Bearbeiten von „Übertragungseinrichtungen“

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====Ansprüche des Juweliers gegen die NSL====
 
====Ansprüche des Juweliers gegen die NSL====
  
Allerdings können Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Notruf- und Serviceleitstelle gegeben sein.  
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Allerdings könnte B Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Notruf- und Serviceleitstelle haben.  
  
'''Erste Abwandlung'''
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I. Erste Abwandlung
  
'''1.Ansprüche aus Vertrag (§ 280 I BGB)'''
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1. Ansprüche aus Vertrag (§ 280 I BGB)
 
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'''a. Schuldverhältnis'''
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a. Schuldverhältnis
 
Für einen vertraglichen Anspruch müsste zunächst ein Vertragsschluss zwischen den Parteien vorliegen. Dieser setzt bekanntlich Angebot und Annahme voraus. Laut Sachverhalt hat es einen schriftlichen Alarmaufschaltungsvertrag und einen Interventionsvertrag gegeben.
 
Für einen vertraglichen Anspruch müsste zunächst ein Vertragsschluss zwischen den Parteien vorliegen. Dieser setzt bekanntlich Angebot und Annahme voraus. Laut Sachverhalt hat es einen schriftlichen Alarmaufschaltungsvertrag und einen Interventionsvertrag gegeben.
  
Diese stellen regelmäßig Dienstverträge dar, da nicht, wie bei einem Werkvertrag, ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, sondern die Dienstleistung an sich. Hier werden konkret die Intervention nach Absprache und die Aufschaltung einer Gefahrenmeldeanlage auf die eigene Notruf- und Serviceleitstelle als Hauptleistungspflichten geschuldet.
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Diese stellen regelmäßig Dienstverträge dar, da nicht, wie bei einem Werkvertrag, ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, sondern die Dienstleistung an sich. Hier werden konkret die Intervention nach Absprache und die Aufschaltung einer Gefahrenmeldeanlage auf die eigene Notruf- und Service-leitstelle als Hauptleistungspflichten geschuldet.
  
 
Die sich hieraus ergebenden Pflichten der Vertragsparteien sind auf Auftragnehmerseite (NSL) eine mangelfreie und ordnungs-gemäße Dienstleistung und auf Auftraggeberseite (Kun-de/Juwelier) die Vergütung.
 
Die sich hieraus ergebenden Pflichten der Vertragsparteien sind auf Auftragnehmerseite (NSL) eine mangelfreie und ordnungs-gemäße Dienstleistung und auf Auftraggeberseite (Kun-de/Juwelier) die Vergütung.
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Sollte es hierbei zu einer Pflichtverletzung kommen, kann ein Schadensersatzanspruch entstehen.
 
Sollte es hierbei zu einer Pflichtverletzung kommen, kann ein Schadensersatzanspruch entstehen.
  
'''b. Pflichtverletzung'''
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b. Pflichtverletzung
 
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Es müsste weiterhin eine Pflichtverletzung durch die NSL vorgelegen haben.  
 
Es müsste weiterhin eine Pflichtverletzung durch die NSL vorgelegen haben.  
  
Definition: Eine Pflichtverletzung ist jedes objektiv nicht pflichtgemäßes, d.h. dem Schuldverhältnis nicht gerecht werdendes Verhalten des Schuldners.  
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Definition: Eine Pflichtverletzung ist jedes objektiv nicht pflichtgemäßes, d.h. dem Schuldverhältnis nicht gerecht werdendes Verhalten des Schuldners.  
  
 
Von der NSL zu beachtende Pflichten:
 
Von der NSL zu beachtende Pflichten:
 
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- Die Hauptleistungspflichten sind ordnungsgemäße Aufschaltung und vereinbarte Intervention.
-Die Hauptleistungspflichten sind ordnungsgemäße Aufschaltung und vereinbarte Intervention.
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- Allgemeine Nebenpflichten sind Schutz- und Sorgfaltspflichten bei der Auftragsausführung etc.
 
