MLAR: Unterschied zwischen den Versionen

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(Leitungsverlegung in Zwischendecken)
(Ringverkabelung von Alarmierungseinrichtungen)
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Eine deutliche Reduzierung des Verkabelungsaufwandes wird durch die seit einigen Jahren angebotenen Alarmierungseinrichtungen erzielt, welche einen multifunktionalen Primärbus beinhalten. Dieser bietet neben den Verkabelungsvorteilen noch die Möglichkeit, zusätzliche Warntongeber auch nachträglich, ohne großen Aufwand, zu installieren. Mit der konsequenten, brandschutztechnisch getrennten Verlegung der Hin- und Rückleitung, wird der Forderung des Funktionserhaltes Rechnung getragen. Sollte es zu einem Kurzschluss oder einer Unterbrechung kommen, so müssen alle Alarmgeber im Stich weiter betrieben werden. Die Anzahl der anzuschließenden Geräte und die Länge der Busleitung schränken sich durch die übertragene, elektrische Leistung deutlich ein. Diese ist deutlich größer als bei reinen Meldeleitungen. Angaben über die maximal zu betreibenden Geräte und die Leitungslänge erhält man vom jeweiligen Hersteller.
 
Eine deutliche Reduzierung des Verkabelungsaufwandes wird durch die seit einigen Jahren angebotenen Alarmierungseinrichtungen erzielt, welche einen multifunktionalen Primärbus beinhalten. Dieser bietet neben den Verkabelungsvorteilen noch die Möglichkeit, zusätzliche Warntongeber auch nachträglich, ohne großen Aufwand, zu installieren. Mit der konsequenten, brandschutztechnisch getrennten Verlegung der Hin- und Rückleitung, wird der Forderung des Funktionserhaltes Rechnung getragen. Sollte es zu einem Kurzschluss oder einer Unterbrechung kommen, so müssen alle Alarmgeber im Stich weiter betrieben werden. Die Anzahl der anzuschließenden Geräte und die Länge der Busleitung schränken sich durch die übertragene, elektrische Leistung deutlich ein. Diese ist deutlich größer als bei reinen Meldeleitungen. Angaben über die maximal zu betreibenden Geräte und die Leitungslänge erhält man vom jeweiligen Hersteller.
  
==Ringverkabelung von Alarmierungseinrichtungen==
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Auch die Neufassung der (M)LAR aus dem Jahr 2005 geht nicht auf die Verkablung der Alarmierungseinrichtung im Ring ohne Funktionserhalt ein. Viele Prüfsachverständige sehen das Schutzziel erreicht, wenn die konsequente Hin- und Rückverlegung der Leitungen erfolgt.
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Stichleitungen die sich in Räumen befinden die während eines Brandes, nicht unmittelbar von diesem betroffen sind funktionieren auch über die 30 min. hinaus weiter, wobei eine direkt beflammte Stichleitung nach 30 min. ausfallen darf. Die Verkabelung in Ringbustechnik, wird zwar seit vielen Jahren praktiziert, stellt jedoch in jedem Fall eine Abweichung von der Baubestimmung dar. Diese ist möglichst im Vorfeld mit dem Prüfsachverständigen abzusprechen und entsprechend im Brandmeldekonzept zu dokumentieren.
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==Raumersatzlösungen==
 
==Raumersatzlösungen==

Version vom 3. Juni 2011, 02:49 Uhr

Abstützung

Zu den üblichen Verlegearten mit geprüften Tragesystemen zählen

  • Kabelleitern
  • Kabelrinnen
  • Einzelschellen
  • Sammelschellen
  • Weitspannkabelbahnen

Eine wirksame Abstützung muss bei der vertikalen Verlegung alle 3,5 m vorgenommen werden, da die E30 bzw. E90 Kabel bei Brandeinwirkung ihre mechanische Festigkeit verlieren und durch die Schellen rutschen. Das gesamte Gewicht des Kabels hängt damit am obersten Aufleger des Steigepunktes und durch die hohe punktförmige Belastung kann es zu Kurzschlüssen oder Unterbrechungen kommen. In geräumigen Installationsschächten, lässt sich die Abstützung durch eine mäanderförmige Verlegung oder in Geschossübergängen durch Brandschottung realisieren.


Erleichterung der LAR für Alarmierungs- und Brandmeldeleitungen

Meldeleitungen für die BMA

Die Leitungsanlagen-Richtlinie lässt für den Funktionserhalt von Alarmierungs- und Brandmeldeleitungen Erleichterungen zu: Leitungen, die nur der Funktion „Melden“ dienen, haben ihre Aufgabe mit dem Absetzen der Meldung erfüllt. In Räumen, die mit automatischen Brandmeldern überwacht sind, kann man davon ausgehen das ein Brand erkannt wird, bevor dieser die Brandmeldeleitung zerstört hat und eine Übertragung verhindert. In diesen Räumen ist daher die Verlegung von Melderleitungen ohne Funktionserhalt im Brandfall zulässig.

