasst sich mit den baulich-technischen Anforderungen an die Bauvorhaben und regelt in erster Linie die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Die Bauordnungen der Länder enthalten die Regelungen zum [[Baugenehmigung]]sverfahren und zur Bauaufsicht. Darüber hinaus enthalten die Landesbauordnungen auf Grundlage des Baugesetzbuches bauliche Gestaltungsbestimmungen, die entweder im Rahmen eines [[Datei:Bebauungsplan]]es oder auf Grundlage anderer Satzungen erlassen werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegenstand des [[Bauordnungsrecht]]s sind Vorschriften über die Errichtung, Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen, insbesondere von Gebäuden. Perspektive ist dabei das einzelne Gebäude in technischer und architektonischer Hinsicht, nicht die gesamte Bebauung einer Straße, eines Stadtviertels oder gar einer ganzen Gemeinde; diese Gegenstände werden vom [[Bauplanungsrecht]] (auch als [[Städtebaurecht]] bezeichnet) geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Deutschland liegt das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Alle Länder haben dementsprechend eigene [[Bauordnung]]en erlassen. Trotz der Bezeichnung Bauordnung handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wesentliche Funktionen des Bauordnungsrechts===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gefahrenabwehr im Baubereich'''. Das Bauordnungsrecht stellt Anforderungen an die Beschaffenheit baulicher Anlagen, um Gefahren – insbesondere für Leben und Gesundheit – zu vermeiden. Dies sind z. B. Anforderungen an die [[Standsicherheit]] von Gebäuden, an die Beschaffenheit von [[Baumaterial]]ien oder an den baulichen [[Brandschutz]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gewährleistung der Einhaltung anderer gesetzlicher Bestimmungen'''. Die Erteilung einer Baugenehmigung setzt die Einhaltung aller für das Bauvorhaben einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraus, auch solcher, die nicht Gegenstand des Bauordnungsrechts sind (z. B. solche an den baulichen Wärmeschutz). Die Einhaltung wird entweder im Baugenehmigungsverfahren überprüft oder muss vom Bauwilligen nachgewiesen werden.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
'''Gewährleistung sozialer Mindeststandards'''. Das Bauordnungsrecht stellt Mindestanforderungen an Aufenthaltsräume und Wohnungen unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes und seit neuestem auch unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit (Zugänglichkeit für in ihrer Mobilität Behinderte). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Vollzug der Bauleitplanung'''. Baugenehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn das Bauvorhaben den jeweils anwendbaren Bestimmungen und Festsetzung der Bauleitplanung nicht widerspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verhütung von Verunstaltungen'''. Das Bauordnungsrecht verbietet Baugestaltungen, die verunstaltet wirken. Darin liegt einerseits die Gefahr, dass Baubehörden „Geschmack verordnen“ können, wenn sie von ihrer Befugnis keinen zurückhaltenden Gebrauch machen; andererseits lassen sich „architektonische Ausreißer“ nicht konkreter beschreiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sonderbauordnungen der Bundesländer- [[SBauVO]]==&lt;br /&gt;
===Nordrhein-Westfalen ([[NRW]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland NRW hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in NRW. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Verkaufsstättenverordnung - [[VkVO NRW]]====&lt;br /&gt;
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt 2 000 m ² haben einschließlich mehr als 2.000 haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Versammlungsstättenverordnung - [[VStättVO NRW]]====&lt;br /&gt;
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Versammlungsstätte, die einzeln oder insgesamt mehr als 200 Personen fasst, jede Versammlungsstätte im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherfläche mehr als 1000 Personen fasst und aus baulichen Anlagen besteht und für Sportstadien mit mehr als 5000 Besuchern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Garagenbauverordnung - [[GarVO NRW]]====&lt;br /&gt;
Beim Bau von Garagen sind in NRW drei Größen zu unterscheiden, die in § 2 GarVO geregelt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Krankenhausbauverordnung - [[KhBauVO NRW]]====&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. Sie gelten sinngemäß für Polikliniken, soweit die Zweckbestimmung es erfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Industriebaurichtlinie - [[IndBauR NRW]]====&lt;br /&gt;
Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile…, die der Produktion (…) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Schulbaurichtlinie - [[SchulBauR NRW]]====&lt;br /&gt;
Diese Richtlinie gilt für Anforderungen an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Beherbergungsstättenverordnung - [[BeVO NRW]]====&lt;br /&gt;
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten bereits ab 12 Gastbetten in Neubauten. Ferienwohnungen – gleich welcher Größe – sind ausdrücklich ausgenommen. Für bestehende Beherbergungsstätten gelten nur die §§ 10 und 11 [[BeVo]] dieser Sonderbauvorschrift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Hochhausverordnung – [[HochhVO NRW]]====&lt;br /&gt;
Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22m über der Geländeoberfläche liegt. (§ 2 Abs. 3 [[BauO NRW]]) An Rettungswege wird hierbei die Anforderung aus § 5 [[BauO NRW]] für Feuerwehrzugänge gestellt. Bei Hochhäuser steht die Möglichkeit zur Selbstrettung im Vordergrund der Vorschrift. Deshalb sind die Treppenräume hier besonders geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bayern ([[BayBO]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Bay hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bay. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Versammlungsstättenverordnung – [[StättV BayBO]]====&lt;br /&gt;
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Garagen- und Stellplatzverordnung – [[GaStellV BayBO]]====&lt;br /&gt;
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rheinland-Pfalz ([[RLP]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Bay hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in RLP. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sonderbauvorschriften==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Nordrhein-Westfalen ([[NRW]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland NRW hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in NRW. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Fliegende Bauten - [[FlBau NRW]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen ([[FlBauVV]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bayern ([[Bay]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Bay hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bay. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rheinland-Pfalz ([[RLP]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland RLP hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in RPL. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>109.44.0.114</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Bauordnungen_und_Sonderbauordnungen</id>
		<title>Bauordnungen und Sonderbauordnungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Bauordnungen_und_Sonderbauordnungen"/>
				<updated>2017-05-07T10:34:24Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;109.44.0.114: etwas mehr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Bauordnung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Das Bauordnungsrecht''' ist neben dem Städtebaurecht (auch: [[Bauplanungsrecht]]) ein Teilbereich des öffentlichen [[Baurecht]]s und wird von den Bundesländern insbesondere in den [[Landesbauordnungen]] ([[LBO]]) geregelt. Es befasst sich mit den baulich-technischen Anforderungen an die Bauvorhaben und regelt in erster Linie die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Die Bauordnungen der Länder enthalten die Regelungen zum [[Baugenehmigung]]sverfahren und zur Bauaufsicht. Darüber hinaus enthalten die Landesbauordnungen auf Grundlage des Baugesetzbuches bauliche Gestaltungsbestimmungen, die entweder im Rahmen eines [[Datei:Bebauungsplan]]es oder auf Grundlage anderer Satzungen erlassen werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegenstand des [[Bauordnungsrecht]]s sind Vorschriften über die Errichtung, Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen, insbesondere von Gebäuden. Perspektive ist dabei das einzelne Gebäude in technischer und architektonischer Hinsicht, nicht die gesamte Bebauung einer Straße, eines Stadtviertels oder gar einer ganzen Gemeinde; diese Gegenstände werden vom [[Bauplanungsrecht]] (auch als [[Städtebaurecht]] bezeichnet) geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Deutschland liegt das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Alle Länder haben dementsprechend eigene [[Bauordnung]]en erlassen. Trotz der Bezeichnung Bauordnung handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wesentliche Funktionen des Bauordnungsrechts===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gefahrenabwehr im Baubereich'''. Das Bauordnungsrecht stellt Anforderungen an die Beschaffenheit baulicher