Übertragungseinrichtungen

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Haftungsprobleme für die Notruf- und Serviceleitstelle (NSL)[Bearbeiten]

Ansprüche des Juweliers auf Schadensersatz[Bearbeiten]

Ansprüche gegen den Errichter der EMA[Bearbeiten]

Es könnten folgende Ansprüche auf Schadensersatz des Juweliers gegen den Errichter der EMA vorliegen:

Erste Abwandlung

Der Juwelier könnte in der ersten Abwandlung Ansprüche gegen den Errichter haben, da die ursprünglich durch ihn eingebaute EMA nicht funktionierte bzw. kein Alarm an die NSL übertragen worden war.

1.Anspruch aus Werkvertrag § 631 BGB

Zunächst kommen Ansprüche aus einem Werkvertrag in Betracht. Ansprüche aus einem Werkvertrag, der die reine Errichtung der Anlage zum Inhalt hat, ergeben sich nur, wenn die Anlage selber oder Teile davon mangelhaft gewesen wären und diese Mängel zu einem Schaden geführt hätten. Davon gehen wir im vorliegenden Fall aber nicht aus. Der reine Einbau und die Inbetriebnahme der Anlage waren mangelfrei. Eine ordnungsgemäße Abnahme hatte stattgefunden, so dass die Anlage seinerzeit mangelfrei übergeben worden war.

2.Anspruch aus Wartungs-/Instandhaltungsvertrag (Dienstvertrag) § 280 I BGB

Allerdings könnten sich Ansprüche aus dem geschlossenen Wartungs- und Instandhaltungsvertrag ergeben.

a.Schuldverhältnis

Für einen vertraglichen Anspruch müsste zunächst ein Vertragsschluss zwischen den Parteien vorliegen. Dieser setzt bekanntlich Angebot und Annahme voraus. Laut Sachverhalt hat es einen schriftlichen Wartungsvertrag zwischen den Parteien gegeben. Wartungsverträge stellen regelmäßig Dienstverträge dar, da nicht, wie bei einem Werkvertrag, ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, sondern die Dienstleistung an sich.

Gemäß Wartungsvertrag ist der Errichter verpflichtet, selbst eingebaute oder fremd übernommene Anlagen nach bestimmten Intervallen zu warten und instand zu halten. Die Intervalle richten sich nach den einschlägigen Vorschriften und VdS-Richtlinien.

Die sich hieraus ergebenden Pflichten der Vertragsparteien sind auf Auftragnehmerseite (Errichter) eine mangelfreie und ordnungsgemäße Dienstleistung, mithin die genaue und ordnungsgemäße Wartung/Instandhaltung. Weiterhin ist der Errichter nach dem Vertrag auch dafür zuständig, rechtzeitig Termine mit dem Betreiber der Anlage auszumachen und die Wartungsintervalle einzuhalten. Auf Auftraggeberseite besteht die Vergütungspflicht und das Ermöglichen der Wartungsdurchführung.

Sollte es hierbei zu einer Pflichtverletzung kommen, kann ein Schadensersatzanspruch entstehen.

b.Pflichtverletzung

Es müsste weiterhin eine Pflichtverletzung durch den Errichter vorgelegen haben.

Definition:Eine Pflichtverletzung ist jedes objektiv nicht pflichtgemäßes, d.h. dem Schuldverhältnis nicht gerecht werdendes Verhalten des Schuldners.

Von dem Errichter zu beachtende Pflichten:

-Die Hauptleistungspflichten sind ordnungsgemäße Wartung auch durch Überwachung der Wartungsintervalle.

-Allgemeine Nebenpflichten sind Schutz- und Sorgfaltspflichten bei der Auftragsausführung etc.

Arten der Pflichtverletzung:

-Unmöglichkeit der Leistung - war hier nicht gegeben, da problemlos eine Wartung und somit ein Austausch der defekten Teile hätte stattfinden können.

-Schlechtleistung - liegt dann vor, wenn der Auftrag nicht, wie vereinbart und erwartet durchgeführt wurde.

