MLAR

Aus Brandschutz Wiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Einführung

Das Brandereignis selbst stellt mit eine der größten Gefahren für die Leitungen der Brandmeldeanlage dar. Sicherzustellen ist die störungsfreie Übertragung des Signals im Brandfall. Störungen im regulären Betrieb der BMA werden von der Leitungsüberwachung im Regelfall erkannt und können ohne weiteres beseitigt werden. Bei der Leitungsverlegung stellt der Funktionserhalt ein zentrales Anliegen dar und fehlerhafte Einschätzungen der erforderlichen Maßnahmen führen meist dazu, dass die Brandmeldeanlage nicht die bauaufsichtliche und versicherungstechnische Abnahme erhält, da die reibungslose Funktion nicht gewährleistet werden kann.

Welche Gesetze und Regelwerke sind zu beachten?

1. Brandmeldeanlagen sind mit Produkten herzustellen, die der europäischen Normenreihe EN54-Teilxy entsprechen und, soweit für die Bundesrepublik Deutschland harmonisiert (gültig), mit einem CPD-Kennzeichen beschriftet sind. Zuwiderhandlungen können bestraft werden.

2. Die in den Landesbauordnungen der Bundesländer veröffentlichten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sowie ggf. deren Durchführungsbestimmungen. Darin zu finden sind u.a. auch die Bestimmungen zur Herstellung der Leitungsanlagen. In der Regel bestimmt die Behörde, dass in Sonderbauten Brandmeldeanlagen herzustellen sind.

3. Darüber hinaus kann es ergänzende Festlegungen der Landkreise oder Kommunen geben. Soll die Brandmeldeanlage auf die Feuerwehr aufgeschaltet werden, sind die jeweiligen "Anschaltbedingungen der Feuerwehr" zu beachten, in denen die örtliche Feuerwehr Ausführungsbestimmungen festlegen kann. Diese Anschaltbedingungen dürfen den vorgenannten gesetzlichen Regeln nicht widersprechen. Sie können jedoch den DIN-Normen widersprechen.

4. Jedoch unbedingt zu beachten ist die Normenreihe der DIN VDE 0833 (Teil 1 und Teil 2), einschließlich der aufgeführten normativen Querverweise.

5. Baurechtlich geforderte Brandmeldeanlagen sind nach DIN 14675 zu errichten. Mit der "Abarbeitung" des Regelwerkes dieser DIN 14675 werden im Brandschutzkonzept die Schutzziele für das Bauobjekt festgelegt. Auf der Basis dieses Brandschutzkonzeptes, welches letztlich Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens (sein sollte) ist, wird die Brandmeldeanlage geplant, hergestellt und gewartet.

6. Falls versicherungstechnische (also privatrechtliche) Anforderungen an die Qualität einer Brandmeldeanlage seitens des Bauherren oder des Versicherers gestellt werden, kann dieser die Errichtung der Brandmeldeanlage nach dem Regelwerk des VdS Schadenverhütung GmbH ( VdS 2095) verlangen.


I'm not easily ipmressed. . . but that's impressing me! :)

Leitungsanlagen-Richtlinie

Alle Komponenten müssen bei einem Kabelfehler funktionsfähig bleiben, bis das Schutzziel erreicht ist.

Schutzziele

Ein Funktionserhalt über 90 min. ist zu gewährleisten, für Einrichtungen die der Brandbekämpfung dienen. Dazu gehören:

Ein Funktionserhalt über 30 min. ist zu gewährleisten, für Einrichtungen die der Evakuierung und Branderkennung dienen. Hierzu zählen:

Geht man von einer höheren Evakuierungszeit als die 30 Minuten aus, kann ein entsprechend längerer Funktionserhalt gefordert werden.

Wow! Great thkinnig! JK

Kabeltypen

Durch die Verwendung von ausschließlich nicht brennbaren Materialen kann der Funktionserhalt einer Leitung erreicht werden. Solche Leitungen bestehen dann nur aus den metallenen Leitern und den Isolierschichten aus mineralischen Stoffen. Da sich die Verlegung der Leitungen jedoch als sehr schwierig herausgestellt hat, finden diese eher selten Verwendung.