Anlagen, um Gefahren – insbesondere für Leben und Gesundheit – zu vermeiden. Dies sind z. B. Anforderungen an die [[Standsicherheit]] von Gebäuden, an die Beschaffenheit von [[Baumaterial]]ien oder an den baulichen [[Brandschutz]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gewährleistung der Einhaltung anderer gesetzlicher Bestimmungen'''. Die Erteilung einer Baugenehmigung setzt die Einhaltung aller für das Bauvorhaben einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraus, auch solcher, die nicht Gegenstand des Bauordnungsrechts sind (z. B. solche an den baulichen Wärmeschutz). Die Einhaltung wird entweder im Baugenehmigungsverfahren überprüft oder muss vom Bauwilligen nachgewiesen werden.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
'''Gewährleistung sozialer Mindeststandards'''. Das Bauordnungsrecht stellt Mindestanforderungen an Aufenthaltsräume und Wohnungen unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes und seit neuestem auch unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit (Zugänglichkeit für in ihrer Mobilität Behinderte). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Vollzug der Bauleitplanung'''. Baugenehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn das Bauvorhaben den jeweils anwendbaren Bestimmungen und Festsetzung der Bauleitplanung nicht widerspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verhütung von Verunstaltungen'''. Das Bauordnungsrecht verbietet Baugestaltungen, die verunstaltet wirken. Darin liegt einerseits die Gefahr, dass Baubehörden „Geschmack verordnen“ können, wenn sie von ihrer Befugnis keinen zurückhaltenden Gebrauch machen; andererseits lassen sich „architektonische Ausreißer“ nicht konkreter beschreiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sonderbauordnungen der Bundesländer- [[SBauVO]]==&lt;br /&gt;
===Nordrhein-Westfalen ([[NRW]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland NRW hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in NRW. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Verkaufsstättenverordnung - [[VkVO NRW]]====&lt;br /&gt;
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt 2 000 m ² haben einschließlich mehr als 2.000 haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Versammlungsstättenverordnung - [[VStättVO NRW]]====&lt;br /&gt;
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Versammlungsstätte, die einzeln oder insgesamt mehr als 200 Personen fasst, jede Versammlungsstätte im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherfläche mehr als 1000 Personen fasst und aus baulichen Anlagen besteht und für Sportstadien mit mehr als 5000 Besuchern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Garagenbauverordnung - [[GarVO NRW]]====&lt;br /&gt;
Beim Bau von Garagen sind in NRW drei Größen zu unterscheiden, die in § 2 GarVO geregelt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Krankenhausbauverordnung - [[KhBauVO NRW]]====&lt;br /&gt;
Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. Sie gelten sinngemäß für Polikliniken, soweit die Zweckbestimmung es erfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Industriebaurichtlinie - [[IndBauR NRW]]====&lt;br /&gt;
Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile…, die der Produktion (…) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Schulbaurichtlinie - [[SchulBauR NRW]]====&lt;br /&gt;
Diese Richtlinie gilt für Anforderungen an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Beherbergungsstättenverordnung - [[BeVO NRW]]====&lt;br /&gt;
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten bereits ab 12 Gastbetten in Neubauten. Ferienwohnungen – gleich welcher Größe – sind ausdrücklich ausgenommen. Für bestehende Beherbergungsstätten gelten nur die §§ 10 und 11 [[BeVo]] dieser Sonderbauvorschrift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Hochhausverordnung – [[HochhVO NRW]]====&lt;br /&gt;
Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22m über der Geländeoberfläche liegt. (§ 2 Abs. 3 [[BauO NRW]]) An Rettungswege wird hierbei die Anforderung aus § 5 [[BauO NRW]] für Feuerwehrzugänge gestellt. Bei Hochhäuser steht die Möglichkeit zur Selbstrettung im Vordergrund der Vorschrift. Deshalb sind die Treppenräume hier besonders geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bayern ([[Bay]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Bay hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bay. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Garagen- und Stellplatzverordnung – [[GaStellV Bay]]====&lt;br /&gt;