Ringbusleitungen

Ringbusleitungen stellen hier die sicherere Alternative dar. Die Störfestigkeit durch die Entwicklung von Ringbusleitungen konnte erheblich verbessert werden. Sollte die Ringbusleitung an irgendeiner Stelle kurzgeschlossen oder unterbrochen werden, erfolgt eine automatische Abschaltung des Leitungsabschnittes. Die noch funktionierenden Bereiche arbeiten dann ohne weitere Einschränkungen im Stich weiter. Trennelemente müssen an jedem Busteilnehmer angeordnet werden wenn bei baurechtlich geforderten Anlagen auf den Funktionserhalt verzichtet wird. Bei den „freiwillig“ installierten Anlagen nach VDE 0833-2 müssen die Trennelemente so platziert werden, dass bei Unterbrechung oder Kurzschluss die maximal zulässigen 10 Handfeuermelder oder 32 automatischen ausfallen können. Die Trennelemente sind immer an den Brandabschnittsübergängen zu platzieren, da ein Meldebereich diese nicht überschreiten darf.

Meldeleitungen für Alarmierungseinrichtungen

Bei Melderleitungen für Alarmierungseinrichtungen, reicht die Funktion bis zum Absetzen der Meldung nicht aus. Hier muss eine Funktionsfähigkeit über den gesamten Evakuierungszeitraum gewährleistet werden. Hier fordert die Leitungsanlagen-Richtlinie einen Funktionserhalt von 30 Minuten. Diese Forderung gilt nicht für Verteiler und Leitungen, die ausschließlich der Versorgung von Geräten innerhalb eines Brandabschnitts eines Treppenhauses oder Geschosses dienen. Hier wird die Funktion im Brandfall nicht gefordert. Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Personen, die sich im betroffenen Geschoss oder Brandabschnitt aufhalten auch ohne Alarmierung die Gefahr erkennen, hat diese Erleichterung einen praktischen Hintergrund. Personen im benachbarten Geschossen oder Bereichen müssen jedoch gewarnt werden. Hinzu kommt, dass die Warntongeber und Lautsprecher selbst auch keinen entsprechenden Funktionserhalt haben. Man kann davon ausgehen, dass die Alarmierungseinrichtung im betroffenen Bereich, wenigsten die ersten Minuten in Funktion ist und dass somit auch weiter entfernte Personen alarmiert werden können. Der Überwachungs- und Alarmierungsbereich darf immerhin eine Grundfläche von max. 1.600 m2 haben.

Größe von Brandabschnitten und Gestaltung „virtueller“ Brandabschnitte

Als Brandabschnitt wird der Teil eines Gebäudes bezeichnet, der gegenüber anderen Gebäudeteilen oder anderen Gebäuden durch Brandschutzkonstruktionen wie z.B.

  • Brandwände mit Brandschutztüren
  • oder feuerbeständige Geschossdecken ggf. mit feuerbeständig geschützten Öffnungen)

begrenzt ist, um eine Brandübertragung für eine definierte Zeit sicher zu verhindern.

Ein „virtueller“ Brandabschnitt muss für Überwachungs- und Alarmierungsflächen geschaffen werden, welche die max. zulässige Grundfläche von 1.600 m2 überschreiten. Hier handelt es sich dann meist um Hallen, welche in Teilbereiche der maximal zulässigen Größe aufgeteilt werden. Weitere gängige Begriffe für den „virtuellen“ Brandabschnitt, sind „Elektrobrandabschnitt“ oder „Versorgungsabschnitt“. Die Leitungen der Sprachalarmzentrale bzw. der Brandmelderzentrale, werden bis in den virtuellen Brandabschnitt in E30 verlegt.


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Energieversorgung

Da die Energieversorgung nicht unbedingt über Brandmelderzentrale zu erfolgen hat, kann es sinnvoll sein mehrere akkugepufferte Energieversorgungen zu installieren. Die Überbrückungszeit von 4, 30 oder 72 Stunden ist analog zur dazugehörigen BMZ zu beachten. Auf die Verlegung der Leitungen in Funktionserhalt kann verzichtet werden, wenn sich die Warntongeber und Energieversorgungen im gleichen Brandabschnitt befinden. Diese abgesetzten Energieversorgungen, müssen dann brandschutztechnisch in F30 eingehaust werden, wenn mehrere Brandabschnitte oder Geschosse versorgt werden. Die brandabschnittsübergreifende Leitungsverlegung hat in E30 zu erfolgen.