Im vorliegenden Fall bestand zwischen dem Errichter und dem Juwelier ein Vertrag, der besagte, dass die EMA nach Vorgabe der einschlägigen Vorschriften in regelmäßigen Intervallen gewartet hätte werden müssen. Dies wurde auch eingehalten. Allerdings könnte sich eine Schlechtleistung daraus ergeben, dass der Errichter als Fachmann von einem Umstand erfahren hat, der die Funktion der EMA nicht mehr gewährleisten würde. Dadurch, dass die Telekom den Datex-P Dienst nicht mehr anbietet, müssen für diese speziellen Aufschaltungen andere Möglichkeiten gesucht werden. Die alten Geräte, die der Kunde hatte waren nicht für die neue Übertragungstechnik TCP/IP geeignet. Dies wusste der Errichter. Nachdem der Kunde selber dieses Fachwissen im Allgemeinen nicht hat, könnte sich hieraus eine Aufklärungspflicht ergeben.

Auf der anderen Seite ist der Kunde grundsätzlich für das Netz selber verantwortlich, d.h. bei Veränderungen der Netzverfügbarkeit durch die Telekom müsste dieser auch selber reagieren. Der Errichter hatte seinerzeit eine Anlage eingebaut, die dem aktuellen Stand der Technik entsprach und somit seine Pflicht erfüllt. Daraus ergäbe sich eher keine Aufklärungspflicht des Errichters.

Dennoch müsste der Errichter natürlich spätestens im Rahmen einer Wartung der Anlage auf die neuen Bedingungen hinweisen, da eine Wartung an einem nicht mehr tauglichen Gerät schon fast als sittenwidrig oder Betrug angesehen werden könnte.

Im vorliegenden Fall hatte der Errichter versucht, den Juwelier mit zwei Anschreiben auf die geänderten Bedingungen hinzuweisen. Diese Schreiben wurde jedoch aus Nachlässigkeit nicht beach-tet. Hier ist fraglich, ob und wie der Errichter durch seine Schutz- und Sorgfaltspflichten verpflichtet wäre, seine Kunden zwingend auf die Veränderung bei der Telekom hinzuweisen.

Insbesondere bei Errichtern mit vielen verschiedenen Kunden erscheint eine Information per Post die einzig praktikable Lösung zu sein, denn sowohl Anrufe als auch persönliche Besuche könnten ihm nicht zugemutet werden. Vermutlich wird aber ein einfaches Anschreiben als nicht genug angesehen werden. Allerdings sollten zwei Schreiben ausreichen, oder aber besser gleich ein Einschreiben. Ein solches Informationsschreiben sollte inhaltlich aber so verständlich sein, dass der Laie versteht, worum es geht und dass er handeln muss. Der reine Hinweis, dass die Telekom ihren Datex-P Dienst einstellt, wird wohl nicht reichen. Vielmehr muss dem Kunden klar gemacht werden, dass seine Anlage dann mangels Netz/Übertragungsweg nicht mehr funkti-onsfähig ist. Sollte dieses Schreiben per Einschreiben gesendet werden, fallen zwar höhere Kosten für den Errichter an, aber er könnte im Streitfall vor Gericht den Zugang seines Schreibens beweisen. Ob der Kunde dann darauf reagiert und seine GMA modernisieren lässt, liegt dann nicht mehr im Verantwortungsbereich des Errichters.

Zwischenergebnis:

Im vorliegenden Fall kann man davon ausgehen, dass zwei Schreiben ausreichen sollten, um der Aufklärungspflicht nach-zukommen, allerdings müsste der Errichter im Zweifel den Zugang des Schriftstücks beweisen. Nachdem diese vom Kunden selber nicht beachtet wurde und er keine Anpassung seiner Anlage vornehmen ließ, hat er auch keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen den Er-richter.

Zweite Abwandlung

In dieser Fallkonstellation hat der Errichter seine Leistungen ordnungsgemäß erfüllt und mithin hat der Juwelier keinen Anspruch gegen den Errichter.