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rheinland-Pfalz ([[RLP]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Bay hat zahlreiche eigene Sonderbauordnungen erlassen. Diese gelten ausschließlich in RLP. Sonderbauordnungen anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sonderbauvorschriften==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Nordrhein-Westfalen ([[NRW]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland NRW hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in NRW. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Fliegende Bauten - [[FlBau NRW]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen ([[FlBauVV]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bayern ([[Bay]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland Bay hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in Bay. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rheinland-Pfalz ([[RLP]])===&lt;br /&gt;
Das Bundesland RLP hat zahlreiche eigene Sonderbauvorschriften erlassen. Diese gelten ausschließlich in RPL. Sonderbauvorschriften anderer Bundesländer haben jeweils keine ersetzende Wirkung.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>109.44.0.114</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschotts</id>
		<title>Brandschotts</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschotts"/>
				<updated>2017-05-07T09:17:34Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;109.44.0.114: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Brandschutztechnischer Verschluß einer Wand- oder Deckendurchführung aus feuerbeständigem Material.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>109.44.0.114</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=MLAR</id>
		<title>MLAR</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=MLAR"/>
				<updated>2017-05-07T09:15:36Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;109.44.0.114: etwas mehr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Abstützung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den üblichen Verlegearten mit geprüften Tragesystemen zählen&lt;br /&gt;
* Kabelleitern&lt;br /&gt;
* Kabelrinnen&lt;br /&gt;
* Einzelschellen&lt;br /&gt;
* Sammelschellen&lt;br /&gt;
* Weitspannkabelbahnen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine wirksame Abstützung muss bei der vertikalen Verlegung alle 3,5 m vorgenommen werden, da die [[E30]] bzw. [[E90]] Kabel bei Brandeinwirkung ihre mechanische Festigkeit verlieren und durch die Schellen rutschen. Das gesamte Gewicht des Kabels hängt damit am obersten Aufleger des Steigepunktes und durch die hohe punktförmige Belastung kann es zu Kurzschlüssen oder Unterbrechungen kommen.&lt;br /&gt;
In geräumigen Installationsschächten, lässt sich die Abstützung durch eine mäanderförmige Verlegung oder in Geschossübergängen durch Brandschottung realisieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erleichterung der LAR für Alarmierungs- und Brandmeldeleitungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ringbusleitungen=== &lt;br /&gt;
Ringbusleitungen stellen hier die sicherere Alternative dar. Die Störfestigkeit durch die Entwicklung von Ringbusleitungen konnte erheblich verbessert werden. Sollte die Ringbusleitung an irgendeiner Stelle kurzgeschlossen oder unterbrochen werden, erfolgt eine automatische Abschaltung des Leitungsabschnittes. Die noch funktionierenden Bereiche arbeiten dann ohne weitere Einschränkungen im Stich weiter. &lt;br /&gt;
Trennelemente müssen an jedem Busteilnehmer angeordnet werden wenn bei baurechtlich geforderten Anlagen auf den Funktionserhalt verzichtet wird. Bei den „freiwillig“ installierten Anlagen nach [[VDE 0833-2]] müssen die Trennelemente so platziert werden, dass bei Unterbrechung oder Kurzschluss die maximal zulässigen 10 [[Handfeuermelder]] oder 32 automatischen ausfallen können. Die Trennelemente sind immer an den Brandabschnittsübergängen zu platzieren, da ein Meldebereich diese nicht überschreiten darf. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Größe von Brandabschnitten und Gestaltung „virtueller“ Brandabschnitte ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als  Brandabschnitt wird der Teil eines Gebäudes bezeichnet, der gegenüber anderen Gebäudeteilen oder anderen Gebäuden durch Brandschutzkonstruktionen wie z.B. &lt;br /&gt;
* Brandwände mit Brandschutztüren &lt;br /&gt;
* oder feuerbeständige Geschossdecken (ggf. mit feuerbeständig geschützten Öffnungen)&lt;br /&gt;
begrenzt ist, um eine Brandübertragung für eine definierte Zeit sicher zu verhindern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein „virtueller“ Brandabschnitt muss für Überwachungs- und Alarmierungsflächen geschaffen werden, welche die max. zulässige Grundfläche von 1.600 m2 überschreiten. Hier handelt es sich dann meist um Hallen, welche in Teilbereiche der maximal zulässigen Größe aufgeteilt werden. Weitere gängige Begriffe für den „virtuellen“ Brandabschnitt, sind „Elektrobrandabschnitt“ oder „Versorgungsabschnitt“.&lt;br /&gt;