Die Verlegung von halogenfreien Leitungen mit Funktionserhalt im Brandfall ist dagegen gängige Praxis. Durch eine mehrlagige Umhüllung mit halogenfreiem Kunststoff und Glasfaserschichten wird eine entsprechende Widerstandsfähigkeit im Brandfall erreicht. Die selbstlöschende Wirkung und das keine korrosiven Brandgase entwickelt werden spricht zusätzlich für den Einsatz der halogenfreien Leitungen. Es ist darauf zu achten, dass die Anerkennung einer Leitung immer nur mit einem entsprechendem Befestigungssystem gilt. In der Anerkennung einer E30-Leitung ist somit auch niedergeschrieben welche Befestigung (mit Herstellerangabe) zu verwenden ist. Weiterhin können relevante Angaben wie Belegungen und Befestigungsabstände den Zulassungsunterlagen entnommen werden. Eine Übereinstimmungsbestätigung der Errichterfirma erklärt nach Abschluss der Arbeiten das die Leitungsanlage in ihren Einzelheiten den Vorgaben der Allgemeinen Prüfzeugnisse entspricht.


Abstützung

Zu den üblichen Verlegearten mit geprüften Tragesystemen zählen

  • Kabelleitern
  • Kabelrinnen
  • Einzelschellen
  • Sammelschellen
  • Weitspannkabelbahnen

Eine wirksame Abstützung muss bei der vertikalen Verlegung alle 3,5 m vorgenommen werden, da die E30 bzw. E90 Kabel bei Brandeinwirkung ihre mechanische Festigkeit verlieren und durch die Schellen rutschen. Das gesamte Gewicht des Kabels hängt damit am obersten Aufleger des Steigepunktes und durch die hohe punktförmige Belastung kann es zu Kurzschlüssen oder Unterbrechungen kommen. In geräumigen Installationsschächten, lässt sich die Abstützung durch eine mäanderförmige Verlegung oder in Geschossübergängen durch Brandschottung realisieren.


Erleichterung der LAR für Alarmierungs- und Brandmeldeleitungen

Meldeleitungen für die BMA

Die Leitungsanlagen-Richtlinie lässt für den Funktionserhalt von Alarmierungs- und Brandmeldeleitungen Erleichterungen zu: Leitungen, die nur der Funktion „Melden“ dienen, haben ihre Aufgabe mit dem Absetzen der Meldung erfüllt. In Räumen, die mit automatischen Brandmeldern überwacht sind, kann man davon ausgehen das ein Brand erkannt wird, bevor dieser die Brandmeldeleitung zerstört hat und eine Übertragung verhindert. In diesen Räumen ist daher die Verlegung von Melderleitungen ohne Funktionserhalt im Brandfall zulässig.

Stichleitungen

Gemäß Leitungsanlagen-Richtlinie müssen Melderleitungen die im Stich, in nicht überwachten Bereichen, verlegt werden in Funktionserhalt ausgeführt werden. Diese Melderleitungen würden zwar frühestens nach 30 min durch einen Brand zerstört, ein Brandalarm wird jedoch nicht ausgelöst. Die Störungsmeldung, welche um 30 min. verzögert auftritt, muss innerhalb der folgenden 24h durch das Instandhaltungsunternehmen bearbeitet werden. Da diese im Regelfall nicht von einem Brand ausgeht, ist fraglich ob das Gebäude dann noch steht.

Ringbusleitungen

Ringbusleitungen stellen hier die sicherere Alternative dar. Die Störfestigkeit durch die Entwicklung von Ringbusleitungen konnte erheblich verbessert werden. Sollte die Ringbusleitung an irgendeiner Stelle kurzgeschlossen oder unterbrochen werden, erfolgt eine automatische Abschaltung des Leitungsabschnittes. Die noch funktionierenden Bereiche arbeiten dann ohne weitere Einschränkungen im Stich weiter. Trennelemente müssen an jedem Busteilnehmer angeordnet werden wenn bei baurechtlich geforderten Anlagen auf den Funktionserhalt verzichtet wird. Bei den „freiwillig“ installierten Anlagen nach VDE 0833-2 müssen die Trennelemente so platziert werden, dass bei Unterbrechung oder Kurzschluss die maximal zulässigen 10 Handfeuermelder oder 32 automatischen ausfallen können. Die Trennelemente sind immer an den Brandabschnittsübergängen zu platzieren, da ein Meldebereich diese nicht überschreiten darf.