Dritte Abwandlung

Hier ist fraglich, was die geschuldete Leistung ist und ob diese ordnungsgemäß erbracht wurde. Grundsätzlich haftet der Errichter wieder für Schlechtleistung. Der Einbau der EMA mit der neusten Technik, samt Rechner, Router etc. war ordnungsgemäß und mangelfrei und mithin keine Schlechtleistung.

Die Schlechtleistung könnte aber darin liegen, dass er seine EMA via TCP/IP über ein instabiles Netz aufgeschaltet hatte bzw. keine ausreichende Redundanz geschaffen hatte. Allerdings hatte der Juwelier seinen Provider selber ausgesucht, so dass dessen Netzverfügbarkeit nicht mehr in den Kompetenzbereich des Errichters fällt. Ebensowenig kann der Errichter den Kunden zwingen, eine Redundanz zu schaffen. Dennoch muss natürlich darauf geachtet werden, dass der Errichter seinen Aufklärungspflichten gegenüber dem Kunden nachkommt, insbesondere wenn dieser z.B. eine VdS-Anlage beauftragt hat, welchen dieses zwingend vorschreibt. Sollte der Kunde sich nach wie vor weigern, einen zweiten Übertragungsweg via GSM/GPRS/UMTS einzurichten, ist der Errichter aus der Haftung. (TIPP: Dies sollte man sich am Besten auch dokumentieren lassen.)

Im Ergebnis hat der Juwelier keinen Anspruch gegen den Errichter auf Schadensersatz.

Ansprüche des Juweliers gegen die NSL[Bearbeiten]

Allerdings können Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Notruf- und Serviceleitstelle gegeben sein.

Erste Abwandlung

1.Ansprüche aus Vertrag (§ 280 I BGB)

a. Schuldverhältnis

Für einen vertraglichen Anspruch müsste zunächst ein Vertragsschluss zwischen den Parteien vorliegen. Dieser setzt bekanntlich Angebot und Annahme voraus. Laut Sachverhalt hat es einen schriftlichen Alarmaufschaltungsvertrag und einen Interventionsvertrag gegeben.

Diese stellen regelmäßig Dienstverträge dar, da nicht, wie bei einem Werkvertrag, ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, sondern die Dienstleistung an sich. Hier werden konkret die Intervention nach Absprache und die Aufschaltung einer Gefahrenmeldeanlage auf die eigene Notruf- und Serviceleitstelle als Hauptleistungspflichten geschuldet.

Die sich hieraus ergebenden Pflichten der Vertragsparteien sind auf Auftragnehmerseite (NSL) eine mangelfreie und ordnungs-gemäße Dienstleistung und auf Auftraggeberseite (Kun-de/Juwelier) die Vergütung.

Sollte es hierbei zu einer Pflichtverletzung kommen, kann ein Schadensersatzanspruch entstehen.

b. Pflichtverletzung

Es müsste weiterhin eine Pflichtverletzung durch die NSL vorgelegen haben.

Definition: Eine Pflichtverletzung ist jedes objektiv nicht pflichtgemäßes, d.h. dem Schuldverhältnis nicht gerecht werdendes Verhalten des Schuldners.

Von der NSL zu beachtende Pflichten:

-Die Hauptleistungspflichten sind ordnungsgemäße Aufschaltung und vereinbarte Intervention.

-Allgemeine Nebenpflichten sind Schutz- und Sorgfaltspflichten bei der Auftragsausführung etc.

Arten der Pflichtverletzung:

-Unmöglichkeit der Leistung - war hier nicht gegeben, da problemlos eine Intervention hätte stattfinden können.

-Schlechtleistung - liegt dann vor, wenn der Auftrag nicht, wie vereinbart und erwartet, durchgeführt wurde.