Die Leitungen der [[Sprachalarmzentrale]] bzw. der [[Brandmelderzentrale]], werden bis in den virtuellen Brandabschnitt in E30 verlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Energieversorgung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Energieversorgung nicht unbedingt über Brandmelderzentrale zu erfolgen hat, kann es sinnvoll sein mehrere akkugepufferte Energieversorgungen zu installieren. Die Überbrückungszeit von 4, 30 oder 72 Stunden ist analog zur dazugehörigen [[BMZ]] zu beachten. Auf die Verlegung der Leitungen in Funktionserhalt kann verzichtet werden, wenn sich die Warntongeber und Energieversorgungen im gleichen Brandabschnitt befinden. Diese abgesetzten Energieversorgungen, müssen dann brandschutztechnisch in [[F30]] eingehaust werden, wenn mehrere Brandabschnitte oder Geschosse versorgt werden. Die brandabschnittsübergreifende Leitungsverlegung hat in [[E30]] zu erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Multifunktionaler Primärbus==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine deutliche Reduzierung des Verkabelungsaufwandes wird durch die seit einigen Jahren angebotenen Alarmierungseinrichtungen erzielt, welche einen multifunktionalen Primärbus beinhalten. Dieser bietet neben den Verkabelungsvorteilen noch die Möglichkeit, zusätzliche Warntongeber auch nachträglich, ohne großen Aufwand, zu installieren. Mit der konsequenten, brandschutztechnisch getrennten Verlegung der Hin- und Rückleitung, wird der Forderung des Funktionserhaltes Rechnung getragen. Sollte es zu einem Kurzschluss oder einer Unterbrechung kommen, so müssen alle Alarmgeber im Stich weiter betrieben werden. Die Anzahl der anzuschließenden Geräte und die Länge der Busleitung schränken sich durch die übertragene, elektrische Leistung deutlich ein. Diese ist deutlich größer als bei reinen Meldeleitungen. Angaben über die maximal zu betreibenden Geräte und die Leitungslänge erhält man vom jeweiligen Hersteller.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Raumersatzlösungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sprachalarm- und Brandmelderzentralen, werden im Sinne der (M)LAR als „Verteiler“ gesehen und unterliegen auch der Forderung des Funktionserhaltes. Brandmelderzentralen, deren „einzige“ Aufgabe das Erkennen und Melden eines Brandes ist können auch ungeschützt aufgestellt werden sofern diese in einem eigenen, überwachten Raum platziert werden. Hier geht man davon aus, dass eine Erkennung und Meldung vor der Zerstörung der Anlage kommt. &lt;br /&gt;
Brandmelderzentralen mit Steuer und/oder Alarmierungsaufgaben und Sprachalarmzentralen müssen für 30 min. geschützt werden.&lt;br /&gt;
Bei der zu verwendenden Einhausung ist darauf zu achten, dass neben dem Schutzziel auch die Forderrungen (beispielsweise vom Hersteller vorgegebene Umgebungsbedingungen wie Temperatur, Luftfeuchte, etc.)  der jeweiligen Hersteller Rechnung getragen wird.&lt;br /&gt;
Eine Alternative zur Einhausung besteht in dem „Bau“ eines eigenen Raumes für die Zentralenaufstellung. Dieser muss den Forderungen des Funktionserhaltes entsprechen. Sollte dieser Raum nicht unmittelbar im Brandfall für die Feuerwehr zugänglich sein, so sind die Feuerwehr-Peripherie Geräte für die Erstinformation (FBF und FAT) sowie die Feuerwehr-Laufkarten separat am Hauptzugang für die Feuerwehr zu installieren.&lt;br /&gt;
Der für diesen Zweck errichtete bzw. zur Verfügung gestellte Raum darf nicht für andere Zwecke genutzt werden. Die Frage ob neben der BMZ auch die SAZ oder Anlagen wie z.B. Videoüberwachung oder EMA-Zentralen installiert werden dürfen, müssen im Einzelfall geprüft werden. &lt;br /&gt;
Einer gemeinsamen Nutzung kann in den meisten Fällen zugestimmt werden, da die Gefahr die von den einzelnen Zentralen ausgeht als eher gering betrachtet wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verhinderung der Brandübertragung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiteres Hauptaugenmerk der (M)LAR ist die Übertragung von Rauch und Wärme durch Decken und Wände. Man könnte sich die Herstellung von feuerbeständigen Wänden und Decken sparen, wenn durch diese elektrische Leitungen, Lüftungskanäle oder Rohre hindurchgeführt würden, wenn diese nach Fertigstellung der Installation nicht wieder entsprechend verschlossen würden.&lt;br /&gt;