Meldeleitungen für Alarmierungseinrichtungen

Bei Melderleitungen für Alarmierungseinrichtungen, reicht die Funktion bis zum Absetzen der Meldung nicht aus. Hier muss eine Funktionsfähigkeit über den gesamten Evakuierungszeitraum gewährleistet werden. Hier fordert die Leitungsanlagen-Richtlinie einen Funktionserhalt von 30 Minuten. Diese Forderung gilt nicht für Verteiler und Leitungen, die ausschließlich der Versorgung von Geräten innerhalb eines Brandabschnitts eines Treppenhauses oder Geschosses dienen. Hier wird die Funktion im Brandfall nicht gefordert. Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Personen, die sich im betroffenen Geschoss oder Brandabschnitt aufhalten auch ohne Alarmierung die Gefahr erkennen, hat diese Erleichterung einen praktischen Hintergrund. Personen im benachbarten Geschossen oder Bereichen müssen jedoch gewarnt werden. Hinzu kommt, dass die Warntongeber und Lautsprecher selbst auch keinen entsprechenden Funktionserhalt haben. Man kann davon ausgehen, dass die Alarmierungseinrichtung im betroffenen Bereich, wenigsten die ersten Minuten in Funktion ist und dass somit auch weiter entfernte Personen alarmiert werden können. Der Überwachungs- und Alarmierungsbereich darf immerhin eine Grundfläche von max. 1.600 m2 haben.

Größe von Brandabschnitten und Gestaltung „virtueller“ Brandabschnitte

Als Brandabschnitt wird der Teil eines Gebäudes bezeichnet, der gegenüber anderen Gebäudeteilen oder anderen Gebäuden durch Brandschutzkonstruktionen wie z.B.

  • Brandwände mit Brandschutztüren
  • oder feuerbeständige Geschossdecken ggf. mit feuerbeständig geschützten Öffnungen)

begrenzt ist, um eine Brandübertragung für eine definierte Zeit sicher zu verhindern.

Ein „virtueller“ Brandabschnitt muss für Überwachungs- und Alarmierungsflächen geschaffen werden, welche die max. zulässige Grundfläche von 1.600 m2 überschreiten. Hier handelt es sich dann meist um Hallen, welche in Teilbereiche der maximal zulässigen Größe aufgeteilt werden. Weitere gängige Begriffe für den „virtuellen“ Brandabschnitt, sind „Elektrobrandabschnitt“ oder „Versorgungsabschnitt“. Die Leitungen der Sprachalarmzentrale bzw. der Brandmelderzentrale, werden bis in den virtuellen Brandabschnitt in E30 verlegt.


Überwachung bei Kurzschluss

Häufig laufen alle E30 Leitungen der Warntongeber und Lautsprecher, aller Brandabschnitte und Geschosse, auf eine Klemme in der Sprachalarm- bzw. Brandmelderzentrale. Dies führt zu dem häufig vernachlässigten Problem des Kurzschlusses infolge von Brandeinwirkung. Die Alarmierung im gesamten Gebäude fällt aus, wenn es zu einem Kurzschluss in einem beliebigen Versorgungsabschnitt kommt. Dies erfordert die einzelne Absicherung und Überwachung der jeweiligen E30-Versorgungsleitungen, welche als Stich in die Versorgungsbereiche verlegt werden. Die Ansteuerung kann über einen multifunktionalen Primärbus erfolgen, wenn die Steuer- und Energieleitungen getrennt verlegt werden sollen. In diesem Fall muss die Energieleitung von der Brandmelderzentrale bis in den Brandabschnitt in E30 verlegt werden.