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-Allgemeine Nebenpflichten sind Schutz- und Sorgfaltspflichten bei der Auftragsausführung etc.
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Arten der Pflichtverletzung:
 
Arten der Pflichtverletzung:
 
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- Unmöglichkeit der Leistung - war hier nicht gegeben, da problemlos eine Intervention hätte stattfinden können.
-Unmöglichkeit der Leistung - war hier nicht gegeben, da problemlos eine Intervention hätte stattfinden können.
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- Schlechtleistung - liegt dann vor, wenn der Auftrag nicht, wie vereinbart  
 
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und erwartet, durchgeführt wurde.
-Schlechtleistung - liegt dann vor, wenn der Auftrag nicht, wie vereinbart und erwartet, durchgeführt wurde.
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Im vorliegenden Fall bestand zwischen dem NSL und dem Juwelier ein Vertrag, der besagte, dass bei Alarmeingang zunächst der Kunde selber zu informieren sei und dann eine Intervention stattzufinden habe. Als die Telekom den Datex-P-Dienst abschaltete gab es eine Sabotagemeldung an die NSL, nachdem nun kein Netz mehr für die EMA des Juweliers gab. Dies teilte ein Mitarbeiter der NSL dem Juwelier auch umgehend telefonisch mit. Dieser verkannte aber den Ernst der Situation und war beruhigt, weil nach Aussage des Mitarbeiters viele Kunden dasselbe Problem durch die Abschaltung hatten. Eine weitere Intervention lehnte der Juwelier schließlich aus Kostengründen ab. Fraglich ist hier lediglich noch, ob die Aussage des Mitarbeiters der NSL als Art „Fehlberatung“ zu sehen sein könnte und damit als Schlechtleistung zu definieren gewesen wäre. Dafür spräche, dass er dem Juwelier suggerierte, dass die Abschaltung lediglich ein technischer Ausfall wäre, aber nicht unbedingt Einbrecher dahinter stecken würden und daher kein weiterer Handlungsbedarf gegeben wäre. Auf der anderen Seite hat er ordnungsgemäß seinen Alarmplan abgearbeitet und mit dem Anruf seine Pflicht erfüllt. Die reine Anmerkung, dass es technische Probleme mit der Telekom gäbe, welches auch der Wahrheit entsprach, reicht noch nicht aus, um hier eine fehlerhafte Beratung anzunehmen.  
 
Im vorliegenden Fall bestand zwischen dem NSL und dem Juwelier ein Vertrag, der besagte, dass bei Alarmeingang zunächst der Kunde selber zu informieren sei und dann eine Intervention stattzufinden habe. Als die Telekom den Datex-P-Dienst abschaltete gab es eine Sabotagemeldung an die NSL, nachdem nun kein Netz mehr für die EMA des Juweliers gab. Dies teilte ein Mitarbeiter der NSL dem Juwelier auch umgehend telefonisch mit. Dieser verkannte aber den Ernst der Situation und war beruhigt, weil nach Aussage des Mitarbeiters viele Kunden dasselbe Problem durch die Abschaltung hatten. Eine weitere Intervention lehnte der Juwelier schließlich aus Kostengründen ab. Fraglich ist hier lediglich noch, ob die Aussage des Mitarbeiters der NSL als Art „Fehlberatung“ zu sehen sein könnte und damit als Schlechtleistung zu definieren gewesen wäre. Dafür spräche, dass er dem Juwelier suggerierte, dass die Abschaltung lediglich ein technischer Ausfall wäre, aber nicht unbedingt Einbrecher dahinter stecken würden und daher kein weiterer Handlungsbedarf gegeben wäre. Auf der anderen Seite hat er ordnungsgemäß seinen Alarmplan abgearbeitet und mit dem Anruf seine Pflicht erfüllt. Die reine Anmerkung, dass es technische Probleme mit der Telekom gäbe, welches auch der Wahrheit entsprach, reicht noch nicht aus, um hier eine fehlerhafte Beratung anzunehmen.  
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Im vorliegenden Fall bestand für die NSL aus dem Vertrag eine Pflicht zum Handeln, welche sie durch Abarbeiten des Alarm-plans auch erfüllt hat.  
 