Multifunktionaler Primärbus

Eine deutliche Reduzierung des Verkabelungsaufwandes wird durch die seit einigen Jahren angebotenen Alarmierungseinrichtungen erzielt, welche einen multifunktionalen Primärbus beinhalten. Dieser bietet neben den Verkabelungsvorteilen noch die Möglichkeit, zusätzliche Warntongeber auch nachträglich, ohne großen Aufwand, zu installieren. Mit der konsequenten, brandschutztechnisch getrennten Verlegung der Hin- und Rückleitung, wird der Forderung des Funktionserhaltes Rechnung getragen. Sollte es zu einem Kurzschluss oder einer Unterbrechung kommen, so müssen alle Alarmgeber im Stich weiter betrieben werden. Die Anzahl der anzuschließenden Geräte und die Länge der Busleitung schränken sich durch die übertragene, elektrische Leistung deutlich ein. Diese ist deutlich größer als bei reinen Meldeleitungen. Angaben über die maximal zu betreibenden Geräte und die Leitungslänge erhält man vom jeweiligen Hersteller.

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Raumersatzlösungen

Sprachalarm- und Brandmelderzentralen, werden im Sinne der (M)LAR als „Verteiler“ gesehen und unterliegen auch der Forderung des Funktionserhaltes. Brandmelderzentralen, deren „einzige“ Aufgabe das Erkennen und Melden eines Brandes ist können auch ungeschützt aufgestellt werden sofern diese in einem eigenen, überwachten Raum platziert werden. Hier geht man davon aus, dass eine Erkennung und Meldung vor der Zerstörung der Anlage kommt. Brandmelderzentralen mit Steuer und/oder Alarmierungsaufgaben und Sprachalarmzentralen müssen für 30 min. geschützt werden. Bei der zu verwendenden Einhausung ist darauf zu achten, dass neben dem Schutzziel auch die Forderrungen (beispielsweise vom Hersteller vorgegebene Umgebungsbedingungen wie Temperatur, Luftfeuchte, etc.) der jeweiligen Hersteller Rechnung getragen wird. Eine Alternative zur Einhausung besteht in dem „Bau“ eines eigenen Raumes für die Zentralenaufstellung. Dieser muss den Forderungen des Funktionserhaltes entsprechen. Sollte dieser Raum nicht unmittelbar im Brandfall für die Feuerwehr zugänglich sein, so sind die Feuerwehr-Peripherie Geräte für die Erstinformation (FBF und FAT) sowie die Feuerwehr-Laufkarten separat am Hauptzugang für die Feuerwehr zu installieren. Der für diesen Zweck errichtete bzw. zur Verfügung gestellte Raum darf nicht für andere Zwecke genutzt werden. Die Frage ob neben der BMZ auch die SAZ oder Anlagen wie z.B. Videoüberwachung oder EMA-Zentralen installiert werden dürfen, müssen im Einzelfall geprüft werden. Einer gemeinsamen Nutzung kann in den meisten Fällen zugestimmt werden, da die Gefahr die von den einzelnen Zentralen ausgeht als eher gering betrachtet wird.


Schutz von Rettungswegen

Bei baurechtlichen Prüfungen werden häufig Mängel bei der Leitungsverlegung in Fluren und Treppenhäusern festgestellt. Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (M)LAR aus dem Jahr 2005, welche in fast allen Bundesländern eingeführt ist (außer NRW) setzt ihren primären Schwerpunkt auf die Sicherung von Rettungswegen vor Rauchgasen brennender technischer Leitungen. Die Gefahr die von halogenhaltigem Materialien, wie die Kunststoffrohren und -isolierungen ausgeht wurde beim Brand des Düsseldorfer Flughafens im Jahr 1996 deutlich. Die Rauchgase die bei der Verbrennung der vorgenannten Materialien entsteht, kann schon bei geringer Konzentration zu Rauchgasvergiftungen und Atemreizungen führen. Der Erstickungstod durch diese Rauchgase kommt weit vor der Gefahr der Flammen bzw. Wärmeentwicklung. Die quantitative Beschränkung der Brandlast von 7 kWh/m2, in den Vorgängernormen, erwies sich als nicht Praxisgerecht da jedes Gewerk immer nur die jeweilige Brandlast ermittelt hat. Somit kam es immer wieder zu Überschreitungen. Hinzu kommt, dass dem Betreiber eine vollständige Dokumentation nur selten vorlag und das bei Nachinstallationen die Grenzwerte nicht mehr beachtet wurden bzw. nicht bekannt war wie viel Puffer noch bestand. Da wie eingangs beschrieben das primäre Schutzziel dem Flucht- und Rettungsweg gilt, hat die ARGE Bau (Arbeitsgemeinschaft der obersten Baubehörden der Bundesländer) in Ihrer Überarbeitung der (M)LAR eine weitreichende Festlegung getroffen: „Eine offene Verlegung von Leitungen in notwendigen Treppenräumen und Fluren ist nur noch für die Leitungen zulässig, die unmittelbar der Versorgung des Flures oder Treppenraums dienen“


Leitungsverlegung im Rettungsweg

Durchführung von nicht unmittelbar benötigten Leitungen

Sollten Leitungen die nicht der Versorgung des Rettungsweges dienen, durch diesen verlegt werden, so sind diese wie folgt zu installieren.