Energieversorgung

Da die Energieversorgung nicht unbedingt über Brandmelderzentrale zu erfolgen hat, kann es sinnvoll sein mehrere akkugepufferte Energieversorgungen zu installieren. Die Überbrückungszeit von 4, 30 oder 72 Stunden ist analog zur dazugehörigen BMZ zu beachten. Auf die Verlegung der Leitungen in Funktionserhalt kann verzichtet werden, wenn sich die Warntongeber und Energieversorgungen im gleichen Brandabschnitt befinden. Diese abgesetzten Energieversorgungen, müssen dann brandschutztechnisch in F30 eingehaust werden, wenn mehrere Brandabschnitte oder Geschosse versorgt werden. Die brandabschnittsübergreifende Leitungsverlegung hat in E30 zu erfolgen.


Multifunktionaler Primärbus

Eine deutliche Reduzierung des Verkabelungsaufwandes wird durch die seit einigen Jahren angebotenen Alarmierungseinrichtungen erzielt, welche einen multifunktionalen Primärbus beinhalten. Dieser bietet neben den Verkabelungsvorteilen noch die Möglichkeit, zusätzliche Warntongeber auch nachträglich, ohne großen Aufwand, zu installieren. Mit der konsequenten, brandschutztechnisch getrennten Verlegung der Hin- und Rückleitung, wird der Forderung des Funktionserhaltes Rechnung getragen. Sollte es zu einem Kurzschluss oder einer Unterbrechung kommen, so müssen alle Alarmgeber im Stich weiter betrieben werden. Die Anzahl der anzuschließenden Geräte und die Länge der Busleitung schränken sich durch die übertragene, elektrische Leistung deutlich ein. Diese ist deutlich größer als bei reinen Meldeleitungen. Angaben über die maximal zu betreibenden Geräte und die Leitungslänge erhält man vom jeweiligen Hersteller.

Ringverkabelung von Alarmierungseinrichtungen

Auch die Neufassung der (M)LAR aus dem Jahr 2005 geht nicht auf die Verkablung der Alarmierungseinrichtung im Ring ohne Funktionserhalt ein. Viele Prüfsachverständige sehen das Schutzziel erreicht, wenn die konsequente Hin- und Rückverlegung der Leitungen erfolgt. Stichleitungen die sich in Räumen befinden die während eines Brandes, nicht unmittelbar von diesem betroffen sind funktionieren auch über die 30 min. hinaus weiter, wobei eine direkt beflammte Stichleitung nach 30 min. ausfallen darf. Die Verkabelung in Ringbustechnik, wird zwar seit vielen Jahren praktiziert, stellt jedoch in jedem Fall eine Abweichung von der Baubestimmung dar. Diese ist möglichst im Vorfeld mit dem Prüfsachverständigen abzusprechen und entsprechend im Brandmeldekonzept zu dokumentieren.


Anforderungen an Steuerleitungen

Brandfallsteuerung

Aufgrunddessen, dass nicht alle Steuerbefehle gleichzeitig mit der Übertragungseinrichtung (ÜE) ausgelöst werden, gelten für Steuerleitungen die gleichen Anforderungen für den Funktionserhalt wie für Alarmierungsleitungen. Es kann Brandschutzeinrichtungen geben welche nur durch einzelne Melder angesprochen werden und somit nicht dem Sammelalarm unterliegen. Bei einer fortschreitenden Brandausbreitung müssen diese Steuerleitungen, selbstverständlich noch funktionstüchtig sein. Erleichterungen für Steuerleitungen sieht die Leitungsanlagen-Richtlinie nicht vor.

Feuerwehr-Peripherie

Eine redundante sowie brandschutztechnisch getrennte Leitungsverbindung ist bei der Vernetzung von Brandmelderzentralen, sowie bei einer BMZ mit abgesetztem Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) und Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) erforderlich. Weiterhin empfiehlt es sich die Verlegung Leitungen in Funktionserhalt.