Im vorliegenden Fall bestand für die NSL aus dem Vertrag eine Pflicht zum Handeln, welche sie durch Abarbeiten des Alarm-plans auch erfüllt hat.  
  
'''c. Rechtsfolge'''
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c. Rechtsfolge
 
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Somit liegt objektiv keine Pflichtverletzung in Form von Schlecht-leistung durch die NSL vor. Als Rechtsfolge steht dem Juwelier gegen die NSL aus dem Vertrag kein Schadensersatz zu.
 
Somit liegt objektiv keine Pflichtverletzung in Form von Schlecht-leistung durch die NSL vor. Als Rechtsfolge steht dem Juwelier gegen die NSL aus dem Vertrag kein Schadensersatz zu.
  
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'''Zweite Abwandlung'''
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II. Zweite Abwandlung
 
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'''1. Ansprüche aus Vertrag (§ 280 I BGB)'''
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'''a. Schuldverhältnis'''
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1. Ansprüche aus Vertrag (§ 280 I BGB)
  
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a. Schuldverhältnis
 
Laut Sachverhalt hat es einen schriftlichen Alarmaufschaltungs-vertrag und  
 
Laut Sachverhalt hat es einen schriftlichen Alarmaufschaltungs-vertrag und  
 
einen Interventionsvertrag gegeben.
 
einen Interventionsvertrag gegeben.
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Sollte es hierbei zu einer Pflichtverletzung kommen, kann ein Schadensersatzanspruch entstehen.
 
Sollte es hierbei zu einer Pflichtverletzung kommen, kann ein Schadensersatzanspruch entstehen.
  
'''b. Pflichtverletzung'''
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b. Pflichtverletzung
 
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Es müsste weiterhin eine Pflichtverletzung durch die NSL vorgelegen haben. In Frage kommt wieder eine Schlechtleistung, welche dann vorliegt, wenn der Auftrag nicht, wie vereinbart und erwartet, durchgeführt wurde.
 
Es müsste weiterhin eine Pflichtverletzung durch die NSL vorgelegen haben. In Frage kommt wieder eine Schlechtleistung, welche dann vorliegt, wenn der Auftrag nicht, wie vereinbart und erwartet, durchgeführt wurde.
  
 
Im vorliegenden Fall bestand zwischen dem NSL und dem Juwelier ein Vertrag, der die Aufschaltung auf die AEZ der NSL via TCP/IP garantieren sollte. Voraussetzung dafür war, dass der Betreiber seiner NSL die technische Möglichkeit dazu bereitstellt, so dass der Facherrichter des Kunden die EMA entsprechenden einstellen kann. Dies war vorliegend nicht geschehen. Der Betreiber nutze die Unwissenheit des Kunden dahingehend aus, dass er diesem erklärte, die Anlage wäre nun funktionsfähig er kümmere sich um den Rest. Er tat dies, obwohl er genau wusste dies technisches nicht ohne den Errichter möglich wäre.
 
Im vorliegenden Fall bestand zwischen dem NSL und dem Juwelier ein Vertrag, der die Aufschaltung auf die AEZ der NSL via TCP/IP garantieren sollte. Voraussetzung dafür war, dass der Betreiber seiner NSL die technische Möglichkeit dazu bereitstellt, so dass der Facherrichter des Kunden die EMA entsprechenden einstellen kann. Dies war vorliegend nicht geschehen. Der Betreiber nutze die Unwissenheit des Kunden dahingehend aus, dass er diesem erklärte, die Anlage wäre nun funktionsfähig er kümmere sich um den Rest. Er tat dies, obwohl er genau wusste dies technisches nicht ohne den Errichter möglich wäre.
  