Im vorliegenden Fall bestand zwischen dem NSL und dem Juwelier ein Vertrag, der besagte, dass bei Alarmeingang zunächst der Kunde selber zu informieren sei und dann eine Intervention stattzufinden habe. Als die Telekom den Datex-P-Dienst abschaltete gab es eine Sabotagemeldung an die NSL, nachdem nun kein Netz mehr für die EMA des Juweliers gab. Dies teilte ein Mitarbeiter der NSL dem Juwelier auch umgehend telefonisch mit. Dieser verkannte aber den Ernst der Situation und war beruhigt, weil nach Aussage des Mitarbeiters viele Kunden dasselbe Problem durch die Abschaltung hatten. Eine weitere Intervention lehnte der Juwelier schließlich aus Kostengründen ab. Fraglich ist hier lediglich noch, ob die Aussage des Mitarbeiters der NSL als Art „Fehlberatung“ zu sehen sein könnte und damit als Schlechtleistung zu definieren gewesen wäre. Dafür spräche, dass er dem Juwelier suggerierte, dass die Abschaltung lediglich ein technischer Ausfall wäre, aber nicht unbedingt Einbrecher dahinter stecken würden und daher kein weiterer Handlungsbedarf gegeben wäre. Auf der anderen Seite hat er ordnungsgemäß seinen Alarmplan abgearbeitet und mit dem Anruf seine Pflicht erfüllt. Die reine Anmerkung, dass es technische Probleme mit der Telekom gäbe, welches auch der Wahrheit entsprach, reicht noch nicht aus, um hier eine fehlerhafte Beratung anzunehmen.

Im vorliegenden Fall bestand für die NSL aus dem Vertrag eine Pflicht zum Handeln, welche sie durch Abarbeiten des Alarm-plans auch erfüllt hat.

c. Rechtsfolge

Somit liegt objektiv keine Pflichtverletzung in Form von Schlecht-leistung durch die NSL vor. Als Rechtsfolge steht dem Juwelier gegen die NSL aus dem Vertrag kein Schadensersatz zu.

Weitere Ansprüche sind in der ersten Abwandlung nicht denkbar.


Zweite Abwandlung

1. Ansprüche aus Vertrag (§ 280 I BGB)

a. Schuldverhältnis

Laut Sachverhalt hat es einen schriftlichen Alarmaufschaltungs-vertrag und einen Interventionsvertrag gegeben.

Wie bereits oben dargestellt sind die sich hieraus ergebenden Pflichten der Vertragsparteien auf Auftragnehmerseite (NSL) eine mangelfreie und ordnungsgemäße Dienstleistung und auf Auftraggeberseite (Kunde/Juwelier) die Vergütung.

Sollte es hierbei zu einer Pflichtverletzung kommen, kann ein Schadensersatzanspruch entstehen.

b. Pflichtverletzung

Es müsste weiterhin eine Pflichtverletzung durch die NSL vorgelegen haben. In Frage kommt wieder eine Schlechtleistung, welche dann vorliegt, wenn der Auftrag nicht, wie vereinbart und erwartet, durchgeführt wurde.

Im vorliegenden Fall bestand zwischen dem NSL und dem Juwelier ein Vertrag, der die Aufschaltung auf die AEZ der NSL via TCP/IP garantieren sollte. Voraussetzung dafür war, dass der Betreiber seiner NSL die technische Möglichkeit dazu bereitstellt, so dass der Facherrichter des Kunden die EMA entsprechenden einstellen kann. Dies war vorliegend nicht geschehen. Der Betreiber nutze die Unwissenheit des Kunden dahingehend aus, dass er diesem erklärte, die Anlage wäre nun funktionsfähig er kümmere sich um den Rest. Er tat dies, obwohl er genau wusste dies technisches nicht ohne den Errichter möglich wäre.

c. Vertretenmüssen

Über das objektive Vorliegen einer Pflichtverletzung nach § 280 I 1 BGB hinaus, muss die Pflichtverletzung gem. § 280 I 2 BGB von der NSL zu vertreten sein.

Die Pflichtverletzung hat der Schuldner dann zu vertreten, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 276 BGB). Der Schuldner hat im Bereich der vertraglichen Haftung über eigenes Verschulden hinaus auch für das Fremdverschulden seiner Erfül-lungsgehilfen und der gesetzlichen Vertreter nach § 287 BGB zu haften. Ein Unternehmen muss sich daher die Pflichtverletzung seines Mitarbeiters zurechnen lassen. Aufgrund der Gesetzesformulierung wird das Vertretenmüssen des Schuldners widerlegbar vermutet.

