Bearbeiten von „Übertragungseinrichtungen“

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===Ansprüche des Juweliers gegen den Netzprovider===
 
===Ansprüche des Juweliers gegen den Netzprovider===
  
'''Erste + Zweite Abwandlung'''
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I. Erste + Zweite Abwandlung
 
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In den ersten beiden Abwandlungen ergeben sind keine Schadenser-satzansprüche denkbar.
 
In den ersten beiden Abwandlungen ergeben sind keine Schadenser-satzansprüche denkbar.
  
'''Dritte Abwandlung'''
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II. Dritte Abwandlung
 
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In dieser Abwandlung könnten sich aus dem Dienstleistungsvertrag zwischen dem Juwelier als Kunden und dem Netzprovider wieder Scha-densersatzansprüche gem. § 280 I BGB ergeben. Dazu müsste dem Juwelier durch die Schlechtleistung des Providers ein Schaden ent-standen ist.  
In dieser Abwandlung könnten sich aus dem Dienstleistungsvertrag zwischen dem Juwelier als Kunden und dem Netzprovider wieder Schadensersatzansprüche gem. § 280 I BGB ergeben. Dazu müsste dem Juwelier durch die Schlechtleistung des Providers ein Schaden entstanden ist.  
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Der Schaden liegt in den, durch den Einbruch entwendeten, Schmuckstücken. Der Einbruch war nur möglich gewesen, weil das Netz auf dem die EMA aufgeschaltet war, gestört worden war, so dass kein Einbruchalarm an die NSL abgegeben worden war. Diese Netzstörungen wurden zum einen durch den Provider selbst, aber zum anderen auch durch Sabotage verursacht.  
 
Der Schaden liegt in den, durch den Einbruch entwendeten, Schmuckstücken. Der Einbruch war nur möglich gewesen, weil das Netz auf dem die EMA aufgeschaltet war, gestört worden war, so dass kein Einbruchalarm an die NSL abgegeben worden war. Diese Netzstörungen wurden zum einen durch den Provider selbst, aber zum anderen auch durch Sabotage verursacht.  

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