'''c. Vertretenmüssen'''
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c. Vertretenmüssen
 
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Über das objektive Vorliegen einer Pflichtverletzung nach § 280 I 1 BGB  
 
Über das objektive Vorliegen einer Pflichtverletzung nach § 280 I 1 BGB  
 
hinaus, muss die Pflichtverletzung gem. § 280 I 2 BGB von der NSL zu vertreten sein.
 
hinaus, muss die Pflichtverletzung gem. § 280 I 2 BGB von der NSL zu vertreten sein.
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Nachdem der Betreiber der NSL seinem Kunden trotz besseren Wissens mitgeteilt hatte, dass seine Anlage nun in betrieb sei, kann man hier von einem vorsätzlichen Handeln ausgehen.
 
Nachdem der Betreiber der NSL seinem Kunden trotz besseren Wissens mitgeteilt hatte, dass seine Anlage nun in betrieb sei, kann man hier von einem vorsätzlichen Handeln ausgehen.
  
'''d. Kausalität'''
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d. Kausalität
 
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Zwischen der falschen Aussage des NSL-Betreibers und dem Ein-bruch bei dem Juwelier müsste Kausalität bestehen. Kausal ist die Handlung, wenn sie nicht weggedacht werden könnte, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Wenn der Betreiber der NSL den Kunden nicht falsch informiert hätte, wäre dieser aller Voraussicht nach nicht in den Urlaub gefahren, ohne sich um die Funktions-fähigkeit der Anlage gekümmert zu haben. Der Überfall hätte bei einer aufgeschalteten EMA zu einem Alarm und einer Intervention geführt, welche den Einbruch zwar nicht ganz verhindert, aber zumindest zeitlich eingegrenzt hätte. Mithin war die falsche Aussage des Betreibers zumindest mitkausal für den Erfolg.
Zwischen der falschen Aussage des NSL-Betreibers und dem Einbruch bei dem Juwelier müsste Kausalität bestehen. Kausal ist die Handlung, wenn sie nicht weggedacht werden könnte, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Wenn der Betreiber der NSL den Kunden nicht falsch informiert hätte, wäre dieser aller Voraussicht nach nicht in den Urlaub gefahren, ohne sich um die Funktionsfähigkeit der Anlage gekümmert zu haben. Der Überfall hätte bei einer aufgeschalteten EMA zu einem Alarm und einer Intervention geführt, welche den Einbruch zwar nicht ganz verhindert, aber zumindest zeitlich eingegrenzt hätte. Mithin war die falsche Aussage des Betreibers zumindest mitkausal für den Erfolg.
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'''e. Schaden'''
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e. Schaden
 
Es müsste ein Schaden entstanden sein. Der entwendete Schmuck stellt den Schaden dar.
 
Es müsste ein Schaden entstanden sein. Der entwendete Schmuck stellt den Schaden dar.
  
'''f. Rechtsfolge'''
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f. Rechtsfolge
 
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Der Anspruch ist somit entstanden. Als Rechtsfolge steht dem Juwelier gegen die NSL ein Schadensersatz in Höhe der Summe des entwendeten Schmucks zu.
 
Der Anspruch ist somit entstanden. Als Rechtsfolge steht dem Juwelier gegen die NSL ein Schadensersatz in Höhe der Summe des entwendeten Schmucks zu.
 
   
 
   
  
'''2.Ansprüche aus Delikt (§ 823 I BGB) gegen die NSL'''
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2. Ansprüche aus Delikt (§ 823 I BGB) gegen die NSL
 
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Dem Juwelier könnte weiterhin ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen die NSL zustehen, wenn durch deren schädigende Handlung bei dem Juwelier der Schaden verursacht wurde. Dafür käme wieder die fehlerhafte Beratung des Betreibers in Betracht.  
 
Dem Juwelier könnte weiterhin ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen die NSL zustehen, wenn durch deren schädigende Handlung bei dem Juwelier der Schaden verursacht wurde. Dafür käme wieder die fehlerhafte Beratung des Betreibers in Betracht.  
  
'''a. Handlung'''
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a. Handlung  
 
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Zunächst müsste ein Handeln des fraglichen Mitarbeiters vorgelegen haben. Hier hatte der Betreiber der NSL den Kunden angerufen und ihm mitgeteilt, dass seine Anlage nunmehr funktioniere.  
 