Es ist somit regelmäßig von einem Verschulden auszugehen, soweit nicht klare Anhaltspunkte für fehlendes Verschulden er-kennbar sind.

Nachdem der Betreiber der NSL seinem Kunden trotz besseren Wissens mitgeteilt hatte, dass seine Anlage nun in betrieb sei, kann man hier von einem vorsätzlichen Handeln ausgehen.

d. Kausalität

Zwischen der falschen Aussage des NSL-Betreibers und dem Einbruch bei dem Juwelier müsste Kausalität bestehen. Kausal ist die Handlung, wenn sie nicht weggedacht werden könnte, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Wenn der Betreiber der NSL den Kunden nicht falsch informiert hätte, wäre dieser aller Voraussicht nach nicht in den Urlaub gefahren, ohne sich um die Funktionsfähigkeit der Anlage gekümmert zu haben. Der Überfall hätte bei einer aufgeschalteten EMA zu einem Alarm und einer Intervention geführt, welche den Einbruch zwar nicht ganz verhindert, aber zumindest zeitlich eingegrenzt hätte. Mithin war die falsche Aussage des Betreibers zumindest mitkausal für den Erfolg.

e. Schaden

Es müsste ein Schaden entstanden sein. Der entwendete Schmuck stellt den Schaden dar.

f. Rechtsfolge

Der Anspruch ist somit entstanden. Als Rechtsfolge steht dem Juwelier gegen die NSL ein Schadensersatz in Höhe der Summe des entwendeten Schmucks zu.


2.Ansprüche aus Delikt (§ 823 I BGB) gegen die NSL

Dem Juwelier könnte weiterhin ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen die NSL zustehen, wenn durch deren schädigende Handlung bei dem Juwelier der Schaden verursacht wurde. Dafür käme wieder die fehlerhafte Beratung des Betreibers in Betracht.

a. Handlung

Zunächst müsste ein Handeln des fraglichen Mitarbeiters vorgelegen haben. Hier hatte der Betreiber der NSL den Kunden angerufen und ihm mitgeteilt, dass seine Anlage nunmehr funktioniere.

b. Erfolg

Bei dem nicht mehr wirkungsvoll gesicherten Juwelier wurde eingebrochen und es erfolgte keine Intervention, welche die Ein-brecher unter Umständen gestoppt hätte.

c. Kausalität


Zwischen der falschen Aussage des Betreibers und dem Einbruch bei dem Juwelier müsste Kausalität bestehen. Kausal ist eine Handlung dann, wenn sie nicht hinweg gedacht werden könnte, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Der Einbruch hätte evtl. auch ohne die Mitteilung des Betreibers stattgefunden, allerdings war er mitkausal für die schwere des Einbruchs.

d. Rechtsfolge

Da die Voraussetzungen des § 823 I BGB vorliegen, steht dem Juwelier gegen die NSL ein Schadensersatz in Höhe der abhanden gekommenen Summe zu. Zu prüfen wäre noch, ob der Kunde selber eine Mitschuld trägt, da dieser das Handeln der NSL nicht weiter hinter fragte. Es hätte ihm zumindest auffallen müssen, dass er seine Anlage nicht scharf schalten musste/konnte. Nur aufgrund seiner eigenen Eile verließ er sich auf die Aussage des NSL-Betreibers. Nachdem er bereits lange zuvor eine EMA hatte, wäre ihm hier ein gewisses technisches Grundverständnis zuzurechnen gewesen, welches eine Mitschuld zur Folge hätte.


Dritte Abwandlung

Auch bei diesem Sachverhalt stellt sich wieder die Frage nach der geschuldeten Leistung ist und ob diese ordnungsgemäß erbracht wurde. Eine Haftung kommt ebenfalls nur bei mangelhafter Leistung in Betracht.