Raumersatzlösungen

Sprachalarm- und Brandmelderzentralen, werden im Sinne der (M)LAR als „Verteiler“ gesehen und unterliegen auch der Forderung des Funktionserhaltes. Brandmelderzentralen, deren „einzige“ Aufgabe das Erkennen und Melden eines Brandes ist können auch ungeschützt aufgestellt werden sofern diese in einem eigenen, überwachten Raum platziert werden. Hier geht man davon aus, dass eine Erkennung und Meldung vor der Zerstörung der Anlage kommt. Brandmelderzentralen mit Steuer und/oder Alarmierungsaufgaben und Sprachalarmzentralen müssen für 30 min. geschützt werden. Bei der zu verwendenden Einhausung ist darauf zu achten, dass neben dem Schutzziel auch die Forderrungen (beispielsweise vom Hersteller vorgegebene Umgebungsbedingungen wie Temperatur, Luftfeuchte, etc.) der jeweiligen Hersteller Rechnung getragen wird. Eine Alternative zur Einhausung besteht in dem „Bau“ eines eigenen Raumes für die Zentralenaufstellung. Dieser muss den Forderungen des Funktionserhaltes entsprechen. Sollte dieser Raum nicht unmittelbar im Brandfall für die Feuerwehr zugänglich sein, so sind die Feuerwehr-Peripherie Geräte für die Erstinformation (FBF und FAT) sowie die Feuerwehr-Laufkarten separat am Hauptzugang für die Feuerwehr zu installieren. Der für diesen Zweck errichtete bzw. zur Verfügung gestellte Raum darf nicht für andere Zwecke genutzt werden. Die Frage ob neben der BMZ auch die SAZ oder Anlagen wie z.B. Videoüberwachung oder EMA-Zentralen installiert werden dürfen, müssen im Einzelfall geprüft werden. Einer gemeinsamen Nutzung kann in den meisten Fällen zugestimmt werden, da die Gefahr die von den einzelnen Zentralen ausgeht als eher gering betrachtet wird.


Schutz von Rettungswegen

Bei baurechtlichen Prüfungen werden häufig Mängel bei der Leitungsverlegung in Fluren und Treppenhäusern festgestellt. Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (M)LAR aus dem Jahr 2005, welche in fast allen Bundesländern eingeführt ist (außer NRW) setzt ihren primären Schwerpunkt auf die Sicherung von Rettungswegen vor Rauchgasen brennender technischer Leitungen. Die Gefahr die von halogenhaltigem Materialien, wie die Kunststoffrohren und -isolierungen ausgeht wurde beim Brand des Düsseldorfer Flughafens im Jahr 1996 deutlich. Die Rauchgase die bei der Verbrennung der vorgenannten Materialien entsteht, kann schon bei geringer Konzentration zu Rauchgasvergiftungen und Atemreizungen führen. Der Erstickungstod durch diese Rauchgase kommt weit vor der Gefahr der Flammen bzw. Wärmeentwicklung. Die quantitative Beschränkung der Brandlast von 7 kWh/m2, in den Vorgängernormen, erwies sich als nicht Praxisgerecht da jedes Gewerk immer nur die jeweilige Brandlast ermittelt hat. Somit kam es immer wieder zu Überschreitungen. Hinzu kommt, dass dem Betreiber eine vollständige Dokumentation nur selten vorlag und das bei Nachinstallationen die Grenzwerte nicht mehr beachtet wurden bzw. nicht bekannt war wie viel Puffer noch bestand. Da wie eingangs beschrieben das primäre Schutzziel dem Flucht- und Rettungsweg gilt, hat die ARGE Bau (Arbeitsgemeinschaft der obersten Baubehörden der Bundesländer) in Ihrer Überarbeitung der (M)LAR eine weitreichende Festlegung getroffen: „Eine offene Verlegung von Leitungen in notwendigen Treppenräumen und Fluren ist nur noch für die Leitungen zulässig, die unmittelbar der Versorgung des Flures oder Treppenraums dienen“


Leitungsverlegung im Rettungsweg

Durchführung von nicht unmittelbar benötigten Leitungen

Sollten Leitungen die nicht der Versorgung des Rettungsweges dienen, durch diesen verlegt werden, so sind diese wie folgt zu installieren.

  • in Schlitzen von massiven Decken mit mindestens 15 mm Putzüberdeckung,
  • einzeln in mindestens feuerhemmenden Leichtbauwänden,
  • in Installationsschächten oder –kanälen mit Brandschutzeigenschaften,
  • in Hohlraum-Estrichen oder brandschutztechnisch zertifizierten Zwischenböden
  • über Zwischendecken mit Brandschutzeigenschaften

Auch für Leitungen die der direkten Versorgung des Rettungsweges dienen, sind diese Verlegearten zu bevorzugen.