  • in Schlitzen von massiven Decken mit mindestens 15 mm Putzüberdeckung,
  • einzeln in mindestens feuerhemmenden Leichtbauwänden,
  • in Installationsschächten oder –kanälen mit Brandschutzeigenschaften,
  • in Hohlraum-Estrichen oder brandschutztechnisch zertifizierten Zwischenböden
  • über Zwischendecken mit Brandschutzeigenschaften

Auch für Leitungen die der direkten Versorgung des Rettungsweges dienen, sind diese Verlegearten zu bevorzugen.

Offene Verlegung von Versorgungsleitungen

Die ofenne Leitungsverlegung unterliegt strengsten Regeln. Zulässig ist diese nur für:

  • Leitungen, die nicht brennbar sind, oder
  • Leitungen, die ausschließlich der Versorgung des Flures oder Treppenraums dienen,
  • Kurze Stichleitungen in Fluren.

Installationskanäle

Sollten für die offene Verlegeart, Installationskanäle oder Rohre verwandt, so haben diese aus nicht brennbarem Material zu bestehen. Sollte dies nicht der Fall sein, so müssen diese gegen entsprechende Blechkanäle oder Metallrohre ausgetauscht werden.

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Notwendiges Treppenhaus und notwendiger Flur

Jedes nicht ebenerdige Geschoss muss gemäß der Bauordnung über eine notwendige Treppe zugänglich sein. Diese notwendige Treppe muss zur Sicherstellung des Flucht- und Rettungsweges in einem eigenen Treppenhaus liegen. Notwendige Flure sind die die Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus anderen Nutzungseinheiten in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen.

Wann kann auf notwendige Flure verzichtet werden?

  • In Gebäuden, mit nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten und deren Gebäudehöhe 7m nicht überschreiten. Weiterhin darf eine Nutzfläche von 400 m2 nicht überschritten werde. Ausgenommen sind hier die Kellergeschosse.
  • Innerhalb von Nutzungseinheiten und Wohnungen, die eine Grundfläche von 200 m2 nicht überschreiten.
  • Innerhalb von Verwaltungs- und Büroeinheiten, die eine Grundfläche von 400 m2 nicht überschreiten.

Somit gelten diese Forderungen beispielsweise nicht für kleine Büroeinheiten oder Arztpraxen.

Verhinderung der Brandübertragung

Weiteres Hauptaugenmerk der (M)LAR ist die Übertragung von Rauch und Wärme durch Decken und Wände. Man könnte sich die Herstellung von feuerbeständigen Wänden und Decken sparen, wenn durch diese elektrische Leitungen, Lüftungskanäle oder Rohre hindurchgeführt würden, wenn diese nach Fertigstellung der Installation nicht wieder entsprechend verschlossen würden. Gemäß der Musterbauordnung (MBO) dürfen Leitungen durch feuerbeständige Wände und Brandwände nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Rauch und Wärme nicht zu befürchten ist. Der noch zu verbleibende Querschnitt ist demnach so zu verschließen, dass die Feuerwiderstandsdauer der Decke oder Wand nicht geschwächt wird. Hier bieten sich zwei Möglichkeit:

  • Das führen der Leitungen innerhalb von feuerbeständigen Installationsschächten und Kanälen
  • Herstellung von Schottungen mittels Brandschotts

Installationskanäle und -schächte

Installationskanäle die feuerbeständige (F90) oder feuerhemmende Wände (F30) durchdringen oder Installationsschächte die Geschossdecken überbrücken, müssen die gleiche Feuerwiderstandsdauer haben wie die Decke die überbrückt bzw. Wand die durchdrungen wurde. Die Austrittsstellen sind mit Schotts der gleichen Feuerwiderstandsklasse zu verschließen.


Leitungsquerschnitte und Farbkennzeichnungen

Die Anschlussstellen müssen rot gekennzeichnet sein um die Leitungen der BMA jederzeit von anderen Fernmeldeleitungen zu unterscheiden. Nicht normativ gefordert, aber gängige Praxis ist die generelle Verwendung von rot ummantelten Leitungen. Lediglich vereinzelte Feuerwehren fordern die Verwendung von andersfarbigen Leitungen.

Weblinks