Grundsätzlich schuldet der Leitstellenbetreiber laut Vertrag nur den „Empfang“ des Alarms und dessen weitere Bearbeitung (Aufschaltungs-/Alarm-Service-/Interventions-Vertrag). Für die Netzverfügbarkeit bzw. den Übertragungsweg des Alarms kann er im Regelfall keine Garantie übernehmen. Dies war zu Zeiten des Telekomnetzwerkes kein wirkliches Problem, da diese eine Netzverfügbarkeit von ca. 98% garantierte. Um also den Empfang des Alarm sicher zu stellen, müssen die Betreiber der NSLn die aktuelle Technik zur Verfügung stellen und sich mit den wechselnden Produkten insbesondere den Telekomprodukten beschäftigen. IP basierte Lösungen sollten immer über den redundanten Funkersatzweg (GSM, GPRS) abgesichert sein, damit dies auch den VdS Richtlinien entspricht. Wichtig ist es auch, die eigenen Mitarbeiter permanent auf die neuen Produkte zu schulen, und diese regelmäßig zu überprüfen.

Im vorliegenden Fall könnte die Schlechtleistung allein darin liegen, dass die NSL die EMA via TCP/IP über ein instabiles Netz aufgeschaltet hatte bzw. keine ausreichende Redundanz geschaffen hatte. Allerdings hatte der Juwelier seinen Provider selber ausgesucht, so dass dessen Netzver-fügbarkeit nicht mehr in den Kompetenzbereich der NSL fällt. Ebensowe-nig kann die NSL den Kunden zwingen, eine Redundanz zu schaffen.

Im Ergebnis hat der Juwelier keinen Anspruch gegen den Errichter auf Schadensersatz.

Ansprüche des Juweliers gegen den Netzprovider[Bearbeiten]

Erste + Zweite Abwandlung

In den ersten beiden Abwandlungen ergeben sind keine Schadenser-satzansprüche denkbar.

Dritte Abwandlung

In dieser Abwandlung könnten sich aus dem Dienstleistungsvertrag zwischen dem Juwelier als Kunden und dem Netzprovider wieder Schadensersatzansprüche gem. § 280 I BGB ergeben. Dazu müsste dem Juwelier durch die Schlechtleistung des Providers ein Schaden entstanden ist.

Der Schaden liegt in den, durch den Einbruch entwendeten, Schmuckstücken. Der Einbruch war nur möglich gewesen, weil das Netz auf dem die EMA aufgeschaltet war, gestört worden war, so dass kein Einbruchalarm an die NSL abgegeben worden war. Diese Netzstörungen wurden zum einen durch den Provider selbst, aber zum anderen auch durch Sabotage verursacht.

Fraglich ist hier, welche Leistung schuldet der Provider laut seinem Vertrag. Hauptleistungspflicht ist die Zurverfügungstellung des Netzes via IP. Dieser Pflicht ist der Provider im vorliegenden Fall allerdings nachgekommen, da die Aufschaltung ordnungsgemäß eingerichtet werden konnte. Problematisch war hier lediglich die Standfestigkeit des Netzes. Es kam immer wieder zu Netzausfällen, die zu Störungsmeldungen bei der NSL führten.

Die Frage ist, wer zeichnet verantwortlich für den Übertragungs-weg/Transmission-Path und die Verfügbarkeit. Die Telekom garantierte früher eine Netzverfügbarkeit von ca. 98%. Diesen Wert kann ein Netzprovider heute sicher nicht erreichen. Das Internet war von seinem Ursprung darauf angelegt, zum Internetsurfen zur Verfügung zu stehen und um zeitlich begrenzte Transaktionen vornehmen zu können. Eine dauerhafte Verfügbarkeit für z.B. Standleitungen in der Sicherheitstechnik war vom Ansatz nicht vorgesehen. Kleine Ausfallzeiten des Netzes sind somit nicht ungewöhnlich und von dem Provider nicht zu verantworten.

Eine vertragliche Haftung käme nur dann in Betracht, wenn der Provider ausdrücklich eine gewisse Netzverfügbarkeit in Form einer Garantie schriftlich zugesichert hätte. Dies war laut Sachverhalt nicht der Fall.

Rechtsfolge: Der Juwelier hat mangels vertraglicher Schlechtleistung keinen Schadensersatzanspruch gegen den Netzprovider.