Offene Verlegung von Versorgungsleitungen

Die ofenne Leitungsverlegung unterliegt strengsten Regeln. Zulässig ist diese nur für:

  • Leitungen, die nicht brennbar sind, oder
  • Leitungen, die ausschließlich der Versorgung des Flures oder Treppenraums dienen,
  • Kurze Stichleitungen in Fluren.

Installationskanäle

Sollten für die offene Verlegeart, Installationskanäle oder Rohre verwandt, so haben diese aus nicht brennbarem Material zu bestehen. Sollte dies nicht der Fall sein, so müssen diese gegen entsprechende Blechkanäle oder Metallrohre ausgetauscht werden.

Leitungsverlegung in Zwischendecken

Der Zerstörung einer F30-Decke in einem Flucht und Rettungsweg ist konstruktiv vorzubeugen. Die zu verwendenden Befestigungsmaterialien in Zwischendecken müssen mindesten 30 min. einer Brandbelastung standhalten


Notwendiges Treppenhaus und notwendiger Flur

Jedes nicht ebenerdige Geschoss muss gemäß der Bauordnung über eine notwendige Treppe zugänglich sein. Diese notwendige Treppe muss zur Sicherstellung des Flucht- und Rettungsweges in einem eigenen Treppenhaus liegen. Notwendige Flure sind die die Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus anderen Nutzungseinheiten in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen.

Wann kann auf notwendige Flure verzichtet werden?

  • In Gebäuden, mit nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten und deren Gebäudehöhe 7m nicht überschreiten. Weiterhin darf eine Nutzfläche von 400 m2 nicht überschritten werde. Ausgenommen sind hier die Kellergeschosse.
  • Innerhalb von Nutzungseinheiten und Wohnungen, die eine Grundfläche von 200 m2 nicht überschreiten.
  • Innerhalb von Verwaltungs- und Büroeinheiten, die eine Grundfläche von 400 m2 nicht überschreiten.

Somit gelten diese Forderungen beispielsweise nicht für kleine Büroeinheiten oder Arztpraxen.

Verhinderung der Brandübertragung

Weiteres Hauptaugenmerk der (M)LAR ist die Übertragung von Rauch und Wärme durch Decken und Wände. Man könnte sich die Herstellung von feuerbeständigen Wänden und Decken sparen, wenn durch diese elektrische Leitungen, Lüftungskanäle oder Rohre hindurchgeführt würden, wenn diese nach Fertigstellung der Installation nicht wieder entsprechend verschlossen würden. Gemäß der Musterbauordnung (MBO) dürfen Leitungen durch feuerbeständige Wände und Brandwände nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Rauch und Wärme nicht zu befürchten ist. Der noch zu verbleibende Querschnitt ist demnach so zu verschließen, dass die Feuerwiderstandsdauer der Decke oder Wand nicht geschwächt wird. Hier bieten sich zwei Möglichkeit:

  • Das führen der Leitungen innerhalb von feuerbeständigen Installationsschächten und Kanälen
  • Herstellung von Schottungen mittels Brandschotts

Installationskanäle und -schächte

Installationskanäle die feuerbeständige (F90) oder feuerhemmende Wände (F30) durchdringen oder Installationsschächte die Geschossdecken überbrücken, müssen die gleiche Feuerwiderstandsdauer haben wie die Decke die überbrückt bzw. Wand die durchdrungen wurde. Die Austrittsstellen sind mit Schotts der gleichen Feuerwiderstandsklasse zu verschließen.


Leitungsquerschnitte und Farbkennzeichnungen

Die Anschlussstellen müssen rot gekennzeichnet sein um die Leitungen der BMA jederzeit von anderen Fernmeldeleitungen zu unterscheiden. Nicht normativ gefordert, aber gängige Praxis ist die generelle Verwendung von rot ummantelten Leitungen. Lediglich vereinzelte Feuerwehren fordern die Verwendung von andersfarbigen Leitungen.

Weblinks