Gemäß der [[Musterbauordnung]] ([[MBO]]) dürfen Leitungen durch feuerbeständige Wände und Brandwände nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Rauch und Wärme nicht zu befürchten ist. Der noch zu verbleibende Querschnitt ist demnach so zu verschließen, dass die [[Feuerwiderstandsdauer]] der Decke oder Wand nicht geschwächt wird. Hier bieten sich zwei Möglichkeit:&lt;br /&gt;
* Das führen der Leitungen innerhalb von feuerbeständigen Installationsschächten und Kanälen &lt;br /&gt;
* Herstellung von Schottungen mittels [[Brandschotts]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schulungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.din-14675.de/din14675_mlar.htm MLAR Seminar]&amp;lt;br&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>109.44.0.114</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzklassen</id>
		<title>Brandschutzklassen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.brandschutz-wiki.de/index.php?title=Brandschutzklassen"/>
				<updated>2017-05-07T09:03:17Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;109.44.0.114: /* Einteilung der Bauteile */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;'''Feuerwiderstandsklassen''' (zum Teil auch als '''Brandschutzklassen''' bezeichnet) wurden bisher nach [[DIN 4102]] klassifiziert. Hierbei geht es um die bauliche wie technische Möglichkeit, das Brandverhalten von Materialien zu bestimmen und zu nutzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einteilung der Bauteile==&lt;br /&gt;
*Feuerwiderstandsklasse '''F0'''   : Das Bauteil erfüllt im [[Brandfall]] keine oder weniger als 30 Minuten seine Funktion &lt;br /&gt;
*Feuerwiderstandsklasse '''F30'''  : Das Bauteil erfüllt im Brandfall mindestens 30 Minuten seine Funktion. Bauaufsichtliche Benennung: feuerhemmend, Kurzbezeichnung F30 &lt;br /&gt;
*Feuerwiderstandsklasse '''F60'''  : Das Bauteil erfüllt im Brandfall mindestens 60 Minuten seine Funktion. Bauaufsichtliche Benennung: hochfeuerhemmend, Kurzbezeichnung F60 &lt;br /&gt;
*Feuerwiderstandsklasse '''F90'''  : Das Bauteil erfüllt im Brandfall mindestens 90 Minuten seine Funktion. Bauaufsichtliche Benennung: feuerbeständig, Kurzbezeichnung F90 &lt;br /&gt;
*Feuerwiderstandsklasse '''F120''' : Das Bauteil erfüllt im Brandfall mindestens 120 Minuten seine Funktion. Bauaufsichtliche Benennung: hochfeuerbeständig, Kurzbezeichnung F120 &lt;br /&gt;
*Feuerwiderstandsklasse '''F180''' : Das Bauteil erfüllt im Brandfall mindestens 180 Minuten seine Funktion. Bauaufsichtliche Benennung: höchstfeuerbeständig, Kurzbezeichnung F180 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Kennbuchstaben==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*F: Wände, Decken, Gebäudestützen und Gebäudeunterzüge, Treppen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*F: Brandschutzverglasung. Schutz vor Hitzestrahlung auf der brandabgewandten Seite. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*T: Türen und Klappen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*G: Brandschutzverglasung oder Fensterelement. Jedoch kein Strahlungsschutz auf der brandabgewandten Seite. Ein Wattebausch (siehe DIN 4102) wird entzündet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*L: Lüftungskanal und Lüftungsleitungen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*E: Wasserinstallationskanal oder Installationsleitungen mit zugelassenem Normtragsystem z. B. Wasserleitung auf schlauchpritsche (Brandbeanspruchung von Außen nach Innen, mit zwingendem Funktionserhalt) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*I: Elektroinstallationskanal für Installationsleitungen (Brandbeanspruchung von Innen nach Außen, kein zwingender Funktionserhalt) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*K: Absperrvorrichtungen in Lüftungsleitungen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*R: Rohrabschottung, Rohrdurchführungen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*S: Schott, Kabelbrandschott &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*W: Nichttragende Außenwände &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch Anhängen der Brennbarkeitsklasse kann ein Baustoff weiter spezifiziert werden. So bezeichnet zum Beispiel die Klasse F30-B einen Baustoff der Feuerwiderstandsklasse F30, der aus brennbaren Stoffen hergestellt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DIN 4102 wird durch die europäischen Normen [[DIN EN 13501]] als [[DIN EN 13501-1]], [[DIN EN 13501-2]], [[DIN EN 1634-1]] abgelöst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wohnungstrennwände müssen zum Beispiel in der Regel F90 erfüllen, Türen in diesen Wänden T50&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>109.44.0.114</name></author>	</entry>

	</feed>