Zunächst müsste ein Handeln des fraglichen Mitarbeiters vorgelegen haben. Hier hatte der Betreiber der NSL den Kunden angerufen und ihm mitgeteilt, dass seine Anlage nunmehr funktioniere.  
  
'''b. Erfolg'''
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b. Erfolg
 
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Bei dem nicht mehr wirkungsvoll gesicherten Juwelier wurde eingebrochen und es erfolgte keine Intervention, welche die Ein-brecher unter Umständen gestoppt hätte.
 
Bei dem nicht mehr wirkungsvoll gesicherten Juwelier wurde eingebrochen und es erfolgte keine Intervention, welche die Ein-brecher unter Umständen gestoppt hätte.
  
'''c. Kausalität'''
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c. Kausalität
 
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Zwischen der falschen Aussage des Betreibers und dem Einbruch bei dem Juwelier müsste Kausalität bestehen. Kausal ist eine Handlung dann, wenn sie nicht hinweg gedacht werden könnte, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Der Einbruch hätte evtl. auch ohne die Mitteilung des Betreibers stattgefunden, allerdings war er mitkausal für die schwere des Einbruchs.
 
Zwischen der falschen Aussage des Betreibers und dem Einbruch bei dem Juwelier müsste Kausalität bestehen. Kausal ist eine Handlung dann, wenn sie nicht hinweg gedacht werden könnte, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Der Einbruch hätte evtl. auch ohne die Mitteilung des Betreibers stattgefunden, allerdings war er mitkausal für die schwere des Einbruchs.
  
'''d. Rechtsfolge'''
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d. Rechtsfolge
 
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Da die Voraussetzungen des § 823 I BGB vorliegen, steht dem Juwelier gegen die NSL ein Schadensersatz in Höhe der abhanden gekommenen Summe zu. Zu prüfen wäre noch, ob der Kunde selber eine Mitschuld trägt, da dieser das Handeln der NSL nicht weiter hinter fragte. Es hätte ihm zumindest auffallen müssen, dass er seine Anlage nicht scharf schalten musste/konnte. Nur aufgrund seiner eigenen Eile verließ er sich auf die Aussage des NSL-Betreibers. Nachdem er bereits lange zuvor eine EMA hatte, wäre ihm hier ein gewisses technisches Grundverständnis zuzurechnen gewesen, welches eine Mitschuld zur Folge hätte.  
 
Da die Voraussetzungen des § 823 I BGB vorliegen, steht dem Juwelier gegen die NSL ein Schadensersatz in Höhe der abhanden gekommenen Summe zu. Zu prüfen wäre noch, ob der Kunde selber eine Mitschuld trägt, da dieser das Handeln der NSL nicht weiter hinter fragte. Es hätte ihm zumindest auffallen müssen, dass er seine Anlage nicht scharf schalten musste/konnte. Nur aufgrund seiner eigenen Eile verließ er sich auf die Aussage des NSL-Betreibers. Nachdem er bereits lange zuvor eine EMA hatte, wäre ihm hier ein gewisses technisches Grundverständnis zuzurechnen gewesen, welches eine Mitschuld zur Folge hätte.  
 
   
 
   
  
'''Dritte Abwandlung'''
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III. Dritte Abwandlung
 
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Auch bei diesem Sachverhalt stellt sich wieder die Frage nach der geschuldeten Leistung ist und ob diese ordnungsgemäß erbracht wurde. Eine Haftung kommt ebenfalls nur bei mangelhafter Leistung in Betracht.  
 
Auch bei diesem Sachverhalt stellt sich wieder die Frage nach der geschuldeten Leistung ist und ob diese ordnungsgemäß erbracht wurde. Eine Haftung kommt ebenfalls nur bei mangelhafter Leistung in Betracht.  
  
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Im Ergebnis hat der Juwelier keinen Anspruch gegen den Errichter auf Schadensersatz.
 
Im Ergebnis hat der Juwelier keinen Anspruch gegen den Errichter auf Schadensersatz.
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===Ansprüche des Juweliers gegen den Netzprovider===
 
===Ansprüche des Juweliers gegen den Netzprovider===

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