Prüfung durch Sachverständige

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'Prüfung durch Sachverständige'

Brandmelde- und Alarmierungsanlagen in Sonderbauten, die baurechtlich gefordert werden, sind vor der ersten Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend durch dafür zugelassene Sachverständige zu prüfen.

In NRW gilt dafür seit dem 28.12.2009 die "Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten" (Prüfverordnung - PrüfVO NRW). Die vohergehende Technische Prüfverordnung (TPrüfVO) tritt damit außer Kraft.

Die Brandmelde- u. Alarmierungsanlagen sind nach dieser neuen Prüfverordnung jetzt auch wiederkehrend alle 3 Jahre durch Prüfsachverständige (staatlich anerkannte Sachverständige) zu prüfen. Die bisherige Regelung in der alten TPrüfVO, wonach die Erstprüfung durch Sachverständige erfolgen mußte und die wiederkehrende Prüfung durch Sachkundige erfolgen konnte, ist hier nicht mehr gegeben.

Für die Planung und Errichtung von baurechtlich geforderten Brandmelde- u. Alarmierungsanlagen sollten immer alle dafür relevanten Vorgaben und Anforderungen (wie z. B. Baugenehmigung, Brandschutzgutachten mit Brandschutzplänen, sonstige bauaufsichtliche Anforderungen, Feuerwehranschlußbedingungen etc.) vorliegen und zugrunde gelegt werden. Für die Prüfung durch den Sachverständigen ist das - neben den allgemeinen Regeln der Technik - die Prüfgrundlage.

Offene Fragen zur Planung und Ausführung sollten im Vorfeld mit dem Sachverständigen geklärt werden (Sachverständigen Projekt begleitend einschalten).